Urteil
34 U 53/10
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2013:0723.34U53.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Unter Zurückweisung der wechselseitigen Rechtsmittel im Übrigen wird auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers das am 07.01.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund – 12 O 191/09 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 57.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2009 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von allen unmittelbaren und mittelbaren Verbindlichkeiten aus den Darlehen Nr. #### und #### bei der X AG freizustellen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle steuerlichen Nachteile, die er dadurch erleidet, dass er von den Finanzbehörden nicht sogleich unter Berücksichtigung seiner Beteiligung an der Film und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000,00 Euro mit der Kommanditisten-Nr. #### einkommensteuerrechtlich veranlagt wurde, und alle weiteren wirtschaftlichen Nachteile, soweit sie auf der Beteiligung beruhen, zu ersetzen. Zu Ziffern I. 1. bis 3. jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der N GmbH betreffend die mittelbare Stellung eines Kommanditisten der Film und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000,00 Euro mit der Kommanditisten-Nr. ####. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots des Klägers auf Übertragung der Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der N GmbH betreffend die mittelbare Stellung eines Kommanditisten der Film und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000,00 Euro mit der Kommanditisten-Nr. #### in Verzug befindet. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits insgesamt einschließlich der der Revisionsinstanz trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 €. 1 Gründe: 2 A. 3 I. 4 Der Kläger nimmt die Beklagte – eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Sparkasse E – wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Film und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG (im Folgenden: VIP 4) auf Schadensersatz in Anspruch. 5 Der Kläger ist seit 1999 Kunde der Beklagten. Er tätigte in der Vergangenheit verschiedene Kapitalanlagen und wurde seit etwa 2001 durch den Zeugen C als Kundenberater betreut. Nachdem der Zeuge C ihn zunächst telefonisch kontaktiert und ihm den Medienfonds VIP 4 als Kapitalanlage empfohlen hatte, kam es am 07.12.2004 zu einem Beratungsgespräch im Hause des Klägers. Als Vorabinformation hatte der Zeuge C dem Kläger einen Produktflyer zum VIP 4 zugesandt. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist, wurde dem Kläger der VIP 4 vorgestellt. Die Beratung erfolgte unstreitig anhand des ausführlichen Anlageprospekts. Am Ende des etwa zweistündigen Gesprächs zeichnete der Kläger durch Anteilsübernahmeerklärung vom 07.12.2004 eine Beteiligung an dem VIP 4 mit einem ausgewiesenen Wert von 100.000,00 € zzgl. 5 % Agio. Entsprechend des von ihm aufzubringenden Eigenkapitals in Höhe von 54,5 % des Nennwerts der Beteiligung zzgl. 5.000,00 € Agio zahlte er einen Betrag in Höhe von insgesamt 59.500,00 € an die Fondsgesellschaft; vereinbarungsgemäß floss das Agio später hälftig an seine Tochter zurück. Der restliche Beteiligungsbetrag von 45,5 % wurde durch das für alle Anleger obligatorische Darlehen bei der X AG finanziert. 6 Unternehmenszweck des auf dem Deckblatt des Emissionsprospekts in Großbuchstaben als „Garantiefonds“ bezeichneten VIP 4 war die weltweite Entwicklung, (Co-) Produktion, Verwertung und Vermarktung und der Vertrieb von Kino-, TV- und Musikproduktionen sowie anderer audiovisueller Produktionen nebst Nebenrechten. Nach den Angaben im Emissionsprospekt sollte das geplante Fondsvolumen mindestens 5 Mio € betragen (S. 5 des Prospekts); regulärer Zeichnungsschluss war der 14.12.2004 (S. 5 des Prospekts). Die Gesellschaft sollte plangemäß am 30.11.2014 enden (S. 14 des Prospekts). Unter der Überschrift „Die Eckdaten des Fonds“ wurde – ebenso wie in dem Produktflyer – auf Seite 5 des Prospekts u.a. folgende Anlageeigenschaften schlagwortartig herausgestellt: 7 „… 8 Re-Investitionen sorgen für eine junge Struktur und einen großen Umfang der Filmbibliothek sowie Multiplikation der Gesamterträge Absicherung von mind. 115 % des Kommanditkapitals ohne Agio mittels Schuldübernahme durch die X AG (zu Bedingungen und Umfang der Schuldübernahme siehe Prospekt Kapitel 12 und 13) 9 …“ 10 Nach dem Investitionsplan sollten 87,2 % des eingeworbenen Kommanditkapitals in Produktionskosten und 12,8 % sowie das Agio in Fondsnebenkosten und Dienstleistungsgebühren fließen („Investitionsplanung/Modellrechnung“, S. 63 – 65 des Prospekts). 11 Entsprechend der Darstellung im Fondsprospekt sollte die Herstellung der Filme im Wege der sog. "unechten Auftragsproduktion" erfolgen, d. h. die Fondsgesellschaft beauftragte im Rahmen von Produktionsdienstleistungsverträgen verschiedene Produktionsdienstleister mit der Durchführung der Filmherstellung (S. 11 sowie S. 88/89 des Prospekts). Die Fondsgesellschaft sollte die Filme in der Regel vollständig finanzieren, wobei Co-Produktionen ebenfalls möglich sein sollten. Die Erst-Investitionen in Filmproduktionen erfolgten aus den eingeworbenen Anlagegeldern. Die konzeptionell vorgesehenen Re-Investitionen sollten aus den Gewinnen finanziert werden, die die Erst-Investition erwirtschaftete (S. 67 ff. des Prospekts). Zur Vermarktung der Filmerzeugnisse war vorgesehen, dass der Fonds für jeden produzierten Film mit einer Vertriebsgesellschaft (Lizenznehmer) einen Lizenzvertrag abschloss (S. 12/ 90 des Prospekts). Der Lizenznehmer hatte darin gegenüber der Fondsgesellschaft die Verpflichtung zu übernehmen, bezüglich aller durch Erst-Investition realisierten Filme spätestens zum 30.11.2014 an die Fondsgesellschaft eine „fest vereinbarte Schlusszahlung in Höhe von mindestens 115 % des anteiligen Kommanditkapitals ohne Agio bezogen auf den Anteil der Gesamtkosten des Projekts am gesamten Kommanditanteil“ zu erbringen (S. 12/13 u. S. 90 des Prospekts). 12 Als zentrales Sicherungselement des als „Garantiefonds“ bezeichneten Anlagemodells war eine Schuldübernahme durch die anteilsfinanzierende Bank vorgesehen (S. 13 u. 90/91 des Prospekts). Gegen Zahlung eines Entgelts sollte diese die Verpflichtung des Lizenznehmers zur Erbringung der Schlusszahlung übernehmen, und zwar in Höhe eines Betrages von (maximal) 115 % bezogen auf den Anteil der Gesamtkosten des vom jeweiligen Lizenznehmer übernommenen Projekts am gesamten Kommanditkapital ohne Agio (S. 90/91 des Prospekts). Die Schuldübernahme sicherte zudem die Rückzahlung des am 30.11.2014 endfälligen Anteilsfinanzierungsdarlehens der Anleger ab (S. 6 u. 95 des Prospekts). Aus den anteilig an den Anleger auszuschüttenden Mitteln aus der Schlusszahlung sollte die Darlehensrückzahlung einschließlich der bis zu diesem Stichtag gestundeten Zinsen von nominal 7,475 % p.a. erfolgen (S. 87 des Prospekts). Der Schuldübernahmevertrag zwischen der anteilsfinanzierenden Bank und dem Lizenznehmer sollte erst mit der Zahlung des Schuldübernahmeentgelts wirksam werden (S. 90/91 des Prospekts), dessen Höhe im Prospekt nicht genannt war. 13 Das Betriebskonzept des Fonds sah vor, das gesamte Investitionskapital noch im Jahr 2004 in Filmproduktionen zu investieren. Bis 2013 war geplant, die jährlich erzielten Erlöse nach Abzug der laufenden Ausgaben und Ausschüttungen in vollem Umfang zu re-investieren. Nach der Fondsprognoserechnung (Seite 66 ff. des Prospekts) sollte die Erst-Investition bezogen auf die Produktionskosten im Jahr 2006 zu einem Erlös in Höhe von 10 % und im Jahr 2007 zu einem solchen in Höhe von 45 % führen zuzüglich der Schlusszahlung im Jahr 2014 in Höhe von 132,64 %. Auf der Grundlage dieser Erlösprognosen waren insgesamt acht Re-Investitionen vorgesehen, die jeweils auf der Prognose der vorhergehenden Investition beruhten (S. 66 f. des Prospekts). Die Prognoseberechnung basierte darauf, dass für jeweils drei auf das Re-Investitionsjahr folgende Jahre Erlöse erzielt werden. Bei den Re-Investitionen ging der Prospekt von folgenden Erlösprognosen für die drei Folgejahre aus: 14 1. Jahr: 15 % 2. Jahr: 104 % 3. Jahr: 10 %. 15 Steuerlich erzielte der Anleger als Mitunternehmer Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG aus Gewerbebetrieb. Die durch den Fonds hergestellten Filmproduktionen sollten steuerlich als selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter dem Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG unterliegen. Alle Produktionskosten sollten daher sofort abzugsfähige Betriebsausgaben sein und zu anfänglichen Buchverlusten führen (S. 15 des Prospekts). Wegen der weiteren Einzelheiten des Anlagekonzepts wird auf die mit Klageschrift vom 30.12.2008 als Anlage K 1 vorgelegten Kopien der Zeichnungsunterlagen, auf den in Ablichtung als Anlage K 3 zur Akte gereichten Anlageprospekt (jeweils gesonderter Band: „Anlagen Kläger“) sowie auf den Produktflyer (Bl. 504 d.A.) Bezug genommen. 16 Die Beklagte erhielt für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligung aufgrund der Vertriebsvereinbarung mit der Eigenkapitalvermittlerin eine Vergütung in Höhe von zumindest 7,085 % des vermittelten Nominalkapitals, über deren Höhe sie den Kläger bei Zeichnung nicht informierte. 17 Die Fondsbeteiligung erbrachte in der Folgezeit nicht den erhofften wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere erkannten die Finanzämter die zunächst von ihnen akzeptierten steuerlichen Verlustzuweisungen der Fondsgesellschaft nicht an. 18 II. 19 Der Kläger hat sich rechtlich auf den Abschluss eines Anlageberatungsvertrags gestützt und sein auf Rückabwicklung des Anlagegeschäfts gestütztes Klagebegehren erstinstanzlich mit dem Verschweigen aufklärungspflichtiger Rückvergütungen und weiteren beratungsvertraglichen Aufklärungspflichtver-letzungen sowie insbesondere mit einer Prospekthaftung der Beklagten im weiteren Sinne begründet. 20 1. Im Einzelnen hat der Kläger – auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 04.08.2009 (Bl. 136 ff. d.A.) wird ergänzend Bezug genommen – folgende Prospektmängel gerügt: 21 a) Der Prospekt erwecke aufgrund der Überschrift „Garantiefonds“ und der missverständlichen Ausführungen zu einer Schuldübernahme durch eine deutsche Großbank beim Anleger den falschen Eindruck von einer tatsächlich nicht vorhandenen Absicherung seines Anlagekapitals. Der Prospekt enthalte keine ausreichenden Hinweise darauf, dass das Anlagemodell keine Rückzahlungsgarantie in Höhe von 115 % des vom Anleger eingesetzten Kapitals beinhalte, sondern bestenfalls nach Rückzahlung der zur Anteilsfinanzierung dienenden Darlehen und Tilgung der Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft zu einer Zahlung in Höhe von 35 % des Nominalkapitals an den Fonds führe. Die Funktionsweise und der Sicherungsgegenstand der Schuldübernahme würden im Prospekt nicht verständlich dargestellt. 22 b) Der Prospekt informiere ebenfalls nicht über die tatsächlichen Zahlungsflüsse zwischen Fondsgesellschaft, Produktionsdienstleister, Lizenznehmer und der schuldübernehmenden Bank. Insbesondere gehe aus dem Prospekt nicht hervor, dass für die angebliche „Garantie“ bzw. Schuldübernahme als Entgelt an die schuldübernehmende Bank ein Barwert von ca. 70 % des Nominalkapitals (ohne Agio), entsprechend 80 % des jeweiligen Filmbudgets, vor Produktionsbeginn zu zahlen gewesen sei. Darüber, dass nach Abzug der weichen Kosten ca. 4/5 der Anlegergelder über die sog. Produktionsdienstleister und die Lizenznehmer an die schuldübernehmende Bank hätten weitergeleitet werden müssen und tatsächlich nur 1/5 der Anlegergelder in Filmproduktionen investiert würden, kläre der Prospekt nicht auf. 23 c) Dem Prospekt sei weiter nicht zu entnehmen, dass der Fonds an den Erlösen der Filme (sog. „waterfall“) tatsächlich nicht mit einem Anteil beteiligt sei, der einer vollen Finanzierung entspreche, sondern mit einem wesentlich geringeren Anteil (i.d.R. maximal 20 %) und dies auch noch nachrangig. 24 d) Darüber hinaus werde nicht darauf hingewiesen, dass es für die Freigabe der Fondsmittel genügt habe, dass die Fertigstellungsgarantie seitens einer eigens gegründeten Rising Star Guarantor erklärt und die Zahlungsverpflichtung aus dieser Fertigstellungsgarantie durch die anteilsfinanzierende Bank übernommen worden sei, obwohl der Barwert der Schuldübernahme nicht von der Rising Star Guarantor bezahlt worden sei, sondern durch Weiterleitung der Anlegergelder. 25 e) Weiter sei in dem Prospekt kein ausreichender Hinweis darauf enthalten, dass die prognostizierten Renditen, insbesondere die als „mid case“ prognostizierten Renditen, völlig unrealistisch gewesen seien. Da nur ein Betrag von ca. 17 % des Nominalkapitals tatsächlich in Filmproduktionen investiert worden sei, hätten sich die Erstinvestitionen mehr als verdreifachen müssen, um die Prognosen zu erfüllen. Genauso unrealistisch seien die weiteren Erlösprognosen gewesen, da die prognostizierten Renditen darauf aufgebaut hätten, dass der Erlös wieder reinvestiert werde und für eine weitere Rendite sorge. 26 f) Letztlich fehle auch ein ausreichender Hinweis auf ein sehr hohes, zumindest aber erhebliches steuerliches Risiko aufgrund der möglichen Annahme von Umgehungsgeschäften im Sinne der §§ 41 Abs. 2, 42 AO. Die Schuldübernahme stelle bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Festgeldanlage dar. Die Produktionsdienstleister hätten über 4/5 der angeblichen Produktionsmittel zu keinem Zeitpunkt verfügen können, so dass die weitergeleiteten Gelder steuerlich nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen gewesen seien. 27 2. Darüber hinaus hat der Kläger neben der Nichtoffenlegung von Rückvergütungen als individuellen Beratungsfehler geltend gemacht, dass der Zeuge C ihm den VIP 4 trotz erheblicher Risiken als sichere Kapitalanlage empfohlen habe. Über die Darstellung im Prospekt hinaus habe der Berater der Beklagten erklärt, dass die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals in Höhe von 115 % durch eine Bankgarantie gesichert sei. Mit den Schlagwörtern „Garantiefonds“ und Kapitalgarantie habe der Berater deutlich gemacht, dass eine Schlusszahlung von 115 % an die Anleger sicher sei. Dass es sich bei der Garantie lediglich um eine Schuldübernahme gehandelt habe, sei nicht erwähnt worden. Die angebliche Bankgarantie sei für ihn der entscheidende Moment gewesen, ansonsten hätte er die aus seiner Sicht nicht einschätzbare Anlage nicht getätigt. Die steuerliche Anerkennung des Fonds habe der Berater als sicher dargestellt und darauf verwiesen, dass die steuerliche und wirtschaftliche Sicherheit sowohl von eigenen Fachleuten der Beklagten als auch von externen Wirtschaftsprüfern etc. genauestens geprüft und für gut befunden worden sei. Eine Beratungspflichtverletzung sieht der Kläger auch darin begründet, dass ihm der Anlageprospekt erst am Tage des Beratungsgesprächs und damit für eine Lektüre zu spät übergeben worden sei. 28 Die Beklagte hat sich rechtlich auf den Abschluss eines Anlagevermittlungsvertrages berufen. Bei dem Kläger habe es sich um einen erfahrenen Anleger hinsichtlich geschlossener Fonds gehandelt habe, der in der Vergangenheit auch risikobehaftete Anlagen gezeichnet habe und dessen Intuition die Reduzierung des zu versteuernden Einkommens gewesen sei. Beratungsfehler hat die Beklagte in Abrede gestellt und vorgetragen, dass ihre Mitarbeiter aufgrund individueller Schulungen mit dem Inhalt des Emissionsprospekts vertraut gewesen seien. Die Prospektangaben seien Punkt für Punkt durchgegangen worden. Dabei sei es dem Berater besonders auch darum gegangen, auf die bestehenden Risiken hinzuweisen, um das Missverständnis auszuräumen, welches durch die unglückliche Bezeichnung „Garantiefonds“ in die Welt gesetzt werde. Diesbezüglich habe unter allen Mitarbeitern der Beklagten eine entsprechende Übereinkunft bestanden, dafür zu sorgen, dass hier ein falscher Eindruck vermieden werde. In den Beratungsgesprächen sei stets der Begriff „Schuldübernahme“ benutzt und nicht von einer Rückzahlungsgarantie in Höhe von 115 % der Zeichnungssumme gesprochen worden. Im Prospekt sei auf den Seiten 13 und 90 lediglich von einer Schuldübernahme die Rede, wobei auch für den Durchschnittsanleger erkennbar sei, dass sich die darin enthaltene Erklärungen nicht an den einzelnen Anleger richteten, sondern dadurch Lizenzansprüche der Gesellschaft gesichert würden. Für den Kläger sei damit erkennbar gewesen, dass es keine Rückzahlungsgarantie zu seinen Gunsten gab. Dies folge schon aus dem unmissverständlich dargestellten Totalverlustrisiko. In den Abschnitten 2 und 13 würden die Chancen und Risiken umfassend erläutert. Sowohl im Abschnitt 2 als auch im Abschnitt 13 werde auf das „Worst-Case-Szenario“ des Totalverlusts der Einlage aufmerksam gemacht. Zudem hätten die Berater auch um die ebenfalls in den genannten Abschnitten aufgeführten Risiken hinsichtlich der erhofften Steuervorteile gewusst und über diese aufgeklärt. Im Übrigen habe sie (die Beklagte) den Fonds nur aus einer ex-ante-Sicht beurteilen können und davon ausgehen dürfen, dass sich die VIP Medienfonds-Gruppe entsprechend den Angaben im Prospekt verhalten würde. Im Rahmen der durchgeführten Plausibilitätsprüfung habe sie nicht erkennen können, dass abweichend vom Investitionsplan nur ein geringer Teil der Anlegergelder tatsächlich in Produktionen investiert und effektiv 70 % der Gelder an die Bank als Entgelt für die Schuldübernahme weitergeleitet würden. 29 Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Parteien in erster Instanz einschließlich der Anträge wird gemäß § 540 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 30 Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß § 280 BGB wegen einer beratungsvertraglichen Pflichtverletzung bejaht, weil sie den Kläger pflichtwidrig nicht über die Höhe der von ihr vereinnahmten Vertriebsprovision von 7,085 % des vermittelten Nominalkapitals informiert habe. 31 III. 32 Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. 33 Die Beklagte hat sich mit ihrem Rechtsmittel – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – gegen die Annahme eines Beratungsvertrages gewendet und im Übrigen ihren Klageabweisungsantrag maßgeblich damit begründet, dass sie als selbständige Tochtergesellschaft der Sparkasse ausschließlich als freie Vermittlerin von Kapitalanlagen tätig sei, weshalb sie über Rückvergütungen nicht habe aufklären müssen. 34 Der Kläger hat das angefochtene Urteil verteidigt, soweit dadurch seiner Klage stattgegeben worden ist. Mit seiner Berufung hat er weiterhin die – in erster Instanz versehentlich unterbliebene – Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten hinsichtlich seines Angebots auf Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag sowie den Ersatz entgangener Anlagezinsen begehrt. Darüber hinaus hat er die Tenorierung des Freistellungsantrages bezüglich der von ihm Zug-um-Zug zu erbringenden Gegenleistung in Form der „Übertragung aller Rechtspositionen“ beanstandet, weil dadurch ihm als Geschädigtem die rechtlichen Risiken der Übertragung aufgebürdet würden. 35 Der Senat hat mit Urteil vom 13.10.2011 (Bl. 445 ff. d.A.) das landgerichtliche Urteil im Wesentlichen bestätigt und den Standpunkt vertreten, dass die allein gesellschaftsrechtliche – im Streitfall von dem Kläger nicht erkannte – Ausgliederung der Beklagten aus dem Verbund der Sparkasse nicht zur Anwendung des für den freien Anlageberater geltenden Pflichtenmaßstabs führe. In Anwendung der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat der Senat dementsprechend eine Haftung der Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB wegen Nichtoffenlegung der Höhe der von ihr bezogenen Rückvergütungen bejaht. 36 Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten vom 28.11.2011 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 26.07.2012 (III ZR 307/11 – Bl. 42 d. Sonderbands der Gerichtsakten) die Revision zugelassen. Im Revisionsverfahren hat der III. Zivilsenat an seiner zwischenzeitlich in den Fällen der gesellschaftsrechtlichen Ausgliederung der Anlageberatung aus dem Tätigkeitsbereich einer Sparkasse begründeten Rechtsprechung (Urt. v. 19.07.2012 – III ZR 308/11, NJW 2012, 2952) festgehalten, der zufolge eine hauptsächlich auf dem Gebiet der Anlageberatung tätige 100%ige Tochtergesellschaft einer Spar-kasse hinsichtlich der Verpflichtung zur ungefragten Aufklärung über Vermittlungsprovisionen wie ein freier Anlageberater zu behandeln ist. Mit Urteil vom 06.12.2012 (Bl. 63 ff. d. Sonderbands der Gerichtsakten) hat er das Urteil des erkennenden Senats vom 13.10.2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. 37 Die Beklagte hält an ihrem auf Klageabweisung gerichteten Begehren fest und beruft sich im Wesentlichen auf eine Richtigstellung der missverständlichen Bezeichnung des VIP 4 als „Garantiefonds“ und behauptet, dass der Zeuge C dem Kläger die Schuldübernahme der X AG sowie deren Wirkungsweise ausführlich anhand des Langprospekts erklärt habe. Mit dem Begriff Bankgarantie sei nicht gearbeitet worden. Anhand des Langprospekts seien auch die Chancen und Risiken der Anlage ausführlich erläutert worden. 38 Die Beklagte beantragt, 39 die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils sowie unter Zurückweisung der Berufung des Klägers abzuweisen, 40 hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund zurückzuverweisen. 41 Der Kläger beantragt, 42 unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte weiter zu verurteilen: 43 44 1 Es wird festgestellt, dass die Beklagte Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Kläger gezeichneten Beteiligung an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000,00 € (Kommanditisten-Nr. ####) und der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Kläger gezeichneten Beteiligung an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000,00 € (Kommanditisten-Nr. ####) resultieren. 45 46 2 Er wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der vom Kläger gezeichneten Beteiligung an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000,00 € (Kommanditisten-Nr. ####) sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet. 47 Der Kläger stützt sein Schadensersatzbegehren nunmehr auf die weiteren, von ihm erstinstanzlich geltend gemachten Prospektfehler und Beratungsmängel, insbesondere auf die fehlerhafte Bezeichnung des VIP 4 als „Garantiefonds“ und die Darstellung einer tatsächlich nicht vorhandenen 115%igen Absicherung des Anlagekapitals durch den Anlageprospekt und den Berater. 48 Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien erster Instanz einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und hinsichtlich des Ergebnisses der persönlichen Anhörung des Klägers und der Vernehmung des Zeugen C wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.07.2013 (Bl. 505 f. d.A.) sowie auf den Berichterstattervermerk vom selben Tage Bezug genommen. 49 B. 50 Die zulässige Berufung der Beklagten ist überwiegend unbegründet, wohingegen die Berufung des Klägers in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg hat. 51 I. 52 Das Landgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der Kläger kann von der Beklagten wegen fehlerhafter Beratungsleistungen im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an dem Medienfonds VIP 4 Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB verlangen. 53 1. 54 Zwischen den Parteien ist – wie nach dem Urteil des III. Zivilsenats des BGH vom 06.12.2012 feststeht (S. 7 der Gründe) – anlässlich der Beteiligung des Klägers an dem VIP 4 jedenfalls konkludent ein Anlageberatungs- und nicht lediglich ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen. Die Beklagte ist durch ihren Kundenberater C mit einer entsprechenden Anlageempfehlung an den Kläger herangetreten und hat ihn unter Zugrundelegung ihres eigenen Vorbringens in Bezug auf die streitgegenständliche Fondsbeteiligung beraten. 55 2. 56 Aus dem Beratungsvertrag ergab sich für die Beklagte die Verpflichtung, den Kläger sowohl anleger- als auch objektgerecht zu beraten. 57 Inhalt und Umfang dieser Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH, Urt. v. 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 129, v. 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442 und v. 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851). Diese Pflicht kann der Berater durch Übergabe eines Prospekts oder durch die Beratung anhand seines Inhalts erfüllen, sofern die Angaben im Prospekt zutreffend sowie nach Form und Inhalt geeignet sind, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zu vermitteln (BGH, Urt. v. 12.07.2007 – III ZR 145/06, NJW-RR 2007, 1692; Urt. v. 05.03.2009 – III ZR 17/08, WM 2009, 739). Dabei beschränkt sich die Verpflichtung des Beraters zur objektgerechten Beratung nicht lediglich darauf, die Kapitalanlage anhand des Emissionsprospekts auf innere Plausibilität und Schlüssigkeit zu überprüfen. Auch ein freier, nicht bankenmäßig gebundener Anlageberater ist zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. Er schuldet eine fachmännische Bewertung, um eine dem Anleger und der Anlage gerecht werdende Empfehlung abgeben zu können. Dementsprechend hat er eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischen Sachverstand zu prüfen, oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2009 – III ZR 302/07, WM 2009, 688). Der Anlageberater, der dem Anlageinteressenten in dem Beratungsgespräch einen Verkaufsprospekt vorlegt und diesen zur Grundlage seiner Beratung macht, obwohl der Prospekt fehlerhaft ist, hat den Anleger falsch beraten (BGH, Beschl. v. 17.09.2009 – XI ZR 264/08, BKR 2009, 471). 58 Dieser Pflichtenmaßstab hat auch im Streitfall zu gelten. Die Beklagte ist als freie Anlageberaterin gegenüber dem Kläger tätig geworden. Sie hatte den VIP 4 in ihr Anlageprogramm aufgenommen und zudem in ihrer Image-Broschüre (Bl. 326 ff. d.A.) unter der Überschrift „Die besten Produkte der Welt für Sie...“ und mit den Schlagworten „weniger als das Optimale werden Sie von uns nicht bekommen“ ausdrücklich damit geworben, in Zusammenarbeit mit einem Netzwerk weltweit anerkannter Finanz- und Börsenfachleute Produkte und Anlagen im weltweiten Vergleich im Interesse ihrer Kunden eingehend zu prüfen und objektiv zu beurteilen. 59 3. 60 Gemessen an oben dargelegten Grundsätzen steht zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Klägers und der im Senatstermin durchgeführten Beweisaufnahme eine Pflichtverletzung der Beklagten fest, weil sie den Kläger auf der Grundlage eines fehlerhaften Emissionsprospekts beraten und nicht bewiesen hat, die Prospektmängel im Beratungsgespräch richtig gestellt zu haben. Die Beklagte ist ihrer Pflicht, die streitgegenständliche Kapitalanlage anhand des Emissionsprospekts kritisch zu prüfen nicht oder jedenfalls nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Sie hat die persönliche Beratung des Klägers am 07.12.2004 unstreitig auf der Grundlage des ausführlichen Anlageprospekts zum VIP 4 durchgeführt. Der verwendete Emissionsprospekt war in für die Anlageentscheidung erheblichen Punkten jedenfalls insoweit – für die Beklagte erkennbar – fehlerhaft, als der Prospekt zum einen (a) nicht hinreichend über die für das Anlagekapital bestehenden Risiken aufklärt und zum anderen (b) eine unrichtige sowie auf nicht nachvollziehbaren Erlösprognosen beruhende Prognoserechnung (S. 66 des Prospekts) enthält und das mit den geplanten Re-Investitionen verbundene besondere Anlagerisiko nicht hinreichend deutlich macht (vgl. zu Prospektmängeln ausführlich: OLG München, Musterentscheid vom 30.11.2011 – Kap 1/07, zit. nach juris; noch nicht rechtskräftig). 61 a) In dem Prospekt wird das mit der Zeichnung der Fondsbeteiligung verbundene Verlustrisiko dadurch, dass dem Anleger eine besondere Absicherung des von ihm einzusetzenden Kapitals suggeriert wird, nur unzureichend dargestellt und verharmlost. Dabei lässt der Senat die Frage, ob die Bezeichnung „Garantiefonds“ für sich genommen schon einen haftungsrelevanten Prospektmangel darstellt, weil konzeptionell lediglich eine Schuldübernahme vorgesehen ist und bei dem Anleger durch das Wort „Garantie“ ein unzutreffender Eindruck erweckt wird (so etwa OLG München, Urt. v. 08.02.2010 - 17 U 2893/09, WM 2010, 836, zit. nach juris; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 02.08.2010 – 23 U 253/09, zit. nach juris; OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.05.2010 – 17 U 88/09, zit. nach juris; a.A. OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.04.2012 – 6 U 52/11, zit. nach juris), oder ob die schlagwortartige Überschrift lediglich als werbende Anpreisung zu werten ist, ausdrücklich offen. Die eine Absicherung der Einlage suggerierende Bezeichnung „Garantiefonds“ ist jedenfalls in Verbindung mit dem Prospektinhalt zu beanstanden. Bei einem Anleger wird durch den Anlageprospekt der falsche Gesamteindruck erweckt, sein Kapital sei vor Verlusten durch einen besonderen, zu seinen Gunsten eingreifenden Absicherungsmechanismus geschützt, der bei dem VIP 4 tatsächlich nicht vorhanden ist (so auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.04.2012 – 6 U 52/11, zit. nach juris). 62 aa) In dem Anlageprospekt werden Gegenstand und Funktionsweise der als besonderes Sicherungsmittel herausgestellten Schuldübernahme nicht hinreichend erklärt, sondern vielmehr irreführend und beschönigend dargestellt (so auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.04.2012 – 6 U 52/11, zit. nach juris; OLG München, Urt. v. 12.01.2011 – 7 U 4798/09, zit. nach juris; OLG München, Musterentscheid v. 30.11.2012 – Kap 1/07). So erzeugt der Anlageprospekt bei einem Anleger fälschlicherweise die Vorstellung, sein Kommanditkapital sei durch eine bankseitige Schuldübernahme in Höhe von 115 % abgesichert, wenn es eingangs des Prospekts im Kapitel „Das Angebot im Überblick“ unter der Überschrift „Die Eckdaten des Fonds“ (S. 5 des Prospekts) ausdrücklich heißt: „Absicherung von mind. 115 % des Kommanditkapitals ohne Agio mittels Schuldübernahme durch die X AG“. Das geplante Fondsvolumen wird in derselben Rubrik auf Seite 5 sowie auf Seite 6 in dem Abschnitt „Beteiligungsangebot“ mit mindestens 5 Mio € definiert. Ebenso geht auch die Investitionsplanung auf Seite 63 des Prospekts von einem Kommanditkapital von insgesamt 5 Mio € aus. Die an hervorgehobener Stelle platzierte und als maßgebliche Anlageeigenschaft herausgestellte „Absicherung“ kann von einem Anleger nur dahin verstanden werden, dass die Schuldübernahme das angelegte Kapital sichert und dies im Umfange von 115 %. Der Anleger gewinnt dadurch den falschen Eindruck, bei der Fondsbeteiligung drohten ihm keine Verluste, weil durch die Schuldübernahme in jedem Falle die Rückzahlung seines Anlagekapitals sowie auch die Rückführung des zur Anteilsfinanzierung aufgenommenen Darlehens gesichert seien. Selbst wenn ein Anleger – worauf sich die Beklagte beruft – bei gründlicher Lektüre dem Prospekt noch zu entnehmen vermag, dass aus der Schuldübernahme unmittelbar nur die Fondsgesellschaft anspruchsberechtigt ist, wird bei ihm dennoch die unzutreffende Vorstellung erweckt, die Schuldübernahme diene jedenfalls mittelbar über die Fondsgesellschaft seiner eigenen Absicherung. 63 bb) Tatsächlich bestand eine solche Absicherung weder im Umfang von 115 % des Fondsvolumens (115 % von 5 Mio € = 5.750.000,00 €) noch bezog sich diese auf den Kommanditanteil des einzelnen Anlegers. Der Wert der Absicherung von 115 % hatte mit der Bareinlage oder mit dem Kommanditanteil des Anlegers nichts zu tun. Die Schuldübernahmevereinbarung wurde zwischen der Bank und dem Lizenznehmer geschlossen und sicherte allein die von dem Lizenznehmer an die Fondsgesellschaft spätestens am 30.11.2014 zu leistenden Schlusszahlungen. Bezugsgröße für die Schlusszahlungen war dabei nicht das Fondsvolumen (5 Mio €), sondern der Anteil der Produktionskosten der Erst-Investitionen am Kommanditkapital ohne Agio (87,2 % x 5 Mio €). Der Anteil der Produktionskosten bzw. der Anteil der Gesamtkosten eines Projekts am gesamten Kommanditkapital betrug aber nur 87,2 % (S. 63 des Prospekts). Entgegen der Prospektdarstellung auf den Seiten 5 und 93 konnte es daher eine Absicherung im Umfange von 5.750.000,00 € von vornherein nicht geben, weil konzeptionell eine 100 %ige Investition des Kommanditkapitals in die Produktion von Filmen gerade nicht vorgesehen war. Dementsprechend konnte die Schuldübernahme, ohne dass sich dies für den Anleger auch nur annähernd verständlich aus der Gesamtdarstellung im Prospekt erschloss, von vornherein nur eine Sicherheit in Höhe von maximal 5.014.000,00 € bieten (87,2 % von 5 Mio € = 4.360.000,00 € x 115 %). 64 Zu vergegenwärtigen ist weiter, dass von den an die Fondsgesellschaft zu leistenden Schlusszahlungen – vor deren anteiliger Ausschüttung an die Anleger – zunächst etwaige Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu decken waren. Dadurch wurde nicht nur der Umfang der Absicherung ggf. weiter geschmälert. Vielmehr war bei dem Bestand entsprechend hoher Verbindlichkeiten nicht auszuschließen, dass es trotz einer prospektierten „Absicherung von mindestens 115 % des Kommanditkapitals ohne Agio“ (S. 5 des Prospekts) und der Bezeichnung „Garantiefonds“ zu deutlichen Verlusten oder sogar zum Totalverlust der Einlagen kommen konnte. 65 Darüber hinaus diente – auch dies wird im Prospekt nicht hinreichend deutlich gemacht – die durch die Schuldübernahme abzusichernde Schlusszahlung vorrangig der Rückzahlung der den Anlegern zur teilweisen Anteilsfinanzierung gewährten Darlehen und damit in erster Linie dem Sicherungsinteresse der Bank. Bei einer obligatorischen Anteilsfinanzierung von 45,5 % waren endfällige Darlehen in Höhe von insgesamt 2.275.000,00 € zurückzuführen (45,5 % von 5 Mio €). Hinzu kommen die über die Gesamtlaufzeit der Finanzierung von zehn Jahren gestundeten Zinsen von 7,475 % p.a., mithin ein Betrag in Höhe von 1.700.562,50 €, der ebenfalls aus den Schlusszahlungen zu begleichen war. Auf die Darlehensverbindlichkeiten einschließlich der Zinsen entfällt damit ein Gesamtbetrag von 3.975.562,50 €. Ausgehend von einer maximal zu erreichenden Schuldübernahmesumme von 5.014.000,00 € (vgl. oben) steht daher aufgrund der vorrangig zu berichtigenden Darlehensschulden von vornherein nur noch eine Absicherung in Höhe von 1.038.437,00 € zur Verfügung (vgl. OLG München, Musterentscheid v. 30.11.2012, aaO., Rn. 649 ff.). Dies entspricht nur ca. 38 % des von den Anlegern eigenfinanzierten Anteils an der Beteiligung (54,5 %). Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine Absicherung in dieser Höhe nur im günstigsten Falle überhaupt zum Tragen kommen konnte und voraussetzte, dass die Fondsgesellschaft keine anderweitigen, aus den Schlusszahlungen zu begleichenden Verbindlichkeiten hatte. Auch das geht aus dem Prospekt nicht verständlich hervor. 66 Diese Unklarheiten und Widersprüche setzen sich in dem Abschnitt „Anteilsfinanzierung“ auf Seite 6 des Prospekts fort. Ohne nähere Erläuterungen heißt es dort: „Darüber hinaus ist die Bareinlage selbst ohne Berücksichtigung steuerlicher Effekte in Höhe von ca. 65 % abgesichert“. Eine solche Absicherung gab es – wie oben aufgezeigt – jedoch nicht. Ein Betrag in Höhe von etwa 65 % lässt sich nur dann errechnen, wenn als Bezugsgröße für die Schuldübernahme auf das Fondsvolumen abgestellt wird (115 % von 5 Mio € = 5.750.000,00 € - 3.975.563,00 € = 1.774.437,00 €). Laut Investitionsplan sollten aber nur 87,2 % des Kommanditkapitals in die Filmproduktion fließen. 67 Im Ergebnis ist die Darstellung der als Sicherungsmittel und für den Anleger als besonderer Vorzug des VIP 4 angepriesenen Schuldübernahme im Prospekt derart unvollständig, widersprüchlich und irreführend, dass der Anleger von deren tatsächlicher Funktion, Wirkungsweise und Umfang eine vollkommen falsche Vorstellung gewinnt. Durch die an verschiedenen Stellen als Anlagecharakteristikum herausgestellte „Absicherung von 115 %“ in Verbindung mit den Begriffen „Kommanditkapital“, „Fondsvolumen“ und „Kommanditanteil“ sowie der Bezeichnung „Garantiefonds“ wird bei ihm (gezielt) die Fehlvorstellung einer 115 %igen Absicherung seiner Einlage erweckt. 68 cc) Dieser falsche Gesamteindruck wird entgegen der Argumentation der Beklagten durch die übrigen Prospektangaben, insbesondere in den Kapiteln 12 und 13, nicht ausgeräumt. Sofern es in den Bedingungen zur „Schuldübernahme durch die X AG“ auf Seite 13 des Prospekts heißt, „die Bank wird bezüglich aller bei der Erst-Investition realisierten Filme der Fondsgesellschaft jeweils die Verpflichtungen des Lizenznehmers zur Erbringung der fest vereinbarten Schlusszahlungen in Höhe von mind. 115 % des Kommanditkapitals ohne Agio bezogen auf den Anteil der Produktionskosten am gesamten Kommanditkapital des Lizenzgebers übernehmen“, sind diese knappen Erläuterungen irreführend und inhaltlich nicht nachvollziehbar. Dass der Schuldübernahme damit – abweichend von der Darstellung unter der Rubrik „Die Eckdaten des Fonds“ – ein gänzlich anderer Absicherungsgegenstand zugrunde liegt, nämlich Forderungen der Fondsgesellschaft gegen Dritte, geht ebenso wie das tatsächlich weitaus geringere Absicherungsvolumen aus diesem schmalen Passus für einen Anleger nicht verständlich hervor. Der ausdrückliche Verweis auf das Kommanditkapital in den Erläuterungen auf Seite 13 ist missverständlich und unterhält beim Anleger weiterhin die Vorstellung, das Kommanditkapital sei Sicherungsgegenstand und Bezugsgröße für den Umfang der Schuldübernahme. Klarheit schafft auch die Definition der Schuldübernahme unter der Überschrift „Schuldübernahmeverträge“ auf Seite 90/91 des Prospekts nicht. Sofern darin von „Schlusszahlungen – jedoch maximal in Höhe von 115 % bezogen auf den Anteil der Gesamtkosten des Projekts am gesamten Kommanditanteil...“ die Rede ist, wird wiederum auf das Kommanditkapital abgestellt, so dass der Anleger weiter der irrtümlichen Annahme unterliegt, die Absicherung beziehe sich auf seine Einlage. Diese Fehlvorstellung wird durch die Angaben im Abschnitt „Chancen und Risiken“ auf Seite 93 des Prospekts noch verstärkt. Darin heißt es ausdrücklich: „Die Schlusszahlungen sollen lediglich 115 % des Fondsvolumens ohne Agio absichern“. Auch durch die übrigen Risikohinweise („Chancen und Risiken im Überblick“ S. 18/19 u. „Chancen und Risiken“ S. 93 ff. des Prospekts) und den von der Beklagten maßgeblich angeführten Prospekthinweis auf ein Totalverlustrisiko wird die falsche Vorstellung des Anlegers von der Absicherung seines Anlagekapitals nicht relativiert. In der unzutreffenden Annahme, eine besondere Absicherung durch die Schuldübernahme zu erfahren (115 % des Kommanditkapitals), erscheint dem Anleger ein Totalverlust eher als theoretisches Risiko. Aufgrund der Risikobeschreibung unter der Überschrift „Schuldübernahme“ (S. 94/95 des Prospekts) wird er dieses Risiko vielmehr mit dem von ihm zu tragenden Insolvenzrisiko der schuldübernehmenden Bank in Verbindung bringen. Eine Insolvenz der zu den größten deutschen Privatbanken gehörenden X war indes seinerzeit nicht zu erwarten. 69 b) Ein weiterer zur Haftung der Beklagten führender Prospektmangel liegt auch darin begründet, dass die Prognoserechnung (S. 66 des Prospekts) mathematisch unrichtig ist, zudem auf nicht nachvollziehbaren Gewinnprognosen beruht und das mit den geplanten Re-Investitionen verbundene besondere Anlagerisiko nicht hinreichend deutlich macht. Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts München in dem Musterentscheid vom 30.11.2011 an (Kap 1/07, aaO.). 70 Zunächst enthält die Prognoserechnung bezüglich des Jahres 2014 einen gravierenden Rechenfehler. Die Gesamteinnahmen werden darin fälschlicherweise auf 8.16.650,00 € (Spalte 4b) beziffert, obwohl die Addition der Einnahmen tatsächlich nur einen Betrag in Höhe von 6.219.400,00 € ergibt. Es fehlen daher auf der Einnahmenseite 2 Mio €. Im Gegensatz zu der prospektierten Prognose, bei der Gesamtausgaben in Höhe von 8.620.239,00 € (Spalte 18) Gesamteinnahmen von 8.916.650,00 € (Spalte 4b) gegenüber gestellt werden, belaufen sich die Gesamteinnahmen bei richtiger Berechnung nur auf 6.219.400,00 €, so dass das Jahr 2014 mit einem deutlich negativen Ergebnis schließt (-2.400.839,00 €). 71 Darüber hinaus weist der Prospekt nicht darauf hin, dass die Gewinnprognosen mit besonderen Risiken behaftet sind, die aus dem Re-Investitionskonzept des Fonds resultieren. Wie das OLG München in seinem Musterentscheid überzeugend ausgeführt hat, beruht ein Großteil der Gewinnprognosen auf der Re-Investition von Re-Investitionen. Das Konzept sieht eine Ketten-Re-Investition von insgesamt neun Vorgängen vor (eine Erst-Investition und acht Re-Investitionen). Der Erfolg der neunten Re-Investition setzt zwangsläufig voraus, dass die Erst-Investition und alle vorherigen Re-Investitionen erfolgreich verlaufen sind. Sollte eine vorherige Investition nicht gelingen, so führt dies zum Zusammenbruch der gesamten Kette und Gewinnprognose. Dieses Risiko wird – worauf das OLG München zutreffend verweist – zusätzlich dadurch verschärft, dass die Schlusszahlung aus der Schuldübernahme in Höhe von 132,64 % der Investitionssumme (4.335.000,00 €, Spalte 2) nicht für Re-Investitionen zur Verfügung steht. Unter Berücksichtigung der bei Re-Investitionen für drei Folgejahre vorgesehenen Gewinnprognosen ergeben sich unter Einschluss der Erst-Investition (2006 u. 2007) und der Schlusszahlung (2014) insgesamt 24 Gewinnprognosen. Bei den 21 auf Re-Investitionen beruhenden Gewinnprognosen hängt der Erfolg stets davon ab, dass sich die vorherigen Gewinnprognosen haben realisieren lassen. Damit vervielfacht sich das Risiko von Investition zu Investition. Auf diese Risikomaximierung enthält der Prospekt keinen Hinweis. Vielmehr werden die Re-Investitionen unter der Rubrik „Die Eckdaten des Fonds“ (S. 5 des Prospekts) als positives Anlagekriterium herausgestellt und damit beworben, dass diese „für eine junge Struktur und einen großen Umfang der Filmbibliothek sowie eine Multiplikation der Gesamterträge“ sorgen. 72 Letztlich ist die Prognoserechnung auch deshalb zu beanstanden, weil die für die Erst- und für die Re-Investitionen angesetzten unterschiedlichen Erlösprognosen für sich genommen weder verständlich sind noch im Prospekt erläutert werden. Es erschließt sich nicht, weshalb für gleichartige Produkte von vollkommen unterschiedlichen Gewinnansätzen ausgegangen wird. So ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb für die Erst-Investitionen im Jahr 2006 Erlöse von 10 % und im Jahr 2007 Erlöse von 45 % prognostiziert und für die Re-Investitionen Erlöse von 15 % im ersten Jahr, 104 % im zweiten Jahr und 10 % im dritten Jahr angesetzt werden. 73 4. 74 Nach der Überzeugung des Senats unterliegt keinem Zweifel, dass die Beklagte als Anlageberaterin die vorstehend aufgezeigten Prospektmängel im Rahmen der von ihr geschuldeten kritischen Prüfung des Anlagekonzepts hätte erkennen können und müssen (vgl. zur Erkennbarkeit eines Prospektmangels BGH, Urt. v. 05.03.2009 – III ZR 17/08, WM 2009, 739). Dies gilt nicht nur für die widersprüchliche und missverständliche Darstellung der Schuldübernahme als Sicherungsmittel, sondern ebenso für die mangelhafte Darstellung der Prognoserechnung. Neben der mathematischen Unrichtigkeit hätten ihr auch die im Prospekt nicht näher erläuterten und vom Zahlenmaterial nicht mehr nachvollziehbaren Erlösprognosen auffallen und Anlass geben müssen, die Grundlagen der vollkommen unterschiedlichen Gewinnprognosen zu hinterfragen und auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Ebenso hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Beklagte als Anlageberaterin bei der Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Anlagekonzepts auch die mit dem Re-Investitionskonzept verbundene Risikomaximierung als gesondert klarstellungs- und hinweisbedürftigen Punkt hätte erkennen müssen. Gegen die Erkennbarkeit der festgestellten Prospektmängel hat die Beklagte nichts eingewandt. 75 5. 76 Die Pflichtverletzung der Beklagten steht damit aufgrund der Verwendung eines fehlerhaften Prospekts fest. Bei Übergabe eines falschen Prospekts entfällt die Pflichtverletzung des Anlageberaters nur dann, wenn er darlegt und beweist, dass er den Prospektfehler in dem Beratungsgespräch richtig gestellt hat (BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 338/08, WM 2009, 2306; Beschl. v. 17.09.2009 – XI ZR 264/08, BKR 2009, 471; Beschl. v. 09.02.2010 – XI ZR 140/09, BKR 2010, 515; Urt. v. 05.03.2009 – III ZR 17/08, WM 2009, 739; Beschl. v. 09.02.2010 – XI ZR 140/09, BKR 2010, 515). Es mag dahin gestellt bleiben, ob die Beklagte mit ihrem pauschalen Vorbringen zu einer angeblichen Klarstellung der missverständlichen Bezeichnung des VIP 4 als „Garantiefonds“ und einer anhand des Langprospekts vorgenommenen Erläuterung der Funktionsweise der Schuldübernahme – zur Richtigstellung der weiteren, festgestellten Prospektmängel ist gar nichts vorgetragen – überhaupt ihrer diesbezüglichen Darlegungslast nachgekommen ist. 77 Nach dem Ergebnis der im Senatstermin durchgeführten Beweisaufnahme hat die Beklagte jedenfalls den ihr obliegenden Nachweis einer Klarstellung der vorstehend aufgezeigten Prospektfehler zur Überzeugung des Senats nicht erbracht. Die Aussage des von ihr benannten Zeugen C ist im Hinblick auf eine angebliche Berichtigung der festgestellten Prospektmängel bereits unergiebig geblieben. Der Zeuge hat in Anbetracht des zwischenzeitlichen Zeitablaufs von fast neun Jahren, der Vielzahl der von ihm als Anlageberater geführten Kundengespräche und des breiten Spektrums der seinerzeit von ihm vertriebenen Medien-/Filmfonds weder an den streitgegenständlichen Fonds noch an den Inhalt des mit dem Kläger geführten Beratungsgesprächs eine genaue Erinnerung gehabt. Das Konzept des VIP 4 und die Prospektinformationen waren ihm nicht mehr geläufig, so dass er bereits zu den Strukturen des Fonds und deren Darstellung im Prospekt keine näheren Angaben mehr hat machen können. Vom Senat eingehend nach dem Sicherungskonzept befragt, war dem Zeugen C lediglich noch in Erinnerung, dass dieses nicht auf einer Garantie, sondern auf einer Schuldübernahme zu Gunsten der Fondsgesellschaft und nicht des Zeichners beruhte. Umfang, Gegenstand und konzeptionelle Wirkungsweise der Schuldübernahme hat er dagegen nicht mehr erläutern können. Auch die Prospektinformationen zur Schuldübernahme sind ihm nicht mehr präsent gewesen, geschweige denn hat er wiedergeben können, welche konkreten inhaltlichen Erklärungen er zur Struktur der Schuldübernahme gegenüber dem Kläger – jenseits des Anlageprospekts – abgegeben hat. Im Ergebnis haben sich die Angaben des Zeugen C auf die Schilderung seiner üblichen Beratungspraxis und auf die pauschale Aussage beschränkt, dem Kläger den streitgegenständlichen VIP 4 und dessen „Besonderheiten“ anhand des Emissionsprospekts ausführlich vorgestellt und ihn hierbei auch auf die im Prospekt dargestellten Risiken hingewiesen zu haben. 78 Sofern dem Zeugen C – als eines der wenigen individuellen Gesprächsdetails – noch in Erinnerung gewesen ist, die missverständliche Bezeichnung „Garantiefonds“ richtig gestellt und dem Kläger ausdrücklich erklärt zu haben, dass es entgegen der Aussage in dem Flyer und der in dem Prospekt genannten „Eckdaten des Fonds“ eine 115 %ige Absicherung des Anlagekapitals nicht geben würde, tun sich an der Richtigkeit seiner diesbezüglichen Angaben nicht unerhebliche Zweifel auf. Unabhängig davon, dass dieses partielle Erinnerungsvermögen für sich genommen bereits auffällig gewesen ist, hat der Zeuge sich bei seiner Aussage zunächst allein darauf zurückgezogen, in dem Beratungsgespräch von einer Rückzahlungsgarantie nichts gesagt und von einer Absicherung des Anlagekapitals nicht gesprochen zu haben. Erst als ihm aufgrund der mehrfachen Nachfragen des Senats bewusst geworden ist, dass es auf eine ausdrückliche Richtigstellung ankam, schwenkte der Zeuge um und wollte dem Kläger die Unterschiede zwischen Garantie und Schuldübernahme erklärt und die Aussage in den „Eckdaten des Fonds“ zu einer angeblichen 115 %igen Absicherung des Kommanditkapitals gerade gerückt haben. Auf Frage des Senats, wie diese Klarstellung erfolgt sei, ist der Zeuge nicht in der Lage gewesen, dies näher zu erklären. Insoweit hat er sich wiederum nur pauschal darauf gestützt, mit dem Kläger die Informationen zur Schuldübernahme in den weiteren Prospektabschnitten durchgegangen zu sein. Nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat von dem Zeugen C gewonnen hat, ist es ihm unter dem Einfluss seiner beruflichen Beziehung zur Beklagten ersichtlich nicht leicht gefallen, bei seiner Vernehmung neutral zu bleiben und sich – was für den Senat nachvollziehbar und verständlich ist – davon freizumachen, die Dienstleistungen der Beklagten in einem möglichst positiven Licht darzustellen. Der Zeuge musste mehrfach darauf hingewiesen werden, dass er bei seiner Aussage zwischen seiner üblichen Vorgehensweise bei der Beratung und dem individuellen Beratungsgespräch mit dem Kläger zu differenzieren und die Unterschiede deutlich zu machen hat. An verschiedenen Stellen seiner Vernehmung griff er aus Fragen und Vorhalten des Senats und des klägerischen Prozessbevollmächtigten erkennbar von ihm bislang nicht geschilderte Umstände heraus und wollte diese dann zum Gegenstand auch der Beratung des Klägers gemacht haben. 79 Unbeschadet dessen wäre jedoch – selbst unter Zugrundelegung der Angaben des Zeugen C – eine ausreichende Richtigstellung der festgestellten Prospektfehler nicht erfolgt. Denn zur Klarstellung der unzutreffenden Bezeichnung des streitgegenständlichen VIP 4 als „Garantiefonds“ und der Prospektaussage zu einer 115 %igen Absicherung des Kommanditkapitals in den „Eckdaten des Fonds“ waren auch die Informationen in den nachfolgenden Prospektabschnitten nicht geeignet. Wie der Senat ausführlich dargelegt hat, ließ sich den weiteren Erläuterungen im Prospekt – auch in der gebotenen Gesamtschau – gerade nicht nachvollziehbar und verständlich entnehmen, welche Sicherungsgegenstände der Schuldübernahme zugrunde lagen, welche Ansprüche vorrangig zu befriedigen waren und in welchem Umfang die Schuldübernahme dem Anleger bestenfalls (mittelbar) eine Sicherheit verschaffen konnte. Die diesbezüglichen Prospektpassagen sind derart unklar, missverständlich und widersprüchlich, dass diese nach Auffassung des Senats im mündlichen Beratungsgespräch ebenfalls der Ergänzung und Richtigstellung bedurft hätten, um dem Anleger ein zutreffendes Bild von dem Sicherungskonzept zu vermitteln. Dass der Zeuge C dies getan hätte, hat er selbst nicht bekundet. Vielmehr hat er hierzu einzig angegeben, die Schuldübernahme anhand der weiteren Prospektinformationen dem Kläger erläutert zu haben. Damit sind indes die darin enthaltenen fehlerhaften Prospektangaben auch in die mündliche Beratung des Klägers eingeflossen. 80 Ebenso ist in Bezug auf die mangelhafte Darstellung der Erlösprognose und der tabellarischen Prognoserechnung auf Seite 66 des Anlageprospekts die erforderliche Richtigstellung unterblieben. Unabhängig davon, dass es hierzu bereits an einem Vortrag der Beklagten fehlte, ist auch nach den Bekundungen des Zeugen C keine Berichtigung im streitgegenständlichen Beratungsgespräch erfolgt. Der Zeuge konnte sich nicht daran erinnern, ob seinerzeit bei der Produktprüfung durch die Sparkasse die mathematische Unrichtigkeit der Prognoserechnung aufgefallen und die fehlerhafte Berechnung der Ergebnisse für das Schlussjahr 2014 bei den Kundenberatungen korrigiert worden wäre. Sofern er in diesem Zusammenhang – ersichtlich in dem Bestreben, diesen Beratungsmangel zu nivellieren – sich zunächst darauf zurück gezogen hat, dass die Berater auch mit ihren eigenen Zahlen gearbeitet hätten, konnte er diese weder vorlegen noch ungefähr beziffern. Auch ändert dies nichts daran, dass er die unrichtige Übersicht auf Seite 66 seinen eigenen Angaben zufolge bei der Beratung des Klägers verwendet hat. Für die bei Erst- und Re-Investitionen sowie für die einzelnen Investitionsjahre vollkommen unterschiedlich angesetzten Gewinne hat der Zeuge keine Erklärung gehabt. Insoweit hat er auf Nachfrage einräumen müssen, dass ihnen damals für die prospektierten Prognosen keine weiteren Anhaltspunkte vorgelegen hätten. Sofern er bei der Beratung auf den Prognosecharakter der Berechnungen ausdrücklich hingewiesen haben will, fehlte jedoch der nach Auffassung des Senats erforderliche Hinweis darauf, dass die Validität der Erlösprognosen und deren Grundlagen nicht von der Beklagten geprüft worden sind. Ebenso hat der Zeuge C den Kläger nicht auf die mit dem Re-Investitionsmodell verbundene Risikomaximierung hingewiesen. Selbst wenn er im Rahmen der Beratung die Re-Investitionen thematisiert haben mag, wäre gleichwohl ein deutlicher Hinweis darauf notwendig gewesen, dass die Erlösprognose beim VIP 4 mit den konzeptionell vorgesehen Re-Investitions-Ketten beim Fehlschlag nur einer Re-Investition erhebliche Risiken in sich barg und damit ganz klar spekulativen Charakter hatte. Auf ausdrückliche Nachfrage des Senats hat der Zeuge C letztlich nicht angegeben können, dem Kläger dieses Risiko aufgezeigt zu haben. Der von ihm lediglich bekundete Hinweis auf geringere Einspielerlöse („Floppen“ von Filmen) und dadurch bedingt niedrigere Erträge ersetzte die Aufklärung über die Risikomaximierung durch das Re-Investitionsmodell nicht. 81 Im Ergebnis ist die Beklagte damit für eine Richtigstellung der dargelegten Prospektmängel beweisfällig geblieben. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass ein „non liquet“ – die Bekundungen des Zeugen C und die persönlichen Angaben des Klägers stehen sich diametral gegenüber – im Streitfall zu Lasten der Beklagten gegangen wäre. 82 6. 83 Das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten war für den Anlageentschluss des Klägers kausal. Zu Gunsten des Klägers streitet bereits die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Damit muss der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, also den richtigen Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.93 – XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151; Urt. v. 19.12.2006 – XI ZR 56/05, ZIP 2007, 518). Die Beklagte hat dieser ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht genügt. Auch eine auf Steuerersparnis ausgerichtete Anlagemotivation des Klägers – darauf stützt sich die Beklagte maßgeblich – würde nichts daran ändern, dass die Ausgestaltung des Absicherungsmechanismus und die Erlösprognose maßgebliche Eigenschaften des VIP 4 betreffen, die auch für einen steuerlich motivierten Anleger von Bedeutung sind. Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung keinen Zweifel daran gelassen, dass für ihn gerade die vermeintliche Rückzahlungsgarantie ein entscheidendes Anlagekriterium gewesen sei. 84 7. 85 Das Verschulden der Beklagten wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Die Beklagte hat hinsichtlich der festgestellten Prospektfehler zu ihrer Entlastung nichts dargetan. 86 Der Informationspflichtige kann dem Geschädigten grundsätzlich auch nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten, er habe den Angaben nicht vertrauen dürfen und sei deshalb für den entstandenen Schaden mitverantwortlich. Derjenige, der einen Sachkundigen hinzuzieht, gibt nämlich damit zu erkennen, dass er auf dem betreffenden Fachgebiet nicht die erforderlichen Kenntnisse hat und auf fremde Hilfe angewiesen ist, so dass sein Vertrauen besonderen Schutz verdient (zu vgl. BGH, Urt. v. 25.11.1981 - IVa ZR 286/80, WM 1982, 90). 87 8. 88 Auf die weiteren von dem Kläger geltend gemachten Prospektmängel und individuellen Beratungsfehler kommt es damit für die Entscheidung des Senats nicht mehr an. 89 II. 90 Auf der Rechtsfolgenseite kann der Kläger gemäß § 249 Abs. 1 BGB verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne die schuldhaften Aufklärungspflichtverletzungen stünde. Der Höhe nach steht ihm zunächst ein Anspruch auf Erstattung des Eigenkapitalanteils zzgl. des von ihm gezahlten hälftigen Agios zu. 91 1. 92 Neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Eigenkapitals stehen dem Kläger (Prozess-) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 ZPO seit dem 17.02.2009, dem Datum der Rechtshängigkeit, zu. Der maßgebliche Hauptanspruch war zu diesem Zeitpunkt fällig und durchsetzbar. Der Zug-um-Zug-Vorbehalt steht der Fälligkeit der zuerkannten Hauptforderung nicht entgegen. Die Einschränkung zur Zahlung (nur) Zug um Zug trägt im Streitfall nicht etwa einem Zurückbehaltungsrecht, sondern allein dem im Schadensersatzrecht geltenden Prinzip der Vorteilsausgleichung Rechnung (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2004 – III ZR 323/03, NJW-RR 2005, 170). Danach sind bei der Feststellung des herzustellenden Zustandes die beiderseitigen Vorteile und Nachteile gemäß § 249 BGB zu berücksichtigen, ohne dass es hierfür eines besonderen Verlangens, insbesondere keiner (Zurückbehaltungs-) Einrede des Schuldners bedarf (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.1958 – II ZR 103/57, WM 1958, 776). Der Kläger hat dem Prinzip der Vorteilsausgleichung bereits durch die Formulierung seines erstinstanzlichen Klageantrages Rechnung getragen. 93 2. 94 Darüber hinaus kann der Kläger jedoch keine weiteren Zinsen aus §§ 249, 252 BGB beanspruchen. Seine Berufung ist insoweit unbegründet. 95 Der Kläger hat nicht plausibel dargetan, dass er als Alternativanlage tatsächlich in Termin-, Fest- oder Tagesgeld investiert hätte. Angesichts des Umstandes, dass es ihm zum damaligen Zeitpunkt zumindest auch auf die Erzielung von Steuervorteilen ankam, liegt keineswegs auf der Hand, dass er den nicht unerheblichen Anlagebetrag festverzinslich angelegt hätte. Denn dies hätte ihm keinerlei Steuervorteile verschafft, sondern mit der Zinsrendite seine Steuerlast erhöht. Selbst wenn der Kläger grundsätzlich auch Festgeldanlagen getätigt haben mag, bleibt aufgrund seines inkohärenten Anlageverhaltens letztlich rein spekulativ, welche Anlage er tatsächlich alternativ gezeichnet hätte. Hierüber können letztlich auch die Darlegungs- und Beweiserleichterungen der §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO nicht hinweg helfen. 96 3. 97 Durch die Zug-um-Zug-Einschränkung der Hauptforderung ist dem Prinzip der Vorteilsausgleichung Rechnung zu tragen. Danach ist ein Schadensersatzanspruch von vorneherein nur mit der Einschränkung begründet, dass gleichzeitig die Vorteile – und diese bestehen hier in der Beteiligung an dem Fonds – herauszugeben sind, die mit dem schädigenden Ereignis in adäquatem Zusammenhang stehen (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2004 – III ZR 323/03, NJW-RR 2005, 170). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fonds um eine sog. PublikumsKG handelt. Damit ist der Kläger als Anlagegesellschafter lediglich wirtschaftlich an der Gesellschaft beteiligt, während ausschließlich der Treuhänder (rechtlich) Kommanditist ist. Der Kläger kann und muss demzufolge allein seine Rechte aus dem Treuhandverhältnis zur N VermögensverwaltungsGmbH und der Treuhandkommanditbeteiligung übertragen. Dementsprechend waren die Klageanträge auszulegen. Denn vernünftigerweise bietet der Kläger nur die Rechtsposition an, die er aufgrund der Zeichnung erworben hatte (vgl. BGH, Beschl. v. 06.07.2010 – XI ZB 40/09, WM 2010, 1673). Allein dies entspricht, und zwar auch aus Sicht der Beklagten der Interessenlage beider Parteien (vgl. zur Auslegung von Prozesshandlungen: Zöller-Greger, 29. Aufl., vor § 128 ZPO, Rn. 25 m.w.N.). 98 Etwaige Schwierigkeiten bei der Übertragung der Beteiligung im Hinblick auf im Treuhand- und/oder im Gesellschaftsvertrag angeordnete Zustimmungserfordernisse stehen der angebotenen Zug-um-Zug-Leistung nicht entgegen. Mit der Übertragung der Rechte aus dem Treuhandverhältnis steht es der Beklagten frei, diese Zustimmungen selbst einzufordern. Hierbei sich ergebende Schwierigkeiten fallen in den Risikobereich der schadensersatzpflichtigen Beklagten und nicht in denjenigen des geschädigten Klägers (vgl. BGH, Beschl. v. 28.11.2007 – III ZR 214/06, BeckRS 2007, 65138; Beschl. v. 06.07.2010 – XI ZB 40/09, WM 2010, 1673; OLG Celle, Urt. v. 21.10.2009 – 3 U 94/09, WM 2010, 499; OLG Hamm, Urt. v. 03.03.2010 – 31 U 106/08, BeckRS 2010, 08982). 99 4. 100 Die Beklagte ist ferner gemäß § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Kläger im Wege der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB von den Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag mit der X AG freizustellen, und zwar wiederum mit der vorgenannten Zug-um-Zug-Einschränkung. 101 5. 102 Der Kläger kann zudem verlangen, dass die Beklagte ihn im Wege der Naturalrestitution nach § 249 S. 1 BGB von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freistellt, die aus der Beteiligung an dem VIP 4 resultieren. Soweit der Kläger die sprachliche Fassung der Zug-um-Zug-Verurteilung des erstinstanzlichen Urteils beanstandet und hierdurch das Übertragungsrisiko auf seiner Seite sieht, wird seinem Begehren durch die jetzige Fassung des Tenors Rechnung getragen. 103 6. 104 Auf die Berufung des Klägers war schließlich festzustellen, dass sich die Beklagte im Hinblick auf das Angebot des Klägers auf Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag in Annahmeverzug (§§ 293, 295 BGB) befindet. Die Beklagte hat dieses mit der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs Zug um Zug erfolgte Angebot durch den Antrag auf Klageabweisung bestimmt und endgültig abgelehnt hat. 105 C. 106 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Kläger ist in verhältnismäßig geringfügigem Umfang und letztlich nur mit einer Nebenforderung unterlegen, die keine höheren Kosten veranlasst hat. Der Senat hat es deshalb für angemessen erachtet, der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Infolge ihres Unterliegens hat die Beklagten auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. 107 D. 108 Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gem. § 543 Abs.2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts.