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Beschluss

3 Ws 259/13

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschlagnahme einer zeitschriftenmäßigen Druckschrift kann nach §§ 111b, 111c, 111n StPO i.V.m. § 74d StGB angeordnet werden, wenn dringende Gründe für die Einziehung nach § 74d StGB vorliegen. • Die Beschlagnahme ist nur insoweit zulässig, als das Strafverfahren gegen die jeweils verantwortliche Person noch nicht eingestellt ist; nach Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO ist stattdessen nur eine selbstständige Einziehung nach § 76a StGB möglich. • Bei Texten, die den Holocaust relativieren, bagatellisieren oder leugnen, sind die Tatbestände des § 130 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 2 Nr. 1 a StGB erfüllt, wenn dadurch geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, und ein aufnahmebereites Publikum angesprochen wird. • Die Verwendung von Markierungszeichen wie „™“ oder Begriffe wie „Sankt Holocaust“ kann im konkreten Kontext eine Verharmlosung oder Leugnung des Holocausts darstellen und so strafbar sein. • Beschlagnahme und Unbrauchbarmachung von herstellungsbezogenen Vorrichtungen können angeordnet werden; hinsichtlich eines bereits eingestellten Verfahrens ist dies jedoch nicht möglich.
Entscheidungsgründe
Beschlagnahme von zeitschriftenmäßigen Druckschriften bei Holocaustverharmlosung und -leugnung • Die Beschlagnahme einer zeitschriftenmäßigen Druckschrift kann nach §§ 111b, 111c, 111n StPO i.V.m. § 74d StGB angeordnet werden, wenn dringende Gründe für die Einziehung nach § 74d StGB vorliegen. • Die Beschlagnahme ist nur insoweit zulässig, als das Strafverfahren gegen die jeweils verantwortliche Person noch nicht eingestellt ist; nach Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO ist stattdessen nur eine selbstständige Einziehung nach § 76a StGB möglich. • Bei Texten, die den Holocaust relativieren, bagatellisieren oder leugnen, sind die Tatbestände des § 130 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 2 Nr. 1 a StGB erfüllt, wenn dadurch geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, und ein aufnahmebereites Publikum angesprochen wird. • Die Verwendung von Markierungszeichen wie „™“ oder Begriffe wie „Sankt Holocaust“ kann im konkreten Kontext eine Verharmlosung oder Leugnung des Holocausts darstellen und so strafbar sein. • Beschlagnahme und Unbrauchbarmachung von herstellungsbezogenen Vorrichtungen können angeordnet werden; hinsichtlich eines bereits eingestellten Verfahrens ist dies jedoch nicht möglich. Der Beschwerdeführer ist Herausgeber der zweimonatlich erscheinenden Zeitschrift „X“. Gegen ihn wurde wegen Volksverhetzung ein Verfahren geführt; eine Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft war anhängig. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Einziehung/ Beschlagnahme der Ausgaben 01/2010 und 02/2010 sowie die Unbrauchbarmachung von Druckvorrichtungen. In den streitgegenständlichen Ausgaben wurden Beiträge veröffentlicht, die den Holocaust mit „™“ kennzeichneten, ihn als sakrosankt darstellten, Relativierungen und Leugnungen enthielten oder Aussagen wie die Nichtverschleppung von Juden nach Auschwitz behaupteten. Das Landgericht ordnete ursprünglich die Einziehung an; nach Beschwerde wurde die Einziehung für Ausgabe 01/2010 aufgehoben und statt dessen Beschlagnahme angeordnet; dagegen richtete sich die Beschwerde vor dem Oberlandesgericht. • Zulässigkeit: Die Beschlagnahme nach §§ 111b, 111c, 111n StPO ist für periodische Druckwerke möglich, wenn dringende Gründe für eine Einziehung nach § 74d StGB bestehen. • Tatbestandsmäßigkeit (§ 130 StGB): Die beanstandeten Beiträge verharmlosen und leugnen den Holocaust durch relativierende Formulierungen, die Verwendung von ‚™‘ sowie Aussagen, die Verschleppungen bestreiten; dadurch sind die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 130 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 2 Nr. 1 a StGB erfüllt. • Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens: Die Zeitschrift richtet sich an ein aufnahmebereites, rechtsradikales Publikum und ist geeignet, das psychische Klima zu beeinflussen und Vertrauen in die Rechtsordnung zu erschüttern. • Vorsatz/ Verantwortlichkeit: Der Beschwerdeführer als Herausgeber hat die Inhalte zumindest billigend in Kauf genommen; daraus ergibt sich ein dringender Tatverdacht für vorsätzliches Handeln. • Keine Ausnahmerechte: Die Beiträge dienen nicht der staatsbürgerlichen Aufklärung, Kunst, Wissenschaft oder berichterstattenden Darstellung, sondern verfolgen propagandistische Zwecke, sodass Ausschlussnormen (§§ 136 Abs.6, 86 Abs.3 StGB) nicht greifen. • Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahme ist nach Abwägung erforderlich, mildere Maßnahmen sind nicht ersichtlich; ein besonderes verbreitungsrechtliches Interesse überwiegt nicht. • Einschränkung für Ausgabe 01/2010: Das Verfahren hinsichtlich Ausgabe 01/2010 war gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; daher konnte keine Beschlagnahme angeordnet werden, sondern nur eine ggf. selbstständige Einziehung nach § 76a StGB durch das zuständige Gericht. Der Senat hebt den landgerichtlichen Beschluss auf, soweit die Beschlagnahme der Ausgabe 01/2010 einschließlich der herstellungsbezogenen Vorrichtungen angeordnet wurde; für diese Ausgabe war das Verfahren eingestellt, so dass Beschlagnahme nicht mehr möglich ist. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen: Die Beschlagnahme der Ausgabe 02/2010 der Zeitschrift „X“ war zu Recht angeordnet, weil die Texte den Holocaust verharmlosen oder leugnen und damit die Tatbestände des § 130 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 2 Nr. 1 a StGB erfüllen und geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören; der Beschwerdeführer ist als Herausgeber dafür verantwortlich und es bestehen dringende Gründe für Einziehung/ Beschlagnahme nach § 74d StGB. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.