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Beschluss

2 UF 250/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2013:0606.2UF250.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der am 9.11.2012 verkündete Verbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop im Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 3) (Vers Nr. #####) abgeändert und wie folgt neu gefasst. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 3) (Vers Nr. #####) bleibt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. I. Ü. bleibt es beim Ausspruch des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- € festgesetzt. 1 Gründe 2 I. 3 Das Amtsgericht hat durch den teilweise angefochtenen Verbundbeschluss die Ehe der Beteiligten zu 1) und 2) geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. 4 Die Beteiligten zu 1) und 2) haben während der Ehezeit vom 1.2.1975 bis zum 31.10.2011 verschiedene Versorgungsanwartschaften erworben. 5 U. a. hat der Antragsgegner bei der Beteiligten zu 3) ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einem Ehezeitanteil von 38.432,40 Euro erlangt (Vers Nr. #####). Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 19.041,20 Euro zu bestimmen. Zugleich hat die Beteiligte zu 3) darauf hingewiesen, dass an dem Vertrag Rechte Dritter, nämlich des Finanzamtes C bestehen und dass ohne Zustimmung des Drittberechtigten die Teilung nicht möglich sei. Dieser Mitteilung lag zugrunde, dass das Finanzamt C wegen vom Antragsgegner dem M geschuldeter Abgaben in Höhe von 44.619,83 € am 19.11.2007 die Ansprüche des Antragsgegners aus dem genannten Vertrag gem. den §§ 309 ff. AO gepfändet hat. Auf die diesbezügliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung wird (Bl. 139 f. d. A.) Bezug genommen. Die Beteiligte zu 3) hat unter dem 30.11.2007 unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 BetrAVG eine Drittschuldnererklärung abgegeben (Bl. 144 f. d. A.), auf die ebenfalls Bezug genommen wird. 6 Darüber hinaus hat der Antragsgegner bei der Beteiligten zu 3) ein weiteres Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.186,42 € erlangt (Vers.Nr. #####). Der Versorgungsträger hat gem§ 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert und vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 593,21 Euro zu bestimmen. 7 Das Amtsgericht hat sodann in der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der M AG (Vers. Nr. #####) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 19.041,20 €, bezogen auf den 31.10.2011, übertragen. Es hat weiter ausgesprochen, dass eine Teilung des weiteren Anrechts bei der Beteiligten zu 3) (VersNr. #####) nicht stattfindet. 8 Gegen den Ausgleich des Anrechts mit der Vers.Nr. ##### wendet sich die Beteiligte zu 3) mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde. Sie macht geltend, dass eine Teilung des vorgenannten Anrechts ohne Zustimmung des Finanzamtes C nicht möglich sei. 9 Die Antragstellerin hat sinngemäß beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hat darauf hingewiesen, dass nach dem Inhalt der Drittschuldnererklärung der Beteiligten zu 3) die Pfändung ihre Wirkung erst mit der Aufhebung des gesetzlichen Abtretungsverbots am 1.6.2014 entfalte. Die Bestätigung der Beteiligten zu 3) sei unter dem Vorbehalt erteilt worden, dass das Zahlungsverbot nur zum Tragen komme, wenn der Antragsgegner das 60. Lebensjahr erlebe und zu diesem Zeitpunkt der Anspruch auf das Zahlungsverbot noch bestehe. Es werde bestritten, dass dieser Anspruch bestanden habe und nach wie vor noch bestehe. Das gepfändete Anrecht sei nach wie vor Vermögensbestandteil des Antragsgegners und unterliege dem Versorgungsausgleich. Zumindest sei zu ihren Gunsten auszusprechen, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt. 10 Das vom Senat angehörte Finanzamt C hat mitgeteilt, dass es als Drittberechtigter einer Teilung des Anrechts aus der B-Direktversicherung nicht zustimme. Die am 19.11.2007 ausgebrachte Pfändungs- und Einziehungsverfügung werde am 1.6.2014 mit Wegfall des gesetzlichen Abtretungsverbots voll wirksam werden, so dass die Rechte aus der betrieblichen Altersversorgung sodann in ihrer Gesamtheit auf die Finanzverwaltung als Gläubigerin übergehen würden. Die Abgabeschuld bestehe noch in Höhe von 42.399,69 €. 11 II. 1. 12 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind aufgrund der Beschwerde der Beteiligten zu 3) lediglich die Anrechte des Antragsgegners aus den Altersversorgungen bei der Beteiligten zu 3). Die Teilanfechtung ist möglich, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2011, XII ZB 504/10, FamRZ 2011, 547). 13 2. 14 Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) ist zulässig und begründet. 15 a) 16 Die vom Amtsgericht vorgenommene interne Teilung des verfahrensgegenständlichen Anrechts (Vers.Nr. #####) kommt nicht in Betracht. 17 Durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes C vom 19.11.2007 ist das verfahrensgegenständliche Anrecht wirksam gepfändet worden. Dem steht nicht das aus § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG i. V. m. § 851 Abs. 1 ZPO folgende, zum Zeitpunkt der Pfändung bestehende Pfändungsverbot entgegen. Denn die Pfändung ist mit der Maßgabe wirksam, dass der zukünftige Anspruch des Schuldners auf Auszahlung der Versicherungssumme zum 1.6.2014 gepfändet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2010, Az. VII ZB 87/09, FamRZ 2011, 479). Zu Recht hat die Beteiligte zu 3) insoweit darauf hingewiesen, dass in einer solchen Situation die Teilung des Anrechts nur bei Zustimmung des Finanzamtes C möglich wäre, da ansonsten das Recht des Pfändungsgläubigers beeinträchtigt würde. Die Zustimmung zur Teilung hat das Finanzamt nicht erteilt. 18 Nach der vom Finanzamt erteilten Auskunft vom 15.5.2013, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, besteht die Abgabeschuld aus der Pfändungs- und Einziehungsverfügung noch in Höhe von 42.399,69 €, also in einer die Anrechte des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 3) übersteigenden Höhe. 19 b) 20 Gleichwohl ist auch ein gepfändetes Anrecht im Versorgungsausgleich grundsätzlich zu berücksichtigen (Kirchmeier, Die private Altersvorsorge im Versorgungsausgleich nach der Strukturreform, VersR 2009, 1581, 1584). Denn die gepfändete Forderung ist dem Pfändungsgläubiger lediglich zur Einziehung überwiesen, sie ist unverändert Vermögensbestandteil des Schuldners geblieben (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 835 ZPO Rn. 7 m. w. N., KG Berlin, Beschluss vom 6.2.2012, Az. 17 UF 272/11, FamRZ 2012, 1218; OLG Naumburg, Beschluss vom 4.8.2011, Az. 3 UF 116/11, FamRZ 2012, 1057; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6.4.2011, Az. XII ZB 89/08, FamRZ 2011, 963 zur Einbeziehung von zur Kreditsicherung einer Baufinanzierung abgetretenen Anrechte aus einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht). 21 c) 22 Aus dem Vorgesagten folgt, dass hier gem. den §§ 19 Abs. 2 Nr. 1, 20 VersAusglG der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorzubehalten ist. 23 Der Begriff der fehlenden Ausgleichsreife i. S. v. § 19 VersAusglG ist umfassend zu verstehen und greift stets ein, wenn aus einem rechtlichen Grund, der materieller oder verfahrensrechtlicher Art sein kann, eine Entscheidung im Wege des Ausgleichs bei der Scheidung nicht zulässig ist (Borth, Versorgungsausgleich, 6.Aufl., Rn. 640). 24 Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG sind gegeben (so für derartige Fallkonstellationen auch KG Berlin a. a. O. und Kirchmeier a. a. O.). Diese Vorschrift erfasst generell auch Anrechte, die dem Grund oder der Höhe nach noch nicht hinreichend verfestigt sind. Hier ist noch unsicher, ob und in welcher Höhe sich der Pfändungsgläubiger aus dem Anrecht befriedigen wird. 25 Durch den Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wird ermöglicht, dass sich zunächst der Pfändungsgläubiger aus dem gepfändeten Recht befriedigt; ein später durchzuführender schuldrechtlicher Versorgungsausgleich beschränkt sich auf eine danach ggf. verbleibende Restversorgung, was zu interessengerechten Ergebnissen führt (KG Berlin, a, a, O. m. w. N.). 26 d) 27 Der unterbliebene Ausgleich des weiteren Anrechts bei der Beteiligten zu 3) (VersNr. #####) wegen Geringfügigkeit gem. § 18 VersAusglG ist nicht zu beanstanden und wird von den Beteiligten auch nicht angegriffen. 28 3. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 150, 69 Abs. 3 FamFG, 20 FamGKG, die Entscheidung über den Gegenstandswert auf § 50 Abs. 1 FamGKG.