Beschluss
4 UF 7/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2013:0613.4UF7.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 06.12.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Essen (107 F 337/11) wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.080,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Beteiligten schlossen am 17.11.1972 die Ehe. 4 Mit rechtskräftigem Beschluss vom 30.8.2012 des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen (Aktenzeichen 107 F 337/11) wurde die Ehe der Beteiligten auf den am 14.12.2011 zugestellten Scheidungsantrag geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde abgetrennt. 5 In der Ehezeit erwarb der Antragsgegner u.a. ein Anrecht bei der M AG auf eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Kapitalversicherung mit einem ehezeitlichen Deckungskapital in Höhe von 20.413,64 €; der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert nach Abzug von Teilungskosten auf 10.002,82 € zu bestimmen. Daneben erwarb der Antragsgegner ein Anrecht bei der Q1 bAV Q AG auf eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Rentenversicherung mit einem ehezeitlichen Kapitalwert in Höhe von 17.311,38 €; der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert nach Abzug von Teilungskosten auf 8.480,69 € zu bestimmen. 6 Bei beiden Anrechten des Antragsgegners bestehen Pfändungen. Pfändungsgläubigerin ist jeweils die Antragstellerin wegen titulierter Unterhaltsansprüche in Höhe von über 30.000,- €. 7 Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich insgesamt durchgeführt und u.a. im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der M AG ein Anrecht in Höhe von 10.002,82 € und zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Q1 bAV Q AG ein Anrecht in Höhe von 8.480,69 € zu Gunsten des Antragstellerin jeweils bezogen auf den 30.11.2011 übertragen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Pfändungen einen Ausgleich bei der Scheidung nicht hinderten. Da die Antragstellerin als Gläubigerin nicht Dritte sei, bestehe kein besonderes Schutzbedürfnis und ihr entstünde kein Nachteil. Ein Verweis auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sei nicht erforderlich. 8 Hiergegen wendet sich allein die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie begehrt, dass die interne Teilung bzgl. M AG und Q1 bAV Q AG nicht durchgeführt wird, sondern dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt. 9 Die M AG hat im Beschwerdeverfahren mitgeteilt, dass das bei ihr erworbene Anrecht aufgrund von Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit zum 1.1.2013 erloschen sei. Es dürfe nun nicht mehr in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. 10 II. 11 Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig, da sie nicht beschwerdeberechtigt ist, § 59 Abs. 1 FamFG. Sie ist nicht in ihren Rechten verletzt. 12 Der ausgleichsberechtigte Ehegatte ist in seinen Rechten betroffen und mithin durch eine Entscheidung beschwert, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in die subjektive Rechtsstellung des Beschwerdeführers verbunden ist. Für eine Rechtsbeeinträchtigung reicht es aus, dass der Beschwerdeführer geltend macht, durch die Regelung des Versorgungsausgleichs werde in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise in seine Rechtsstellung eingegriffen. Für die Zulässigkeit der Beschwerde kommt es nicht darauf an, ob die behauptete Rechtsbeeinträchtigung tatsächlich vorliegt (BGH, Beschluss vom 27. April 2005 – XII ZB 48/01). 13 Als ausgleichsberechtigter Ehegatte ist die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt. Bei einem Verweis auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kann sie nicht mehr erlangen als sie durch die Entscheidung des Familiengerichts erlangt hat. 14 Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung und Übertragung der Anrechte im Wege der internen Teilung erhält die Antragstellerin den auf sie entfallenen hälftigen Anteil der vom Antragsgegner erworbenen Lebensversicherungen. Das Familiengericht hat die auf den Anrechten lastenden Pfändungen bei der Teilung nicht abgezogen, sondern unberücksichtigt gelassen. 15 Auch bei Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der beiden Lebensversicherungen bei Scheidung und Verweis auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erhält die insoweit ausgleichsberechtigte Antragstellerin allenfalls den auf sie entfallenen hälftigen Anteil. Möglicherweise wird ihr Anteil um einen gepfändeten und an den Gläubiger überwiesenen Anteil zu reduzieren sein. 16 Als Gläubigerin ist die Antragstellerin an dem Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht beteiligt, § 219 FamFG (vgl. KG, Beschluss vom 6. Februar 2012 – 17 UF 272/11, Tz. 5). 17 Eine Beschwerdebefugnis der Antragstellerin ist nicht allein deshalb gegeben, weil - möglicherweise - das Familiengericht die gesetzlichen Vorschriften über die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht korrekt angewendet hat. Ein Versorgungsträger ist bereits dann in seinen Rechten beeinträchtigt, wenn die Entscheidung mit einem als unrichtig gerügten Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine - feststellbare - wirtschaftliche Mehrbelastung des Versorgungsträgers ankäme (BGH, Beschluss vom 09. Januar 2013 – XII ZB 550/11). Denn die Antragstellerin ist keine Versorgungsträgerin und ihr kommt keine Wächterfunktion im Hinblick auf die korrekte Durchführung des Versorgungsausgleichs zu. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 ZPO. 19 Rechtsbehelfsbelehrung: 20 Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG Bezug genommen.Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.