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Anerkenntnisurteil

10 U 4/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2013:0612.10U4.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. Dezember 2011 verkündete Schlussurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen ‑ teilweise abgeändert. Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 48.225,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.09.2009 sowie weiteren 832,88 € außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 3/10 und der Beklagte zu 7/10. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Die Parteien sind Cousin und Cousine und Großneffe bzw. Großnichte der am ####2009 unverheiratet und kinderlos verstorbenen Erblasserin K (geb. ####1924). Der gemeinsame Großvater der Parteien war der Bruder der Erblasserin K2, der einen Ga-Wasserinstallationsbetrieb führte und von seiner Schwester K beerbt wurde. 4 Der Beklagte ist durch am 10.02.2009 errichtetes notarielles Testament der Erblasserin (GA 48 ff.) zu deren Alleinerbe eingesetzt worden. Dieses notarielle Testament enthielt auch eine Vermächtnisanordnung zugunsten der Mutter der Klägerin (hälftiger Miteigentumsanteil an einem Grundstück). Ein weiteres Grundstücksvermächtnis zugunsten ihres Hausmeisters M setzte die Erblasserin durch gesondertes privatschriftliches Testament vom 12.02.2009 aus. 5 Die Klägerin hat mit dem vorliegenden Verfahren im Wege der Stufenklage Vermächtnisansprüche gegen den Beklagten als den Erben der gemeinsamen Großtante K geltend gemacht; diese leitet sie aus einem ebenfalls am 12.02.2009 privatschriftlich errichteten Testament der Erblasserin her, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf die Anlage K 4 (Bl. 12 d.A.) Bezug genommen wird. 6 Die Erblasserin war Geschäftsfrau und bewohnte bis zu ihrem Tode die mit einem alten Haus bebaute Grundbesitzung T-Str. in T; dort unterhielt der Beklagte einen Heizungs- und Sanitärbetrieb. Zu dem beim Erbfall vorhandenen Grundbesitz der Erblasserin - eingetragen im Grundbuch von T Bl. ### - gehörten neben der mit dem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Parzelle von 398 m² Größe noch ein „Bauplatz“ von 10 m² Größe sowie etwas Ackerland bzw. Freiflächen, über deren Verkehrswert beim Erbfall die Parteien im Berufungsrechtszug streiten. Die Klägerin geht davon aus, dass die dem Beklagten als Erben (nach Erfüllung der Vermächtnisse) verbliebenen Grundstücke mindestens einen Verkehrswert von 42.000 € hatten. Der Beklagte nimmt den Verkehrswert des hinterlassenen bebauten Grundstücks mit ca. 22.000 € an und veranschlagt für die übrigen Flächen von 4.000 m² + 2.907 m² + 10 m² maximal einen Wert von 0,65 € je m². 7 Außerdem war die Erblasserin Inhaberin verschiedener Bankguthaben bei der W eG. Die beim Erbfall bestehenden Guthabenbeträge des sog. Geschäftskontos mit der Nr. ######### und weiterer Konten derselben Stammnummer mit den Endnummern ### und ### sowie auf einem VB-Konto Nr. #####/#### ergeben sich aus einer im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens von dem Beklagten vorgelegten Auskunft der Volksbank vom 17.04.2009 (Bl. 219 d.A.). Danach bestand dort beim Erbfall ein Gesamtguthaben (incl. Zinsen) von 100.804 €. Das Termingeldkonto Nr. ######### wies dabei zum Todeszeitpunkt ein Guthaben von 72.480 € aus; der Beklagte hat im Laufe des Verfahrens eingeräumt, dass dieses Festgeldkonto bei Errichtung des handschriftlichen Testamentes zugunsten der Klägerin am 12.02.2009 zumindest ein Guthaben von 70.000 € auswies. 8 Weiterer werthaltiger Nachlass war nach Darstellung des Beklagten nicht vorhanden - was die Klägerin indes bestreitet. Der Beklagte ließ das vormals von der Erblasserin bewohnte Haus mittlerweile abreißen. 9 Nach einem Streit der Erblasserin mit der Mutter der Klägerin bestand über viele Jahre seitens der Erblasserin zu der Klägerin (und deren Eltern) kein Kontakt. In den letzten Jahren vor ihrem Tode gab es allerdings wieder zumindest telefonische und briefliche Verbindungen zur Klägerin - so auch am 11.02.2009, dem letzten Geburtstag der Erblasserin. 10 Die Parteien streiten seit dem Erbfall über die zutreffende Auslegung der privatschriftlichen Vermächtnisanordnung vom 12.02.2009, die im Bereich des genannten Betrages mit einer vermeintlichen Ziffernstreichung und bei der Kontenbezeichnung mit schwer leserlichen Zahlenangaben versehen ist. Hinsichtlich des Erscheinungsbildes und Inhaltes dieses handschriftlichen Testaments wird auf das Originaldokument in der beigezogenen Nachlassakte 4 IV 60/09 des Amtsgerichts Bad Berleburg Bezug genommen. 11 Beide Parteien haben vorprozessual und im Laufe des Rechtsstreits die Auffassung vertreten, dass das am 12.02.2009 angeordnete Vermächtnis jedenfalls den Guthabenbetrag erfasse, der beim Erbfall auf dem Geschäftskonto der Erblasserin bei der Volksbank T mit der Nr. ######### einschließlich aufgelaufener Zinsen vorhanden gewesen sei. 12 Der Beklagte zahlte zur Vermächtniserfüllung auf vorprozessuale Aufforderung der Klägerin an sie entsprechend den Guthabenbetrag des im Testament leserlich bezeichneten Kontos Nr. #########, der beim Erbfall (incl. aufgelaufener Zinsen) 21.705,- € betrug, sowie weitere 70,- € aus, weil man insoweit lesbar einen weiteren Geldbetrag als vermächtnisweise an sie zugewendet ansehen könne. Weitergehende Zahlungen ließ der Beklagte mit vorprozessualem Anwaltsschreiben vom 25.09.2009 ablehnen. 13 Die Klägerin hat mit ihrer Ende des Jahres 2009 erhobenen Stufenklage die Auffassung vertreten, sie habe außer dem bereits erhaltenen Guthaben des Volksbank-Kto. Nr. ######### nebst Zinsen weitere nicht für Pflegekosten verbrauchte 70.000 € von einem schwer leserlich bezeichneten Festgeldkonto bei der Volksbank als Vermächtnis bekommen sollen - wobei sie dieses Festgeldkonto im Laufe des Rechtsstreites nach Auskunftserteilungen durch den Beklagten als dasjenige mit der Nr. ######### konkretisiert hat. Der Beklagte ist dem erstinstanzlich entgegen getreten. 14 Die von der Klägerin mit Auskunftsanträgen zu Ziffer 1. erhobene Stufenklage hat das Landgericht Siegen durch Teilurteil vom 27.07.2010 insoweit abgewiesen. Auf die dagegen zum Oberlandesgericht Hamm (10 U 102/10) eingelegte Berufung der Klägerin ist die Auskunftsstufe von den Parteien nach Erörterungen vor dem Senat am 07.12.2010 übereinstimmend für erledigt erklärt worden, nachdem der Beklagte im Senatstermin Angaben zur Nummer des Festgeldkontos bei der Volksbank und dessen Guthabenstand gemacht hatte. Die Kosten der seinerzeitigen Berufungsinstanz hat der Senat durch Beschluss vom gleichen Tage gegen einander aufgehoben. 15 Im weiteren Prozessverlauf hat die Klägerin sodann ihre Zahlungsforderung auf letzter Stufe mit einem Betrag von 69.930 € nebst Verzugszinsen und weiteren 952 € als Erstattungsforderung für vorgerichtliche Anwaltskosten beziffert. Insoweit wird wegen des erstinstanzlichen Streitstandes und der vor dem Landgericht gestellten Anträge ergänzend auf die Darstellung im angefochtenen Schlussurteil des Landgerichts Siegen (2 O 372/09) - verkündet am 12.12.2011 - Bezug genommen. 16 Mit diesem Schlussurteil hat das Landgericht der bezifferten Leistungsklage in vollem Umfange stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 69.930,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2009 sowie weiterer 952,- € außergerichtlicher Anwaltskosten verurteilt. 17 Zur Begründung der Entscheidung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, dass sich der (weitergehende) Zahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 2147 BGB i.H.v. 69.930 € aus dem Testament der Erblasserin vom 12.02.2012 ergebe; dieses sei dahin auszulegen, dass der Großnichte der Erblasserin als Vermächtnis zum einen das Guthaben auf dem Geschäftskonto mit der Nr. ######### und zum anderen dasjenige auf dem Festgeldkonto mit der Nr. ######### zugewendet sei. Das Schriftbild des handschriftlichen Testamentes sei auslegungsfähig und - bedürftig; es lasse verschiedene Auslegungen zu, wobei ein niedriges Vermächtnis von nur 70 € angesichts des angelegten Gesamtbetrages nicht ernsthaft gewollt gewesen sei: auch könne kein Betrag von 7.000 € feststellbar gemeint gewesen sei - zumal sich schon keine Streichung einer Null feststellen lasse. Weil auf dem besagten Festgeldkonto mit der Nr. ######### schließlich tatsächlich 70.000 € festgelegt worden seien, spreche das für eine gewollte Vermächtniszuwendung in dieser Höhe. Abzüglich der vorprozessual gezahlten 70,- € bleibe der beantragte Betrag zuzusprechen. Die Kosten für die vorgerichtliche Anwaltsbefassung seitens der Klägerin habe der Beklagte als Verzugsschaden nach §§ 280 I, 286 BGB zu ersetzen. 18 Der Beklagte macht mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung gegen das Schlussurteil geltend, es seien der Klägerin aus dem Festgeldkonto des Erblasserin jedenfalls nicht mehr als 7.000 € vermächtnisweise zugewandt worden, weshalb in dieser Höhe nebst Zinsen die landgerichtliche Verurteilung akzeptiert werde. 19 Im Übrigen habe das Landgericht indes die testamentarische Verfügung hinsichtlich des Vermächtnisses zugunsten der Klägerin vom 12.02.2009 falsch ausgelegt. Es sei lediglich „klar“, dass der Klägerin ein zusätzlicher Geldbetrag zu dem Guthaben auf dem Geschäftskonto mit der Nr. ######### habe zugewandt werden sollen. Die Auslegung des Landgerichts Siegen, es seien dabei 70.000 € gemeint gewesen, sei indes nicht zwingend. Um den maßgeblichen wirklichen Erblasserwillen zu erforschen, habe das Landgericht dem beklagtenseitigen Vortrag und Beweisanerbieten nachgehen müssen, dass die Erblasserin gegenüber dem ihr vertrauten Volksbankmitarbeiter I stets erklärt habe, sie wolle ihrer Nichte - der Klägerin - einen Betrag von 20.000 € zuwenden. Es könne nicht dem Willen der Erblasserin entsprochen haben, dass der vor Ort anwesende und ihr stets nahe stehende Beklagte als ihr Erbe im Wesentlichen das baufällige Haus mit wenig werthaltigem Grundbesitz ohne Liquidität bekomme und die entfernt lebende Klägerin praktisch das gesamte Bargeld als Vermächtnis erhalten solle. Die Wahrscheinlichste aller Auslegungsmöglichkeiten für die Vermächtnisanordnung vom 12.02.2009 sei es, dass der Klägerin in Ergänzung zu dem Giroguthaben von ca. 21.000 € ein Festgeldbetrag von 7.000 € zusätzlich habe vermacht werden sollen; das Gesamtvermächtnis liege dann noch innerhalb der Größenordnung, die dem Zeugen I immer wieder von der Erblasserin mitgeteilt worden sei. 20 Der Beklagte trägt im Berufungsrechtszug erstmals unter näherer Darlegung zum Umfang und Wert der ererbten Vermögenswerte dazu vor, was es für ihn im Ergebnis wirtschaftlich bedeute, wenn die Klägerin neben dem bereits gezahlten Girokontoguthaben weitere 70.000 € als Vermächtnis erhalte. 21 Er beantragt, 22 unter Abänderung des am 12.12.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Siegen - 2 O 372/09 - die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin einen höheren Betrag als 7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2009 zu zahlen. 23 Die Klägerin beantragt, 24 die Berufung zurück zu weisen. 25 Sie hält das Vorbringen des Beklagten zum Umfang des ererbten Nachlasses im Berufungsrechtszug - soweit sie es sich nicht zu eigen macht - für verspätet. 26 Die Klägerin meint, die Inaugenscheinnahme des Originaltestamentes vom 12.02.2009 ergebe, dass die Erblasserin nicht etwa eine Null gestrichen, sondern die drei „Tausendernullen“ erst nachträglich hinzugefügt habe; zum Beweis dessen beruft sie sich auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens. 27 Die Klägerin meint, es liege nahe, dass die Erblasserin bei der Absetzung des Testamentes zunächst als Geschäftsfrau hinsichtlich des Betrages der vermachten Geldanlage in Tausenderschritten gedacht und dies in ihrer schriftlichen Ausdrucksweise durch Zusatz der drei Nullen nach den zunächst geschriebenen „70“ präzisiert habe. 28 Sie bestreitet, dass das so verstandene Vermächtnis zu ihren Gunsten den wesentlichen Wertanteil am Nachlass der Erblasserin K ausgemacht habe; es sei vielmehr - entgegen den ohnehin verspäteten Darlegungen des Beklagten in zweiter Instanz - weiteres werthaltiges Vermögen (Schmuck, weitergehende Bankguthaben etc.) zu vermuten. Überdies sei der ihm verbliebene Grundbesitz keinesfalls wertlos, sondern mindestens 42.000 € wert. 29 Die in das Zeugnis des Bankmitarbeiters I gestellten Äußerungen seien schon wegen des fehlenden Bezugs zum konkreten Testat vom 12.02.2009 für dessen Auslegung unerheblich und würden bestritten. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. - Die Parteien haben im Senatstermin am 12.06.2012 übereinstimmend erklärt, dass zwischenzeitlich der mit der Berufung nicht angefochtene Teilbetrag aus dem Schlussurteil des Landgerichts Siegen i.H.v. 7.000 € nebst anteiliger Zinsen beglichen worden sei. 31 Im Verhandlungstermin am 12.06.2012 hat der Senat den Beklagten gemäß § 141 ZPO persönlich angehört, das streitgegenständliche Originaltestament der Erblasserin vom 12.02.2009 aus der Beiakte in Augenschein genommen und den Zeugen I auf Antrag des Beklagten uneidlich vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Zeugenbeweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.06.2012 (Bl. 302 ff. d.A.) Bezug genommen. 32 Die Nachlassakte des Amtsgerichts Bad Berleburg - 4 IV 60/09 mit den eröffneten Testamenten der Erblasserin hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. 33 II. 34 1. Die zulässige Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzlich antragsgemäß ergangene Schlussurteil des Landgerichts Siegen hat - soweit diese Entscheidung mit dem Rechtsmittel angegriffen worden ist - nur teilweise Erfolg. 35 Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin als Vermächtnisnehmerin nach der am 16.03.2009 verstorbenen Erblasserin K einen höheren Vermächtnisbetrag als insgesamt 70.000 € zu zahlen, so dass die zu einer höheren Zahlung verpflichtende landgerichtliche Verurteilung unter entsprechender Abweisung der Klage insoweit abzuändern war. Soweit der Beklagte indes vom Landgericht mit Recht verurteilt worden ist, an die Klägerin - über die vorprozessual gezahlte Summe von 21.775 € hinaus weitergehende 48.225,- € nebst Zinsen und anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu zahlen, ist sein Rechtsmittel als unbegründet zurück zu weisen. 36 2. In Höhe der eines Teilbetrages von 48.225,- € bestand ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten als (restlicher) Vermächtnisanspruch der Klägerin gemäß §§ 2147, 2174 BGB aus der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 12.02.2009. Weitergehende Vermächtnisansprüche ihrerseits sind hingegen nicht gegeben, so dass die diesbezügliche Klageforderung abzuweisen ist. 37 a) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Beklagte infolge des zwei Tage zuvor in notarieller Form errichteten Testamentes der Erblasserin deren Alleinerbe geworden ist. Dem Grunde nach ist ebenfalls unstreitig, dass die Erblasserin in Ergänzung der am 10.02.2009 getroffenen letztwilligen Verfügungen mit dem einen der beiden am 12.02.2009 privatschriftlich errichteten Testament der Klägerin - ihrer Großnichte - die Zuwendung eines (größeren) Geldbetrages aus ihrem Nachlass hat machen wollen und dass damit eine letztwillige Einzelzuwendung ohne Erbeinsetzung im Wege der Vermächtnisanordnung (§ 1939 BGB) vorgesehen war. Schließlich steht auch die Rechtswirksamkeit der in Rede stehenden letztwilligen Verfügung der Erblasserin K vom 12.02.2009 außer Zweifel. 38 b) Wie die nachstehenden Ausführungen ergeben, stand der Klägerin aufgrund der genannten Vermächtnisanordnung ursprünglich ein Vermächtnisanspruch i.H.v. 70.000 € zu, aus dem nach Abzug der vorprozessualen Zahlungen des Beklagten (§ 362 BGB) ein Restanspruch von 48.225,00 € verblieben ist. Der Auffassung des Landgerichts, es seinen der Klägerin neben dem Guthaben des Girokontos der Erblasserin bei der Volksbank weitere 70.000,- € als Vermächtnis zugewandt worden, vermag sich der Senat hingegen nicht anzuschließen. 39 c) Indes hat das Gericht des ersten Rechtszuges noch zutreffend ausgeführt, dass der Inhalt der von der Erblasserin letztwillig gesondert verfügten Vermächtnisleistung aus dem Nachlass an die bedachte Klägerin im Wege der Auslegung zu ermitteln ist. 40 Schon weil der handschriftlich niedergelegte Text der Vermächtnisanordnung vom 12.02.2009 nicht grammatikalisch einwandfrei gefasst, in allen Einzelheiten einwandfrei lesbar ist und bei der im Zentrum stehenden Betragsziffer eine Unregelmäßigkeit enthält (von den Parteien unterschiedlich gewertet als „Streichung“ oder „Überschreibung“), bedarf es zur Ermittlung des Inhaltes der niedergelegten letztwilligen Verfügung der Erblasserin der sog. erläuternden Testamentsauslegung. Sie hat zum Ziel, den in der Testamentsurkunde erklärten wirklichen (realen) Erblasserwillen bei der Testamentserrichtung zu erforschen (vgl. Palandt-Weidlich, BGB, 71. Aufl., § 2084, Rz. 1). Gemäß § 133 BGB ist bei der Auslegung eines Testaments der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (Palandt, aaO, m.w.N.). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, als Ganzes gewürdigt werden; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (vgl. Palandt-Weidlich, aaO, § 2084, Rz. 2 m.w.N.; BGH v. 8.12.1982 - IVa ZR 94/81, BGHZ 86, 41 [45 f.] = MDR 1983, 293; BayObLG BayObLGZ 1976, 67 [75]; v. 12.3.1981 - BReg.1 Z 3/81, BayObLGZ 1981, 79 [81 f.]; 1982, 159 [164 f.] und st. Rspr.; vgl. a.: BayOLGReport 2004, 449). 41 aa) Vorliegend entspricht es dem zweifelsfrei lesbaren Wortlaut der die Klägerin betreffenden handschriftlichen Urkunde vom 12.02.2009, dass die Erblasserin nach ihrem Tode ihr „den fest gelegter Geldbetrag“ von einer im Weiteren genannten (allerdings im Schriftbild nicht eindeutigen) Summe als Vermächtnis zuwenden sollte. 42 Eingangs des Testates ist diese Zuwendung insofern einschränkend angeordnet worden, als sie (nur) erfolgen solle, wenn die Erblasserin den Zuwendungsbetrag nicht für sich und ihre Pflege benötige. Auf der rechten Seite der Urkunde - im optischen Gesamteindruck als ein ergänzender Zusatzblock etwas außerhalb des Hauptsatzverlaufes erscheinend - hat die Erblasserin dem (in der Lesart streitigen) Eurobetrag eine nähere Bestimmung des Bankkontos angefügt, dem dieser Betrag ersichtlich ihrer Vorstellung nach entnommen werden sollte. Der Vermächtnisnehmerin sollte danach der betragsmäßig bezeichnete fest gelegte Geldbetrag , festgelegt auf dem bezeichneten Bankkonto „bei der Volksbank Hier“ zukommen; hierzu hat die Erblasserin dieses Konto in Kurzform mit drei in Klammern gesetzten Ziffern bezeichnet, welche für sie ersichtlich der Identifizierung des Herkunftskontos dienen sollten. Von diesen drei Ziffern erscheint jedenfalls die mittlere „verzittert“ – d.h. im Schriftbild nicht eindeutig lesbar - geraten. Unmittelbar unterhalb dieser wegen optischer Unklarheit missratenen Bezeichnung des Herkunftskontos für die Vermächtnisleistung findet sich in der gleichen Spalte wie die drei darüber stehenden Zeilen zur Herkunftsbezeichnung die Passage :„Konto dazu #########“, sie ist - ebenso wie der im Zentrum der Urkunde stehende Eurobetrag - mit einem „Häckchen“ versehen, wie es früher im Geschäftsverkehr zur Bestätigung nachgeprüfter Zahlenangaben gehandhabt wurde. 43 Bei Würdigung des Gesamttextes der Testamentsurkunde, die mit Ausnahme der angesprochenen Ziffernunklarheiten im Eurobetrag und in der Kontokurzbezeichnung voll leserlich ist, ergibt sich kein greifbarer Anhalt dafür, dass der Klägerin als Vermächtnisnehmerin Geldbeträge aus den Guthaben zweier Erblasserkonten bei der Volksbank T - bezeichnet von der Erblasserin als „Volksbank Hier“ - zukommen sollten. 44 Es entspricht insbesondere schon nicht dem Wortlaut des Testaments, dass die Vermächtnisnehmerin zusätzlich zu dem (wie auch immer betragsmäßig gemeinten) „festgelegten Geld“ bei der Volksbank einen weiteren Betrag von dem leserlich angegebenen (Giro)Konto Nr. ######### erhalten sollte. Die letztwillige Verfügung nennt als Vermächtnisgegenstand einen Geldbetrag, nicht mehrere; in Ergänzung des „festgelegten Geldbetrages“, den die Vermächtnisnehmerin nach dem Tode der Erblasserin bei dessen Nichtverbrauch für ihre Pflege etc. erhalten sollte, findet sich in dem niedergelegten Text mit Bezug auf das am Schluss genannte Girokonto der Erblasserin weder das Wort „und“ noch ein „sowie“ noch ein sonstiger, die additive Zuwendung des Giroguthabens kennzeichnender Begriff. Die zusätzliche Zuwendung eines weiteren Kontoguthabens neben dem „festgelegten Geldbetrag“ lässt sich bei sinnvoller, lebensnaher Betrachtung auch nicht dem Wort „dazu“ in der Mitte der letzten Textzeile im rechten Bereich der Urkunde entnehmen. Insoweit entspricht es schon nicht der Wortreihenfolge des die Zuwendung formulierenden Satzbaus, dass die Nichte „dazu“ das Konto(guthaben) mit einer entsprechenden Nummernbezeichnung erhalten solle. Vielmehr ist das Wort „dazu“ zwischen das Wort „Konto“ und die vollständige (korrekte) Kontonummer gesetzt worden. Das war - aus der für die Auslegung allein maßgeblichen Sicht der testierenden Erblasserin - dann sinnvoll, um zu näher oder besser (als bisher geschehen) zu verdeutlichen, von welchem Konto der festgelegte Geldbetrag als Vermächtniszahlung fließen sollte. Denn die Erwähnung des (Geschäfts)Kontos mit der Konto Nr. ######### findet sich gerade an der Stelle des Testamentes in der vorerwähnten „Zusatzspalte“, in der es darum ging, woher der vermächtnisweise zugewandte fest gelegte Geldbetrag entnommen werden sollte - nämlich „auf meinem Konto bei der Volksbank Hier festgelegt auf dem (...) Konto dazu #####/####“. Die Benennung des Volksbank-Kontos Nr. ######### an dieser Stelle der insgesamt nicht grammatikalisch fehlerfrei aufgesetzten Anordnung als „Konto dazu“ beinhaltete zur Überzeugung des Senates nach alledem lediglich eine seitens der Erblasserin angebrachte Präzisierung; mit der vollständigen Angabe des (Giro)Kontos an dieser Stelle bezeichnete sie laienhaft, jedoch in einem in einem für sie offenbar hinreichend identifizierenden Sinne , welches Konto zu dem Festgeldkonto„dazu“ gehörte. Diese mit der rechtlichen Bedeutung eigenständiger Bankkonten nicht korrespondierende Formulierung der insgesamt etwas „ungelenk“ testierenden 85-jährigen Erblasserin erklärt sich bei lebensnaher Betrachtung vor dem Hintergrund des gängigen Systems der Volksbanken zur Kontenbezeichnung anhand von sog. Kundenstammnummern; dieses System ist dem Senat aus anderen Erbstreitigkeiten des hiesigen Bezirks bekannt und fand auch bei der Volksbank T - wie der Zeuge I als deren Mitarbeiter glaubhaft bestätigt hat - dort im Jahr 2009 Verwendung. Diesem System entspricht es, dass Girokonten, Festgeldkonten, Sparkonten etc. eines Kunden dieselbe Kundenstammziffer aufweisen und sich nur durch die (drei) Endziffern voneinander unterscheiden. 45 Es liegt bei diesem (einfachen) System zur Kontenbezeichnung - das auch der Erblasserin als geschäftlich nicht ganz unerfahrener Volksbankkundin vertraut gewesen sein dürfte - nicht fern, zur Konkretisierung der Zuwendungsquelle eines „fest gelegten Geldbetrages“ zunächst (nur) mit den drei Endziffern das Festgeldkonto zu bezeichnen , dessen restliche Bezeichnung sich aus der Kundenstamm unschwer entnehmen lässt. Wie sich aus der zu den Akten gereichten „Kontenanzeige der W eG“ ergibt, war es bei der Erblasserin vorliegend so, dass sie zur Stammnummer ###### Inhaberin eines Girokontos mit der Endnummer „###“, eines Sparkontos mit der Endnummer „###“ und eines Festgeldkontos / Termingeldkontos mit der Endnummer „###“ war. Die im Testament vom 12.02.2009 zittrig-unleserlich geratenen drei Ziffern - in „()“ gesetzt - durften aus Sicht der Testierenden zur Bezeichnung des Herkunfts(festgeld)kontos für den Vermächtnisbetrag dann hinreichend erscheinen, wenn sie nachfolgend ziffernmäßig das vollständige (Giro)Konto „dazu“ angab - dessen Nummer der 85-jährigen Erblasserin angesichts der häufigeren Verwendung im Rahmen laufender Bankgeschäfte sehr vertraut gewesen sein wird. 46 Darüber hinaus deutet das hinter die Ziffernfolge des Girokontos gesetzte „Häkchen“ darauf hin, dass die Erblasserin diese Ziffern geprüft und für richtig befunden hatte - wohingegen eine solche „Richtigkeitsbestätigung“ hinter den in Klammern gesetzten Kurzbezeichnung des Festgeldkontos, dem der Vermächtnisbetrag entnommen werden sollte, fehlt. Auch diese Handhabung spricht dafür, dass die Erblasserin mit dem Zusatz der geprüften Benennung der Girokontonummer letztlich präzisieren wollte, welches Festgeldkonto sie meinte - wobei für die entscheidende Auslegung offen bleiben kann, ob sie das Girokonto „dazu“ angab, weil sie die drei Endziffern des Festgeldkontos nicht sicher (genug) wusste oder (auch), weil sie sich der möglichen Unsicherheiten aufgrund der vorstehend niedergelegten „Kurzfassung“ bewusst war. 47 Es bedarf keiner Entscheidung des Senates, ob die Erblasserin mit der Angabe der Girokontonummer des Weiteren hat zum Ausdruck bringen wollen, dass der von ihr ziffernmäßig festgelegte Geldbetrag für das Vermächtnis der Klägerin aus diesem Girokonto hätte aufgestockt werden sollen, wenn der bei ihrem Tode auf dem Festgeldkonto verbliebene Geldbetrag - wegen anderweitiger Ausgaben - nicht ausgereicht hätte. Denn es ist unstreitig, dass bei dem wenige Wochen nach der Testierung eingetretenen Erbfall das Guthaben auf dem Festgeldkonto nach wie vor mehr als 70.000 € betrug. 48 bb) Die von den Parteien (bis zum Senatstermin) übereinstimmend vertretene Auffassung, wonach der Klägerin jedenfalls vermächtnisweise das Guthaben auf dem Girokonto Nr. ######### zugewandt worden sei, hindert den Senat nicht daran, die in ihrer Gesamtheit zutreffend zu erfassende Vermächtnisanordnung der Erblasserin in diesem Punkt anders auszulegen. 49 Die Auslegung eines Testamentes nach §§ 133, 2084 BGB obliegt in erster Linie dem Tatrichter (so schon: BGH, MDR 1993, 878, 879). Auch haben die an einem Nachlass Beteiligten die Auslegung des Testaments nicht etwa in der Hand (BGH, MDR 1986, 653). Wollen die Beteiligten die Frage, wie ein Testament auszulegen ist, für ihr Verhältnis untereinander verbindlich festlegen und künftigem Streit entziehen, ohne Rücksicht darauf, ob sich ihre Auslegung im Nachhinein als zutreffend oder unzutreffend erweisen sollte, dann bedarf es dazu eines besonderen Vertrages (BGH, MDR 1986, 653; Palandt-Weidlich, aaO, § 2084, Rz. 1).Dadurch dass die Klägerin wie der Beklagte vorliegend vorprozessual wie im Rechtsstreit zu einem Teilaspekt der streitentscheidenden Testamentsauslegung bzgl. des Vermächtnisses dieselbe Rechtsauffassung vertreten haben, ist ein schuldrechtlich verbindlicher Auslegungsvertrag indes nicht zustande gekommen. 50 cc) Ausgehend davon, dass der Klägerin mithin lediglich ein betragsmäßig festgelegter Geldbetrag von dem Festgeldkonto Nr. ######### bei der Volksbank T als Vermächtnis zugewandt ist, bestehen aus Sicht des Senates auch nach der zweitinstanzlichen Durchführung der mit der Berufungsbegründung vermissten Beweisaufnahme keine vernünftigen Zweifel daran, dass der von der Erblasserin letztwillig als Vermächtnis vorgesehene Betrag 70.000,- € betrug. 51 Bereits ein erster unbefangener Blick auf die mit blauem Kugelschreiber aufgesetzte Testamentsurkunde legt nahe, dass der Verfasser - im Zentrum des Schriftstücks stehend - als Letztfassung den Vermächtnisbetrag von 70 000 € fixieren wollte. 52 Die Darstellung der Berufung des Beklagten, es sei in dem Betrag die zweite Null gestrichen , ist zum einen von der Klägerin bestritten und von ihm nicht unter Beweis gestellt worden; wie sich zudem aus der Berufungsreplik vom 15.03.2012 ergibt (Bl. 240 d.A.), hält der Beklagte selbst eine Streichung auch nur noch für möglich . In der Tat liegt nach dem aus der Inaugenscheinnahme des Originaltestaments gewonnenen optischen Eindruck des Senates nicht etwa eine von der Erblasserin herbeigeführte Streichung der zweiten von vier Nullen der mit der Eingangsziffer „7“ beginnenden Betragsnennung vor, sondern vielmehr eine Überschreibung eines vorherigen „Strichs“ mit einem etwas anders blaufarbigen Kugelschreiber nahe. Wie die Klägerin zutreffend angemerkt hat, drängt der optische Gesamteindruck die Vermutung auf, dass zunächst im Bereich der Blattmitte ein kleiner Querstrich (sei es als Platzhalter für einen späteren Eintrag, sei es als Endstrich nach einer ursprünglich niedergeschriebenen Zahl „70“) vorhanden war, der dann von der Erblasserin überschrieben wurde, so dass sich als Gesamtziffer im Endergebnis „70 000“ ergaben. Demzufolge entbehrt die Argumentation der Berufung des Beklagten, die Erblasserin habe den als Vermächtnis niedergelegten Summenbetrag von „€ 70,000“ durch Streichung einer Null modifizieren - insb. auf 7 000 € habe reduzieren - wollen, der entsprechenden Tatsachengrundlage. 53 Für die Zuwendung eines Betrages von 70.000 € (und nicht etwa eines Betrages von nur 7.000 €) spricht schließlich, dass dies unstreitig der Betrag war, den das mit den drei Endziffern „275“ benannte Festgeldkonto als auf „glatte Tausender“ gerundetes Guthaben aufwies, als die Erblasserin das Vermächtnis zugunsten der Klägerin niederlegte und auch als sie wenige Wochen nach dem Testat verstarb. 54 Die Erwägungen der Berufung dahin, die Erblasserin könne eine derart hohe Zuwendung an die Vermächtnisnehmerin nicht gewollt haben, weil in diesem Falle dem Beklagten als ihrem Erben praktisch kein liquides Vermögen verbleibe, sind aus Sicht des Senates schon deshalb verfehlt, weil sie - noch - irrig unterstellt haben, dass der Beklagte zu weitergehenden Vermächtnisleistungen durch Auskehrung des Girokontoguthaben von annähernd 22.000 € verpflichtet worden sei. Wie sich aus den obigen Ausführungen zur Auslegung des angeordneten Vermächtnisses ergibt, ist dies indes nicht der Fall. 55 Dem Beklagten verblieb vielmehr bereits unter Zugrundelegung seines eigenen Sachvortrages (nach Abzug der zu erfüllenden Vermächtnisse) zumindest ein (reiner) Grundbesitzwert in einer Größenordnung von ca. 27.000 € sowie ein liquides Guthaben von über 30.000 € bei der W eG – so dass die Erblasserin ihm sehr wohl als Erben einiges Vermögen von Wert hinterlies; dass die 85-jährige Erblasserin die Zuwendung ihres langjährigen Wohn- und Geschäftshauses (in dass der Beklagte sogar neue Sanitäranlagen eingebaut haben soll) als gänzlich wertlos für ihren Erben oder gar als Belastung für diesen ansah - selbst wenn das Gebäude bei objektiv-wirtschaftlicher Sicht womöglich abbruchreif war -, erscheint überdies lebensfremd und kann für die Auslegungserwägungen zum Vermächtnisumfang nicht ernsthaft zugrunde gelegt werden. Die Erblasserin wird vielmehr auch der Gebäudesubstanz in ihrer Vorstellung einen gewissen wirtschaftlichen Wert zugemessen haben, der dem Erben - jenseits der weiteren Vermögensbestandteile - verbleiben sollte. 56 Das Auslegungsergebnis eines zweifelsohne großzügig angeordneten Geldvermächtnisses von 70.000 € für die Klägerin hat nach alledem nicht zur Folge, dass damit in lebensferner Weise unterstellt werden müsste, die Erblasserin habe - entgegen ihrer grundsätzlich positiven Einstellung zum Beklagten - diesen als ihren Erben gegenüber der Vermächtnisnehmerin wirtschaftlich deutlich schlechter gestellt. 57 Auch die im Berufungsrechtszug nachgeholte Einvernahme des Zeugen I auf Antrag des Beklagten im Senatstermin am 12.06.2012 hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Erblasserin der Klägerin mit der insoweit maßgeblichen privatschriftlichen Verfügung als Vermächtnis einen kleineren Betrag als 70.000 € - insbesondere in einer Größenordnung von nur 20.000 € - hat zuwenden wollen. 58 Zu der entscheidenden Frage, welchen Betrag die Erblasserin am 12.02.2009 hat letztwillig verfügen wollen, war die Aussage des von dem Beklagten benannten Zeugen gänzlich unergiebig. Der Zeuge I hat mehrfach bekundet, ausschließlich vor dem letzten Geburtstag der Erblasserin am 11.02.2009 mit ihr geredet zu haben. Das später errichtete Testament der Erblasserin sei ihrerseits ihm gegenüber nicht thematisiert worden, es sei in dem mit ihm Gespräch lediglich darum gegangen, in welcher Weise bei der Bank zu Lebzeiten der Erblasserin mögliche Zuwendungen an die (Groß)Nichte veranlasst werden könnten. Dabei habe die Erblasserin von einer angedachten Zuwendung i.H.v. 20.000 € gesprochen. Nach seinem Eindruck habe die Begünstigte allerdings nicht davon erfahren sollen. Nachdem die Erblasserin seine Vorschläge zu einer bankmäßigen Verfügung der angedachten Geldzuwendung abgelehnt habe, sie „die Diskussion schnell zu Ende“ gewesen. 59 Der Senat vermag nach den Bekundungen des Zeugen I nicht anzunehmen, dass die Erblasserin mit dem Testament vom 12.02.2009 Abweichendes davon hat anordnen wollen, was die vorstehenden Auslegungsabwägungen im Sinne eines Vermächtnisbetrages von 70.000 € ergeben haben. Auch wenn den Bekundungen des Zeugen entnommen werden kann, dass die Erblasserin kurz vor ihrem letzten Geburtstag zu Lebzeiten noch eine Zuwendung von 20.000 € an die Klägerin erwog, lässt sich daraus nicht ableiten, dass dies auch der Inhalt ihrer Verfügung von Todes wegen sein sollte, die sie am Tag nach ihrem Geburtstag niederlegte und in der sich - unstreitig - kein Betrag von 20.000 € niedergelegt findet. So mag die Erblasserin ursprünglich durchaus erwogen haben, die angedachte Gesamtzuwendung an die Klägerin in solche unter Lebenden und von Todes wegen aufzuteilen. Insbesondere mag sie bedacht gewesen sein, mit Blick auf zukünftige eigene (Pflege)Bedürfnisse ihrerseits und auf die dafür entstehenden Kosten zunächst nicht „zu viel“ an die Großnichte zuzuwenden ; dass der Erblasserin solche Gedanken nicht fremd waren, ergibt sich aus der am 12.02.2009 letztwillig verfügten Beschränkung des Vermächtnisbetrages („wenn ich es für mich und meine Pflege nicht verwende“) . Nicht von der Hand zu weisen ist schließlich die Überlegung, dass die Erblasserin sich über die Kontaktaufnahme seitens der Klägerin zu ihrem 85. Geburtstag wenige Wochen vor ihrem Tod so sehr freute, dass sie zugunsten ihrer Großnichte die Vermächtniszuwendung kräftig „aufstockte“. Dabei mag auch die Erwägung zum Tragen gekommen sein, mit der Summe ihrer letztwilligen Zuwendungen nicht den einen Stamm („X“) aus den Abkömmlingen ihres Bruders unverhältnismäßig gegenüber dem anderen Stamm ( „Y“) zu benachteiligen . 60 Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach Abschluss der Beweisaufnahme die Einräumung einer Schriftsatzfrist zum Ergebnis der Beweisaufnahme und zu den Erörterungen des Senatstermins beantragt hat, war eine solche Frist vor einer Senatsentscheidung in der Berufungsangelegenheit des Beklagten nicht zu gewähren. Die Einräumung einer solchen Schriftsatzfrist vor einer Entscheidung in der Sache war weder nach § 283 ZPO noch sonst zur Gewährleistung des Rechtes auf rechtliches Gehör geboten. Die Prozessbeteiligten sollen nach einer Beweisaufnahme möglichst im gleichen Termin deren Ergebnis erörtern und zur Sache verhandeln, § 279 Abs. 3, § 285 Abs. 1, § 370 Abs. 1 ZPO. Dazu bestand für beide Parteien ausreichend Gelegenheit. 61 Zwar kann der Anspruch einer Prozesspartei auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Anschluss an eine Beweisaufnahme die Vertagung oder die Gewährung einer Schriftsatzfrist zum Beweisergebnis gebieten, wenn von einer Partei eine umfassende sofortige Stellungnahme nicht erwartet werden kann, weil sie verständigerweise Zeit braucht, um - in Kenntnis der Sitzungsniederschrift - angemessen vorzutragen (so zuletzt etwa : BGH, NJW 2011, 3040 f.). Das kann etwa nach einer komplexen Beweisaufnahme oder nach einer umfassenden Erörterung des Gutachtens der Fall sein (BGH, aaO m.w.N.) oder auch dann, wenn der Sachverständige in seinen mündlichen Ausführungen neue und ausführlichere Beurteilungen gegenüber dem bisherigen Gutachten abgegeben hat (BGH aaO m.w.N.) 62 Indes lag eine solche Situation für die Klägerin nach dem Ende der Zeugeneinvernahme des Bankmitarbeiters I im Senatstermin am 12.06.2012 nicht vor. 63 Dem Klägervertreter ist nach der weniger als 2 Stunden dauernden mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben worden, im Berufungsrechtszug abschließend vor dem Senat zu plädieren, wobei die Gewährung einer vorherigen angemessenen Sitzungspause - etwa von 1/2 Stunde - angeboten worden ist. Dass die Wahrung der prozessualen Rechte der Klägerin es darüber hinaus geboten hätte, schriftsätzlich zu dem Ergebnis der auf Antrag des Prozessgegners durchgeführten (einfach gelagerten) Beweisaufnahme mit für jenem negativem Ausgang Stellung zu nehmen, ist nicht ersichtlich. 64 Auch soweit der Senat abweichend vom Landgericht in den Erörterungen die Auffassung dargelegt hat, der Klägerin stehe das streitgegenständliche Vermächtnis nicht zusätzlich zu einem weiteren (dem des Girokontoguthabens) zu, war dies kein für die Klägerin neuer Gesichtspunkt, der es zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens erforderlich gemacht hätte, die Entscheidung des Senates in der Berufungsinstanz nach Schluss der mündlichen Verhandlung unter Einräumung der Gelegenheit zur schriftsätzlichen Stellungnahme zurück zu stellen. Der Senat hatte bereits in dem vorangegangenen Berufungsverfahren 10 U 102/10 während der Erörterungen im Senatstermin am 07.12.2010 darauf hingewiesen, dass nach seinem Verständnis des laienhaft formulierten Testamentes vom 09.02.2009 nicht das Festgeldkontoguthaben und das Geschäftskontoguthaben auf dem ziffernmäßig lesbaren Konto vermacht sein dürften und die Klägerin sich auf ihr Festgeldvermächtnis werde anrechnen lassen müssen, was sie „aus dem Girokontoguthaben“ bereits erhalten habe. Neue oder für die Klägerin überraschende Gesichtspunkte von Entscheidungsrelevanz haben sich in der mündlichen Verhandlung des Senates am 12.6.2012 insoweit nicht ergeben. 65 d) Da die zutreffende Auslegung der letztwilligen Verfügung vom 12.02.2009 nach alledem die vermächtnisweise Zuwendung eines Geldbetrages von insgesamt 70.000 € ergab, der in dieser Höhe beim Erbfall auf dem Festgeldkonto unverbraucht vorhanden war, schuldete der Beklagte gemäß §§ 2147, 2174 BGB ursprünglich diesen Betrag. 66 Auf ihn waren indes nicht nur die vorprozessuale Teilzahlung von 70,- € - die bei der mit 69.930 € bezifferten Klageforderung bereits Berücksichtigung gefunden hat -, sondern auch die vorgerichtlich weitergehend geleistete Vermächtniszahlung von 21.705 € in Abzug zu bringen, so dass eine in der Hauptsache berechtigte Klageforderung von 48.225 € verblieb. 67 Hierauf hat der Beklagte - wie im Senatstermin übereinstimmend vorgetragen worden ist - nach Ergehen des erstinstanzlichen Schlussurteils einen (weiteren) Teilbetrag von 7.000 € gezahlt, wobei dem Senat die Entscheidung über die Klageforderung insoweit wegen der auf den Mehrbetrag begrenzt eingelegten Berufung allerdings nicht angefallen ist. Vor diesem Hintergrund sei klarstellend darauf hingewiesen, das der vom Senat bestätigte Umfang der landgerichtlichen Leistungsverurteilung in Höhe eines Teilbetrages von 7.000 € nach dem Zugeständnis des Klägervertreters im Senatstermin erfüllt und damit gegenstandslos worden ist. 68 Es verbleibt danach - bezogen auf die Hauptsache - ein nicht befriedigter Restvermächtnisanspruch von 48.225,- € abzgl. 7.000,- € = 41.225 €. Insoweit bleibt das auf Herabsetzung der titulierten Zahlungslast um 62.930 € gerichtete Rechtsmittel des Beklagten ohne Erfolg. Ein Fall der teilweisen Hauptsacheerledigung im Berufungsrechtszug mit Blick auf die zwischen den Instanzen geleistete Zahlung von 7.000 € lag infolge der erklärten Rechtsmittelbegrenzung nicht vor. 69 3. Der auf die berechtigte Hauptsacheforderung zuerkannte Zinsanspruch beruht auf § 286 I BGB. Insoweit wird auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, denen das Rechtsmittel zu den Nebenforderungen im Übrigen nichts entgegen gesetzt hat. 70 4. Zutreffend sind der Klägerin auch die vorgerichtlichen Kosten ihres Prozessbevollmächtigten - entstanden durch dessen anwaltliche Befassung zur Forderungsdurchsetzung nach Ablehnung weiterer vorgerichtlicher Zahlungen durch den Beklagten - als dem Grunde nach ersatzfähiger adäquater Verzugsschaden (vgl. Palandt, aaO, § 286 BGB, Rz. 45) zuerkannt worden. Der ihr zu ersetzende Schaden umfasst allerdings nur den Kostenaufwand einer in der Sache berechtigten anwaltlichen Forderung, die nach einem Wert i.H.v. 48.225 € (= bis 50.000 €) zu berechnen war. Dies entspricht folgenden Anwaltskosten: 71 1/2 der 1,3 Geschäftsgebühr nach VV-RVG Zif. 2300 : 679,90 € 72 Auslagenpauschale VV-RVG Zif. 7002 : 20,00 € 73 19 % USt. 132,98 € 74 Vorger. RA-Kosten: 832,88 € . 75 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Zif. 10, 711 ZPO. 76 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür fehlen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung; weder die Rechtsfortbildung, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.