Beschluss
32 W 11/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die bloße Mitwirkung eines Richters an einer erstinstanzlichen Entscheidung begründet weder kraft § 41 Nr. 6 ZPO noch kraft § 42 Abs. 2 ZPO automatisch die Besorgnis der Befangenheit in einem anschließenden Regress- oder Hypothetikverfahren.
• § 41 Nr. 6 ZPO regelt abschließend den gesetzlichen Ausschluss wegen richterlicher Vorbefassung; eine entsprechende Ausdehnung auf prozessrechtlich unterschiedliche Folge- oder Regressverfahren ist unzulässig.
• Bei prozessrechtlich atypischer Vorbefassung ist nur dann Befangenheitsbesorgnis gegeben, wenn zusätzliche objektive Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters begründen.
• Der Regressprozess gegen den Anwalt verfolgt ein eigenes Streitziel (Feststellung und Beseitigung anwaltlicher Pflichtverletzung und ihrer vermögensmäßigen Folgen) und dient nicht der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung des Ausgangsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Keine Befangenheitsbesorgnis wegen Vorbefassung in anwaltlichem Regressprozess • Die bloße Mitwirkung eines Richters an einer erstinstanzlichen Entscheidung begründet weder kraft § 41 Nr. 6 ZPO noch kraft § 42 Abs. 2 ZPO automatisch die Besorgnis der Befangenheit in einem anschließenden Regress- oder Hypothetikverfahren. • § 41 Nr. 6 ZPO regelt abschließend den gesetzlichen Ausschluss wegen richterlicher Vorbefassung; eine entsprechende Ausdehnung auf prozessrechtlich unterschiedliche Folge- oder Regressverfahren ist unzulässig. • Bei prozessrechtlich atypischer Vorbefassung ist nur dann Befangenheitsbesorgnis gegeben, wenn zusätzliche objektive Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters begründen. • Der Regressprozess gegen den Anwalt verfolgt ein eigenes Streitziel (Feststellung und Beseitigung anwaltlicher Pflichtverletzung und ihrer vermögensmäßigen Folgen) und dient nicht der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung des Ausgangsverfahrens. Der Kläger verlangt Schadensersatz von seinen ehemaligen Rechtsvertretern wegen angeblicher Pflichtenverletzung im Arzthaftungsverfahren, in dem er vor dem Landgericht unterlegen ist. Die Beklagten hatten Berufung eingelegt, diese aber nicht fristgerecht begründet, sodass das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat. Im Regressprozess führt der Kläger u. a. aus, dass die Berufung bei fristgerechter Begründung Erfolg gehabt hätte. Der Kläger stellte einen Ablehnungsantrag gegen zwei Richter der Zivilkammer, weil diese bereits als Berufsungsrichter im Ausgangsverfahren an der klageabweisenden Entscheidung mitgewirkt hatten. Das Landgericht lehnte den Befangenheitsantrag ab; dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Klägers beim Oberlandesgericht Hamm. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; die Richter sind weder kraft § 41 Nr. 6 ZPO ausgeschlossen noch wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. • § 41 Nr. 6 ZPO: Die Vorschrift setzt voraus, dass ein Richter im früheren Rechtszug des gleichen Verfahrens an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat; sie ist abschließend und darf nicht entsprechend ausgeweitet werden, weil sonst das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt würde. • Unterschiedliche Streitgegenstände: Der Regressprozess verfolgt ein eigenes Ziel (Feststellung anwaltlicher Pflichtverletzung und Schadensumfang) und dient nicht der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung; daher fehlt die gesetzliche Konstellation des § 41 Nr. 6 ZPO. • § 42 Abs. 2 ZPO/Besorgnis der Befangenheit: Maßstab sind objektive Umstände, die bei vernünftiger Betrachtung berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit wecken. Allein die Mitwirkung an einer früheren, klageabweisenden Entscheidung genügt nicht. • Prozessrechtlich typische und atypische Vorbefassung: In vielen Verfahrenskonstellationen ist eine wiederholte Befassung eines Richters zulässig, ohne dass daraus Befangenheit folgt; nur bei zusätzlichen persönlichen oder besonderen Umständen (z. B. Vorbefassung in anderer Eigenschaft oder Vorwurf einer Pflichtverletzung des Richters) kann die Besorgnis begründet sein. • Fehlen besonderer Umstände: Der Kläger hat keine weiteren objektiven Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit der Richter ergeben könnten. • Prognosewirkung: Selbst wenn die Entscheidung im Regressprozess davon abhängt, ob die Berufung im Ausgangsverfahren Erfolg gehabt hätte, rechtfertigt dies allein keine Ablehnung; das Verfahrensrecht unterstellt dem Richter die Fähigkeit zur unvoreingenommenen Neubeurteilung. • Verfahrensrechtliche Folgen: Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen; das Gericht setzt den Streitwert für das Beschwerdeverfahren fest und lässt die Rechtsbeschwerde zu, um eine einheitliche Rechtsprechung sicherzustellen. Die sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; die abgelehnten Richter gelten nicht als befangen. Begründend hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass § 41 Nr. 6 ZPO auf die vorliegende Fallgestaltung nicht anwendbar ist, weil der Regressprozess einen anderen Streitgegenstand verfolgt und die Vorschrift abschließend ist. Auch nach § 42 Abs. 2 ZPO liegen keine objektiven Umstände vor, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit der Richter begründen würden; die bloße Mitwirkung an der erstinstanzlichen, klageabweisenden Entscheidung reicht nicht aus. Der Kläger hat keine zusätzlichen persönlichen oder sonstigen relevanten Umstände vorgetragen, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten. Folge: Die Kostenentscheidung trifft der unterlegene Beschwerdeführer; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 EUR festgesetzt und die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt zur Klärung abweichender Rechtsprechung.