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Beschluss

3 Ws 204/13

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 68b Abs.1 Nr.12 StGB ist zulässig, wenn die Führungsaufsicht wegen einer Gesamtfreiheitsstrafe über drei Jahren eingetreten ist und eine ernsthafte Rückfallgefahr festgestellt wurde. • Die Weisung zur Anlegung einer elektronischen Fußfessel ist gesetzlich bestimmt genug, sofern Ausgestaltungspunkte (Zeitpunkt, Ort der Anbringung) konkretisiert werden können. • Elektronische Aufenthaltsüberwachung kann erforderlich und verhältnismäßig sein, um auferlegte aufenthaltsbezogene Weisungen zu überwachen und die Eigenkontrolle des Verurteilten zu fördern.
Entscheidungsgründe
Anordnung elektronischer Aufenthaltsüberwachung under Führungsaufsicht zulässig • Die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 68b Abs.1 Nr.12 StGB ist zulässig, wenn die Führungsaufsicht wegen einer Gesamtfreiheitsstrafe über drei Jahren eingetreten ist und eine ernsthafte Rückfallgefahr festgestellt wurde. • Die Weisung zur Anlegung einer elektronischen Fußfessel ist gesetzlich bestimmt genug, sofern Ausgestaltungspunkte (Zeitpunkt, Ort der Anbringung) konkretisiert werden können. • Elektronische Aufenthaltsüberwachung kann erforderlich und verhältnismäßig sein, um auferlegte aufenthaltsbezogene Weisungen zu überwachen und die Eigenkontrolle des Verurteilten zu fördern. Der Verurteilte verbüßte eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren wegen schwerer Sexualdelikte und wurde nach Vollverbüßung der Freiheitsstrafe unter Führungsaufsicht gestellt. Die Strafvollstreckungskammer legte die Führungsaufsicht auf drei Jahre fest und erteilte mehrere Weisungen, darunter die Anordnung, die technischen Mittel zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung anzulegen. Der Verurteilte legte hiergegen Beschwerde ein, beschränkte sich aber auf die Weisung zur Fußfessel. Die Strafvollstreckungskammer stützte ihre Entscheidung auf ein fachpsychiatrisches Gutachten, das eine nicht unerhebliche Rückfallgefahr feststellte, sowie auf das ungesicherte Entlassungsumfeld des Verurteilten. Der Senat prüfte die Gesetzmäßigkeit der Weisung und die Verhältnismäßigkeit der Überwachungsmaßnahme. • Zuständigkeit und Zutreffung der formellen Voraussetzungen: Führungsaufsicht trat wegen mehrjähriger Gesamtfreiheitsstrafe ein; Tatbestand der in § 66 Abs.3 StGB genannten Art liegt vor; Rechtsgrundlage ist § 68b Abs.1 Nr.12 StGB. • Gefahrenprognose: Die Strafvollstreckungskammer stützte sich auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. I und die Erkenntnisse aus dem Vollzug; es fehlte an belastbaren Hinweisen auf nachhaltige Persönlichkeitsänderung und das Entlassungsumfeld war ungesichert, sodass eine konkrete Rückfallgefahr besteht. • Erforderlichkeit und Geeignetheit: Die Fußfessel ist geeignet und erforderlich, um die Einhaltung aufenthaltsbezogener Weisungen, insbesondere des Aufenthaltsverbots an kindergewöhnlichen Orten (§ 68 Abs.1 Nr.2 StGB), zu überwachen; ohne technische Überwachung sei Kontrolle nicht gewährleistet. • Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit (§ 68b Abs.3 StGB): Wegen des hohen Schutzinteresses der Allgemeinheit überwiegen die Sicherheitsinteressen; die Maßnahme stellt keine unzumutbare Belastung dar und ist sozial nicht leicht erkennbar, daher hinnehmbar. • Bestimmtheitsgebot: Ursprüngliche Weisung war in Teilen unbestimmt (kein konkreter Zeitpunkt/Ort der Anbringung); der Senat beseitigte diesen Mangel durch präzisierende Maßgaben im Tenor, insbesondere Vorgaben zur Vorstellung bei der Führungsaufsichtsstelle. Die Beschwerde des Verurteilten gegen die Weisung zur Anlegung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung wird als unbegründet verworfen. Die Anordnung beruht auf § 68b Abs.1 Nr.12 StGB und ist gesetzlich zulässig, da die formellen Voraussetzungen vorliegen und eine konkrete Rückfallgefahr festgestellt wurde. Die Maßnahme ist geeignet und erforderlich, um aufenthaltsbezogene Weisungen zu überwachen und die Eigenkontrolle des Verurteilten zu fördern, und sie ist verhältnismäßig gegenüber den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. Verfassungsrechtliche Bedenken wegen Bestimmtheitsmängeln wurden durch die ergänzenden Ausgestaltungsanordnungen des Gerichts beseitigt. Folglich hat der Senat die Beschwerde auf Kosten des Verurteilten verworfen und dessen Mitwirkungspflichten bei der Anbringung der technischen Mittel konkretisiert.