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Urteil

5 U 26/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0808.5U26.13.00
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Leitsätze

Ausgeübt werden kann das Ablösungsrecht gem. §§ 1150, 268 Abs. 1 BGB erst dann, wenn die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreibt und der Ablösende Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung seinen Besitz an dem Anwesen zu verlieren. Dabei bezieht sich das Ablösungsrecht jedoch nur auf die Grundschuld, wegen der vollstreckt wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.12.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

           Das angefochtene Urteil ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll           streckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausgeübt werden kann das Ablösungsrecht gem. §§ 1150, 268 Abs. 1 BGB erst dann, wenn die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreibt und der Ablösende Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung seinen Besitz an dem Anwesen zu verlieren. Dabei bezieht sich das Ablösungsrecht jedoch nur auf die Grundschuld, wegen der vollstreckt wird. Die Berufung des Klägers gegen das am 14.12.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. A Ursprünglich war der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau B L Eigentümer der Grundstücke eingetragen im Grundbuch von M Blatt #### des Amtsgerichts O1, Flur X, Flurstücke ###, ###, ### und ### (postalische Anschrift „E C ##“). In Abteilung III unter der lfd. Nr. 2 des vorbezeichneten Grundbuchs war zugunsten der Beklagten eine Grundschuld über 127.822,97 € eingetragen. Nach der Zweckerklärung vom 07.08.2006 (Bl. 46 ff.) sicherte diese Grundschuld neben zwei weiteren dort benannten Grundschulden alle bestehenden und künftigen Forderungen der Beklagten gegen den Kläger und die Eheleute L, insbesondere drei im Einzelnen benannte Darlehen mit den Endziffern 030, 230 und 021. Die Beklagte kündigte mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 03.11.2008 (Bl. 151 f.) wegen rückständiger Darlehensraten die gesamte Geschäftsverbindung, insbesondere die vorbezeichneten Darlehensverträge, und forderte den Kläger auf, den Gesamtablösungsbetrag in Höhe von ca. 459.000,00 € bis zum 01.12.2008 an sie zu überweisen. Nachdem diese Aufforderung erfolglos geblieben war, betrieb die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus den ihr bestellten Sicherheiten, die mit der (ersten) Versteigerung endete. Aufgrund Zuschlagsbeschlusses vom 30.05.2011 erwarb der Bruder des Klägers, O L, das Eigentum an dem vorbezeichneten Grundstück und wurde am 13.10.2011 ins Grundbuch eingetragen (vgl. Bl. 7). Die Forderungen der Beklagten gegen den Kläger bestanden am 05.06.2011 noch in Höhe von mindestens 445.199,50 €. Am 06.06.2011 überwies der Kläger an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 127.822,97 €. In dem Überweisungsträger war als Verwendungszweck angegeben worden (vgl. Bl. 24): „ ZK 18/09 GB Lendr. 2618 Ablösung, Abt. III Nr. 1 “ Ab August 2011 betrieb die Beklagte wegen u.a. einer Sicherungshypothek, eingetragen in Abt. III, lfd. Nr. 34, die Wiederversteigerung in das vorbezeichnete Grundstück, welche mit Beschluss des Amtsgerichts O1 vom 14.09.2011 (Az.: 2 K 077/11) angeordnet wurde (vgl. Bl. 42 f.). Versteigerungstermin wurde für den 02.07.2012 anberaumt. Mit Schreiben vom 22.06.2012 übersandte der Kläger an die Beklagte jeweils eine Abschrift von zwei vom Notar T aus O1 notariell beglaubigten Abtretungserklärungen. In der notariellen Urkunde – UR-Nr.: 109/2012 – trat der Kläger in Erwartung einer Abtretung der Grundschuld durch die Beklagte diese an Frau Q ab und bewilligte die Eintragung (vgl. Bl. 26). Die nicht vorgelegte Urkunde mit der Nr. 110/2012 enthält wohl den Entwurf einer Abtretungsvereinbarung an den Kläger. In dem Schreiben vom 22.06.2012 bat der Kläger die Beklagte, den Entwurf der Abtretungserklärung nach Wahl der Beklagten an ihn oder an Frau Q notariell beglaubigen zu lassen (vgl. Bl. 25). Eine Abtretungserklärung der Beklagten erfolgte jedoch nicht. Der Kläger hat behauptet, er habe die 127.822,97 € zur Ablösung der Grundschuld als Dritter gezahlt. Er hat die Ansicht vertreten, er habe das Recht betreffend die Grundschuld abgelöst. Bei der Bezeichnung im Verwendungszweck (Nr. 1 statt Nr. 2) handele es sich um eine falsa demonstratio. Die Beklagte verweigere die Abtretung der Grundschuld an ihn treuwidrig. Sein Anspruch sei nicht auf eine Löschungsbewilligung beschränkt. Der Kläger hat weiter behauptet, die Beklagte und der Ersteher des Grundstücks, O L, hätten einer Schuldübernahme zugestimmt, so dass an seiner Stelle und der seiner Frau der Ersteher O L Schuldner der Beklagten geworden sei. Seine und die Haftung seiner Ehefrau für die Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Beklagten seien entfallen. In einem Telefonat mit dem Vorstandsmitglied L der Beklagten habe dieser gefragt, für wen er – der Kläger – gezahlt habe. Er habe darauf erklärt, dass er auf den Einzahlungsbeleg verweise. Dieser wiese seinen – des Klägers – Namen aus. Nach Verweis auf den Einzahlungsbeleg habe L gefragt, ob eine Löschungsbewilligung erteilt werden solle. Er habe erklärt, er werde mitteilen, ob eine Löschungsbewilligung oder eine Abtretung erklärt werden solle. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, folgende Willenserklärungen abzugeben, a) die N eG tritt das im Grundbuch von M Blatt #### des Amtsgerichts O1 in Abteilung III lfd. Nr. 2 eingetragene Recht, Grundschuld in Höhe von 127.822,97 (in Worten: Euro einhundertsiebenundzwanzigtausendachthundertzweiundzwanzig 97/100) nebst 15 % jährliche Zinsen seit Bewilligung des Rechts, vollstreckbar gemäß § 800 ZPO an Herrn L, geb. am ##.##.####, wohnhaft C ##, ##### O1 ab, und bewilligt und beantragt die Eintragung im Grundbuch. b) hilfsweise, die N eG tritt das Grundbuch von M Blatt #### des Amtsgerichts O1 in Abteilung III lfd. Nr. 2 eingetragene Recht, Grundschuld in Höhe von 127.822,97 (in Worten: Euro einhundertsiebenundzwanzigtausendachthundertzweiundzwanzig 97/100) nebst 15 % jährliche Zinsen seit Bewilligung des Rechts, vollstreckbar gemäß § 800 ZPO an Frau Q, geb. L, geb. am ##.##.####, wohnhaft F T-Str., ##### I ab, und bewilligt und beantragt die Eintragung im Grundbuch. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, der Kläger habe in einem Telefonat mit ihrem Vorstandsmitglied P I1 kurz nach dem ersten Versteigerungstermin erklärt, er werde für seinen Bruder das Grundpfandrecht kurzfristig ablösen. Daraufhin habe in einem weiteren Telefonat das Vorstandsmitglied L-E I1 den Kläger gebeten, eine Erklärung einzureichen, dass er für den Bruder und Ersteher O L leiste. Diese Erklärung habe von O L bestätigt werden sollen. Sie sei aber nicht bei der Beklagten eingegangen. Sie – die Beklagte – habe sodann ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Zahlung auf die offenen Verbindlichkeiten verrechnet. Auch nach der Verrechnung bestünden die durch die Grundschuld gesicherten Darlehen mit den Endziffern 030 in Höhe von 16.764,52 €, Endziffer 021 in Höhe von 46.914,70 € und Endziffer 230 in Höhe von noch 253.697,31 €. Damit stehe fest, dass unabhängig davon, wer auf was die 127.822,97 € geleistet habe, dem Kläger ein Anspruch auf (Rück-)Übertragung der Sicherheit nicht zustehe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Abtretung der streitgegenständlichen Grundschuld über 127.822,97 €. Der Kläger könne den Abtretungsanspruch nicht aus dem Sicherungsvertrag der Sicherungsgrundschuld herleiten. Ein solcher ergebe sich nur, wenn ein Dritter die zu sichernde Forderung ablöse. Nach seinem eigenen Vortrag habe der Kläger jedoch nicht auf die Forderung, sondern auf die Grundschuld gezahlt. Der Kläger könne seinen Anspruch auf Abtretung auch nicht auf die behauptete Zahlung auf die Grundschuld stützen. Er habe keine Berechtigung an der Grundschuld. Eine solche könne grundsätzlich vorliegen, wenn die Grundschuld durch die Zahlung eine Fremdgrundschuld zugunsten des Klägers geworden sei und er daraus gegenüber der Beklagten Rechte herleiten könne. Zwar sei davon auszugehen, dass die Zahlung des Klägers auf die streitgegenständliche Grundschuld erfolgt sei. Dies sei zwar zwischen den Parteien streitig. Die Zahlung auf die Grundschuld ergebe sich aber aus dem Überweisungsbeleg. Der Kläger sei jedoch – nach wie vor – persönlicher Schuldner der gesicherten Forderung, ohne Eigentümer des Grundstücks zu sein. Für seinen bestrittenen Vortrag, der Ersteher des Grundstücks O L habe die Forderungen der Beklagten gegen den Kläger und seine Ehefrau übernommen und die Eheleute L seien aus der Haftung entlassen worden, sei der Kläger beweisfällig geblieben. Ob der Kläger als Bewohner des betroffenen Grundstücks ein Ablösungsrecht betreffend die Grundschuld im Sinne der §§ 1192 Abs. 1, 1150, 268 BGB gehabt habe, könne offen bleiben. Eine Berechtigung des Klägers an der Grundschuld komme dennoch nicht in Betracht, da die Regelungen aus dem Sicherungsvertrag entgegenstünden. Nach § 268 Abs. 3 Satz 2 BGB dürfe der Übergang des Rechtes nicht zum Nachteil des Gläubigers führen. Der Gläubiger dürfe also nicht schlechter stehen, als hätte der persönliche Schuldner selbst geleistet. Ginge die Grundschuld auf den Kläger über, stünde die Beklagte schlechter als bei einer Zahlung durch den persönlichen Schuldner selbst. Bei einer Zahlung durch den Schuldner stünde diesem noch kein Anspruch auf Rückgewährung der Grundschuld nach dem Sicherungsvertrag zu, da die gesicherten Forderungen noch nicht vollständig erloschen seien. Die Beklagte sei berechtigt, dem Kläger die Regelungen des Sicherungsvertrages entgegenzuhalten, da der Kläger persönlicher Schuldner und Vertragspartner der Sicherungsvereinbarung vom 07.08.2006 sei. Unstreitig sichere die Grundschuld danach mehr als nur eine Forderung, nämlich insgesamt drei Darlehensforderungen und eine Forderung aus einem laufenden Kontokorrentkredit. Die gesicherten Darlehensforderungen bestünden – selbst nach der von der Beklagten vorgenommenen Verrechnung des gezahlten Betrages auf diese Darlehen – jedenfalls noch in Höhe von insgesamt 317.376,53 €. Ohne Verrechnung auf die Forderung bestünden die Darlehen sogar noch in Höhe von 445.199,50 €. Eine vollständige Befriedigung der Beklagten durch die Zahlung sei mithin nicht eingetreten. Im Falle eines Überganges der Grundschuld auf den Kläger verlöre die Beklagte eine Sicherung für die noch bestehenden Forderungen gegen den Kläger und dessen Ehefrau. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Parteien weitere Sicherungen für die Forderungen vereinbart hätten. Aus der Grundschuldbestellungsurkunde – gemeint ist die Zweckerklärung – ergebe sich, dass zugunsten der Beklagten noch zwei weitere Grundschulden an dem Grundstück bestellt worden seien. Diese beiden Grundschulden reichten betragsmäßig nicht zur vollständigen Befriedigung der noch offenen Forderung aus. Auch der Hilfsantrag des Klägers sei unbegründet. Frau Q habe ebenfalls keine Berechtigung an der Grundschuld. Eine wirksame Abtretung der Grundschuld scheitere zum einen an der fehlenden Berechtigung des Klägers und zum anderen an den fehlenden Eintritt der Bedingung, da eine Abtretung durch die Beklagte nicht erfolgt sei. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung . Zunächst sei – so der Kläger – darauf zu hinzuweisen, dass die Beklagte durch Zuschlagbeschluss vom 02.10.2012 (richtiges Datum ist der 09.07.2012) des Amtsgerichts O1 zum Az.: 2 K 077/11 den Zuschlag in der Zwangsversteigerung des vorbezeichneten Grundstücks für 423.750,00 € erhalten habe und zwischenzeitlich auch aufgrund dessen im Grundbuch des Amtsgerichts O1 von M Blatt #### als Eigentümerin eingetragen sei. Selbst wenn der Beklagten noch Forderungen zugestanden hätten, sei zwischenzeitlich eine vollständige Befriedigung eingetreten (Beweis: Beiziehung der Akte 2 K 077/11 AG O1 und des Grundbuchs von M Blatt ####). Unabhängig davon könne den Ausführungen des Landgerichts nicht gefolgt werden. Ihm – dem Kläger – stehe entgegen der Auffassung des Landgerichts der geltend gemachte Abtretungsanspruch zu. Er habe als ablösungsberechtigter Dritter auf die Grundschuld geleistet. Sein Ablösungsrecht ergebe sich zum einen aus der Tatsache, dass er bis zur Räumung seitens der Beklagten am 20.03.2013 das Anwesen durchgehend bewohnt habe und dieses „B ewohnen “ mit seiner Zahlung auf die Grundschuld hätte aufrecht erhalten wollen. Zum anderen habe die Beklagte ohne Weiteres die Zahlung auf die Grundschuld als solche auch akzeptiert. Unrichtig sei weiter die Auffassung des Landgerichts, eine Abtretung der Grundschuld an ihn scheitere an den Regelungen des Sicherungsvertrages. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 03.11.2008 (Bl. 151 f.) die gesamte Geschäftsverbindung zu ihm und seiner Ehefrau gekündigt. Unter die Kündigung falle auch der Sicherungsvertrag. Weiter sei die Sicherungsvereinbarung – ihren weiteren Bestand unterstellt – nicht als Teil der dinglichen Einigung gem. § 873 BGB, sondern als Teil der zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarung und lediglich als „Causa“ für die das dingliche Bestellungsgeschäft zu sehen. Durch die Sicherungsabrede werde keine Akzessorietät der Grundschuld begründet. Zudem habe die Beklagte durch die Ablösung der Grundschuld durch ihn als ablösungsberechtigten Dritten den vollen grundschuldmäßig gesicherten Betrag erhalten. Sie stehe nicht schlechter, als wenn sie die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld selbst betrieben hätte. Schließlich sei der Grundbesitz im Zwangsversteigerungsverfahren mit 606.000,00 € bewertet worden. Er habe damit einen erheblich höheren Wert, als die vom Landgericht angenommenen Forderungen der Beklagten in Höhe von max. 445.199,50 €. Die Beklagte habe jederzeit die Möglichkeit, aufgrund der ihr weiter zustehenden Rechte das Sicherungsgut bis zu 606.000,00 € zu verwerten. Ein Nachteil der Beklagten im Falle der Abtretung der Grundschuld an ihn – den Kläger – sei daher auszuschließen. Der Kläger hat zunächst beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen erstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen. Während des Berufungsverfahrens – am 26.02.2013 – ist die Beklagte als Eigentümerin des Anwesens „E C1 ##“ in das Grundbuch von M Blatt #### aufgrund des Zuschlagsbeschlusses vom 09.07.2012 (Az.: 2 K 77/11 Amtsgericht O1) eingetragen und die streitgegenständliche Grundschuld gelöscht worden. Der Kläger ist unter dem 20.06.2013 vom Senat darauf hingewiesen worden, dass die von ihm begehrte Abtretung der Grundschuld nunmehr objektiv unmöglich geworden sei (vgl. Bl. 174 d. A.). Der Kläger beantragt nunmehr, festzustellen, dass das Recht Abteilung III laufende Nr. 2 zum Grundbuch von M Blatt #### vor Löschung desselben dem Kläger zustand und die Beklagte vor Löschung desselben zur Abtretung dieses Rechts an den Kläger verpflichtet war; die Beklagte ferner zu verurteilen, die Eintragung eines Widerspruchs be- treffend die Löschung des Rechts Abteilung III laufende Nr. 2 zum Grund- Buch von M Blatt #### zu bewilligen; äußerst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, folgende Willenserklärung abzugeben: Die Beklagte bewilligt und beantragt die Eintragung einer Grundschuld über 127.822,97 € (in Worten: einhundertsiebenundzwanzigtausend- achthundertzweiundzwanzig 97/100 Euro) nebst 15 % jährlichen Zinsen ab 27. Oktober 1986 zu Gunsten des Klägers, L, geb. am ##.##.####, ansässig I-Straße, ##### O1. Die Zinsen sind in vierteljährlichen Teilbeträgen zu entrichten, und zwar jeweils am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember für das laufende Kalenderjahr. Wegen aller Ansprüche aus dieser Grundschuld unterwirft sich der Eigentümer (die Beklagte) der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz in der Weise, dass die Zwangsvoll- streckung aus dieser Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer zu- lässig ist. Zudem beantragt er, im Unterliegensfall die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Verteidigung des angefochtenen Urteils wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Voraussetzungen der §§ 1150, 268 BGB lägen nicht vor. Sie – die Beklagte – habe nicht aus der streitgegenständlichen Grundschuld die Vollstreckung betrieben. Zudem sei die erste Versteigerung durch Erteilung des Zuschlages vom 30.05.2011 an O L (Az.: 2 K 18/09 Amtsgericht O1) beendet gewesen. Damit sei das Ablösungsrecht nach § 268 BGB entfallen. Weiter habe dem Kläger kein Rechts- oder Besitzverlust im Zeitpunkt der Zahlung (06.06.2011) gedroht. Der Kläger selbst habe behauptet, dass ihm sein Bruder und Ersteher, O L ein Nutzungsrecht für die Liegenschaft „E C1 ##“ eingeräumt habe. Unglaubhaft sei der Vortrag des Klägers, dass die Einzahlung am 06.06.2011 der Gefahr des Rechts- und Besitzverlustes nach § 268 BGB zum Zwangsversteigerungsverfahren 2 K 77/11 dienen sollte. Zu diesem Zeitpunkt sei das vorbezeichnete Zwangsversteigerungsverfahren nicht anhängig gewesen. Auch sei eine Wiederversteigerung des Objektes weder angedacht noch gewünscht gewesen. Es hätten keine Anzeichen dafür vorgelegen, dass der Ersteher O L den Steigpreis nicht leisten werde. Schließlich habe die Einzahlung von 127.822,97 € auf das Recht in Abteilung III laufende Nr. 2 nicht dazu führen können, dass dieses Recht auf wen auch immer, gänzlich übergehen würde. Es handele sich bei der Einzahlung ausschließlich um den Nominalbetrag der Grundschuld. Die im ersten Zwangsversteigerungsverfahren (Az.: 2 K 18/09 Amtsgericht O1) angemeldeten dinglichen Zinsen seien damit nicht abgegolten worden. Im Zeitpunkt der Einzahlung sei auf Seiten der Beklagten noch davon ausgegangen worden, dass die angemeldeten dinglichen Zinsen in Höhe von 84.629,46 € eine Zuteilung erführen. Aus dieser Annahme resultiere auch der Hinweis, dass zur Ablösung des Rechtes der Nominalbetrag ausreiche. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Der Senat hat die Grundakten zum Grundbuch von M des Amtsgericht O1 Blatt #### sowie die Zwangsversteigerungsakten 2 K 77/11 Amtsgericht O1 beigezogen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 04.07.2013 gewesen. Der Senat hat in dieser mündlichen Verhandlung sowohl den Kläger als auch den Vertreter der Beklagten angehört. B Die Berufung des Klägers ist – auch hinsichtlich der zuletzt gestellten Anträge – unbegründet und daher zurückzuweisen. I. Der Feststellungsantrag ist unzulässig; es fehlt ein Feststellungsinteresse i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO. 1. Die Unzulässigkeit des Feststellungsantrages ergibt sich nicht aus der zwischenzeitlichen Löschung der Grundschuld und der Unmöglichkeit ihrer Abtretung. Denn eine Klage auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses, das der Vergangenheit angehört, ist jedenfalls dann zulässig, wenn, wie es hier der Fall ist, das frühere Bestehen des Rechtsverhältnisses die Grundlage für einen vom Kläger noch gegenwärtig verfolgten Anspruch bildet (vgl. BGH NJW 1958, 1293 u. Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 256, Rdnr. 3 a). 2. Das Feststellungsinteresse i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO fehlt jedoch, weil dem Kläger möglich und zumutbar ist, im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffes eine Leistungsklage zu erheben (vgl. BGH NJW 1993, 2993 u. Zöller a.a.O., Rdnr. 7 a). Diese Leistungsklage könnte auf eine Berichtigung des Grundbuches i. S. v. § 894 BGB und/oder der Eintragung eines Widerspruches i. S. v. § 899 BGB, aber auch auf die Bewilligung der Eintragung einer entsprechenden Grundschuld durch die Beklagte zugunsten des Klägers gerichtet sein. Der Kläger hat diese Anträge auch als zweiten und dritten bzw. hilfsweisen Klageantrag gestellt. Er hätte jedoch aufgrund der vorangegangenen Ausführungen eine andere Reihenfolge wählen müssen. II. Die von dem Kläger an zweiter Stelle beantragte Bewilligung der Eintragung eines Widerspruchs ist unbegründet. Voraussetzung dieses Anspruches i. S. v. § 899 BGB ist, dass eine Unrichtigkeit des Grundbuchs i. S. v. § 894 BGB vorliegt. Die am 26.02.2013 erfolgte Löschung der in Abteilung III laufende Nr. 2 im Grundbuch von M Blatt #### eingetragenen Grundschuld über 127.822,97 € hätte also zu Unrecht erfolgt sein müssen. Dies ist nicht der Fall gewesen. 1. Selbst wenn von der Richtigkeit der klägerischen Argumentation ausgegangen wird, wonach die streitgegenständliche Grundschuld durch Zahlung des Klägers am 06.06.2011 auf dieselbe gem. §§ 1192 Abs. 1, 1150, 268 Abs. 1 u. Abs. 3 BGB auf ihn kraft Gesetzes (eine Abtretung bedurfte es nicht) übergegangen und er Inhaber dieses Rechts geworden sei, ist ihre spätere Löschung zu Recht erfolgt. Die Beklagte hat aufgrund der zu ihren Gunsten in Abteilung III laufende Nr. 34 – 36 eingetragenen Sicherungshypotheken über einmal 34.145,70 €, 207.277,73 € und 60.571,37 € die Wiederversteigerung des in Rede stehenden Anwesens betrieben (vgl. Bl. 1 ff. d. BA mit dem Az.: 2 K 77/11 Amtsgericht O1) und im Versteigerungsverfahren aufgrund eines Meistgebotes von 423.700,00 € am 09.07.2012 den Zuschlag erhalten. Der Zuschlagsbeschluss ist seit dem 21.09.2012 rechtskräftig (vgl. Bl. 122 ff. d. vorbezeichneten Beiakte). Gem. §§ 90, 91 Abs. 1, 52 Abs. 1, 44 Abs. 1 ZVG sind u. a. die den Sicherungshypotheken vorrangigen Grundpfandrechte, wozu auch die streitgegenständliche Grundschuld zählt, erloschen. Der Kläger wäre also selbst als berechtigter Inhaber der streitgegenständlichen Grundschuld gem. den §§ 105 ff. i.V.m. 44 Abs. 1 ZVG lediglich an dem Erlös der Zwangsversteigerung zu beteiligen gewesen. Die streitgegenständliche Grundschuld selbst ist also auch vom Rechtstandpunkt des Klägers betrachtet nach Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses vom 09.07.2012 zu Recht gelöscht worden. Es besteht daher weder ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung einer Berichtigung i. S. v. § 894 BGB noch auf die Bewilligung der Eintragung eines Widerspruches i. S. v. § 899 BGB ins Grundbuch von M Blatt ####. 2. Zudem ist die klägerische Argumentation bereits im Ausgangspunkt unrichtig. Die streitgegenständliche Grundschuld ist nicht durch Zahlung des Klägers in Höhe von 127.822,97 € an die Beklagte gem. §§ 1192 Abs. 1, 1150, 268 Abs. 1 u. Abs. 3 BGB auf den Kläger übergegangen. Der Kläger ist zu keinem Zeitpunkt Inhaber des Grundpfandrechtes geworden. Er ist daher auch zu keinem Zeitpunkt Berechtigter i.S.d. §§ 894, 899 BGB geworden. a) Zunächst ist davon auszugehen, dass der Kläger am 06.06.2011 tatsächlich 127.822,97 € auf die in Abteilung III laufende Nr. 2 des Grundbuchs von M Blatt #### eingetragene Grundschuld zahlte. Zwar ergibt sich aus dem im Überweisungsbeleg (vgl. Bl. 24 d. A.) angegebenen Verwendungszweck eine Zahlung unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen des ersten Zwangsversteigerungsverfahrens zur Ablösung des Rechtes in „ Abteilung III Nr. 1“ . Insoweit dürfte aber eine offensichtliche Falschbezeichnung durch den Kläger vorliegen, die unschädlich ist. Sein Vortrag, dass die Grundschuld in Abteilung III Nr. 2 abgelöst werden sollte, ist unstreitig. Auch ist der von ihm überwiesene Betrag identisch mit dem Nominalbetrag der in Abteilung III Nr. 2 eingetragenen Grundschuld. b) Die vom Kläger gezahlten 127.822,97 € reichten jedoch nicht aus, das Grundpfandrecht auf den Kläger übergehen zu lassen. Die Einzahlung deckte nur den Nominalbetrag der Grundschuld. Die im ersten Zwangsversteigerungsverfahren (Az.: 2 K 18/09 Amtsgericht O1) angemeldeten Zinsen, welche nach § 10 Abs. 1 Ziff. 4 ZVG jedenfalls in Höhe von ca. 57.520,00 € abzulösen gewesen wären, blieben stehen. Zu Teilleistungen war der Kläger auch im Rahmen einer Ablösung nach § 268 BGB nicht berechtigt, § 266 BGB (vgl. BGH NJW 1990, 260 u. MünchKomm.- Krüger, 6. Aufl. 2012, § 268 BGB, Rdnr. 11). Das Argument des Klägers, dass ihm seitens der Beklagten vor Zahlung lediglich der Nominalbetrag genannt worden sei, greift nicht. Zwar ist die Angabe des Nominalbetrages seitens der Beklagten unstreitig. Ihr lag aber die Erwartung zugrunde, dass die angemeldeten dinglichen Zinsen vom Ersteher – also dem Bruder des Klägers – noch abgelöst werden würden. Auch der Kläger selbst ging zu diesem Zeitpunkt – Anfang Juni 2011 – nach seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat davon aus, dass es nicht zu einer Wiederversteigerung kommen werde. Die Voraussetzungen eines Erlassvertrages i. S. v. § 397 Abs. 1 BGB zwischen ihm und der Beklagten hat der Kläger nicht ansatzweise dargelegt. c) Hinzu kommt, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Leistung kein ablösungsberechtigter Dritter i. S. d. §§ 1192 Abs. 1, 1150, 268 Abs. 1 u. Abs. 3 BGB war. Der Senat unterstellt in diesem Zusammenhang, dass der Kläger die Zahlung zwar in Abstimmung mit seinem Bruder und Ersteher O L, aber als seine eigene Leistung erbrachte, um Inhaber des streitgegenständlichen Grundpfandrechtes zu werden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 25.07.2013 die Abschrift einer entsprechenden Erklärung seines Bruders vom 23.11.2012 vorgelegt (vgl. Bl. 215 d. A.). Weiter ist dem Kläger einzuräumen, dass er im Juni 2011 unstreitig Bewohner des im Grundbuch von M Blatt #### eingetragenen Anwesens „E C1 ##“, mithin unmittelbarer Besitzer war, und als solcher grundsätzlich zum Kreise der Ablösungsberechtigten i. S. d. § 268 Abs. 1 BGB zählte. Ausgeübt werden konnte das Ablösungsrecht gem. §§ 1150, 268 Abs. 1 BGB jedoch erst dann, wenn die Gläubigerin – also die Beklagte – die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betrieb und der Kläger Gefahr lief, durch die Zwangsvollstreckung seinen Besitz an dem Anwesen zu verlieren (vgl. BGH NJW 1983, 2502 ff.; OLG Saarbrücken, OLGZ 1967, 102 ff.; Gaberdiehl/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl. 2011, Rdnr. 830). Dies war hier aus mehreren Gründen nicht der Fall: Zum Einen ist aus der streitgegenständlichen Grundschuld, auf welche der Kläger leistete, die Wiederversteigerung (Az.: 2 K 77/11 Amtsgericht O1) unstreitig nicht betrieben worden. Das Ablösungsrecht i. S. d. § 268 BGB bezieht sich jedoch auf die Forderung bzw. Grundschuld, wegen der vollstreckt wird (vgl. BGH NJW-RR 2012, 87; Palandt-Grüneberg, 72. Aufl. 2013, § 268, Rdnr. 5 u. MünchKomm. a.a.O.). Zum Anderen ist der entsprechende Antrag der Beklagten auf Wiederversteigerung auch erst nahezu 3 Monate nach Zahlung des Klägers gestellt worden (vgl. Bl. 1 der vorbezeichneten Beiakte). Auch war – nach übereinstimmender Erklärung beider Parteien vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung am 04.07.2013 – eine Wiederversteigerung Anfang Juni 2011 noch nicht zu besorgen. Letztlich kann dies aber dahinstehen, denn ein Ablösungsrecht i. S. d. § 268 Abs. 1 BGB setzt das Betreiben der Zwangsvollstreckung voraus. Das bedeutet, die Zwangsvollstreckung muss begonnen haben. Dazu bedarf es jedenfalls eines Vollstreckungsantrages (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., Rdnr. 2 u. MünchKomm. a.a.O., Rdnr .3 m. w. N.). Dieser war zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Zahlung noch nicht gestellt worden. Weiter bezeichnet das im Überweisungsbeleg als Verwendungszweck angegebene Aktenzeichen „ K 18/09“ jenes Zwangsversteigerungsverfahren (vollständiges Aktenzeichen: 2 K 18/09 Amtsgericht O1), in dem O L bereits am 30.05.2011 durch Zuschlag i. S. v. § 90 Abs. 1 ZVG Eigentümer des in Rede stehenden Anwesens geworden war. Mithin war dieses Zwangsversteigerungsverfahren bereits beendet. Ein etwaiges Ablösungsrecht entfällt mit der Beendigung der Vollstreckung, d. h. grundsätzlich mit der Erteilung des Zuschlages (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., Rdnr. 2 u. MünchKomm. a.a.O., Rdnr .3). Die beiden vorbenannten Vollstreckungsverfahren – also Erstversteigerung und Wiederversteigerung – sind auch nicht als eine Einheit zu sehen. Betreibt der Gläubiger die Zwangsversteigerung aus verschiedenen Grundpfandrechten, so liegen mehrere selbständige unabhängige Einzelverfahren und damit voneinander unabhängige Vollstreckungen in dasselbe Grundstück vor. Auch für eine Ablösung nach § 268 Abs. 1 BGB ist jedes dieser Verfahren gesondert zu behandeln (vgl. BGH NJW-RR 2012, 87 f). Mithin erfolgte die Zahlung des Klägers auf ein Grundpfandrecht, dessentwegen nicht vollstreckt wurde, d. h. auf ein „nicht betriebenes Recht“. Auf eine derartige Konstellation passen die §§ 1150, 268 Abs. 1 u. Abs. 3 BGB nicht. Schließlich hatte der Kläger hinsichtlich des zuletzt genannten Zwangsversteigerungsverfahrens 2 K 18/09 Amtsgericht O1 auch keinen Besitzverlust zu befürchten, weil er unmittelbar nach Ersteigerung des Anwesens durch seinen Bruder O L mit diesem einen Nutzungsvertrag abgeschlossen hatte. Der Kläger hat diesen Vertrag vom 30.05.2011 (vgl. Bl. 208 d. A.) mit Schriftsatz vom 25.07.2013 erstmals vorgelegt. Auf diesen letzten Gesichtspunkt kommt es aber nicht entscheidend an. d) Nach Allem ist der Kläger nicht i. S. d. §§ 1192 Abs. 1, 1150, 268 Abs. 1 u. Abs. 3 BGB zur Ablösung der streitgegenständlichen Grundschuld berechtigt gewesen. Zahlt ein – nicht ablösungsberechtigter – sonstiger Dritter, so kommt eine Verrechnung auf die Grundschuld regelmäßig nur in Betracht, wenn der Dritte für den Eigentümer oder für einen ablösungsberechtigten Dritten mit deren Willen auf die Grundschuld zahlt. In diesem Fall geht die Grundschuld auf den Eigentümer bzw. den ablösungsberechtigten Dritten über (vgl. BGH NJW 1983, 2502 ff.; OLG Saarbrücken, OLGZ 1967, 102 ff.; Gaberdiehl a.a.O., Rdnr. 831 u. Palandt-Bassenge, a.a.O., § 1191 BGB, Rdnr. 10 u. 38). Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Kläger will ausdrücklich für sich selbst gezahlt haben. Eine weder mit dem Eigentümer noch mit dem Ablösungsberechtigten abgestimmte Zahlung auf die Grundschuld braucht der Gläubiger nicht anzunehmen. Nimmt er sie an, so kann dies nur zur Tilgung der Grundschuld führen, so dass eine Eigentümergrundschuld entsteht (vgl. a.a.O.). Daher ist die streitgegenständliche Grundschuld auf den Kläger jedenfalls nicht übergegangen. Er ist daher auch zu keinem Zeitpunkt Berechtigter i. S. d. §§ 894, 899 BGB gewesen. Sein zweiter Klage- bzw. Berufungsantrag ist daher ebenfalls nicht begründet. III. Aus den Gründen unter II 2 hat der Kläger auch keinen Anspruch gegen die Beklagte, die streitgegenständliche Grundschuld zu seinen Gunsten im Grundbuch von M, Blatt #### wieder eintragen zu lassen . C Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Der Senat hat die höchstrichterliche Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall angewandt.