Beschluss
20 U 260/12
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0705.20U260.12.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.10.2012 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das angefochtene Urteil sowie der Zurückweisungsbeschluss werden für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt bis zu 30.000,00 Euro.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.10.2012 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das angefochtene Urteil sowie der Zurückweisungsbeschluss werden für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt bis zu 30.000,00 Euro. Gründe I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Versicherten im Wege der Stufenklage auf Auskunft über die Höhe des Rückkaufwertes eines Lebensversicherungsvertrages sowie auf entsprechende Auszahlung in Anspruch. Der Versicherungsvertrag war zum 01.12.1996 als Direktlebensversicherung vom ehemaligen Arbeitgeber des Versicherten zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen und ausschließlich über entsprechende Arbeitgeberbeiträge bedient worden. Die Versicherungsleistung sollte erstmals nach Erreichen des 60. Lebensjahres des Versicherten abrufbar und nach Erreichen des 65. Lebensjahres fällig sein. Nach Ausscheiden des Versicherten aus dem Arbeitsverhältnis wurde dieser Versicherungsnehmer. Ausweislich des darauf ausgestellten Nachtrags zum Versicherungsschein vom 03.10.2008 unterliegt die Lebensversicherung gem. § 2 Abs. 2 BetrAVG einer Verfügungsbeschränkung für den Teil, der auf Beiträgen des ehemaligen Arbeitgebers beruht. Der Versicherungsnehmer darf danach die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten Anteils weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufwert aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrages nicht in Anspruch genommen werden; § 176 Abs. VVG (aF) soll insoweit keine Anwendung finden. Der aus den Arbeitgeberbeiträgen gebildete Rückkaufwert ist in dem Nachtrag mit 23.538,00 Euro angegeben. Die Versicherung wurde in der Folgezeit beitragsfrei fortgeführt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter erklärte er mit Schreiben vom 13.02.2012 gegenüber der Beklagten gem. § 103 InsO die Nichterfüllung des Lebensversicherungsvertrages und forderte die Abrechnung des Vertrages bzw. Auszahlung auf sein Treuhandkonto. Die Beklagte teilte darauf mit Schreiben vom 24.02.2012 mit, dass sich das Vertragsguthaben zum 01.03.2012 auf 27.088,00 Euro belaufe und verwies auf den im vorbezeichneten Nachtrag aufgeführten Rückkaufwert sowie darauf, dass der Vertrag nicht vorzeitig aufgelöst werden könne. Der Kläger hat sich in erster Instanz auf den Standpunkt gestellt, er sei an das zwischen den Parteien ausweislich des Nachtrags zum Versicherungsschein vereinbarte Kündigungsverbot nicht gebunden und dürfe den Versicherungsvertrag daher kündigen und den Rückkaufwert gem. § 169 VVG nF zur Masse ziehen. Dies ergebe sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 01.12.2011 zu Az. IX ZR 79/11; Beschluss vom 01.11.2010 zu Az. VII ZB 87/09) aus einer entsprechenden Anwendung von § 851 Abs. 2 ZPO sowie daraus, dass der streitgegenständliche Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls als zukünftige Forderung pfändbar sei. Daher scheitere die Zugehörigkeit der Versicherungsforderung zur Insolvenzmasse nicht gem. § 36 InsO an der mangelnden Pfändbarkeit. Im Übrigen sei mit dem Verweis auf das Vertragsguthaben zum 01.03.2012 keine hinreichende Auskunft über den Rückkaufwert erteilt. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie habe mit der Angabe des Vertragsguthabens die begehrte Auskunft hinreichend erteilt, weil der Kläger seit 2008 keine Beiträge eingezahlt habe. Im Übrigen könne der Kläger die Versicherungsforderung gem. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO iVm § 851 Abs. 1 ZPO, § 2 Abs. 2 Satz 4, 5 BetrAVG nicht zur Masse ziehen. Der vom BetrAVG intendierte Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung gebiete es, die Verwertung der Versicherungsansprüche bis zum Eintritt des Versicherungsfalls bzw. des frühesten Abruftermins zu verhindern. Dies beruhe auch auf dem öffentlichen Interesse, einer erweiterten Eintrittspflicht des Staates für die soziale Absicherung des Arbeitnehmers vorzubeugen, nachdem die Zahlungen für die betriebliche Altersversorgung bereits steuerlich und sozialrechtlich gefördert seien. Das Landgericht hat sich dieser Sichtweise angeschlossen und die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Unabhängig von der Frage der Erfüllung der begehrten Auskunft seitens der Beklagten scheitere die Klage jedenfalls an dem in § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG geregelten Kündigungsverbot, welches auch den Insolvenzverwalter binde. Anders als in den vom Kläger zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes gehe es weder um die Bindungswirkung eines vertraglich vereinbarten Kündigungsverbotes für den Insolvenzverwalter noch um die Pfändung des zukünftigen Auszahlungsanspruchs gegen den Lebensversicherer. Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, mit der er daran festhält, dass er als Insolvenzverwalter nicht an die Verfügungsbeschränkungen des § 2 Abs. 2 Satz 4 – 6 BetrAVG gebunden sei. Das Landgericht habe insofern die Entscheidungen des BGH verkannt und nicht berücksichtigt, dass die in § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG enthaltene Verfügungsbeschränkung nicht den Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme im Versicherungsfall erfasst, weshalb dieser Anspruch ohne weiteres in die Insolvenzmasse falle. Dem Schuldner entstünden dadurch keine weitergehenden Nachteile als im Falle einer Pfändung des künftigen Auszahlungsanspruchs, welche nach der zitierten Rechtsprechung des BGH zulässig sei, zumal der Versicherungsanspruch nicht unter den Pfändungsschutz des § 851 c ZPO falle. Der von § 2 Abs. 2 Satz 2 – 4 BetrAVG intendierte Schutz der Versorgungsanwartschaft sei damit ohnehin nicht zu erreichen. Dies rechtfertige eine teleologische Reduktion von § 2 Abs. 2 Satz 4 – 6 BetrAVG im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das durch Art. 14 GG geschützte Befriedigungsrecht der Insolvenzgläubiger habe Vorrang vor dem durch das Kündigungsverbot bezweckten Schutz der Versorgungsanwartschaft des Versicherten. Ansonsten würde dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eröffnet, pfändungsfreies Vermögen zur Altersvorsorge zu bilden, obwohl der Gesetzgeber dieses dem Schutz des § 851 c ZPO gerade nicht unterstellt habe. Der Kläger müsste dann bis zur Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs zuwarten, um dieses pfändungsfreie Vermögen für die Masse verwerten zu können, was schon daran scheitere, dass das Insolvenzverfahren höchstens 6 Jahre laufe. Dies sei nicht praxisgerecht. Der Kläger beantragt daher, 1. ihm Auskunft über die am 13.02.2012 bestehende Höhe des Rückkaufwertes der Lebensversicherung mit der Nummer ######### (Versicherungsnehmer: X) zu erteilen; 2. an ihn den sich aufgrund der Auskunft ergebenden Betrag nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2012 zu zahlen; 3. hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Münster vom 25.10.2012 aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung. Wegen der Gründe für die Zurückweisung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26.04.2013 Bezug genommen. Danach hat das Landgericht die auf Auskunft und Zahlung gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Dabei durfte die Frage, ob dem Kläger nach Mitteilung des Vertragsguthabens zum 01.03.2012 überhaupt noch ein Auskunftsanspruch im Hinblick auf die Höhe des mit der Klage begehrten Rückkaufswertes zusteht, offen bleiben, weil ihm jedenfalls kein fälliger Zahlungsanspruch aus der mit der Beklagten bestehenden Lebensversicherung zusteht. 1) Zwar fällt der streitgegenständliche Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung in die der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Klägers gem. § 80 Abs. 1 InsO unterstehende Insolvenzmasse iSd § 35 InsO. Der Anspruch gehört zum Vermögen des Insolvenzschuldners iSd § 35 Abs. 1 InsO, da er als Versicherungsnehmer einen direkten Leistungsanspruch gegen die Beklagte erworben hat. Er fällt auch nicht schon wegen eines Pfändungsverbotes gem. § 851 Abs. 1 ZPO nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO aus der Insolvenzmasse heraus. Zwar ist die Forderung auf Auszahlung der Versicherungssumme gem. § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG nicht übertragbar, weil sie unstreitig auf einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung iSd § 1 Abs. 2 Ziffer 2 BetrAVG beruht, die allein aus den Beiträgen des Arbeitgebers bedient worden ist. Allerdings ist die Versicherungsleistung als solche iSd § 851 Abs. 2 ZPO durchaus der Pfändung unterworfen (vor Eintritt des Versicherungsfalls als zukünftige Forderung, vgl. BGH, VersR 2011, 371, Juris-Rn. 10 ff) und fällt damit grundsätzlich auch in die Insolvenzmasse. Denn es handelt sich insoweit nicht um eine Altersrente iSd § 851 c ZPO oder Altersvorsorgevermögen iSd § 851 d ZPO, die der Pfändung nur eingeschränkt unterworfen sind (vgl. BGH, VersR 2012, 299, Juris-Rn. 13). 2) Der vom Kläger geltend gemachte Auszahlungsanspruch scheitert aber an dem gesetzlichen Kündigungsausschluss aus § 2 Abs. 2 Satz 5, 6 BetrAVG. Mit dieser Vorschrift ist die Inanspruchnahme des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten Deckungskapitals aufgrund einer Kündigung nach § 169 Abs. 1 VVG gesetzlich ausgeschlossen. Diese Vorschrift bindet auch den Insolvenzverwalter, auf den gem. § 80 Abs. 1 InsO mit Verfahrenseröffnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Insolvenzschuldners über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen übergehen. a) § 2 Abs. 2 Satz 4 – 5 BetrAVG enthält kein zum Schutz bestimmter Personen bestimmtes Veräußerungsverbot iSd § 80 Abs. 2 Satz 1 InsO dar, welches für den Insolvenzverwalter keine Wirkung hätte. Vielmehr bezwecken § 2 Abs. 2 Satz 4 – 6 BetrAVG allein den Schutz des Arbeitnehmers bzw. hier des Insolvenzschuldners vor dem vorzeitigen Verbrauch der auf Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Deckungsmittel der Direktversicherung (BT-Drucksache7/1281, S. 26). § 80 Abs. 2 InsO betrifft indes nur Veräußerungsverbote zum Schutze Dritter (vgl. BGH, VersR 2012, 299, Juris-Rn. 31 zu § 168 Abs. 3 VVG). b) Die Bindung des Insolvenzverwalters an die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 5, 6 BetrAVG ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Direktversicherung iSd § 2 Abs. 2 BetrAVG nach der Rechtsprechung des BGH als zukünftige Forderung pfändbar ist (BGH, VersR 2011, 371). Das Begehren des Klägers richtet sich nicht auf eine Pfändung des zukünftigen Auszahlungsanspruchs, sondern auf die Inanspruchnahme der Versicherungsleistung vor Eintritt des Versicherungsfalls. Insoweit unterliegt der Insolvenzverwalter aber denselben Bindungen wie der Insolvenzschuldner. Der Insolvenzverwalter tritt nach § 80 Abs. 1 InsO in die Rechte und Pflichten des Schuldners ein und kann deshalb für die Masse nicht mehr und keine anderen Rechte ausüben als dem Schuldner zustehen. Beschränkungen der Rechte und des Vermögens des Schuldners setzen sich so in der Insolvenz fort (MünchKomm/Ott/Vuia, InsO, 2. Aufl. 2007, § 80, Rn. 43, 48). So hat der Insolvenzverwalter in keinem Fall das Recht, von Dritten vorzeitige Zahlung zu verlangen, die der Schuldner noch nicht einfordern könnte (vgl. MünchKomm/Bitter, InsO, 2. Aufl. 2007, § 41 Rn. 5). Eine Befreiung von den Bindungen des § 2 Abs. 2 Satz 4 – 6 BetrAVG lässt sich entgegen der Ansicht der Berufung auch nicht mit einer analogen Anwendung von § 851 Abs. 2 ZPO rechtfertigen. Soweit der Bundesgerichtshof die Kündigung und Inanspruchnahme einer Lebensversicherungsleistung durch den Insolvenzverwalter trotz vertraglich vereinbarten Kündigungsverbotes bejaht hat, hat er dies mit der Gefahr einer Vermögensbildung zu Lasten der Insolvenzgläubiger gerechtfertigt (BGH, VersR 2012, 299, Juris-Rn. 38). Unabhängig davon, ob im Hinblick auf das Kündigungsverbot aus § 2 Abs. 2 Satz 5, 6 BetrAVG überhaupt eine planwidrige Regelungslücke für das Insolvenzverfahren besteht, sieht der Senat jedenfalls insoweit keine dem Rechtsgedanken von § 851 Abs. 2 ZPO vergleichbare Interessenlage, die dem Insolvenzverwalter den sofortigen Zugriff auf die betriebliche Altersvorsorge ermöglichen könnte. Es geht schließlich nicht darum, dass der Insolvenzschuldner Vermögensbildung zur Altersvorsorge betreibt, die er dem Zugriff des Insolvenzverwalters entzieht, ohne sie dem Schutz der §§ 851 c f ZPO zu unterstellen. Vielmehr dient der gesetzliche Kündigungsausschluss allein der Absicherung der aus den Arbeitgeberbeiträgen gebildeten Versorgungsanwartschaft. Diese mit staatlicher Förderung gebildete Alterssicherung soll nach der gesetzlichen Zielrichtung nicht dem sofortigen Konsum des Arbeitnehmers dienen, sondern ihm erst mit Eintritt des Versorgungsfalls zur Verfügung stehen (vgl. BT-Drs. 7/1281, S. 26; BT-Drs. 7/2843, S. 7; Blomeyer/Rolfs/Ott, BetrAVG, 5. Aufl. S. 565, 569). Dieser Schutzgedanke verliert auch mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht seine Berechtigung (vgl. OLG Hamm, VersR 1998, 1494, Juris-Rn. 18, 21, 27). Auch wenn der Anspruch auf die Versicherungsleistung schon vor Eintritt des Versorgungsfalls als zukünftige Forderung pfändbar ist (s. o., vgl. BGH, VersR 2011, 371), ist damit nicht in Frage gestellt, dass die Versicherungsleistung als solche weder in der Einzelvollstreckung noch im Insolvenzverfahren vorzeitig zur Verfügung steht. Allein die begrenzte Dauer des Insolvenzverfahrens rechtfertigt damit nicht den vorzeitigen Zugriff auf die Versicherungsleistung. Vielmehr sind die über Art. 14 GG geschützten Gläubigerinteressen gerade auch durch diese zeitliche Begrenzung des Insolvenzverfahrens in verfassungsrechtlich zulässiger Weise eingeschränkt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO. Beim BGH IX ZR 165/13 ist Antrag auf Nichtzulassungsbeschwerde gestellt worden.