Urteil
27 U 39/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zahlungen einer selbstschuldnerisch haftenden Zusatzversorgungskasse an den Beitragsgläubiger sind eigene Leistung zur Erfüllung der Haftungsverbindlichkeit und nicht Zahlungen auf Anweisung des Schuldners; solche Zahlungen sind nicht insolvenzrechtlich anfechtbar.
• Eine Verrechnungsvereinbarung zwischen Schuldner und Leistungsempfänger kann zwar anfechtungsrechtlich relevant sein, ein bestehender Vergleich, der alle wechselseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Projekt abgeltet, beseitigt jedoch einen daraus resultierenden Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters.
• Bei selbstschuldnerischer Bürgschaft tritt die Fälligkeit der Haftung mit der Fälligkeit der Hauptforderung ein; eine gesonderte Zahlungsaufforderung des Gläubigers ist hierfür nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Zahlungspflicht der Zusatzversorgungskasse als eigene Leistung, Anfechtung und Vergleichsfolgen • Zahlungen einer selbstschuldnerisch haftenden Zusatzversorgungskasse an den Beitragsgläubiger sind eigene Leistung zur Erfüllung der Haftungsverbindlichkeit und nicht Zahlungen auf Anweisung des Schuldners; solche Zahlungen sind nicht insolvenzrechtlich anfechtbar. • Eine Verrechnungsvereinbarung zwischen Schuldner und Leistungsempfänger kann zwar anfechtungsrechtlich relevant sein, ein bestehender Vergleich, der alle wechselseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Projekt abgeltet, beseitigt jedoch einen daraus resultierenden Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters. • Bei selbstschuldnerischer Bürgschaft tritt die Fälligkeit der Haftung mit der Fälligkeit der Hauptforderung ein; eine gesonderte Zahlungsaufforderung des Gläubigers ist hierfür nicht erforderlich. Der Insolvenzverwalter der C KG verlangt von zwei Beklagten Zahlung aus Insolvenzanfechtung wegen einer im Februar 2007 vereinbarten Abwicklung: Die Beklagte 1 zahlte auf ein bei Beklagter 2 geführtes Beitragskonto, damit Beklagte 2 eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt und die Werklohnforderung der Schuldnerin gegen Beklagte 1 verrechnet werde. Der Insolvenzverwalter sieht darin eine Zahlung auf Anweisung der Schuldnerin und somit eine anfechtbare Zahlung (§ 133 InsO). Die Beklagten halten die Leistung der Beklagten 1 für die Erfüllung ihrer eigenen Haftungsverbindlichkeit nach § 28e Abs. 3a S.1 SGB IV. Später schloss der Kläger mit Beklagter 1 einen Vergleich, wonach mit Zahlung von 90.000 Euro alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Bauvorhaben D abgegolten sein sollten. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Relevanter Prüfpunkt ist, ob die Zahlung der Beklagten 1 auf Anweisung der Schuldnerin oder auf eine eigene Schuld gerichtet war; nur bei Zahlung auf fremde Schuld käme eine Anfechtung in Betracht. • Der BGH hat klargestellt, dass Haftungsschuldner, die neben dem Hauptschuldner haften, in aller Regel ihre eigene Verbindlichkeit erfüllen wollen; entsprechend ist hier bei der Zusatzversorgungskasse von einer eigenen Leistung auszugehen. • Die Beklagte 1 haftete kraft gesetzlicher Regelung wie ein selbstschuldnerischer Bürge; bei selbstschuldnerischer Bürgschaft wird die Haftungsschuld mit der Fälligkeit der Hauptschuld fällig, eine Aufforderung des Gläubigers ist nicht erforderlich; daher war die Zahlung fällig und als Eigenerfüllung zu qualifizieren. • Damit fehlte eine anfechtbare Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin; eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO gegen die Leistung an Beklagte 2 scheitert daran. • Selbst wenn eine Verrechnungsabrede zwischen Schuldnerin und Beklagter 1 anfechtbar wäre, ist ein daraus folgender Anspruch des Klägers durch den späteren Vergleich mit Beklagter 1 erloschen, da der Vergleich sämtliche wechselseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben D abgelten sollte. • Die Erledigungsklausel umfasst auch mögliche Insolvenzanfechtungsansprüche, weil der Wortlaut alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben erfasst und damit eine Differenzierung zwischen vertraglichen und anfechtungsrechtlichen Ansprüchen nicht getroffen wird. • Folglich kann der Kläger weder gegen Beklagte 2 noch gegen Beklagte 1 aus dem Bauvorhaben D Ansprüche geltend machen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet. Die Zahlung der Beklagten 1 an Beklagte 2 ist als Erfüllung einer eigenen Haftungsverbindlichkeit zu qualifizieren und daher nicht nach § 133 InsO anfechtbar. Für den Fall einer möglichen Anfechtung hätte ein Anspruch des Klägers durch den mit Beklagter 1 geschlossenen Vergleich bereits weggefallen, weil dieser alle wechselseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben D abgeltet hat. Der Kläger kann daher weder die Zahlung noch eine wiederauflebende Werklohnforderung gegenüber den Beklagten durchsetzen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.