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Urteil

9 U 45/13

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine 1,5 bis 1,9 cm hohe Stoßfuge in einem Parkhaus stellt nicht zwingend eine unzureichend gesicherte Gefahrenstelle dar, wenn sie für den Benutzer rechtzeitig erkennbar ist. • Ortsterminfeststellungen des Tatgerichts sind nach § 529, § 291 ZPO gebunden, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorliegen. • Ein lichttechnisches Sachverständigengutachten ist entbehrlich, wenn ein Augenschein in Verbindung mit Lichtbildern ausreichende Erkenntnisse über die Erkennbarkeit der Gefahrenstelle vermittelt. • Quasivertragliche Ansprüche nach §§ 280 Abs.1, 311 Abs.2 Nr.2 BGB scheiden aus, wenn die beklagten Eigentümer/Verwalter kein Ladengeschäft betreiben und damit keine Anbahnungspflicht verletzt wurde. • Zur Entscheidung reicht die Prüfung, ob der Benutzer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt den Höhenversatz rechtzeitig erkennen konnte; bauordnungsrechtliche oder lux-bezogene Messungen sind dafür nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei erkennbarer Stoßfuge im Parkhaus • Eine 1,5 bis 1,9 cm hohe Stoßfuge in einem Parkhaus stellt nicht zwingend eine unzureichend gesicherte Gefahrenstelle dar, wenn sie für den Benutzer rechtzeitig erkennbar ist. • Ortsterminfeststellungen des Tatgerichts sind nach § 529, § 291 ZPO gebunden, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorliegen. • Ein lichttechnisches Sachverständigengutachten ist entbehrlich, wenn ein Augenschein in Verbindung mit Lichtbildern ausreichende Erkenntnisse über die Erkennbarkeit der Gefahrenstelle vermittelt. • Quasivertragliche Ansprüche nach §§ 280 Abs.1, 311 Abs.2 Nr.2 BGB scheiden aus, wenn die beklagten Eigentümer/Verwalter kein Ladengeschäft betreiben und damit keine Anbahnungspflicht verletzt wurde. • Zur Entscheidung reicht die Prüfung, ob der Benutzer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt den Höhenversatz rechtzeitig erkennen konnte; bauordnungsrechtliche oder lux-bezogene Messungen sind dafür nicht erforderlich. Die Klägerin stürzte am 26.10.2011 in einem Parkhaus aufgrund eines Höhenversatzes (Stoßfuge) von 1,5 bis 1,9 cm. Sie machte Schadensersatz, Schmerzensgeld, Feststellung weiterer Ansprüche und Erstattung vorgerichtlicher Kosten gegen die Beklagten als Eigentümerin und Objektverwalterin geltend. Die Klägerin rügte unzureichende Markierung und Beleuchtung der Gefahrenstelle und verlangte zudem ein lichttechnisches Gutachten. Das Landgericht hatte nach Ortstermin die Klage abgewiesen; die Klägerin berief sich dagegen und hielt die Stoßfuge trotz angeblicher Erkennbarkeit für abhilfebedürftig. Die Beklagten verteidigten die Klageabweisung. Der Senat hörte die Klägerin gemäß § 141 ZPO an und prüfte, ob die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde. • Anspruchsgrundlagen: Quasivertragliche Ansprüche nach §§ 280 Abs.1, 311 Abs.2 Nr.2, 253 Abs.2 BGB kommen gegen die beklagten Eigentümer/Verwalter nicht in Betracht, da diese kein Ladengeschäft betreiben und keine Anbahnungspflichten verletzt haben. • Verkehrssicherungspflicht: Als einzige verbleibende Anspruchsgrundlage kommt eine Haftung aus Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs.1, § 253 Abs.2 BGB) in Betracht; entscheidend ist, ob der Höhenversatz für den Benutzer bei gebotener Sorgfalt rechtzeitig erkennbar war. • Tatsachenfeststellung durch Ortstermin: Das Landgericht stellte bei einem Ortstermin fest, dass die anthrazitfarbene Fuge deutlich erkennbar ist und der Höhenunterschied aus 2–3 m wahrgenommen werden kann; diese Feststellungen sind nach § 529 ZPO verbindlich, weil keine konkreten Anhaltspunkte für Fehler vorgetragen wurden. • Lichtverhältnisse und Beleuchtung: Der Vorsitzende berücksichtigte unterschiedliche Beleuchtungssituationen (Tageslicht versus alleinige künstliche Beleuchtung) und stellte fest, dass die Stelle auch unter künstlicher Beleuchtung gut erkennbar ist; bauordnungsrechtliche Fragen oder Lux-Messungen sind für die zivilrechtliche Beurteilung nicht erforderlich. • Beweiserhebung und Gutachten: Ein zusätzliches lichttechnisches Sachverständigengutachten erbrachte keine erwartbar überlegenen Erkenntnisse gegenüber den durch Augenschein gewonnenen Feststellungen und war daher nicht erforderlich. • Sorgfaltsmaßstab des Benutzers: Es ist zumutbar, dass ein vorgewarntes Parkhausbenutzer kurz vor Überschreiten der Stoßfuge den Blick einmalig nach unten richtet und so den Versatz erkennt; die Notwendigkeit zugleich auf Fahrzeugverkehr zu achten übersteigt diese Zumutbarkeit nicht. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage bleibt abgewiesen, weil die Beklagten ihre Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt haben. Die Ortsterminfeststellungen zeigen, dass die Stoßfuge durch die dunkle Verfugung und vorhandene Beleuchtung für einen sorgfältigen Benutzer rechtzeitig erkennbar war, so dass ein Sturz vermeidbar war. Ein lichttechnisches Gutachten hätte keine zusätzlichen belastbaren Erkenntnisse erbracht. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; Revision wird nicht zugelassen. Insgesamt fehlt es damit an einem Haftungsgrund für Schadensersatz oder Schmerzensgeld gegen die Beklagten.