Urteil
11 U 135/12
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0724.11U135.12.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.07.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.07.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Der Kläger verlangt als Miterbe nach seinem am 08.04.2011 verstorbenen Vater Y von der Beklagten, der ehemaligen Lebensgefährtin des Verstorbenen, Herausgabe eines Wertpapierdepots sowie eines Kontoguthabens, welche dieser aufgrund von Verfügungen auf den Todesfall vom 29.01.2004 von der Sparkasse N (im Folgenden: Sparkasse) übertragen bzw. ausgezahlt wurden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Erwägungen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Mit der Berufung rügt der Kläger zunächst das nach seiner Ansicht verfahrensfehlerhafte Vorgehen des Landgerichts. So seien seine Beweisanträge übergangen worden und seinen Anträgen auf Fristverlängerung bezüglich der Stellungnahmefrist auf die richterlichen Hinweise des Landgerichts ebenso zu Unrecht nicht nachgekommen worden wie auch seinem Antrag auf Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer. In der Sache wiederholt und vertieft der Kläger seine Auffassung, dass die Beklagte das Wertpapierdepot des Erblassers nicht aufgrund der Verfügung vom 29.01.2004 erworben habe. Mit dem Todesfall sei das Eigentum an den Wertpapieren nicht auf die Beklagte, sondern auf die Sparkasse als Treuhänderin übergegangen. Eine wirksame Übertragung des Eigentums von der Sparkasse an die Beklagte habe nicht stattgefunden, weil die Beklagte spätestens seit Weihnachten 2010 und damit vor dem Tod des Erblassers geschäftsunfähig gewesen sei. Damit habe der Erblasser nicht alles Erforderliche getan, um der Beklagten das Eigentum an den Wertpapieren zu verschaffen, und er – der Kläger – und sein Bruder hätten die Verfügungen vom 29.01.2004 wirksam widerrufen. Zudem wiederholt und vertieft der Kläger seine Behauptung, dass sich die Beklagte und der Erblasser bei Auszug der Beklagten aus der gemeinsamen Wohnung am 01.05.2009 darüber einig gewesen seien, dass die Verfügungen vom 29.01.2004 nicht mehr gelten sollten. In diesem Sinne sei die schriftliche Erklärung der Beklagten vom 01.05.2009 zu verstehen, die bei sachgerechter Auslegung einen Verzicht auf sämtliche schuldrechtlichen Ansprüche beinhalte. Hierzu wiederholt der Kläger seine unter Beweis gestellte Behauptung, der Erblasser habe der Beklagten unmittelbar vor ihrem Auszug erklärt: wenn sie jetzt ausziehe, dann sei ihre Beziehung vorbei und das für immer, sie könne nicht wieder zurück. Die endgültige Beendigung der Beziehung habe der Erblasser auch später gegenüber anderen Zeugen bestätigt. Vorschläge der Beklagten für nach ihrem Auszug beabsichtigte Treffen habe er – der Erblasser – abgelehnt. Überdies habe der Erblasser die Erklärung der Beklagten vom 01.05.2009 an seine Ausfertigungen der Verfügungen vom 29.01.2004 angeheftet und die auf den Ausfertigungen der Verfügungen befindliche Unterschrift der Beklagten sei geschwärzt worden. Eines Erlassvertrages mit dem Erblasser habe es nicht bedurft, die Erklärung der Beklagten vom 01.05.2009 beinhalte vielmehr ein negatives Schuldanerkenntnis. Der Klageanspruch sei weiterhin auch deshalb gerechtfertigt, weil der mit der Leistung verfolgte Zweck durch das endgültige Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft entfallen sei. Dies entspreche der Rechtsprechung des BGH, wonach im Scheitern der Ehe regelmäßig ein Wegfall der Geschäftsgrundlage des Kausalgeschäftes liege. Aufgrund der endgültigen Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft habe es aus Sicht des Erblassers auch keinen Sinn gemacht, die finanzielle Begünstigung der Beklagten aufrechtzuerhalten, zumal er nicht aufgrund einer moralischen „Anstandspflicht“ gehalten gewesen sei, der Beklagten nach seinem Ableben ein beträchtliches Barvermögen zu hinterlassen. Denn er sei gerade nicht zum Unterhalt verpflichtet gewesen und habe die Beklagte auch nach ihrem freiwilligen Auszug nicht finanziell oder in sonstiger Weise unterstützt. Der Kläger beantragt, I. unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Hagen vom 03.07.2012 zur Geschäftsnummer 4 O 30/12 die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger und Herrn Q, K-Straße, ##### T, als Mitgläubiger gem. § 432 BGB, a) die Wertpapiere zum Depot-Nr.: ##### bei der Sparkasse N zurück zu übertragen; und zwar Gattung Menge #################### 8,00 Stück X #################### 2.115,00 Stück X2 #################### 1.215,00 Stück X3 #################### 1.100,00 Stück X4 #################### 345,00 Stück X5 #################### 2.675,00 Stück X6 #################### 935,00 Stück X7 #################### 117,00 Stück X8 #################### 185,00 Stück X9 #################### 165,00 Stück X10. b) hilfsweise ; den Kurswert der Wertpapiere zum Depot-Nr.: ##### bei der Sparkasse N zum Stichtag 08.04.2011 in Höhe eines Betrages von 270.684,67 € nebst Zinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) seit dem 21.04.2011 zurück zu zahlen, 2. an den Kläger und Herrn Q, K-Straße, ##### T, als Mitgläubiger gem. § 432 BGB, das Guthaben aus dem Konto-Nr.: ###### bei der Sparkasse N in Höhe eines Betrages von 5.267,00 € nebst Zinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) seit dem 21.04.2011 zurück zu zahlen, 3. an den Kläger die für die außergerichtliche Vertretung aufgewandten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.380,79 € nebst Zinsen (5 Prozent- Punkte über dem Basiszinssatz) seit Rechtshängigkeit zu zahlen; II. hilfsweise, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Hagen vom 03.07.2012 zur Geschäfts-Nr.: 4 O 30/12 den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Landgerichts Hagen zur Entscheidung zurück zu verweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, dass der Erblasser sie im Jahre 2004 nach 18jähriger Lebensgemeinschaft in Anbetracht ihrer relativ geringen Rente von rd. 900,00 € monatlich habe absichern wollen. Auch nach ihrem Auszug aus dem Haus des Erblassers habe dieser geäußert, dass sie versorgt sein solle, zumal auch danach die Beziehung noch aufrechterhalten worden sei. Deshalb habe der Erblasser bewusst davon abgesehen, die Verfügungen gegenüber der Sparkasse zu widerrufen. Zu seinen Söhnen, dem Kläger und Herrn Q2, habe der Erblasser hingegen so gut wie keinen Kontakt mehr gehabt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger stehen auch unter Berücksichtigung seines – vom Landgericht nicht berücksichtigten –Vorbringens im Schriftsatz vom 02.07.2012 und seines in tatsächlicher Hinsicht im Berufungsverfahren ergänzenden Vorbringens unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu. Weil sich das angefochtene Urteil des Landgerichts damit in der Sache als zutreffend erweist, kommt auch die hilfsweise vom Kläger erstrebte Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht nicht in Betracht. Im Einzelnen gilt: 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückübertragung der im Depot zum Zeitpunkt des Erbfalls befindlichen Wertpapiere bzw. auf Auszahlung des Kurswertes und auch kein Anspruch auf Zahlung des zum Zeitpunkt des Erbfalls auf dem Girokonto befindlichen Guthabens aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB zu. a) Allerdings hat die Beklagte durch die Verfügungen des Erblassers auf den Todesfall zu ihren Gunsten vom 29.01.2004 etwas erlangt. Wie der Kläger richtig geltend macht, ist das Eigentum an den seinerzeit im Depot befindlichen Wertpapieren nicht auf die Beklagte, sondern gem. Ziff. 1.1 der insoweit maßgeblichen Verfügung (Anlage K 5 = Bl. 17) auf die Sparkasse übergegangen. Die Beklagte hat jedoch gem. Ziff. 1.2 der angesprochenen Verfügung alle im Depot verbuchten Forderungsrechte gegen die Sparkasse erlangt, mithin die Forderungen gerichtet auf Übertragung des Eigentums an den Wertpapieren bzw. auf Auszahlung des Kurswertes nach Veräußerung. Der Depotvertrag ist bei Sammelverwahrung, die hier unstreitig vorliegt, als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Elementen des Dienstvertrages und der Verwahrung zu sehen (vgl. Palandt-Sprau, 72. Aufl., § 675 Rdnr. 11), woraus dem Depotinhaber Ansprüche gem. §§ 667, 675 BGB i. V. m. § 7 Abs. 1 Depotgesetz erwachsen. Hinsichtlich des Sparkontos sind gem. Ziff. 1 der Verfügung vom 29.01.2004 (Anlage K 16 = Bl. 19) alle Rechte auf die Beklagte übergegangen. Der Girovertrag ist ebenfalls Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichen Elementen, wobei bei Guthaben eine unentgeltliche Verwahrung hinzutritt (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 675 f Rdnr. 11 u. 27). Ansprüche bestehen hier gem. §§ 667, 675 BGB und 700 Abs. 1 S. 1, 488 Abs. 1 S. 2 BGB. b) Es kann jedoch auch auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers nicht festgestellt werden, dass die Beklagte diese Forderungen ohne rechtlichen Grund und damit auf Kosten der vom Kläger gem. § 2039 BGB vertretenen Miterben erlangt hat. Ein solcher rechtlicher Grund würde fehlen, wenn entweder die im Deckungsverhältnis bestehenden Verfügungen des Erblassers gegenüber der Bank oder die im Valutaverhältnis zur Beklagten bestehende Vereinbarung nicht wirksam wären. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. aa) An der Wirksamkeit der Verfügungen des Erblassers gegenüber der Bank besteht kein Zweifel. Es liegt ein Vertrag zugunsten der Beklagten als Dritter gem. §§ 328, 331 BGB vor, der nach gefestigter Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, rein schuldrechtlich zu beurteilen ist. § 2301 Abs. 1 BGB findet daher ungeachtet des Umstandes, dass eine unentgeltliche Zuwendung an die Beklagte erfolgte, keine Anwendung, weshalb die Verträge formwirksam abgeschlossen wurden (vgl. BGH NJW 1984, S. 480; NJW 2004, S. 767; Palandt-Weidlich, a.a.O., § 2301 Rdnr. 17). Die auflösende Bedingung für die Verfügungen, dass die Beklagte vor dem Erblasser verstirbt, ist nicht eingetreten. Den ihm vorbehaltenen Widerruf der Verfügungen hat der Erblasser nicht erklärt. bb) Als Rechtsgrund für das Behaltendürfen der zugewandten Forderung ist hier im Valutaverhältnis von einer wirksamen Schenkung auszugehen. Die Verfügungen vom 29.01.2004 enthalten eine unentgeltliche Zuwendung des Erblassers an die Beklagte. Da der Zuwendungserfolg hier erst mit dem Tode des Zuwendenden eintritt und eintreten sollte und allein noch dem überlebenden Partner der Lebensgemeinschaft zugute kommen konnte, handelt es sich auch nicht um eine unbenannte Zuwendung. Diese liegt nämlich nur vor, wenn nach dem erkennbaren Willen des Zuwendenden die Leistung nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen soll, sondern auf Dauer der Lebensgemeinschaft dienen soll (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12.10.2010 – 25 U 58/08, veröffentlicht bei juris). Da nach den Verfügungen vom 29.01.2004 mit dem Tode des Erblassers die Forderungsrechte gegen das Depotinstitut und alle Rechte aus dem Konto auf die Beklagte übergehen sollten, ohne dass es noch irgendwelcher Rechtshandlungen ihrerseits bedurfte, ist die Schenkung mit dem Tode des Erblassers gem. §§ 2302 Abs. 2, 518 Abs. 2 BGB vollzogen und der Mangel der notariellen Form geheilt worden (vgl. BGH NJW 1984, S. 480, NJW 2004, S. 767, Palandt-Weidlich, a.a.O., § 2301 Rdnr. 17). Die erforderlichen Annahmeerklärungen der Beklagten sind bereits am 29.01.2004 erfolgt, als sie die Verfügungen des Erblassers als Begünstigte – im Hinblick auf die Bestimmungen jeweils in Ziff. 5.1 der Verfügungen – unterschrieben hat. Zu diesem Zeitpunkt war sie unzweifelhaft geschäftsfähig. Eine Geschäftsfähigkeit bei Eintritt der Bedingung für das Wirksamwerden der Zuwendung im Todeszeitpunkt des Erblassers ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erforderlich (vgl. Palandt-Ellenberger, a.a.O., Einführung vor § 158 Rdnr. 8). Unerheblich ist, ob und gegebenenfalls wann die Beklagte Eigentum an den im Depot verwahrten Wertpapieren erlangt hat. Dies betrifft allein die Frage, ob die Sparkasse die ihr obliegende Verpflichtung aus den Verfügungen des Erblassers und die auf die Beklagte übergegangenen Forderungen erfüllt hat. cc) Ein nachträglicher Wegfall des hiernach wirksam zwischen dem Erblasser und der Beklagten vereinbarten Rechtsgrundes lässt sich nicht feststellen. (1) Die Widerrufserklärungen des Klägers bzw. des weiteren Miterben gehen ins Leere, da ein Widerruf der Verfügungen bzw. der Schenkung nach dem Tode des Erblassers unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr möglich war. Insbesondere rechtfertigt allein die Beendigung der Lebensgemeinschaft mit dem Erblasser keinen Widerruf wegen groben Undanks gem. § 530 Abs. 1 BGB; zudem steht dem Erben des Schenkers gem. § 530 Abs. 2 BGB ein Widerrufsrecht nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat, wofür hier nichts ersichtlich ist. (2) Eine vor dem Eintritt des Erbfalls einvernehmlich zwischen Erblasser und Beklagter erfolgte Aufhebung der Schenkungsvereinbarung ist nicht feststellbar. Eine solche Aufhebung lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit aus der anlässlich des Auszuges aus dem Haus des Erblassers von der Beklagten schriftlich verfassten Erklärung vom 01.05.2009 und den dazu vom Kläger behaupteten Begleitumständen herleiten. (a) Der Wortlaut der Erklärung enthält keine Bezugnahme auf die Verfügungen vom 29.01.2004. Er deutet eher darauf hin, dass die Formulierung „ich bestätige auch, daß ich keine weiteren Forderungen sowie Materielle oder Finanzielle habe“ im Zusammenhang mit dem im Schreiben ausdrücklich erwähnten freiwilligen und auf eigenen Wunsch erfolgten Auszug stand und damit als Verzicht auf sich möglicherweise aus der bis dahin praktizierten Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft ergebenden Aufwendungsersatzansprüche der Beklagten gegen den Erblasser zu sehen war. (b) Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich auch keine Indizien, die den sicheren Schluss auf einen übereinstimmenden Aufhebungswillen zum Zeitpunkt des Auszuges der Beklagten am 01.05.2009 zulassen. Dabei kann zunächst als wahr unterstellt werden, dass aus Sicht des Erblassers die Beziehung zur Beklagten mit ihrem Auszug endgültig gescheitert war und er gegenüber den von ihm benannten Zeugen nach dem Auszug erklärt hat, er wolle von der Beklagten nichts mehr wissen. Denn dies gibt nur die – nach außen kundgegebene – spätere Einstellung des Erblassers wieder, bestätigt aber nicht eine Einigung über die Aufhebung der Verfügungen vom 29.01.2004. Auch die vom Kläger behauptete Erklärung des Erblassers vor dem Auszug der Beklagten, wonach mit ihrem Auszug die Beziehung vorbei sei und sie nicht mehr zurückkönne, beinhaltet nicht das – für die Beklagte erkennbare und auch angenommene – Angebot auf Aufhebung des Schenkungsvertrages vom 29.01.2004. Nach dem Vortrag des Klägers in erster Instanz soll der Grund für den Auszug der Beklagten ihre Demenzerkrankung gewesen sein, die ein Zusammenleben des Erblassers mit ihr nicht mehr möglich machte (S. 4 des Schriftsatzes vom 27.04.2012 = Bl. 82). Dieses Motiv lässt schon nicht einen Rückschluss darauf zu, dass der Erblasser nunmehr den Willen hatte, alle zuvor mit der Beklagten getroffenen Vereinbarungen aufheben zu wollen. Hier liegt es vielmehr nicht fern anzunehmen, dass der Erblasser die schicksalhafte Erkrankung der Beklagten nicht zum Anlass nehmen wollte, sich von der Absicht, die Beklagte nach seinem Tod mit Rücksicht auf die Dauer der Lebensgemeinschaft zu versorgen, deren Sicherstellung ersichtlich das Motiv der Verfügungen vom 29.01.2004 war, zu lösen. Soweit der Kläger nunmehr abweichend von seinem ursprünglichen erstinstanzlichen Vortrag geltend macht, Grund des Auszuges der Beklagten seien Spannungen des Erblassers mit der Tochter der Beklagten und jetzigen Betreuerin gewesen, ändert das nichts. Spannungen mit der Beklagten, die Grund für ein Zerwürfnis mit ihr gewesen könnten, sind nicht vorgetragen. Dass der Erblasser versucht haben sollte, die Beklagte vom Auszug durch die Erklärung abzuhalten: „wenn du jetzt ausziehst, dann ist unsere Beziehung vorbei und das für immer; du kannst nicht wieder zurück“, kann auch dies zugunsten des Klägers als wahr unterstellt werden. Denn aus dieser Äußerung ist nicht hinreichend sicher zu entnehmen, dass das Verhältnis des Erblassers zur Beklagten insgesamt so gestört war, dass er ihr auch die Zuwendung aus der Verfügung vom 29.01.2004 hätte entziehen wollen. Denn abgelehnt wurde mit dieser Äußerung nur eine spätere Wiederaufnahme der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Dass und in welcher Weise der Erblasser zugleich seine Absicht zur Aufhebung des Schenkungsvertrages der Beklagten klargemacht hätte und sie sich auch darauf eingelassen hätte, ist nicht ersichtlich. (c) Entscheidend gegen einen solchen Aufhebungswillen des Erblassers spricht hier der Umstand, dass er von dem ihm in den Verfügungen vom 29.01.2004 eingeräumten Widerrufsrecht gegenüber der Sparkasse keinen Gebrauch gemacht hat, obwohl er durch einseitige Erklärung ohne Mitwirkung der Beklagten die ihr für den Fall seines Todes eingeräumten Rechte wieder hätte entziehen können. Es mag sein, dass dem Erblasser zum Zeitpunkt des Auszuges der Beklagten und danach dieses Widerrufsrecht nicht mehr bewusst gewesen ist. Anhaltspunkte dafür, dass dem Erblasser ein solches Bewusstsein gefehlt haben könnte, sind jedoch vom Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Beklagte hat, ohne dass der Kläger dies widerlegt hätte, dargelegt, dass sie mit dem Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügungen vom 29.01.2004 bereits 18 Jahre zusammengelebt hatte, während die Beziehung zwischen dem Kläger, dem Miterben Q und dem Erblasser praktisch abgerissen gewesen ist. Bei dieser Sachlage spricht viel dafür, dass die Sicherung der späteren Versorgung der Beklagten nach langer – aber zugunsten des Klägers unterstellt endgültig beendeter – Lebensgemeinschaft wichtiger war, als der – mangels letztwilliger Verfügung – mit einem Widerruf verbundene Übergang des Vermögens nach seinem Tod auf die ihm entfremdeten Kinder. Die vom Kläger angesprochene fehlende finanzielle Unterstützung der Beklagten nach ihrem Auszug spricht nicht zwingend gegen eine bewusste Beibehaltung der Zuwendung für den Todesfall. Denkbar ist auch, dass der Erblasser die Vorstellung hatte, zu seinen Lebzeiten nach dem Auszug der Beklagten zunächst die eigene Versorgung sichergestellt zu wissen und insoweit auch keine Notwendigkeit einer Unterstützung der Beklagten zu sehen, gleichwohl aber ungeachtet der Enttäuschung über das Ende der Lebensgemeinschaft mit der Beklagten sein bei der Sparkasse vorhandenes Vermögen ihr als Anerkennung dafür zukommen zulassen, dass sie mit ihm ihr Leben für einen beachtlichen Zeitraum geteilt hat und die Beziehung ohne ein Zerwürfnis beendet worden ist. (d) Auch die vom Kläger behauptete spätere Verbindung der Erklärung der Beklagten vom 01.05.2009 mit den Verfügungen vom 29.01.2004 und die Schwärzung der Unterschrift der Beklagten beinhaltet ungeachtet der Frage, wer Urheber der Verbindung und der Schwärzung gewesen ist, keine Einigung mit der Beklagten über die Aufhebung der Verfügungen vom 20.01.2004 oder eine Erklärung gegenüber der Sparkasse. Sie lässt mangels Ausübung des dem Erblasser zustehenden Widerrufsrechts gegenüber der Sparkasse auch keinen verlässlichen Rückschluss auf einen Aufhebungswillen zum Zeitpunkt des Auszuges der Beklagten am 01.05.2009 zu. 2. Ein Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB besteht nicht. Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Erblasser und die Beklagte eine Zweckvereinbarung dahingehend getroffen haben, dass die Verfügungen des Erblassers von Todes wegen an den Bestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geknüpft sein sollten. Denn einseitige Erwartungen des Zuwendenden genügen für die Annahme einer Zweckverfehlung nicht. Eine stillschweigende Abrede kommt in Betracht, wenn der Zuwendende mit seiner Leistung erkennbar einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung widerspruchslos entgegennimmt. Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit der Kläger als Anspruchsteller (vgl. BGH NJW-RR 2009, S. 1142; NJW 2011, S. 2880). Eine derartige Zweckabrede ist hier nicht feststellbar. Anders als bei den Fällen lebzeitiger Zuwendungen sollte hier der Zuwendungserfolg erst mit dem Tod des Erblassers eintreten und war bis dahin frei widerrufbar. Es besteht keinerlei objektiver Anhaltspunkt dafür, dass der Erblasser die Erwartung hatte, die Zuwendung solle nur Bestand haben, wenn die Lebensgemeinschaft mit der Beklagten bis zu seinem Tod besteht. Es ist nicht auszuschließen und liegt – wie dargelegt - vielleicht sogar nahe, dass der Erblasser auch unabhängig vom Bestand der Lebensgemeinschaft die Beklagte nach seinem Tod versorgt wissen wollte. Auf eine vorherige Beendigung der Lebensgemeinschaft oder auf sonstige Veränderungen konnte der Erblasser mit dem ihm in den Verfügungen vom 29.01.2004 eingeräumten Widerrufsrecht oder aber auch dadurch reagieren, dass er vor seinem Tod das Depot und/oder das Sparkonto im Bestand veränderte oder gar auflöste. 3. Aus diesen Gründen lässt sich ein Anspruch des Klägers auch nicht auf § 313 BGB stützen. Der Fortbestand der Lebensgemeinschaft als übereinstimmende Geschäftsgrundlage für die Verfügungen vom 29.01.2004 ist nicht feststellbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des BGH zum Wegfall der Geschäftsgrundlage von während der Ehe getätigten Zuwendungen mit dem Scheitern der Ehe. Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, spricht es entscheidend gegen die Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage wenn auch nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine einseitige widerrufliche Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung bestehen gelassen wird (vgl. BGH NJW-RR 2013, 404). Das kann in dem hier in Rede stehenden Fall einer widerruflichen Zuwendung auf den Todesfall nicht anders beurteilt werden. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Zulassungsvoraussetzungen gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts.