Beschluss
5 RVs 56/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einscannen eines fremden Strichcodes an Selbstbedienungskassen begründet noch keinen Computerbetrug (§ 263a StGB), weil der Datenverarbeitungsvorgang allein keine unmittelbare vermögensrelevante Verfügung herbeiführt.
• Das Einscannen eines falschen Strichcodes und anschließende Mitnehmen der Ware stellt regelmäßig Diebstahl (§ 242 Abs.1 StGB), nicht aber Computerbetrug dar.
• Mehrere tateinander getrennte Ladebesuche können Tatmehrheit (§ 53 Abs.1 StGB) begründen; bei Änderung des Schuldspruchs darf die Revision den Angeklagten wegen Verschlechterungsverbot nicht über die frühere Strafe hinaus belasten, daher sind ggf. Mindeststrafen zu bilden.
• Bei geringfügigen Werten ist § 248a StGB zu beachten; ein gestellter Strafantrag macht die Verfolgung möglich, auch wenn Grenzwerte umstritten sind.
Entscheidungsgründe
Einscannen falscher Strichcodes an SB-Kassen begründet Diebstahl, nicht Computerbetrug • Einscannen eines fremden Strichcodes an Selbstbedienungskassen begründet noch keinen Computerbetrug (§ 263a StGB), weil der Datenverarbeitungsvorgang allein keine unmittelbare vermögensrelevante Verfügung herbeiführt. • Das Einscannen eines falschen Strichcodes und anschließende Mitnehmen der Ware stellt regelmäßig Diebstahl (§ 242 Abs.1 StGB), nicht aber Computerbetrug dar. • Mehrere tateinander getrennte Ladebesuche können Tatmehrheit (§ 53 Abs.1 StGB) begründen; bei Änderung des Schuldspruchs darf die Revision den Angeklagten wegen Verschlechterungsverbot nicht über die frühere Strafe hinaus belasten, daher sind ggf. Mindeststrafen zu bilden. • Bei geringfügigen Werten ist § 248a StGB zu beachten; ein gestellter Strafantrag macht die Verfolgung möglich, auch wenn Grenzwerte umstritten sind. Der Angeklagte nahm am 17.02.2011 zunächst einen Playboy und später einen Stern aus dem Zeitschriftenregal eines Supermarktes. Bei beiden Besuchen hielt er jeweils einen ausgerissenen Strichcode einer Tageszeitung unter die Selbstbedienungskasse und bezahlte nur den darauf angezeigten, niedrigeren Preis, verließ jedoch mit den Zeitschriften das Geschäft. Am 21.06.2011 steckte er drei CDs in einen Beutel, passierte ohne Bezahlung die Kasse und wurde gestellt. Gegen die Verurteilung wurde Berufung und anschließende Revision eingelegt. Die Gerichte hatten unterschiedlich bewertet; das OLG änderte den Schuldspruch teilweise. • Tatbestand des § 263a StGB: Erforderlich ist, dass die Manipulation des Datenverarbeitungsvorgangs unmittelbar eine vermögensrelevante Disposition hervorruft; bloßes Anzeigen eines falschen Preises durch Einlesen eines fremden Strichcodes bewirkt noch keine unmittelbare Vermögensminderung. • Die Varianten des § 263a (Neugestaltung des Programms, Verwendung unrichtiger Daten, unbefugte Verwendung, sonstiges Einwirken) greifen hier nicht: kein Programmverändern, der eingelesene Strichcode zeigt einen zutreffenden Preis der WAZ an, keine täuschende Datenverwendung gegenüber einer natürlichen Person und keine sonstige Einwirkung auf den Ablauf. • Die anschließende tatsächliche Mitnahme der Zeitschriften stellt eine selbständige Wegnahme und damit Diebstahl (§ 242 Abs.1 StGB) dar, weil durch das Einscannen allein kein Gewahrsamsübergang herbeigeführt wurde und kein Einverständnis des Verkäufers für die abweichende Handhabung vorlag. • Vorsatz und Zueignungsabsicht lagen nach den Feststellungen vor; erforderliche Strafanträge für geringfügige Taten (§ 248a StGB) wurden gestellt. • Die beiden Taten am 17.02.2011 sind zeitlich auseinanderliegend und stehen in Tatmehrheit (§ 53 Abs.1 StGB). Bei der Änderung des Schuldspruchs durfte das Revisionsgericht nach dem Verschlechterungsverbot (§§ 331, 354 StPO) nur jeweils die Mindeststrafe anordnen, sodass die Gesamtstrafe nicht erhöht wurde. • Die Tat am 21.06.2011 erfüllt ebenfalls Diebstahl; der Wert der CDs lag umstritten über/nahe der Grenze für Geringwertigkeit, ein Strafantrag war jedoch erhoben, sodass Verfolgung möglich war. Die Revision des Angeklagten wurde überwiegend als offensichtlich unbegründet verworfen; der Schuldspruch wurde jedoch dahin geändert, dass sich der Angeklagte des Diebstahls in drei Fällen schuldig gemacht hat. Für die beiden Taten vom 17.02.2011 bildete das Gericht jeweils Einzelgeldstrafen von 5 Tagessätzen zu je 10 € (Mindeststrafe), für die Tat vom 21.06.2011 blieb die Verurteilung wegen Diebstahls bestehen. Ein Computerbetrug (§ 263a StGB) liegt nicht vor, weil das Einscannen eines fremden Strichcodes an einer Selbstbedienungskasse nicht unmittelbar eine vermögensrelevante Verfügung des Rechners bewirkt. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.