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Urteil

11 U 158/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0614.11U158.12.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.07.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.07.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe : I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Anlass eines Unfalls, den sie am 26.06.2011 gegen 13:00 Uhr im Gemeindegebiet der Beklagten mit ihrem Kfz auf der N-Straße beim Durchfahren der dortigen Bahnunterführung infolge eines auf der Fahrbahn befindlichen Schlagloches erlitten hat, aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.081,92 € nebst Zinsen sowie Erstattung ihr vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € in Anspruch. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Beklagten wegen des zum Unfallzeitpunkt vorhanden gewesenen Schlagloches eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht zur Last falle. Ob das Schlagloch wegen unzureichender Beleuchtung der Unterführung für die Klägerin nicht rechtzeitig erkennbar gewesen sei, könne dahinstehen, weil es keinen Anspruch auf vollständig ausgeleuchtete Unterführungen gebe. Vielmehr sei der Autofahrer gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO verpflichtet, nur so schnell zu fahren, dass er innerhalb der für ihn überschaubaren Strecke anhalten könne. Im Hinblick auf die von den Zeugen O und X geschilderten Sichtverhältnisse beim Einfahren in die Unterführung hätte deshalb die Klägerin nur mit extrem langsamer Geschwindigkeit und möglicherweise sogar eingeschalteten Scheinwerfern in die Unterführung einfahren dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten der vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der Urteilsbegründung wird auf die angefochtene Entscheidung erster Instanz Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie meint, dass das Landgericht zu Unrecht eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten verneint habe. Das Schlagloch müsse bereits zum Zeitpunkt der von den beiden Zeugen geschilderten Kontrollen vorhanden gewesen und von diesen übersehen worden sein, wobei Letzteres offensichtlich darauf zurückzuführen sei, dass die Beklagte, was ihr als weitere Amtspflichtverletzung anzulasten sei, den stark befahrenen Tunnel nicht ausreichend beleuchtet habe. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 03.07.2012 an sie 5.081,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2011 sowie 546,69 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt demgegenüber mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung als richtig. Darüber hinaus hat sie auf Auflage des Senats hin näher zu der Art und Weise der Beleuchtung der Bahnunterführung vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat am 14.06.2013 die Klägerin sowie die für die Beklagte gemäß § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO auftretenden beiden Vertreter, Herrn T und Herrn U, persönlich angehört mit dem aus dem Berichterstattervermerk vom 15.06.2013 ersichtlichen Ergebnis, auf das Bezug genommen wird. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Der Klägerin steht aufgrund des Unfallgeschehens vom 26.06.2011 gegen die Beklagte weder ein Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art 34 GG und §§ 9, 9 a, 47 StrWG NRW noch aus § 823 Abs. 1 BGB als die insoweit einzig ernsthaft in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu. Denn der Beklagten fällt im Zusammenhang mit dem am Unfalltag in der Unterführung vorhanden gewesenen Schlagloch keine Amtspflichtverletzung in Gestalt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Last. Ob die Beklagte im Hinblick auf die ihr aus § 823 Abs.1 BGB obliegende allgemeine Verkehrssicherungspflicht zu einer weiterreichenden Beleuchtung des Unterführung verpflichtet gewesen und der Unfall bei Vorhandensein dieser Beleuchtung vermeidbar gewesen wäre, kann dahinstehen. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, würde eine Haftung der Beklagten deswegen jedenfalls wegen eines überwiegenden, anspruchsausschließenden Mitverschuldens der Klägerin ausgeschlossen sein. a) Der Beklagten fällt wegen des am Unfalltag auf der N-Straße in der Bahnunterführung befindlichen Schlagloches keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Last. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob das nach Angaben der Klägerin ca. 40 cm x 60 cm große und ca. 10 cm tiefe Schlagloch überhaupt eine Gefahrenstelle darstellte, zu dessen Beseitigung die Beklagte aufgrund der ihr nach §§ 9, 9 a, 47 StrWG NRW obliegenden öffentlichen Aufgabe, nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu unterhalten, verpflichtet gewesen ist. Denn von Teilen der Rechtsprechung eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Vorhandensein von Schlaglöcher bereits generell mit der Begründung verneint, dass es keinen Anspruch des Straßenbenutzers darauf gebe, dass sich die Straßen stets in einem glatten und einwandfreien Zustande befinden (so etwa: OLG Celle, OLGR 1995, 174; LG Lüneburg, SP 2006, 5; LG Rostock, MDR 2005, 396; OLG Rostock, MDR 2000, 638). Aber auch der wohl überwiegende Teil der Rechtsprechung neigt dazu, unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine Verkehrssicherungspflicht nur für auf verkehrswichtigen Straßen gelegene Schlaglöcher mit einer Tiefe von mindestens 15 cm anzunehmen (OLG Jena, DAR 2003, 69; OLD Dresden, DAR 1999, 122; OLG Naumburg, NJW 1997, 432; LG Dresden, DAR 2000, 480 sowie DAR 1994, 327; LG Chemnitz, DAR 1998, 144; LG Augsburg, ZfS 1991, 404; OLG Celle, Urteil vom 08.02.2007, 8 U 199/06 – Rz. 7 bei Juris, LG Meiningen, VersR 2007, 964). Lediglich für Autobahnen wird die Ansicht vertreten, dass bereits Schlaglöcher ab einer Tiefe von 10 cm eine von dem Verkehrssicherungspflichtigen zu beseitigende, abhilfe-bedürftige Gefahrenquelle darstellen (OLG Nürnberg, DAR 1996, 59; LG Halle, DAR 1999, 28). Ob diese Maßstäbe auch vorliegend gelten oder hier mit Rücksicht auf den Umstand, dass sich die Schadstelle im Straßenbelag in der Mitte einer Unterführung befand und deshalb für den Straßenbenutzer möglicherweise schwerer erkennbar war, auch ein Schlagloch mit einer geringeren Tiefe als 15 cm bereits als abhilfebedürftige Gefahrenstelle anzusehen ist, kann der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich offenlassen. Denn selbst wenn man das am Unfalltag vorhanden gewesene Schlagloch bereits als abhilfebedürftige Gefahrenstelle ansehen wollte, fiele der Beklagten eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht nur dann zur Last, wenn ihre Mitarbeiter das Schlagloch bei der letzten vor dem Unfall turnusmäßig durchzuführenden Straßenkontrolle hätten erkennen können. Das kann auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellung, wonach aufgrund der Aussagen der Zeugen Mengens und X feststeht, dass das Schlagloch am 22.06. und 24.06.2011 noch nicht da gewesen ist, jedoch nicht festgestellt werden. An die vorgenannte Feststellung des Landgerichts ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO für seine Berufungsentscheidung gebunden. Denn die Klägerin hat – worauf sie vom Senat bereits mit der Ladungsverfügung hingewiesen wurde - keine Umstände aufgezeigt, die Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der vom Landgericht vorgenommenen Würdigung der Aussagen der Zeugen O und X geben könnten. Ihre schlichte und durch nichts weiter belegte Behauptung, dass das Schlagloch bereits mehrere Tage vorhanden gewesen sein „müsse“, reicht hierfür nicht aus. Im Übrigen ist auch dem Senat bekannt, dass sich insbesondere auf Straßen, die wie die hier in Rede stehende N-Straße stark von Schwerlastverkehr befahren werden, Schlaglöcher selbst an einem Tag innerhalb weniger Stunden bilden können. b) Eine Haftung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Beleuchtung der Bahnunterführung. Zwar dürfte der Beklagten aufgrund ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht aus § 823 Abs. 1 BGB grundsätzlich eine Pflicht zur Beleuchtung der Bahnunterführung obliegen. Denn nach wohl herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur sind die Kommunen aufgrund ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht in der Regel zur Beleuchtung der innerhalb geschlossener Ortschaft gelegenen verkehrswichtigen Straßen verpflichtet (Bergmann-Schumacher, Kommunalhaftung, 4. Auflage, Rn. 407; Berz, DAR 1988, 2, 3; OLG München, VersR 1976, 740, 741). Um eine solche Straße handelt es sich hier, weil das betreffende Teilstück der N-Straße nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien im Senatstermin am 14.06.2013 innerhalb geschlossener Ortschaft liegt und es sich nach der erstinstanzlichen Angaben des Zeugen O bei der N-Straße um eine der Hauptverkehrsachsen in der Gemeinde I handelt. Allerdings sind nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten an der Decke der Unterführung in größeren Abständen zueinander drei Leuchten, jeweils bestehend aus zwei 35 W-Leuchtstoffröhren, angebracht, die nach den Angaben der Klägerin auch zum Unfallzeitpunkt in Betrieb waren, so dass der Beklagten allein eine Verkehrssicherungspflichtverletzung dergestalt zur Last fallen könnte, dass die von ihr in der Unterführung installierte Beleuchtung nicht ausreichend dimensioniert ist, was zwischen den Parteien indes streitig ist. c) Einer weiteren Beweiserhebung zu dieser zwischen den Parteien streitige Frage durch Einholung des von der Klägerin beantragten Sachverständigengutachtens bedarf es jedoch nicht, weil der Klägerin vorliegend ein dermaßen überwiegendes Mitverschulden am Zustandekommens des Unfalls zur Last fällt, dass ein etwaig der Beklagten wegen nicht vollständig ausreichender Beleuchtung der Unterführung anzulastender Verursachungsbeitrag mit anspruchsausschließender Wirkung vollständig dahinter zurücktreten würde Denn die Beklagte kann ihre Beleuchtungspflicht hier - wenn überhaupt – allenfalls geringfügig und auch nur leicht fahrlässig verletzt haben. Insoweit ist nämlich nicht nur zu berücksichtigen, dass die Beklagte unstreitig eine Beleuchtung in der Unterführung angebracht hat. Diese Beleuchtung ist darüber hinaus von ihrer Leuchtkraft auch zumindest so stark dimensioniert, dass die Kraftfahrzeugführer auch bei nicht eingeschalteter Fahrzeugbeleuchtung in der Lage sind, unterschiedliche helle Stellen auf der Fahrbahn zu erkennen. Dies ergibt sich aus den Angaben der Klägerin im Senatstermin, wonach sie trotz nicht eingeschalteten Abblendlichtes das Schlagloch zumindest als dunkle Fläche rechtzeitig erkennen konnte. Demgegenüber muss sich die Klägerin als Verursachungsbeitrag an dem Unfall nicht nur die von ihrem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr anrechnen lassen. Sie hat darüber hinaus in mehrfacher Hinsicht gegen die ihr als Fahrzeugführerin obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen. Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts hätte die Klägerin entsprechend dem in § 3 Abs. 1 S. 4 StVO postulierten Sichtfahrgebot nur so schnell fahren dürfen, dass sie innerhalb der für sie übersehbaren Strecke anhalten konnte. Dass die Klägerin hiergegen verstoßen hat, wird allein schon durch die Tatsache belegt, dass sie dem Schlagloch nicht mehr rechtzeitig ausweichen konnte. Ferner hätte die Klägerin gemäß § 17 Abs. 1 StVO an ihrem Fahrzeug das Abblendlicht einschalten müssen, weil ausgehend von ihrem eigenen Sachvortrag, dass trotz der vorhandenen Straßenbeleuchtung nicht erkennbar gewesen sei, ob es sich bei der dunklen Fahrbahnstelle um ein Schlagloch oder eine nasse Stelle gehandelt habe, die Sichtverhältnisse dies erforderten. Darüber hinaus muss sich die Klägerin aber auch noch vorwerfen lassen, dass sie spätestens nach dem ersten Erkennen der dunklen Stelle auf der Fahrbahn besondere Sorgfalt hätte walten lassen und ihre Geschwindigkeit so weit hätte verringern müssen, dass sie der betreffenden Stelle bei weiterer Annäherung noch rechtzeitig hätte ausweichen können. Bei Vornahme der nach § 254 BGB gebotenen Abwägung der vorgenannten beiderseitigen Verursachungsanteile am Zustandekommen des Unfall wiegt nach Auffassung des Senats der Verursachungsanteil der Klägerin danach im Ergebnis so schwer, dass ein der Beklagten etwaig anzulastender Verursachungsanteil wegen einer möglichweise unzureichenden Beleuchtung der Unterführung dahinter vollständig zurücktritt. Damit steht der Klägerin der als Hauptforderung geltend gemachte Schadensersatzanspruch jedenfalls aus dem Gesichtspunkt eines ihr anzulastenden anspruchsausschließenden Mitverschuldens nicht zu. 2. Mangels Hauptforderung steht der Klägerin damit auch nicht der als Nebenforderung geltende gemachte Zinsanspruch aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB zu. Gleiches gilt für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu. Dieser ist wegen anspruchsausschließenden Mitverschuldens der Klägerin auch nicht aus §§ 823, 249 BGB begründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.