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Urteil

34 U 240/12

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist unbegründet, weil dem Kläger kein deliktischer Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin zusteht. • Die vertraglich geregelte Mittelverwendungskontrolle beschränkte sich auf die Platzierungsphase; eine weitergehende, laufende Prüfung der Zahlungsflüsse war weder vereinbart noch geschuldet. • Eine Täuschung i.S. von § 263 StGB, Untreue i.S. von § 266 StGB oder eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB ist nicht festgestellt, solange keine konkreten Anhaltspunkte für Vorsatz oder bewusstes Fördern der Veruntreuung vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine persönliche Haftung des Treuhänder-Geschäftsführers bei begrenzter Mittelverwendungskontrolle • Die Berufung ist unbegründet, weil dem Kläger kein deliktischer Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin zusteht. • Die vertraglich geregelte Mittelverwendungskontrolle beschränkte sich auf die Platzierungsphase; eine weitergehende, laufende Prüfung der Zahlungsflüsse war weder vereinbart noch geschuldet. • Eine Täuschung i.S. von § 263 StGB, Untreue i.S. von § 266 StGB oder eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB ist nicht festgestellt, solange keine konkreten Anhaltspunkte für Vorsatz oder bewusstes Fördern der Veruntreuung vorliegen. Der Kläger zeichnete im Juli 2007 eine Beteiligung am geschlossenen Immobilienfonds ACI V. und zahlte 20.000 € zzgl. Agio auf das Treuhandkonto der DMI. DMI fungierte als Treuhandkommanditistin; deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter ist der Beklagte. Im Prospekt und Treuhandvertrag war eine Mittelverwendungskontrolle während der Platzierungsphase vorgesehen; nach Vollplatzierung sollte die Verfügung auf die Fondsgesellschaft übergehen. Der Beklagte leistete Zahlungen auf Anforderung der Fondsgesellschaft an ein Konto in den Emiraten, das vom dortigen Niederlassungsleiter M genutzt wurde. Das Fondsprojekt scheiterte und die Fondsgesellschaft ging insolvent; Ermittlungen und Anklagen gegen Initiatoren folgten. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe die Kontrolle nur vorgetäuscht und Gelder zweckwidrig an M weitergeleitet, sodass er Schadensersatz begehrt. • Vertragsauslegung: Treuhandvertrag und Prospekt begrenzen die Mittelverwendungskontrolle auf die Platzierungsphase; eine laufende Kontrolle der Zahlungsflüsse in den Emiraten war nicht vereinbart (§§ 133, 157 BGB). • Keine Täuschung: Es fehlt an einer vom Beklagten vorgenommenen irreführenden Willenshandlung oder einem Unterlassen mit Offenbarungspflicht; Begriff der ‚Mittelverwendungskontrolle‘ ist ohne nähere Vereinbarung nicht automatisch als umfassende Kontrolle zu verstehen (§ 263 StGB betreffend Schutzgesetz). • Keine Untreue: Es liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verfügungsbefugnis oder die subjektive Tatseite (Vorsatz, Billigung der Schädigung) des Beklagten vor (§ 266 StGB). • Fehlender Schadensnachweis: Es ist nicht schlüssig dargetan, dass infolge des Verhaltens des Beklagten ein Zeichnungsschaden entstanden ist; das Grundstück wurde erworben und der Kaufpreis bezahlt. • Keine Sittenwidrigkeit: Die Umstände begründen keine besondere Verwerflichkeit, die eine Haftung nach § 826 BGB tragen würde; pauschale Unterstellungen ersetzen keinen konkreten Nachweis. • Beweiswürdigung: Der Beklagte legte nachträglich Belege vor, die für eine zweckentsprechende Verwendung sprechen; der Kläger hat diese Darlegungen nicht substantiiert entkräftet. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Urteil des Landgerichts Bielefeld blieb damit bestätigt. Der Kläger hat keinen deliktischen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz der Beteiligungssumme, weil die DMI nur eine vertraglich eng begrenzte Mittelverwendungskontrolle geschuldet hatte und weder ein betrügerisches Verhalten noch Untreue oder eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung des Beklagten schlüssig dargetan wurden. Außerdem fehlt ein stichhaltiger Nachweis, dass durch das Verhalten des Beklagten ein kausaler Vermögensschaden des Klägers entstanden ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.