Urteil
30 U 166/12
OLG HAMM, Entscheidung vom
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Bei Restwertabrechnungsverträgen ist die Zahlung des Leasingnehmers in Höhe des kalkulierten Restwerts als Teil der vertraglichen Gegenleistung steuerbar und unterliegt der Umsatzsteuer.
• Die Frage, ob ein Anspruch als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt oder als nichtsteuerbarer Schadensersatz einzuordnen ist, hängt vom tatsächlichen Leistungsaustausch und dem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung ab.
• Ein zwischen den Parteien getroffener Zwischenvergleich, der die Restwertklausel individualvertraglich zur Abrechnungsgrundlage macht, kann die Wirksamkeit der Klausel für die Steuerbemessung begründen.
Entscheidungsgründe
Umsatzsteuerpflicht des Restwertabrechnungsanspruchs bei Leasingverträgen • Bei Restwertabrechnungsverträgen ist die Zahlung des Leasingnehmers in Höhe des kalkulierten Restwerts als Teil der vertraglichen Gegenleistung steuerbar und unterliegt der Umsatzsteuer. • Die Frage, ob ein Anspruch als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt oder als nichtsteuerbarer Schadensersatz einzuordnen ist, hängt vom tatsächlichen Leistungsaustausch und dem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung ab. • Ein zwischen den Parteien getroffener Zwischenvergleich, der die Restwertklausel individualvertraglich zur Abrechnungsgrundlage macht, kann die Wirksamkeit der Klausel für die Steuerbemessung begründen. Die Klägerin als Leasinggeberin forderte von der Beklagten als Leasingnehmerin aus zwei Kfz-Restwertleasingverträgen Differenzbeträge zwischen vereinbartem Restwert und erzieltem Verwertungserlös sowie Rücklastschriftgebühren. Nach Rückgabe der Fahrzeuge verwertete die Klägerin diese zu geringeren Beträgen als den kalkulierten Restwerten und machte die Differenzen zuzüglich Umsatzsteuer geltend. Im Berufungsverfahren schlossen die Parteien einen Zwischenvergleich, der der Klägerin ohne Umsatzsteueranspruch 50% des geltend gemachten Nettobetrags zusprach, die Umsatzsteuerpflicht jedoch offenließ. Streitpunkt blieb, ob auf den Restwertabrechnungsanspruch Umsatzsteuer zu entrichten ist. Das Landgericht hatte die Umsatzsteuer verneint; das Oberlandesgericht gab der Klägerin teilweise Recht und erkannte Umsatzsteuerpflicht für den noch zu entscheidenden Nettobetrag. • Rechtliche Grundlagen: Umsatzsteuerpflicht nach §1 Abs.1 Nr.1, sonstige Leistungen nach §3 Abs.9 Satz1 UStG; Bemessungsgrundlage §10 UStG; europäische Vorgaben der USt-RL sind zu berücksichtigen. • Abgrenzung Entgelt vs. Schadensersatz: Eine Zahlung ist nur dann nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn sie als Schadensersatz ohne Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzusehen ist; maßgeblich ist der tatsächliche Leistungsaustausch und der unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung. • Leistungscharakter des Restwertanspruchs: Die Restwertabrechnung ist nach Auffassung des Senats Bestandteil der vertraglichen Gegenleistung für die vom Leasinggeber erbrachte Gebrauchsüberlassung; Leasingraten und kalkulierter Restwert bilden zusammen die Gesamtvergütung. • Unmittelbarer Zusammenhang: Der kalkulierte Restwert ist vertraglich als zu erbringende Zahlung vereinbart und steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überlassungsleistung; die Tatsache, dass die Schlussabrechnung erst nach Vertragsende erfolgt, ändert nichts am Leistungscharakter (§579 BGB steht dem nicht entgegen). • Abgrenzung zu Kilometerabrechnung: Die BGH-Rechtsprechung zum Minderwertausgleich bei Kilometerabrechnungsverträgen ist nach Auffassung des Senats nicht ohne Weiteres auf Restwertabrechnungen übertragbar, weil dort tatsächliche Minderwerte aufgrund von Verschleiß anders zu beurteilen sind. • Wertungs- und Verteilungsgesichtspunkte: Eine andere Auffassung würde ermöglichen, die Umsatzsteuerpflicht durch bloße Gestaltung der Aufteilung zwischen Raten, Sonderzahlung und Restwert zu umgehen; dies widerspräche der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Gesamtpakets. • Zwischenvergleich und Klauselwirkung: Selbst wenn Teile der Klauseln wegen Transparenzbedenken unwirksam wären, hat der Zwischenvergleich die Restwertklausel als individuelle Abrechnungsgrundlage bestätigt, sodass die Umsatzsteuerbemessung darauf gestützt werden kann. Die Berufungen wurden teilweise stattgegeben; die Beklagte ist zur Zahlung von 4.291,60 € nebst Zinsen verpflichtet, insoweit einschließlich Umsatzsteuer für den im Zwischenvergleich offengebliebenen Nettobetrag. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass der Restwertabrechnungsanspruch eine steuerbare sonstige Leistung darstellt, sodass auf den Betrag Umsatzsteuer in Höhe von 19% zu entrichten ist. Ein Anspruch auf Erstattung der Rücklastschriftgebühr steht der Klägerin nicht zu. Die Revision wurde zugelassen, da die Frage der Umsatzsteuerpflicht grundsätzliche Bedeutung hat und der Bundesgerichtshof zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung entscheiden soll.