Beschluss
6 UF 146/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0905.6UF146.13.00
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Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 20.8.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Tecklenburg vom 5.8.2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zustimmung des Vormunds zu der vom Sachverständigen C beabsichtigten Interaktionsbeobachtung zwischen dem Kind D und seiner Mutter F ersetzt wird.
Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beteiligte zu 1) hat die der Beteiligten zu 2) entstandenen außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 20.8.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Tecklenburg vom 5.8.2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zustimmung des Vormunds zu der vom Sachverständigen C beabsichtigten Interaktionsbeobachtung zwischen dem Kind D und seiner Mutter F ersetzt wird. Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beteiligte zu 1) hat die der Beteiligten zu 2) entstandenen außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren zu erstatten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €. Gründe I. Der am ####2002 geborene D ist aus der nichtehelichen Beziehung zwischen der Beteiligten zu 2) – Kindesmutter - und X hervorgegangen. Nach der Trennung der Kindeseltern im Jahr 2003 lebte D zunächst im Haushalt der Kindesmutter. Im Jahre 2006 wechselte er in den Haushalt des Kindesvaters. Dort kam es zu Misshandlungen Ds durch den Kindesvater. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde den Kindeseltern im Januar 2009 die elterliche Sorge für D entzogen und das Jugendamt G zum Vormund bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dülmen vom 17.8.2012 wurde das Jugendamt G aus seinem Amt als Vormund entlassen und an seiner Stelle der Beteiligte zu 1) zum Vormund bestellt. D lebt in einer Pflegefamilie. Mit Schriftsatz vom 4.5.2012 hat die Kindesmutter den Antrag gestellt, ihren Umgang mit D gerichtlich zu regeln. Zur Begründung hat sie angeführt, dass ihr vom Jugendamt G die von ihr gewünschten Umgangskontakte zunächst ausgeredet worden seien. Nun habe sie aber den Wunsch, Umgang mit ihrem Sohn zu haben. Der Vormund hat sich gegen die Regelung von Umgangskontakten ausgesprochen und hat zur Begründung angeführt, dass diese das Kindeswohl gefährden würden. Mit Beschluss vom 19.9.2012 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Tecklenburg die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet, mit dem unter anderem geklärt werden soll, ob die Durchführung von Umgangskontakten zwischen Kindesmutter und D zu einer Gefährdung des Kindeswohls führt. Der Sachverständige möchte im Rahmen der von ihm beabsichtigten Begutachtung eine Interaktionsbeobachtung zwischen Kindesmutter und D durchführen. Der Vormund hat seine Zustimmung zur Teilnahme Ds an der Interaktion verweigert und zur Begründung angeführt, dass D jeden Kontakt zur Kindesmutter – auch im Rahmen einer Interaktion – ablehne. Das Amtsgericht hat die Beteiligten am 23.5.2013 angehört und den Sachverständigen sein gutachterliches Vorgehen erläutern lassen. Am 11.6.2013 hat das Amtsgericht D in Gegenwart des Verfahrensbeistands angehört. Mit Beschluss vom 5.8.2013 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Tecklenburg angeordnet, dass eine Beobachtung einer Interaktion zwischen dem Kind D und der Kindesmutter nach Vorgabe und Weisung des Sachverständigen C zur Beantwortung der mit Beweisbeschluss vom 19.9.2012 aufgeworfenen Fragen stattfinden soll und dem Vormund aufgegeben, dafür Sorge zu tragen, dass D an den Interaktionsbeobachtungen teilnimmt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 20.8.2013. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 63 FamFG) eingelegte Beschwerde des Vormunds ist nicht begründet. Die im vorliegenden Fall vom Amtsgericht vorgenommene Entscheidung betrifft einen Fall der vom Vormund ausgeübten elterlichen Sorge. Durch die vom Amtsgericht vorgenommene Weisung ist der Rechtsstreit, ob der Vormund sein Amt insoweit pflichtwidrig führt, indem er seine Zustimmung zu der im Umgangsrechtsstreit angeordneten Begutachtung verweigert, entschieden worden. Dieses stellt eine selbständig anfechtbare Endentscheidung im Sinne des § 58 FamFG dar. Das Amtsgericht – Familiengericht – Tecklenburg hat den Vormund zu Recht nach den §§ 1837 Abs. 2 und 4, 1666, 1666a BGB angewiesen, dass er dafür Sorge zu tragen hat, dass D an der vom Sachverständigen angeordneten Interaktionsbeobachtung teilnimmt. In dieser Anweisung liegt zugleich die Ersetzung der Zustimmung des Vormunds zur Durchführung dieser vom Sachverständigen vorzunehmenden Untersuchung. Nach § 1837 Abs. 2 BGB führt das Amtsgericht – Familiengericht – die Aufsicht über den Vormund. Übt der Vormund seine Tätigkeit pflichtwidrig aus, hat das Amtsgericht ihn durch Gebote und Verbote zu einer ordnungsgemäßen Tätigkeit anzuhalten. Führt der Vormund sein Amt in einer Weise, die das Wohl des Kindes gefährdet, kann ihm das Amtsgericht – Familiengericht – Teilbereiche der elterlichen Sorge entziehen (§§ 1666 Abs.3 Ziffer 6, 1666a BGB) oder aber ihm Weisungen erteilen und seine Zustimmung zu Erklärungen der elterlichen Sorge ersetzen (§ 1666 Abs. 3 Ziffer 5 BGB). Zum Wohl des Kindes gehört auch der Umgang mit seinen Eltern (§ 1626 Abs. 3 BGB). Durch eine Verweigerung von Umgangskontakten zwischen einem Kind und einem seiner Elternteile kann das Wohl des Kindes gefährdet werden. Der vom Vormund im vorliegenden Fall angestrebte Ausschluss eines Umgangsrechts der Kindesmutter mit ihrem Kind kann nur dann angeordnet werden, wenn durch den Umgang das Wohl des Kindes gerade gefährdet wird (§ 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB). Gerade zur Feststellung, ob ein Umgang das Wohl des Kindes D gefährdet, hat das Amtsgericht – Familiengericht – die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Im Rahmen der Begutachtung will der Sachverständige feststellen, ob der von D geäußerte Wille, die Kindesmutter nicht mehr sehen zu wollen, auf dessen autonomer Entscheidung beruht. Dazu bedarf es nach der Darstellung des Sachverständigen der Durchführung einer Interaktion zwischen Kindesmutter und D. Wenn der Vormund meint, der Sachverständige solle die Feststellungen zum autonomen Kinderwillen auf andere Weise treffen, setzt er sich an die Stelle des Sachverständigen. Dazu ist der Vormund aber weder berechtigt noch qualifiziert. Der Sachverständige C hat in seiner Stellungnahme vom 9.7.2013 überzeugend dargelegt, dass die begonnene Begutachtung zu den Umgangskontakten auf jeden Fall zu Ende geführt werden muss. Bei einem Abbruch der Begutachtung aufgrund der Weigerungshaltung des Vormunds droht gerade eine Gefährdung des Kindeswohls, weil D bei einer ungeklärten Umgangsproblematik nie zur Ruhe kommen kann. Die Zustimmung des Vormunds zur Fortsetzung der Begutachtung unter Einschluss der geplanten Interaktion zwischen Kind und Kindesmutter war daher familiengerichtlich zu ersetzen und der Vormund anzuweisen, dass er für eine Teilnahme Ds Sorge zu tragen hat. Der Senat hat von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 68 Abs.3 FamFG abgesehen, da das Amtsgericht die Beteiligten und das Kind persönlich angehört hat und von einer erneuten mündlichen Verhandlung keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten waren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 45 FamGKG. Da es im vorliegenden Verfahren nur um einen Teilbereich der „elterlichen“ Sorge geht, ist ein Verfahrenswert von 1.000 € angemessen, aber auch ausreichend. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.