Beschluss
8 UF 126/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2013:0821.8UF126.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Coesfeld vom 02. Mai 2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungswerk des Bundes und der Länder (VBL), Vers.-Nr.: #####/####, zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 17,52 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung, bezogen auf den 29.02.2008, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Versorgungswerk (VBL), Vers.-Nr.: #####/####, zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,88 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung, bezogen auf den 29.02.2008, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei den Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (KVW), Az.: ###, zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,26 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung, bezogen auf den 29.02.2008, übertragen. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der Kostenregelung der angefochtenen Entscheidung. Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nach einem Beschwerdewert in Höhe von 1.000,00 € nicht erstattet. 1 Gründe: 2 Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung den Ausgleich betreffend die jeweiligen Zusatzversorgungen der geschiedenen Ehegatten nur in Bezug auf das Anrecht des Antragsgegners beim Versorgungswerk des Bundes und der Länder durchgeführt, ihn jedoch hinsichtlich der Anrechte der Antragstellerin bei der KVW und der VBL wegen Geringfügigkeit nicht durchgeführt. 3 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Versorgungswerks des Bundes und der Länder mit der Begründung, es handele sich bei den Anrechten der Antragstellerin bei der KVW und dem VBL einerseits sowie dem Anrecht des Antragsgegners beim VBL andererseits um Anrechte gleicher Art i. S. d. § 18 Abs. 1 VersAusglG, so dass Abs. 2 keine Anwendung finde. Ein Ausschluss nach Abs. 1 scheitere jedoch daran, dass der Differenzwert der Kapitalwerte höher sei als der maßgebliche Grenzwert nach § 18 Abs. 3 VersAusglG. 4 Die nach den §§ 58 ff. zulässige Beschwerde ist begründet. Die Anrechte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie den Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe sind jeweils Zusatzversorgungen für den öffentlichen Dienst und entsprechen sich in ihrer Struktur, ihrem Leistungsspektrum, der Finanzierungsart und hinsichtlich ihrer Dynamik. Sie sind daher als gleichartig i. S. d. §§ 10 Abs. 2 u. 18 Abs. 1 VersAusglG anzusehen. Dies hat zur Folge, wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, dass für eine Prüfung des Nichtausgleichs wegen Geringfügigkeit nur § 18 Abs. 1 VersAusglG heranzuziehen ist, eine Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss v. 18.01.2012, Az.: XII ZB 501/11) nicht in Betracht kommt. 5 Die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte der Antragstellerin bei der VBL (595,35 €) und der KVW (387,88 €) beträgt 983,23 €. 6 Der Ausgleichswert des Anrechts des Antragsgegners bei der VBL beträgt 5.256,80 €, die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte mithin 4.273,57 €. 7 Die gem. § 18 Abs. 3 FamFG maßgebliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betrug im Jahre 2008 monatlich 2.485,00 €. 120 % hiervon sind 2.982,00 €. Dieser Grenzwert wird durch die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte deutlich überschritten. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 105 FamFG, 20 FamGKG, die Wertfestsetzung auf § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.