Urteil
28 U 59/10
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2013:0910.28U59.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 04.03.2010 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Teilurteil abgeändert: Die Klage zu Ziffer 4. wird abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Der Kläger, ein in Peru tätiger peruanischer Anwalt, macht gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Fa. H N & D GmbH (nachfolgend: N) im Rahmen einer Stufenklage restliche Vergütungsansprüche aus einer Erfolgshonorarvereinbarung für anwaltliche Tätigkeiten aus dem Zeitraum 1971 bis 1999 sowie Schadensersatzansprüche geltend. 4 Dem vorliegenden Verfahren ging ein Rechtsstreit zwischen den Parteien voraus, in dem am 16.11.2006 ein Urteil des Senats erging (28 U 80/03), welches nach Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde seit dem 19.03.2009 rechtskräftig ist. Mit jenem Urteil wurde – in Abänderung eines klageabweisenden Urteils des Landgerichts Bielefeld (4 O 530/01) - die Beklagte zur Zahlung von 212.620,97 € nebst gestaffelten Zinsen verurteilt. Außerdem wurde festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 25 % aller weiteren von der peruanischen Regierung an die I AG zur Ablösung der N-Forderung gezahlten Beträge aus dem Peru-Abkommen VI vom 07.05.1997 zu zahlen, nebst gesetzlicher peruanischer Zinsen seit Eingang der Zahlungen bei I gemäß dem amtlichen peruanischen Staatsanzeiger. Die weitergehende Klage blieb abgewiesen. 5 Dem lag – kurz zusammengefasst – folgender Sachverhalt zugrunde: 6 Die Fa. N schloss am 22.06.1965 einen Vertrag mit einer peruanischen Firma (abgekürzter Name: G) über eine Spiralrohrherstellungsmaschine, welche im Jahr 1966 nach Peru ausgeliefert wurde. E AG I (nachfolgend: I) gab namens und im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland eine Ausfuhrgarantie. Für die aus dem Vertrag resultierende Forderung der Fa. N übernahm u.a. eine peruanische Versicherungsgesellschaft eine Bürgschaft. Die Fa. G die der Fa. N einen Wechsel ausstellte, gab in 1968 ein Wechselschuldanerkenntnis über rd. 1,691 Mio DM zzgl. 9,5 % Zinsen ab. Die Versicherungsgesellschaft wurde im Jahr 1968 durch die staatliche Aufsichtsbehörde über das Bank- und Versicherungswesen in Peru (SBS) übernommen. 7 Im Jahr 1971 wurde der Kläger mit der Durchsetzung der Forderungen beauftragt und es wurde eine Erfolgshonorarvereinbarung geschlossen, die nachfolgend teilweise modifiziert wurde. Der Kläger führte in den Folgejahrzehnten in dieser Angelegenheit mehrere Prozesse über mehrere Instanzen und bemühte sich auch um eine politische Lösung. 8 Am 06.03.1997 beauftragte und bevollmächtigte die Beklagte, die zwischenzeitlich Rechtsnachfolgerin der Fa. N geworden war, die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch I, eine Regelung der Exportforderung anzustreben und verbindlich zu vereinbaren. So wurde die sog. N-Forderung in das Umschuldungsabkommen Peru VI vom 07.05.1997 einbezogen. 9 Das Mandatsverhältnis zum Kläger wurde im Jahr 1999 beendet. 10 Während des laufenden Vorprozesses, in dem der Kläger als Honorar Zahlung von 1.239.903,90 € nebst 9,5 % Zinsen seit 01.04.1999 begehrte, leistete Peru auf das Umschuldungsabkommen Zahlungen, aus denen die Beklagte auf die N-Forderung unstreitig jedenfalls 850.483,91 € erhielt, und zwar wie folgt: 11 Zahlungsdatum Betrag 12 13.08.2004 564.687,83 € 13 10.02.2005 33.397,37 € 14 07.07.2005 35.505,66 € 15 23.08.2005 202.991,48 € 16 04.01.2006 13.901,57 €. 17 Der Senat, der im Vorprozess von der Anwendbarkeit peruanischen Rechts ausging, sprach dem Kläger hiervon aufgrund der Erfolgshonorarvereinbarung je 25 % zu und tenorierte die oben bezeichnete Feststellung der weiteren Zahlungspflicht. In den Gründen wurde ausgeführt, dass der Kläger – nicht nur von künftigen Zahlungen, sondern - auch von im Jahr 1973 und 1979 an die Beklagte gezahlten Entschädigungsleistungen (in Höhe von 531.491,78 DM und 21.938,71 DM) einen Anteil von 25 % beanspruchen könne. 18 Die nur teilweise zuerkannten Zinsansprüche stützte der Senat auf den Gesichtspunkt des Verzugs. Zinsen in Höhe von 9,5 % nach dem ursprünglichen Wechselschuldanerkenntnis könnten nicht verlangt werden, da diese nicht die Honorarschuld der Beklagten beträfen. 19 Nach Urteilszustellung forderte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 30.11.2006 die Beklagte zur Zahlung des ausgeurteilten Betrags bis zum 15.12.2006 und zur Auskunft und Belegvorlage bzgl. weiterer Zahlungseingänge auf. Unter dem 04.12.2006 verlangte er mit 123.544,35 € die Zahlung seines 25 prozentigen Anteils aus den in den 1973 und 1979 geflossenen Entschädigungsleistungen. 20 Mit Schreiben vom 21.12.2006 kündigte der - seinerzeit in der Anwaltskanzlei N1 & N2 tätige - Chefsyndikus der Beklagten Dr. N3 Zahlung der ausgeurteilten Summe nebst Zinsen an. 21 Am 27.12.2006 ging auf dem Anderkonto des Klägervertreters zu 1. der Betrag von 220.017,96 € ein. Daraufhin erklärte dieser den ihm erteilten Zwangsvollstreckungsauftrag für erledigt und forderte die Beklagte zur Begleichung seiner an die Beklagte adressierten Kostenrechnung Nr. 99/06 über 696,23 € auf. 22 Mit Schreiben vom 31.12.2006 bezifferte der Klägervertreter zu 1. die weiteren Honoraransprüche des Klägers aufgrund von ihm angenommener weiterer Zahlungen von Peru an I bis Ende 2006 zzgl. Zinsen mit 200.288,82 €, zu deren Zahlung er bis 11.01.2007 aufforderte und zugleich erneut eine Anwaltskostenrechnung Nr. 101/06 in Höhe von 696,23 € stellte. 23 Am 05.01.2007 ging auf dem Anderkonto des Klägervertreters zu 1. ein von der Beklagten angewiesener Betrag in Höhe von 134.723,49 € ein. 24 Nachdem das Senatsurteil vom 16.11.2006 am 19.03.2009 rechtskräftig geworden war, forderte der Kläger die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 03.04.2009 erneut auf, mitzuteilen, welcher Beträge bis dahin zur Tilgung der N-Forderung seitens Peru bei I eingegangen seien. 25 Die Beklagte reagierte nicht, weshalb der Kläger unter dem 01.05.2009 die vorliegende Klage erhoben hat. 26 Während der ersten Instanz – am 07.07.2009 - zahlte die Beklagte an den Kläger 177.170,84 € nebst Zinsen in Höhe von 6.681,10 €, insgesamt somit 183.851,94 €. Dem lagen folgende Zahlungen von I an die Beklagte zugrunde: 27 Zahlungsdatum Grund Betrag 28 29.12.2006 Konsolidierungszinsen 22.053,19 € 29 29.06.2007 Konsolidierungszinsen 22.053,19 € 30 01.10.2007 Kapital 653.427,88 € 31 Konsolidierungszinsen 11.179,11 € 32 708.683,37 €. 33 Mit Anwaltsschreiben vom 24.09.2009 machte der Kläger gegen die Beklagte einen Verzugsschaden geltend, den er damit begründete, dass sie den ihm zustehenden Anteil der bei ihr eingegangenen Leistungen der I verzögert ausgekehrt hätte. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass ihm der im Vorprozess ausgeurteilte Betrag bereits zum 01.01.2006 und nicht erst am 27.12.2006 hätte zur Verfügung gestellt werden müssen, und behauptete, dann hätte er ihn bei einer peruanischen Bank zu einem Anlagezinssatz von 12 % angelegt. Daraus sei ihm ein Schaden von 21.029,08 € entstanden. Den weiteren Betrag von 177.170,84 € hätte er schon am 07.10.2007 bekommen müssen; dann hätte er ihn als privates, seinem Schwager gewährtes Darlehen für 13,75 % anlegen können. Dadurch sei ihm ein Schaden von 36.544,92 € entstanden. 34 Der Kläger hat im Rahmen einer Stufenklage Auskunft und Belegvorlage verlangt, wobei er klargestellt hat, dass dies nur die im Vorprozess noch nicht bekannten Zahlungen ab 01.01.2006 betreffe, über die er sich anderweitig keine Kenntnis verschaffen könne. Die seitens der Beklagten während der ersten Instanz erteilten Auskünfte hat der Kläger als unzureichend zurückgewiesen. 35 Soweit er Anwaltskosten verlangt hat, hat er diese als Honorar für Vollstreckungstätigkeiten nach dem Senatsurteil im Vorprozess eingeordnet. 36 Darüber hinaus hat er Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Zahlungen geltend gemacht und diese wie im vorprozessualen Schreiben vom 24.09.2009 begründet. Er hält die Geltendmachung nach § 288 Abs. 4 BGB für zulässig. 37 Mit der im Laufe des Prozesses durch Schriftsatz vom 03.12.2009 um die Anträge zu Ziffer 9. und 10. erweiterten Klage hat der Kläger erstinstanzlich zuletzt beantragt ‑ teilweise im Wege der Stufenklage -: 38 1. die Beklagte zu verurteilen, darüber Auskunft zu erteilen, 39 a) welche Beträge die peruanische Regierung aufgrund des Rückzahlungsplans gemäß Art 4 (5) des Umschuldungsabkommens Peru VI vom 07.05.1997 zur Rückzahlung der N-Forderung an die F IAG seit dem 01.01.2006 gezahlt hat und 40 b) wann diese Beträge bei der F IAG eingegangen sind; 41 2. Kopien der Belege vorzulegen, aus denen sich die Höhe und der zeitliche Eingang der unter Ziffer 1. angeführten einzelnen Überweisungen der peruanischen Regierung bei der F IAG und Aufschlüsselung der aus den Buchungsbelegen ersichtlichen Gesamtsumme auf die Forderung der Fa. H J. N & D GmbH ergibt; 42 3. … [Zahlungsantrag i.R. der 2. Stufe] 43 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vollstreckungskosten in Höhe von 1.392,46 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2007 zu zahlen; 44 5. – 8. … [prozessuale Anträge] 45 9. die Beklagte zu verurteilen, an ihn seinen Verzugsschaden in Höhe von 36.544,92 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2007 zu zahlen; 46 10. die Beklagte zu verurteilen, an ihn seinen weiteren Verzugsschaden in Höhe von 21.029,08 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.10.2006 zu zahlen. 47 Die Beklagte hat beantragt, 48 die Klage abzuweisen. 49 Sie hat die Auskunftsklage teils – soweit es um Zahlungen vor Erlass des Senatsurteils vom 16.11.2006 gehe - für unzulässig, teils für unbegründet gehalten. Sie habe dem Kläger die Auskünfte erteilt, die sie habe; mehr sei ihr nicht möglich. Das Verlangen des Klägers sei rechtsmissbräuchlich, weil ihm der Zins- und Tilgungsplan zum Umschuldungsabkommen vorliege. Nachdem die Beklagte zunächst erklärt hatte, für den 30.06.2010 sei eine weitere Zahlung seitens Peru zu erwarten, hat sie dann vorgetragen, mit den von ihr bis zum 01.10.2007 aufgelisteten Zahlungen habe Peru das Umschuldungsabkommen vorzeitig vollständig erfüllt. 50 Zur Vorlage von Belegen hält sich die Beklagte nicht für verpflichtet, sie hat behauptet, sie habe auch keine. 51 Den Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten für eine Vollstreckungstätigkeit hat die Beklagte als unschlüssig zurückgewiesen. 52 Dem Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens steht nach Ansicht der Beklagten die Rechtskraft des Urteils vom 16.11.2006 entgegen. Sie hält auch insoweit die Klage für unschlüssig und hat die Richtigkeit des zugrundeliegenden Sachvortrags bestritten. 53 Soweit während des Prozesses ein weiterer Betrag von 183.851,94 € gezahlt worden ist, haben die Parteien in erster Instanz den Zahlungsantrag zu Ziffer 3. für erledigt erklärt. 54 Das Landgericht hat mit Teilurteil vom 04.03.2010 die Beklagte zur Auskunft und Belegvorlage sowie zur Zahlung von 696,23 € Vollstreckungskosten gemäß Rechnung Nr. 99/06 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.01.2007 verurteilt und die weitergehende Klage zu Ziffer 4. sowie zu den Ziffern 9. und 10. abgewiesen. 55 Der Anspruch auf Auskunft und Vorlage von Belegen ergebe sich aus der Honorarvereinbarung in Verbindung mit den §§ 242, 259 BGB, weil der Kläger ohne dies seine Honorarforderung nicht beziffern könne und die Beklagte über die erforderlichen Informationen verfüge bzw. sich diese leicht beschaffen könne. 56 Die Vollstreckungskosten gemäß der Rechnung Nr. 99/06 seien zu ersetzen, weil die Beklagte die im Vorprozess ausgeurteilten Beträge nicht gezahlt und so Veranlassung zur Erteilung des Zwangsvollstreckungsauftrags gegeben habe. Die weiteren für Vollstreckungstätigkeit verlangten Anwaltskosten gemäß der Rechnung Nr. 101/06 seien nicht erstattungsfähig, weil ihnen keine vollstreckbare Forderung zugrunde liege. 57 Die Klageanträge zu Ziffer 9. und 10. seien unbegründet, weil ihnen die Rechtskraft des im Vorprozesses ergangenen Urteils entgegen stehe. 58 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands sowie wegen der Urteilsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. 59 Gegen dieses Urteil haben beide Seiten Berufung eingelegt. 60 Der Kläger nimmt es hin, dass das Landgericht auf die zuerkannten Anwaltskosten nur Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zugesprochen hat; im Übrigen hat er zunächst seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und sie im Laufe der Berufungsinstanz erweitert. 61 Sein eigenes Rechtsmittel hat der Kläger im Wesentlichen wie folgt begründet: 62 Bzgl. des Anspruchs auf Ersatz der Anwaltskosten gemäß der Rechnung Nr. 101/06 räumt er ein, dass es nicht um Anwaltstätigkeit im Rahmen der Vollstreckung gegangen sei. Er legt hierzu nun eine – an die Beklagte adressierte - korrigierte Rechnung vor, wonach er für die anwaltliche Geltendmachung des Anspruchs in Höhe von 200.288,82 € eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV zum RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt 2.939,67 €, abrechnet. 63 Bzgl. des aberkannten Antrags auf Ersatz der Verzugsschäden vertieft der Kläger sein Vorbringen, welches er bis auf den von ihm angesetzten Anlagezinssatz ohnehin für unstreitig gehalten hat. 64 Zum Nachweis der behaupteten Darlehensgewährung an seinen Schwager bei früherer Zahlung seitens der Beklagten hat der Kläger einen Schriftwechsel mit seinem Schwager vom 10./14.09.2007 vorgelegt und beruft sich auf dessen Zeugnis. Der Kläger behauptet, sein Schwager habe ihm als Sicherheit eine erstrangige Hypothek an einem mit 850.000 US $ zu bewertenden Grundstück angeboten, er hätte ihm das Darlehen aber auch ohne Sicherheit gewährt. 65 Hinsichtlich der behaupteten Anlage des anderen Geldbetrags bei einer Bank vertieft der Kläger sein Vorbringen zu den in Peru bei Sparkassen erzielbaren Zinsen. 66 Tatsächlich hat der Kläger nach eigenem Vorbringen die von der Beklagten erhaltenen Beträge in Gold angelegt. 67 Der Kläger meint, sein Ersatzanspruch lasse sich auch auf § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB stützen, weil die Beklagte ihm die ab Januar 2006 von I erhaltenen Zahlungen rechtswidrig-schuldhaft nicht offenbart habe und sie ihm gegenüber eine Vermögensbetreuungspflicht gehabt habe. Die Beklagte habe das an ihn nicht ausgekehrte Geld zu eigenem Nutzen mit einem Gewinn von geschätzt 10 % für sich genutzt. 68 Zur Abwehr der gegnerischen Berufung verteidigt der Kläger die Ausführungen zu den landgerichtlich zuerkannten Ansprüchen auf Auskunft und Belegvorlage; die Auskünfte seien weiterhin unvollständig und mangels aussagekräftiger Belege nicht nachprüfbar. 69 Nach dem ersten Verhandlungstermin vor dem Senat am 26.01.2012 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.02.2012 vorgetragen, er habe nun selbst eine Auskunft des peruanischen Wirtschafts- und Finanzministeriums (Anlage k 32, Bl. 431 d. A.) eingeholt, anhand deren er einen offenen Honoraranspruch in Höhe von 67.389,92 € errechnet. 70 Zur Darlegung des mit der Rechnung Nr. 99/06 abgerechneten Vollstreckungsauftrags legt der Kläger einen Emailwechsel mit seinem Prozessbevollmächtigten zu 1. vom 21./22.12.2006 vor. Zum Nachweis der Bezahlung der Anwaltskosten ist ein Kontoauszug mit einem Zahlungseingang in Höhe von 1.392,46 € zur Akte gereicht worden. 71 Der Kläger beantragt nach teilweiser Rücknahme des Zinsbegehrens und unter Erweiterung des Zahlungsantrags zu Ziffer 4., 72 unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts vom 04.03.2010 73 … 74 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn entstandene Anwaltskosten in Höhe von 2.939,67 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von 696,23 € seit dem 11.01.2007 und von 2.243,44 € seit dem 26.01.2012 zu zahlen; 75 … 76 9. die Beklagte zu verurteilen, an ihn seinen Verzugsschaden in Höhe von 36.544,92 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2007 zu zahlen; 77 10. die Beklagte zu verurteilen, an ihn seinen weiteren Verzugsschaden in Höhe von 21.029,08 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.10.2006 zu zahlen. 78 Die Beklagte beantragt, 79 die gegnerische Berufung zurückzuweisen. 80 Sie hat des weiteren zunächst beantragt, 81 unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Teilurteils 82 die Klage vollständig abzuweisen. 83 Im zweiten Verhandlungstermin vor dem Senat am 25.06.2013 hat der Kläger sodann den ursprünglichen Klageantrag zu 1. a) und b) sowie den Klageantrag zu 2. für erledigt erklärt, letzteren aber nur insoweit, als er dahin ging, die Beklagte zu verurteilen, Kopien der Belege vorzulegen, aus denen sich die Höhe und der zeitliche Eingang der unter Ziffer 1. angeführten einzelnen Überweisungen der peruanischen Regierung bei I ergibt. 84 Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. 85 Der Kläger beantragt im Übrigen, 86 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 87 Die Beklagte wiederholt und vertieft in der Berufung ihre erstinstanzlichen Einwände gegen die Klage: 88 Über den von der Beklagten ohnehin für unzulässig und unbegründeten Auskunftsanspruch des Klägers hinaus – welcher zuletzt übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist – , könne der Kläger keinesfalls die Vorlage von Belegen verlangen. Gleichwohl hat die Beklagte im ersten Senatstermin ein undatiertes, nicht unterzeichnetes Schriftstück unter dem Briefkopf der I vorgelegt, aus dem sich die von ihr angegebenen, angeblich abschließenden Zahlungen von Peru an I nach dem 16.11.2006, die Zahlungszeitpunkte und der daraus jeweils auf die N-Forderung entfallende Anteil ergeben sollen (Bl. 383 d.A.). 89 Der Anfall von ersatzfähigen Anwaltskosten im Rahmen der Vollstreckung sei nicht schlüssig dargelegt, weil es hierzu zum einen eines Vollstreckungsauftrags und zum anderen der Entfaltung anwaltlicher Tätigkeit bedürfe, woran es fehle. 90 Soweit der Kläger mit seinem Rechtsmittel die Ansprüche aus den Anträgen zu Ziffer 9. und 10. sowie die im ersten Senatstermin erfolgte Erweiterung des Antrags zu Ziffer 4. verfolgt, hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Außerdem ist sie dem zugrundeliegenden Sachvortrag substanziiert entgegengetreten und hat u.a. eingewandt, es fehle an einer verzugsbegründenden Mahnung. 91 Gegenüber dem Antrag zu Ziffer 10. wendet die Beklagte zudem hilfsweise ein, bei der behaupteten Geldanlage in peruanischer Währung sei die Inflation zu berücksichtigen, die dem Kläger einen Kursverlust in Höhe von 16.744,40 € beschert hätte, der jedenfalls abzusetzen sei. 92 Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. 93 Der Senat hat zu Informationszwecken die Akte 4 O 530/01 LG Bielefeld = 28 U 80/03 OLG Hamm beigezogen. 94 II. 95 Die Berufung der Beklagten ist begründet (1. Teil), während die Berufung des Klägers keinen Erfolg hat (2. Teil). 96 Dabei sind im vorliegenden Prozess die Rechtsbeziehungen der Parteien nach deutschem Recht zu beurteilen, auch wenn in dem vorangegangenen zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit peruanisches Recht zur Anwendung gekommen ist. 97 Nach Art 3 Nr. 1 b) EGBGB in Verbindung mit Art 3 der Verordnung (EG) 593/2008 vom 17.06.2008 „Rom I“, gültig seit 17.12.2009, gilt der Grundsatz der freien Rechtswahl. Danach unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht, wobei die Parteien nach Art 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Rom I jederzeit die Rechtswahl ändern können. 98 Gehen – wie hier - beide Parteien in einem Rechtsstreit übereinstimmend von der Geltung einer bestimmten Rechtsordnung aus, liegt darin regelmäßig eine – grundsätzlich mögliche - stillschweigende Rechtswahl (vgl. MüKo-Martiny, 5 Auf. 2010, Art 3 VO (EG) Rom I Rn 53ff. m.w.N.). 99 Danach haben die Parteien für die nunmehr zwischen ihnen streitigen vertraglichen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis aus 1971 deutsches materielles Recht gewählt. 100 Soweit der Kläger seine Klage ergänzend auf deliktische Ansprüche stützen will, gilt nach Art. 3 Nr. 1 a EGBGB i.V.m. Art 14 der Verordnung (EG) 864/2007 vom 11.07.2007 „Rom II“, gültig seit 11.01.2009, auch hier der Grundsatz der freien Rechtswahl, der zur Anwendbarkeit deutschen Rechts führt. 101 1. Teil: Berufung der Beklagten 102 Nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 25.06.2013 den Klageantrag zu 1. a) und b) vollständig und den Klageantrag zu 2. teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, bleiben Gegenstand der Berufung der Beklagten nur noch der verbliebene Teil des Anspruchs zu 2. sowie der vom Landgericht zuerkannte Zahlungsanspruch aufgrund des Klageantrags zu 4. 103 1. 104 Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 2 . den Anspruch auf Vorlage von Belegen, aus denen sich die Aufschlüsselung der aus den Buchungsbelegen ersichtlichen Gesamtsumme auf die N-Forderung ergibt, weiterverfolgt, ist seine Klage unbegründet. 105 a) Dabei teilt der Senat die Ansicht des Landgerichts, dass dem Kläger ursprünglich nicht nur ein Anspruch auf Auskunftserteilung, sondern auch auf Belegvorlage zugestanden hat, den er zulässigerweise mit der Klage verfolgen konnte. 106 Nach ständiger Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist (s. nur BGH; Urt. v. 17.05.2001, I ZR 291/98, BeckRS 2001 30181289 = BGHZ 148, 27ff.; BGH, VU v. 17.07.2002, VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771). Dabei kann sich der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB auch auf Umstände erstrecken, die der Berechtigte benötigt, um die Verlässlichkeit der Auskunft überprüfen zu können. Dies kann im Einzelfall ausnahmsweise auch einen Anspruch auf Belegvorlage rechtfertigen (BGH, Urt. v. 17.05.2001, I ZR 291/98, BeckRS 2001 30181289). Danach kann ggfls. Einsichtnahme in Urkunden von demjenigen verlangt werden, der unter Abwägung der beiderseitigen schutzwürdigen Belange ein rechtliches Interesse an einer derartigen Urkundeneinsicht hat. Das setzt voraus, dass der Vorlegungssucher diese Einsichtnahme zur Förderung, Erhaltung und Verteidigung seiner rechtlich geschützten Interessen benötigt (BGH, Urt. v. 31.03.1971, VIII ZR 198/69, BeckRS 1971 00123). 107 Der auf Treu und Glauben gestützte Anspruch auf Auskunft und ggfls. Belegvorlage entfällt jedoch, wenn der Gläubiger auf andere Weise die Kenntnis erlangt, die er benötigt, um seine Rechte wahrzunehmen. 108 Das ist hier im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat der Fall. Denn der Kläger hat mit seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 16.02.2012 dargelegt, dass er selbst nicht länger davon ausgeht, noch über Bestehen oder Umfang seines verbleibenden Honoraranspruchs im Ungewissen zu sein. Er sieht sich nun aufgrund der von ihm eingeholten Auskunft des peruanischen Wirtschafts- und Finanzministeriums in der Lage, anhand der Höhe und Zeitpunkte der von Peru geleisteten Zahlungen den auf die N-Forderung entfallenden Anteil zu ermitteln und hieraus seinen eigenen Honoraranteil zu errechnen. Damit hat der Kläger deutlich gemacht, dass er nicht länger auf Informationen der Beklagten angewiesen ist, um seine vermeintlichen Honoraransprüche zu beziffern und geltend zu machen. Folglich entfallen die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs und des diesen ohnehin nur flankierenden Anspruchs auf Belegvorlage. 109 Dass der Kläger keine Gewissheit darüber hat, dass die von ihm angestellte Honorarberechnung zutreffend ist, steht dem nicht entgegen: 110 Der Auskunftsanspruch, der – bis zur Grenze offensichtlicher Unglaubhaftigkeit (s. hierzu BGH BeckRS 2001, 30181289 = BGHZ 148, 27ff.) - auch durch fehlerhafte Auskünfte erfüllt werden kann, erstreckt sich von vornherein nicht auf eine Bestätigung der Richtigkeit anderweitig eingeholter Informationen. Folglich ist der ausnahmsweise als Annex zum Auskunftsanspruch zu bejahende Anspruch auf Belegvorlage zwecks Überprüfung der Verlässlichkeit der erteilten Auskünfte auch nicht darauf gerichtet, Belege vorzulegen, um die Richtigkeit einer anderweitig erhaltenen Information prüfen zu können. 111 Durch die verbleibende Unsicherheit über die Richtigkeit seiner Honorarberechnung unterscheidet sich die Situation des Klägers nicht in erheblicher Weise von der anderer Anspruchsteller, so dass für eine Erweiterung der ausnahmsweise nach Treu und Glauben die Anspruchsgegnerin treffenden Informationspflichten kein Anlass besteht. 112 2. 113 Die Beklagte wendet sich auch mit Erfolg gegen die erstinstanzlich dem Kläger auf seinen Klageantrag zu 4. zuerkannte, auf die Anwaltsrechnung Nr. 99/06 gestützte Zahlungsforderung in Höhe von 696,23 € nebst Zinsen. 114 Dabei kommt es nicht darauf an, ob vorliegend die §§ 280 Abs. 1, 286 BGB in der aktuellen Fassung oder die Regelungen des bis zum 31.12.2001 geltenden Schuldrechts anwendbar sind. 115 Ein Anspruch des Klägers könnte sich nur aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen einer Vertragspflichtverletzung der Beklagten ergeben. Ein solcher Anspruch wegen Verzugs mit der Auszahlung der im Vorprozess titulierten Zahlungsforderung oder wegen einer sonstigen vertraglichen Pflichtverletzung besteht indessen nicht, weil der Kläger den geltend gemachten Vermögensschaden nicht nachgewiesen hat. Er müsste hierzu vortragen und im Streitfall beweisen, dass er mit einer berechtigten anwaltlichen Honorarforderung des Klägervertreters zu 1. zur zwangsweisen Durchsetzung des titulierten Anspruchs belastet worden ist. 116 Hierzu gehört zum einen der Nachweis der Erteilung eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags, welche in dem Emailwechsel vom 21./22.12.2006 gesehen werden mag. 117 Zum anderen müsste dargelegt und bewiesen werden, dass der Klägervertreter zu 1. eine honorarpflichtige Tätigkeit im Rahmen der Vollstreckung entfaltet hat, was nicht notwendig ein Tätigwerden nach außen voraussetzt. Daran fehlt es vorliegend. Dabei erscheint schon zweifelhaft, ob der hierzu im ersten Senatstermin erfolgte Hinweis der Klägervertreter auf eine „Prüfungstätigkeit“ als Darlegung einer vergütungspflichtigen Anwaltsleistung ausreicht; jedenfalls hat der Kläger dieses streitige Vorbringen ‑ trotz Hinweises des Senats - nicht unter Beweis gestellt. 118 Damit erweist sich die Berufung der Beklagten vollumfänglich als begründet. 119 2. Teil: Berufung des Klägers 120 Die Berufung des Klägers ist unbegründet. 121 1. 122 Das gilt zunächst, soweit er den erstinstanzlich abgewiesenen Teil des Klageantrags zu 4. weiterverfolgt und diesen darüber hinaus um eine Zahlungsforderung von 2.243,44 € erweitert. 123 a) Dabei begegnet es keinen durchgreifenden prozessualen Bedenken, dass der Kläger in der Berufung diese Schadensersatzforderung nicht länger als Vollstreckungskosten, sondern als Kosten der Forderungseinziehung geltend macht und seine Forderung der Höhe nach erweitert; dies ist nach den §§ 533, 263, 264 ZPO zulässig. 124 b) Der Anspruch ist aber unbegründet. 125 aa) Zweifelhaft ist, ob auf das Schuldverhältnis der Parteien das aktuell geltende Schuldrecht anwendbar ist. 126 Nach Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB ist auf Schuldverhältnisse, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. 127 Weil es vorliegend um Ansprüche aus einem im Jahr 1971 geschlossenen und später lediglich modifizierten Anwaltsvertrag geht, spricht dies für die Anwendbarkeit des früheren Rechts. 128 Allerdings können Vertragsparteien das zwischen ihnen bestehende „alte“ Schuldverhältnis durch Vereinbarung dem neuen Recht unterwerfen (MüKo – Krüger, EGBGB, 5. Aufl. 2010, Art 229 § 5 EGBGB Rn 16). Ob hier eine stillschweigende Rechtswahlvereinbarung anzunehmen ist, weil beide Seiten im Prozess den Rechtsstreit übereinstimmend stets nach neuem Recht beurteilt haben, erscheint im Hinblick auf das nötige Erklärungsbewusstsein zweifelhaft, kann letztlich aber dahin stehen. 129 bb) Unabhängig von der Rechtsgrundlage besteht kein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Klägers, mit dem er von der Beklagten Ersatz der Anwaltskosten gemäß der modifizierten Rechnung Nr. 101/06 verlangen kann. Diese sollen dadurch angefallen sein, dass der Klägervertreter zu 1. mit Schreiben vom 31.12.2006 im Namen des Klägers eine weitere Honorarforderung in Höhe von 200.288,82 € geltend gemacht hat, welche aus den zwischen Juni und Ende 2006 erfolgten Zahlungen des Staates Peru an I resultieren sollte. 130 (1) Sowohl ein Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 286 Abs. 1, 284 BGB a.F. als auch ein Anspruch aus den §§ 280 Abs. 1, 286 BGB setzt voraus, dass die Beklagte mit der fraglichen Zahlung in Verzug geraten war, bevor der Klägervertreter mit der Einziehung jener Forderung beauftragt wurde und so der vermeintliche Schaden in Form der Anwaltskosten entstand. 131 Das lässt sich dem Klägervorbringen nicht schlüssig entnehmen. Es ist danach vielmehr davon auszugehen, dass die schadensauslösende Mandatierung bereits vor Eintritt des Zahlungsverzugs erfolgte. 132 Der Kläger trägt selbst nicht vor, dass nach Ergehen des Senatsurteils im Vorprozess am 16.11.2006 dem Klägervertreter zu 1. ein gesonderter Auftrag zur Einziehung der vorgenannten Honorarforderung erteilt wurde. Ein solcher lässt sich auch nicht dem in der Berufung vorgelegten Emailwechsel aus Dezember 2006 entnehmen. Dort ging es um einen Zwangsvollstreckungsauftrag, der sich nicht auf die nun in Rede stehende, noch nicht titulierte Forderung beziehen konnte. Folglich ist davon auszugehen, dass der Klägervertreter zu 1. seine übrige Tätigkeit nach dem 16.11.2006 noch aufgrund des ursprünglichen Prozessmandats erbrachte. 133 Dann war aber das maßgebliche Mandat erteilt, bevor Zahlungsverzug eintreten konnte. Denn mit der Auskehr der Honoraranteile des Klägers konnte die Beklagte nicht in Verzug geraten, solange die zugrundeliegenden Zahlungen durch Peru an I nicht erfolgt waren. Die erste der hier in Rede stehenden Zahlungen erfolgte aber erst am 29.06.2006, also zu einem Zeitpunkt, als der Klägervertreter zu 1. schon tätig war. Nach der eigenen Darstellung des Klägers soll der Verzug sogar erst durch das Urteil vom 16.11.2006 und die nachfolgenden Zahlungsaufforderungen ab dem 30.11.2006 eingetreten sein. Letztere erfolgten indessen schon durch den klägerischen Anwalt. 134 (2) Eine sonstige vertragliche Pflichtverletzung der Beklagten, aufgrund derer der Kläger aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung (nach altem Recht) bzw. aus § 280 Abs. 1 BGB Ersatz der Anwaltskosten verlangen könnte, ist nicht ersichtlich. 135 Das bloße Unterlassen der sofortigen Weiterleitung der Honoraranteile des Klägers nach Eingang der Gelder bei I genügt hierfür nicht, weil ansonsten die Verzugsvoraussetzungen unterlaufen würden. Im Übrigen fehlte es auch insoweit an der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und schadensauslösender Anwaltsbeauftragung. 136 cc) Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass die Beklagte der über den ursprünglichen Betrag von 696,23 € hinaus geltend gemachten Mehrforderung von 2.243,44 € ohnehin zu Recht die Verjährungseinrede entgegen halten kann. 137 Gemäß den §§ 195, 199 BGB gilt eine dreijährige Verjährungsfrist, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 138 Ein etwaiger Schadensersatzanspruch wäre im Jahr 2006 mit dem Tätigwerden des Klägervertreters entstanden. Zu diesem Zeitpunkt lagen auch die subjektiven Verjährungsvoraussetzungen vor, wozu es beim Kläger nicht der Kenntnis der genauen Gebührenhöhe bedurfte. Danach begann die Verjährungsfrist am 01.01.2007 und endete am 31.12.2009. Innerhalb dieser Frist machte der Kläger aber den Anspruch nur in Höhe von 696,23 € geltend. 139 2. 140 Der Klageantrag zu 9. , mit dem der Kläger Zahlung von 36.455,92 € nebst Zinsen verlangt, ist gleichfalls nicht begründet. 141 a) Allerdings steht diesem Begehren – ebenso wie jenem zu Ziffer 10. – entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht die Rechtskraft des Senatsurteils im Vorprozess entgegen, worauf der Senat bereits unter dem 08.03.2012 hingewiesen hat. 142 Die materielle Rechtskraft eines Urteils gemäß § 322 Abs. 1 ZPO reicht nur soweit, wie über den durch die Klageerhebung geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Wurde nur über einen Teilanspruch entschieden, kann der restliche Anspruch mit einer erneuten Klage anhängig gemacht werden. Das gilt auch für die Nachforderung eines höheren Verzugs(zins)schadens, wobei ein Vorbehalt der Nachforderung in der Ausgangsklage nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.07.1997, VI ZR 142/95, NJW 1997, 3019; OLG Frankfurt, Urt. v. 11.11.1996, 18 U 15/96, NJW-RR 1997, 700). 143 Im Vorprozess ging es nur um gesetzliche Verzugszinsen bzw. um einen erhöhten Zinssatz aus einem Wechselschuldanerkenntnis, nicht um weitergehende Verzugsschäden, die nach § 288 Abs. 2 BGB a.F. bzw. § 288 Abs. 4 BGB n.F. neben Verzugszinsen verlangt werden können. Nun geht es um infolge des Verzugs entgangene Anlagezinsen. 144 b) Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus Verzug liegen nicht vor, wobei wiederum offen bleiben kann, ob das bis zum 31.12.2001 geltende Schuldrecht oder aktuelles Recht anwendbar ist. 145 aa) Dabei hält der Senat an der im Beschluss vom 08.03.2012 geäußerten Auffassung, wonach aufgrund des Feststellungsausspruchs im Urteil vom 16.11.2006 mit Bindungswirkung feststehe, dass ab Eingang der Zahlungen bei I die Beklagte (Verzugs-)Zinsen schulde, nicht fest, worauf bereits im Termin am 25.06.2013 hingewiesen worden ist. 146 Die Rechtskraftbindung bezieht sich nur auf die Entscheidung des Gerichts über den prozessualen Anspruch. Die einzelnen Elemente des Subsumtionsschlusses erwachsen dagegen nicht in Rechtskraft, auch nicht, soweit es sich um Kernfragen des früheren Prozesses handelt (MüKo-Gottwald, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 322 ZPO Rn 91). 147 Präjudizielle Rechtsverhältnisse oder sonstige Vorfragen, aus denen der Richter den Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der von der Klagepartei beanspruchten Rechtsfolge zieht, nehmen als bloße Urteilselemente nicht an der Rechtskraft teil (BGH, Urt. v. 07.07.1993, VIII ZR 103/92, NJW 1985, 2684, 2685 m.w.N.; MüKo-Gottwald a.a.O. Rn 99). 148 Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH zu Az XII ZR 216/05 vom 16.01.2008 (NJW 2008, 1227); danach entfaltet die Abweisung eines Feststellungsantrags hinsichtlich der Schadensersatzpflicht (aus entgangenen Mieteinnahmen) für eine nachfolgende Leistungsklage auf Schadensersatz Bindungswirkung hinsichtlich der Vorfrage des (Nicht-)Bestehens der Ersatzpflicht. Das lässt sich nicht – erweiternd – dahin verstehen, dass mit Zuerkennung eines Anspruchs auf Zahlung gesetzlicher (Verzugs-)Zinsen bindend darüber entschieden ist, unter welchen Bedingungen Zahlungsverzug eingetreten ist bzw. – bei späteren Zahlungsvorgängen – eintreten wird. Vielmehr stellt hier der Eintritt des Verzugs nur eine Vorfrage dar, über die der Senat unabhängig vom Ausgang des Vorprozesses zu urteilen hat, zumal im Vorprozess peruanisches Recht zugrunde gelegt worden ist, während nun deutsches Recht zur Anwendung kommt. 149 bb) Verzug setzt sowohl nach früherem als auch nach aktuellem Recht grundsätzlich voraus, dass der Schuldner auf eine nach Eintritt der Fälligkeit erfolgte Mahnung nicht leistet und er diese Nichtleistung zu vertreten hat. 150 (1) Dass die Auskehr des hier in Rede stehenden Hauptzahlungsbetrags von 177.170,84 € nach Eingang der letzten Zahlung durch Peru an I am 01.10.2007 zum 07.10.2007 fällig war, ist nicht im Streit. 151 Soweit darin Anteile aus früheren Peru-Zahlungen (vom 29.06.2006 und 29.06.2007) enthalten sind, hat der Kläger den zum 07.10.2007 rückständigen Anspruch auf gesetzliche peruanische Verzugszinsen unwidersprochen mit 208,09 € errechnet, so dass sich ein fälliger Gesamtbetrag von 177.379,93 € ergibt. 152 (2) Eine Mahnung ist nach Eintritt der Fälligkeit am 07.10.2007 bis zum tatsächlichen Zahlungszeitpunkt am 07.07.2009 nicht erfolgt; sie war jedoch entbehrlich. 153 Nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB bedarf es einer Mahnung nicht, wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. 154 Weil es sich dabei um eine Ausformung des Gedankens von Treu und Glauben handelt (BeckOK - Unberath, BGB, 2011, § 286 BGB Rn 37), gilt dies sinngemäß auch unter Anwendung des früheren Schuldrechts, auch wenn dort dieser Ausnahmefall noch nicht ausdrücklich normiert war. 155 Hier lagen solche besonderen Gründe vor, die die Mahnung entbehrlich machten. Der Kläger war nicht zum Ausspruch einer Mahnung in der Lage, solange er nicht von der Beklagten die Information über weitere bei ihr eingegangene Zahlungen erhielt. Zu dieser Information war sie – wie ausgeführt - aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis ursprünglich verpflichtet und in der Lage. Weil sie dem Kläger diese Information vorenthielt, obwohl sie im Urteil des Senats vom 16.11.2006 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sie insoweit zur Auskunftserteilung verpflichtet war, ergibt die Interessenabwägung nach Treu und Glauben, dass hier die Annahme des sofortigen Verzugseintritts gerechtfertigt ist. 156 Die hiergegen von der Beklagten angeführte Entscheidung des 18. Zivilsenats des hiesigen Oberlandesgerichts vom 30.06.2011 (18 U 72/10), die in jenem Fall trotz Unkenntnis des Gläubigers von den dem Schuldner bekannten anspruchsbegründenden Umständen eine Mahnung nicht als entbehrlich angesehen hat, steht dem nicht entgegen. 157 Es geht stets um eine einzelfallbezogene Abwägung der Interessen. In dem dem 18. Zivilsenat zur Entscheidung vorliegenden Fall war der Schuldner uneingeschränkt auskunftswillig, ohne dass eine Pflicht zur ungefragten Auskunftserteilung angenommen worden war. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte - nach Ergehen des Senatsurteils im Vorprozess - Anlass, den Kläger entweder ungefragt über weitere Zahlungen durch I zu unterrichten oder - vorzugsweise - seinen Anteil direkt an ihn auszuzahlen. Dazu war sie nicht willens, obwohl hierfür kein nachvollziehbarer Grund benannt worden oder sonst erkennbar ist. 158 (3) Daraus ergibt sich zugleich, dass die Nichtzahlung der fälligen Beträge zum 07.10.2007 von der Beklagten zu vertreten ist. 159 cc) Es fehlt jedoch an einem durch den Verzug dem Kläger entstandenen Vermögensschaden in Form entgangener Anlagezinsen. 160 (1) Der Ansicht des Klägers, sein Vorbringen zur Geldanlage bei seinem Schwager sei erstinstanzlich unstreitig geblieben, so dass die Einwände der Beklagten in der Berufung prozessual unbeachtlich seien, ist nicht zu folgen. Das Vorbringen der Beklagten ließ von Anfang an erkennen, dass der vorgetragene hypothetische Kausalverlauf bestritten werden soll. 161 (2) Das klägerische Vorbringen zum abgelehnten Darlehensgesuch seines Schwagers ist trotz des in der Berufung erfolgten qualifizierten Bestreitens der Beklagten unstimmig und unsubstanziiert geblieben, so dass es unzulässige Ausforschung wäre, dem Beweisantritt auf zeugenschaftliche Vernehmung des Schwagers nachzugehen. 162 Die von dem Kläger vorgetragenen zeitlichen Abläufe sprechen dagegen, dass er im Fall einer Zahlung zum 07.10.2007 das Geld seinem Schwager darlehensweise zur Verfügung gestellt hätte. 163 Die angebliche Darlehensanfrage des Schwagers (Anlage k 35) ist datiert auf den 10.09.2007; dort bittet der Schwager um Überlassung von 300.000 US $ oder etwas weniger binnen sechs Wochen. Bereits am 14.09.2007 will der Kläger das Gesuch mangels Liquidität abgelehnt haben (Anlage k 37). Damit hatte sich diese Geschäftsanbahnung bereits vor dem 07.10.2007 erledigt. 164 Dass der Schwager sich bis zum 07.10.2007 noch nicht anderweitig um das angeblich binnen sechs Wochen benötigte Kapital bekümmert hatte und der Kläger ihm von sich aus trotz der bereits erteilten Absage das Geld angeboten hätte, wenn er am 07.10.2007 einen größeren Zahlbetrag von der Beklagten bekommen hätte, trägt der Kläger trotz gegenläufigen Vorbringens der Beklagten nicht vor. 165 Objektivierbare Anhaltspunkte dafür sind auch nicht auszumachen. Vielmehr spricht das eigene Vorbringen des Klägers dafür, dass er das Geld ggfls. nicht seinem Schwager überlassen, sondern in Gold investiert hätte. Er bekundet selbst, sowohl die Zahlung aus Januar 2007 als auch den im Juli 2009 erhaltenen Betrag in Gold angelegt zu haben. 166 c) Die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung gemäß den § 823 Abs. 2 BGB (a.F.) in Verbindung mit § 263 StGB bzw. § 266 StGB oder § 826 BGB (a.F.). liegen gleichfalls nicht vor. 167 Die Beklagte hatte gegenüber dem Kläger als Anwalt keine Vermögensbetreuungspflicht, die sie durch Einbehalt der Gelder verletzt haben könnte. Objektivierbare Anhaltspunkte, die auf einen Betrug oder eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte schließen lassen, gibt es nicht. 168 Im Übrigen fehlte es auch insoweit an einer schlüssigen Schadensdarlegung. 169 3. 170 Dem Kläger steht auch nicht der mit dem Klageantrag zu Ziffer 10. verfolgte Anspruch auf Zahlung von 21.029,08 € nebst Zinsen zu. 171 Er macht insoweit ohne Erfolg geltend, er hätte den im Vorprozess zuerkannten Betrag von 212.620,97 € spätestens am 01.01.2006 statt am 27.12.2006 bekommen müssen und hätte ihn dann bei einer peruanischen Bank zu einem Zinssatz von 12 % angelegt und so einen Gewinn von 21.029,97 € gemacht. 172 Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verzugs liegen nicht vor, wobei es wiederum auf die Frage der Anwendbarkeit früheren oder aktuellen Schuldrechts nicht entscheidend ankommt. 173 a) Dabei waren die Honoraranteile des Klägers, die ihm aufgrund der vor 2006 erfolgten Zahlungen von Peru an I zustanden, vor dem 01.01.2006 fällig. Anderes gilt für den Anteil aus der letzten Teilzahlung in Höhe von 13.901,57 €, die erst am 04.01.2006 erfolgte, so dass die Weiterleitung des hieraus resultierenden Honoraranteils frühestens am 05.01.2006 fällig war. 174 b) Allerdings war hinsichtlich dieser Zahlungsvorgänge die verzugsbegründende Mahnung – anders als beim Begehren zu Ziffer 9. – nicht entbehrlich. 175 Der maßgebliche Unterschied besteht darin, dass im Zeitpunkt der an die Beklagte gelangten Zahlungen, um die es in dem Antrag zu Ziffer 9. ging, das Urteil des Senats vom 16.11.2006 bereits gesprochen war. Diesem – seinerzeit nur vom Kläger, nicht aber von der Beklagten angegriffenen – Urteil konnte die Beklagte entnehmen, dass sie 25 % der erhaltenen Gelder an den Kläger auskehren musste und ihm entsprechende Auskunft geben musste. Bei den zeitlich früheren Zahlungen, um die es in dem Antrag zu Ziffer 10. geht, waren indessen die Grundlagen der Erfolgshonorarbeteiligung des Klägers im Streit und unklar. Vor dem Hintergrund reichte hier der Wissensvorsprung der Beklagten hinsichtlich der an sie geflossenen Geldbeträge auf die N-Forderung nicht, um bei einer Interessenabwägung nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB bzw. nach Treu und Glauben § 242 BGB den sofortigen Verzugseintritt zu rechtfertigen. 176 Verzug trat danach erst nach jenem Urteil ein, und zwar – wie der Kläger im Rahmen der Begründung seiner Ansprüche auf Ersatz der Kosten des Klägervertreters zu 1. sogar selbst vertritt – mit dem dem Urteil nachfolgenden Anwaltsschreiben vom 30.11.2006, welches als Mahnung zu werten ist. 177 c) Mit Ablauf der unter dem 30.11.2006 gesetzten Zahlungsfrist zum 15.12.2006 hatte die Beklagte die Nichtzahlung zu vertreten. 178 d) Weil die Zahlung tatsächlich am 27.12.2006 erfolgt ist, bleibt eine von der Beklagten zu verantwortende Zahlungsverzögerung um elf Tage, bei der ein Schaden in Form entgangener Anlagezinsen nicht auszumachen ist. Dass der Kläger im Falle einer am 15.12.2006 erfolgten Zahlung sofort, d.h. noch vor den Weihnachtsfeiertagen, einen Anlagevertrag mit einer Sparkasse geschlossen hätte, ist nicht vorgetragen und nach der Lebenserfahrung auch nicht anzunehmen. 179 Im Übrigen bleiben durchgreifende Zweifel, dass der Kläger tatsächlich den Betrag von rd. 212.600 € bei einer Sparkasse angelegt hätte, wenn er ihn früher als tatsächlich geschehen erhalten hätte, weil er ihn später nicht in dieser Form, sondern in Gold angelegt hat. Objektivierbare Anhaltspunkte für ein hypothetisches anderes Anlageverhalten im Falle früherer Zahlung sind, nicht benannt und trotz Hinweises des Senats ist auch kein Beweis hierfür angeboten worden. Vielmehr spricht der Kläger selbst nur von Anlagemöglichkeiten. 180 e) Ergänzend ist auch insoweit festzuhalten, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers, soweit er auf eine verzögerte Weiterleitung der Honoraranteile aus den vor 2006 an die Beklagten gezahlten Beträge gestützt wird, verjährt ist. 181 (1) Dabei ist die Ansicht des Klägers, die Beklagte sei gehindert, sich auf die Verjährungseinrede zu berufen, weil im Vorprozess die Einrede als unbegründet zurückgewiesen worden sei, als unzutreffend zurückzuweisen. Die damalige Leistungsklage hatte andere Ansprüche zum Inhalt; gegenüber den nunmehr erhobenen Ansprüchen ist die Beklagte in ihren Verteidigungsmitteln nicht beschränkt. 182 (2) Wie bereits ausgeführt, setzt der Verjährungsbeginn gemäß den §§ 195, 199 BGB neben der Anspruchsentstehung die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners voraus. Dazu muss dem Anspruchsberechtigten die Erhebung einer Feststellungsklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sein. Dazu ist nicht die Kenntnis aller Einzelheiten erforderlich. Es genügt, dass der Anspruchsberechtigte den Sachverhalt, etwa den Schadenshergang, in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (st. Rspr, s. nur BGH, Urt. v. 23.09.2008, XI ZR 262/07, BKR 2008, 511 m.w.N., Tz 14). 183 Hierzu genügte beim Kläger die Kenntnis von der Erfolgshonorarvereinbarung, dem Umschuldungsabkommen, dem Eingang von Zahlungen bei der Beklagten und dem Ausbleiben der Auskehr seiner Beteiligung, die er andernfalls gewinnbringend hätte einsetzen können. Dass noch um den Umfang seiner Beteiligung gestritten wurde, hätte ihn jedenfalls nicht an der Erhebung einer erfolgversprechenden Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten aus der unterlassenen Honorarzahlung gehindert. 184 Damit war der für den Verjährungsbeginn notwendige Kenntnisstand auf Seiten des Klägers bereits mit Information über die bei der Beklagten eingegangenen Zahlungen seitens I gegeben. Das war für die in 2004 und 2005 erfolgten Zahlungen bereits vor Beginn des Jahres 2006 der Fall, weil die Beklagte dies seinerzeit im Vorprozess so vorgetragen hatte. 185 Damit begann für die Schadensersatzansprüche, die auf unterlassene Auskehr der Anteile aus den bis 2005 erfolgten Zahlungen gestützt werden, die Verjährung (spätestens) am 01.01.2006 und lief zum 31.12.2008 ab. Die erst im Dezember 2009 erfolgte Klageerweiterung vermochte folglich insoweit die Verjährung nicht zu hemmen. 186 Lediglich dem Anspruch, der auf Nichtauskehr des Anteils aus der am 04.01.2006 erfolgten Zahlung von 13.901,57 € gestützt wird, kann die Beklagte die Verjährungseinrede nicht mit Erfolg entgegenhalten. 187 III. 188 Weil Berufungsgegenstand nur ein Teilurteil des Landgerichts war, war die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorzubehalten. 189 Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. 190 Die Revision war nicht zuzulassen. 191 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO).