Urteil
2 W 11/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Anordnung einer Leistungsverfügung nach § 940 ZPO bedarf es neben des Verfügungsanspruchs insbesondere eines dringenden Verfügungsgrundes; wirtschaftliche Nachteile müssen glaubhaft und so erheblich sein, dass dem Kläger ein Abwarten nicht zumutbar ist.
• Ein Verfügungsgrund liegt nicht vor, wenn der Kläger die behaupteten wirtschaftlichen Nachteile nicht hinreichend glaubhaft macht oder sein eigenes Handeln die behauptete Dringlichkeit widerlegt.
• Die Einordnung der Streitigkeit als Kartellsache ist nur gegeben, wenn das Vorbringen und die rechtliche Grundlage dies deutlich darlegen; das Energiewirtschaftsrecht (EnWG) greift für die Wasserversorgung nicht ein (vgl. § 106 EnWG).
Entscheidungsgründe
Einstweilige Leistungsverfügung zur Übertragung eines Wassernetzes erfordert dringenden Verfügungsgrund • Zur Anordnung einer Leistungsverfügung nach § 940 ZPO bedarf es neben des Verfügungsanspruchs insbesondere eines dringenden Verfügungsgrundes; wirtschaftliche Nachteile müssen glaubhaft und so erheblich sein, dass dem Kläger ein Abwarten nicht zumutbar ist. • Ein Verfügungsgrund liegt nicht vor, wenn der Kläger die behaupteten wirtschaftlichen Nachteile nicht hinreichend glaubhaft macht oder sein eigenes Handeln die behauptete Dringlichkeit widerlegt. • Die Einordnung der Streitigkeit als Kartellsache ist nur gegeben, wenn das Vorbringen und die rechtliche Grundlage dies deutlich darlegen; das Energiewirtschaftsrecht (EnWG) greift für die Wasserversorgung nicht ein (vgl. § 106 EnWG). Die Antragstellerin (Stadt) und die Antragsgegnerin betreiben seit 1979 einen Konzessionsvertrag über die Wasserversorgung. Die Stadt kündigte den Vertrag 2008 wirksam zum 31.12.2009 und verfolgte in der Folge Pläne, die Versorgung in eine von ihr mit Mehrheitsbeteiligung gegründete Gesellschaft zu überführen. Nach gescheiterten Einbindungsversuchen der Antragsgegnerin und Anteilsübertragungen gründete die Stadt im Januar 2010 die T GmbH und übertrug im Juni 2012 die Wasserversorgung auf diese Gesellschaft. Verhandlungen über den Erwerb des Netzes scheiterten im November 2012. Die Stadt beantragte im Februar 2013 einstweiligen Rechtsschutz, die Beklagte zur Übertragung des Netzes zu verpflichten; hilfsweise Angebot einer Nutzungsentschädigung oder Kaufpreisermittlung. Das Landgericht lehnte ab; die Beschwerde der Stadt wurde zurückgewiesen. • Zuständigkeit: Das Oberlandesgericht und das Landgericht sind zuständig; es bestand kein Anlass zur Verweisung an den Kartellsenat, weil kein Wettbewerbstatbestand nach dem GWB dargelegt wurde und das EnWG für Wasserversorgung nicht anwendbar ist (§ 106 EnWG). • Verfügungsanspruch: Ob ein Anspruch aus § 433 I BGB besteht, kann offenbleiben, da die Entscheidung am fehlenden Verfügungsgrund festgemacht wird; ein Anspruch auf Übergabe des Netzes hätte frühestens mit Optionsausübung (Schreiben 15.06.2012) entstehen können. • Verfügungsgrund (§ 940 ZPO): Für eine Leistungsverfügung ist neben dem Anspruch ein dringender Verfügungsgrund erforderlich; dieser ist nur gegeben, wenn der Gläubiger auf die Leistung dringend angewiesen ist und ein Abwarten unzumutbare wirtschaftliche Nachteile bewirken würde. • Glaubhaftmachung wirtschaftlicher Nachteile: Die Antragstellerin hat behauptete Einnahmeausfälle und den drohenden Scheiterns der Übernahme nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Vorgelegte Gewinn- und Verlustübersichten sind widersprüchlich, beruhen auf nicht nachvollziehbaren Annahmen und genügen nicht zur Begründung dringender Bedürftigkeit. • Zeitablauf und eigenes Verhalten: Der lange Zeitraum zwischen den Ratsbeschlüssen (2008/2009) und dem Übernahmeverlangen (ab 15.06.2012) sowie das Vorgehen der Antragstellerin widerlegen die behauptete Dringlichkeit; wer dringend auf Einnahmen angewiesen ist, hätte zeitnah Maßnahmen zur Übernahme ergriffen. • Selbstverschuldete Risiken: Probleme des Finanzierungskonzepts der Gesellschaft oder deren Organisationsstruktur, die aus eigenen Entscheidungen der Antragstellerin resultieren (z. B. Abschluss des Konzessionsvertrags 01.06.2010), können keine Fremdzwangslage begründen, die Dringlichkeit stützt. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt (§ 97 ZPO); der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 6 ZPO). Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen; die beantragte einstweilige Verfügung zur Übertragung des Wassernetzes ist nicht erlassen worden. Entscheidungsgrund war das Fehlen eines dringenden Verfügungsgrundes nach § 940 ZPO: Die Antragstellerin hat die behaupteten wirtschaftlichen Nachteile nicht hinreichend glaubhaft gemacht und ihr eigenes langes Zuwarten sowie früheres Verhalten widerlegen die behauptete Dringlichkeit. Weiterhin war nicht ersichtlich, dass die Streitigkeit eine Kartellsache ist; das EnWG ist für Wasserversorgung nicht einschlägig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin, der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.