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Urteil

30 U 66/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2013:0524.30U66.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. März 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wie folgt abgeändert: Der Beklagte zu 2.) wird verurteilt, die in der – mit dem Urteil verbundenen - Anlage O A schraffierten und zweimal „gelb“ sowie einmal „türkis“ markierten drei Teilflächen des Flurstücks ## der Flur X S in der Gesamtgröße von 56105 qm zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Der Beklagte zu 1a.) wird verurteilt, die in der – mit dem Urteil verbundenen - Anlage O A schraffierten und zweimal „gelb“ markierten zwei Teilflächen des Flurstück ## der Flur X S in der Gesamtgröße von 37659 qm zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Die Beklagte zu 1b.) wird verurteilt, die in der – mit dem Urteil verbundenen - Anlage O A schraffierten und zweimal „gelb“ markierten zwei Teilflächen des Flurstück ## der Flur X S in der Gesamtgröße von 37659 qm an den Kläger herauszugeben. Die weitergehende Klage wird abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landwirtschaftsgerichts C entstanden sind, trägt der Kläger vorab. In Bezug auf die weiteren Kosten gilt Folgendes: Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1/6, der Beklagte zu 2.) zu 1/2 und die Beklagten zu 1.) als Gesamtschuldner zu 2/6 . Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen zu 1/6 der Kläger selbst, der Beklagte zu 2.) zu 1/2 und die Beklagten zu 1.) als Gesamtschuldner zu 2/6. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) tragen diese zu 2/3 selbst und der Kläger zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.) trägt er selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 2.) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Herausgabe durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Beklagten zu 1a) und zu 1b) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Herausgabe durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen bleibt dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Gründe: 2 A. 3 Der Kläger nimmt die Beklagten auf Räumung und Herausgabe einer – näher konkretisierten – ca. 6 ha großen Teilfläche des Grundstücks Flur X Gemeinde S, Flurstück X, in Anspruch. 4 Der Kläger ist – seit 2008 - Eigentümer des Wald- und Grünlandgrundstücks, Flurstück X der Flur S 7. Dieses Flurstück bildet mit weiteren Grundstücken den ca. 130 ha großen „Tiergarten Schloss S“, den der Kläger im Verfahren 30 U 4/11 OLG Hamm vom Beklagten zu 2.) heraus verlangt (mit Ausnahme der in diesem Verfahren heraus verlangten Flächen). 5 Bezüglich eines Teils dieser Fläche von ca. 6 ha, deren Lage sich aus der Anlage zum Urteil ergibt, verlangt er von den Beklagten Räumung und Herausgabe. 6 Die Beklagten zu 1a) und b) sind (aufgrund des Erbbaurechtsvertrages vom 30.03.1995, Bl. 110 d. A.) Erbbauberechtigte des Grundstücks M-Weg in ###48 S. Das Grundstück liegt innerhalb des Flurstücks ## der Flur X, S. Wegen der genauen Lage wird auf die Urteilsanlage Bezug genommen, in der diese – nicht vom Antrag umfassten - Flächen in einem kleinen quadratischen und rot umrandeten Bereich zu erkennen sind. 7 Im Senatstermin vom 18.01.2012 ist unstreitig geworden, dass die Beklagten zu 1.) das Grundstück weiterhin bewohnen. Ursprünglich hatte der Kläger behauptet, dass die Beklagten zu 1.) dort nicht mehr wohnen würden. 8 Die Beklagten zu 1a) und b) hatten mit Landpachtvertrag vom 15.03.1995 von M-W einen Teil der hier heraus verlangten Fläche in einer Größe von 3 ha, 76 ar und 59 qm für eine Dauer von 40 Jahren gepachtet. Es handelte sich um Teilflächen von 2,8175 ha und 0,9484 ha (vgl. Bl. 126 d. A. mit Aufstellung Bl. 129 d. A. und Lageskizze Bl. 130 d. A.). 9 Der Beklagte zu 2.) schloss am 09.04.2003 mit M-W in Bezug auf den vorgenannten „Tiergarten Schloss S“ einen „Nutzungsvertrag zur Wahrung des kulturhistorischen Erbes" über das ca. 130 ha große Gelände ab. Über die Wirksamkeit und den Fortbestand dieses Vertrages streiten sich der Kläger und der Beklagte zu 2.) in einem anderen vor dem Senat geführten Verfahren (10 U 122/10 LG Münster = 30 U 4/11 OLG Hamm). Auf die Berufung des Klägers hat der Senat mit Urteil vom 24.05.2013 den Beklagten zu 2.) verurteilt, die vom Nutzungsvertrag umfassten Flächen an den Kläger herauszugeben. 10 Mit (angeblich rückdatierter) Aufhebungsvereinbarung vom 22.10.2003 wurde der zwischen M-W und den Beklagten zu 1a) und b) geschlossene Landpachtvertrag vom 15.03.1995 aufgehoben (vgl. Bl. 131 d. A.). 11 Unter dem 09.08.2004/10.11.2004 (Angebot vom 9. August; Annahme vom 10. November) schloss M-W mit dem Beklagten zu 2.) einen bis zum 31.12.2028 laufenden und als „Landpachtvertrag – Zupachtvertrag“ bezeichneten Vertrag ab. Dieser Vertrag umfasste Teilflächen des Grundstückes Flur X, Flurstück Nr. 25, in einer Größe von insgesamt 5,6105 ha (Bl. 18 ff. d. A). 12 § 1 Nr. 1 des Vertrages hat folgenden Inhalt: 13 „ 1. Gegenstand der Pacht sind 14 (a) die nachstehend bezeichneten Grundstücke (Pachtland) 15 Gemarkung Flur-Nr. Flurstück Nr. Kulturart Größe in ha Jährlicher Pachtzins 1. S Flur X ## LN (Grünland) 2.81.75 750,00 EUR 2. 0.94.84 250,00 EUR 3. 0.18.11 4. 0.22.14 5. 1.44.21 Insgesamt 5.61.05 1.000,00 EUR 16 (b)...................“ 17 Der Beklagte zu 2.) hat in Bezug auf die drei zuletzt aufgeführten Flächen – im Dezember 2003 - sog. GPS- Prüfprotokolle und Luftbildaufnahmen anfertigen lassen (Bl. 597 ff. d. A.). 18 Im Vertragstext findet sich - zur Konkretisierung der Flächen – keine Bezugnahme auf diese Unterlagen oder auf andere Anlagen oder Pläne. 19 Unter dem 30.10./09.11.2004 schlossen der Beklagte zu 2.) und der Beklagte zu 1a) eine „privatrechtliche Vereinbarung“ über die Überlassung der Flächen, die zuvor Gegenstand des zwischen M-W und den Beklagten zu 1.) im Jahre 1995 geschlossenen Pachtvertrages gewesen waren (vgl. Bl. 22/23 d. A.). 20 Der Kläger ist Neffe und – in Bezug auf das Grundstück Flur X Gemeinde S, Flurstück X - Rechtsnachfolger von M-W. Er hat den hier heraus verlangten Grundstücksteil – wie auch weitere Grundstücke - im Wege einer Erbauseinandersetzung von seinem Onkel zu Eigentum übertragen bekommen. Seine Eintragung als Eigentümer erfolgte Anfang des Jahres 2008. 21 Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.04.2008 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 2.) die ordentliche Kündigung des Vertrages zum 31.12.2010 und verlangte Herausgabe der Flächen (Bl. 24 d. A.). 22 Mit Schreiben vom 07.04.2008 und 07.05.2008 (Bl. 28 ff. d. A.) verlangte der Kläger von den Beklagten zu 1.) die Herausgabe der ihnen von dem Beklagten zu 2.) überlassenen Flächen. 23 Mit Schriftsatz vom 06.07.2010 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 2.) die fristlose – hilfsweise zum 31.12.2010 ordentliche - Kündigung (Bl. 402 d. A.) des Vertrages. 24 Die Parteien haben erstinstanzlich im Wesentlichen über die Wirksamkeit des Landpachtvertrages vom 09.08./10.11.2004 gestritten. Der Kläger hat diesen Vertrag für nichtig gehalten und hat die Auffassung vertreten, dass schon der Pachtgegenstand nicht hinreichend beschrieben sei. 25 Der schriftliche Pachtvertrag enthalte keine Karte, die die überlassenen Flächen im Einzelnen kenntlich machen würde. Soweit die Lage der überlassenen Flächen evtl. als Grünland aus der Natur ersichtlich sei, sei die erforderliche Schriftform nicht eingehalten. 26 Ein Schriftformmangel liege auch deshalb vor, weil das schriftliche Angebot seines Rechtsvorgängers verspätet von dem Beklagten zu 2.) angenommen worden sei. 27 Aus diesem Grunde habe er zu Recht die ordentliche Kündigung zum 31.12.2010 ausgesprochen und von den Beklagten zu 1.) die Herausgabe der ihnen von dem Beklagten zu 2.) überlassenen Flächen verlangt. 28 Auch habe der Beklagte zu 2.) die mit der Klage heraus verlangte Fläche pflichtwidrig unter Verstoß gegen § 10 des Landpachtvertrages dem Beklagten zu 1a) überlassen. Dies stelle einen schwerwiegenden Vertragsverstoß dar, so dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten der vom Kläger vorgebrachten Kündigungs- und Nichtigkeitsgründe wird auf die Zusammenfassung im Schriftsatz vom 06.07.2010 (Bl. 402 f. d. A.) Bezug genommen. 30 Der Kläger hat beantragt, 31 die Beklagten zu 1a) und 1b) und den Beklagten zu 2.) zu verurteilen, die in der Anlage 1 rot markierte Teilfläche des Flurstück ## der Flur X S in der Größe von ca. 6 ha zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben. 32 Die Beklagten haben beantragt, 33 die Klage abzuweisen. 34 Sie haben den Landpachtvertrag vom 09.08./10.11.2004 für wirksam und formgerecht abgeschlossen gehalten. Die überlassene Fläche sei hinreichend durch die Angabe der ha-Zahlen und die Bezeichnung als Grünland bezeichnet. Man könne zusätzlich ohne Weiteres durch eine Besichtigung vor Ort die Lage der überlassenen Flächen feststellen. 35 Auch die privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Beklagten zu 2.) und dem Beklagten zu 1a) sei wirksam und mit Zustimmung des Rechtsvorgängers des Klägers abgeschlossen worden. Auch die überlassene Fläche sei dort hinreichend bestimmt bezeichnet. In der Folgezeit sei dann die Besitzübergabe an den Beklagten zu 1a) auch im Vollzug der privatrechtlichen Vereinbarung erfolgt. Diese Überlassung an den Beklagten zu 1a) sei im Zuge der zusammenhängenden Verträge über die Auflösung des Landpachtvertrages zwischen dem Rechtsvorgänger des Klägers und den Beklagten zu 1a) und b) und dem Neuabschluss des Landpachtvertrages vom 09.08./10.11.2004 über die gleichen Flächen zwischen dem Rechtsvorgänger des Klägers und dem Beklagten zu 2) einvernehmlich mit allen Beteiligten besprochen und so vollzogen worden. 36 Zusammenfassend haben die Beklagten die Auffassung vertreten, dass sie ein Recht zum Besitz aufgrund des Vertrages vom 09.08./10.11.2004 und die Beklagten zu 1.) –abgeleitet - aufgrund der privatrechtlichen Vereinbarung vom 30.10./09.11.2004 hätten. 37 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: 38 Die Beklagten hätten ein Recht zum Besitz. Die Beklagten zu 1.) könnten sich insoweit auf die zwischen dem Beklagten zu 1 a.) und dem Beklagten zu 2.) geschlossene „privatrechtliche Vereinbarung“ berufen. Die gegenüber dem Beklagten zu 2.) erklärten Kündigungen des Landpachtvertrages seien im Hinblick auf die vereinbarte Laufzeit des Vertrages bis zum Jahr 2028 unbegründet. Der Vertrag entspreche der Schriftform des § 550 BGB. Zum einen handele es sich bei der Annahmefrist nicht um eine den Vertragsinhalt bestimmende Bedingung. Der Pachtgegenstand sei auch hinreichend bestimmt bezeichnet. Durch die Bezeichnung der Fläche als Grünland sei die Fläche hinreichend bestimmt worden, jedenfalls dadurch bestimmbar. Dadurch unterscheide sich diese Fläche von der sonstigen (Wald-)Fläche, was sich auch aus dem vom Kläger vorgelegten Luftbild ergebe. Die hinreichende Bestimmung des Pachtgegenstandes folge auch aus einem Vergleich mit dem zwischen dem Rechtsvorgänger des Klägers und den Beklagten zu 1.) im Jahre 1995 geschlossenen Landpachtvertrag, mit dem ein Teil des auch hier an den Beklagten zu 2.) verpachteten Grundstückes verpachtet worden sei. 39 Der Kläger sei auch nicht zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. Der Beklagte zu 2.) habe keine vertraglichen Pflichten verletzt. Insbesondere sei die Überlassung der Flächen durch den Beklagten zu 2.) an den Beklagten zu 1a) nicht unter Verstoß gegen § 10 des Landpachtvertrages erfolgt. 40 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 41 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Herausgabeverlangen (etwas modifiziert) mit folgender Begründung weiterverfolgt: 42 Der Vertragsgegenstand sei – entgegen der im landgerichtlichen Urteil vertretenen Auffassung - nicht hinreichend bestimmbar. Es sei unklar, wie groß die dem Beklagten zu 2.) durch den Landpachtvertrag/Zupachtvertrag vom 09.08.2004/ 10.11.2004 überlassene Fläche sei und wo genau die Grenze verlaufe. Der schriftliche Vertrag enthalte lediglich fünf nicht näher bezeichnete Teilflächen, die sich auf eine Gesamtgröße von 5,6105 ha addierten. 43 Die im Vertrag gewählte Bezeichnung „Kulturart LN (Grünland)" sei nicht zielführend, weil unter anderem zum Zeitpunkt der Überlassung nur ein Teil der Fläche Grünland (Wiese) gewesen sei, der überwiegende Teil aber Ackerfläche und/oder Wald. 44 Auch aus der tatsächlichen Nutzung der an die Beklagten zu 1.) überlassenen Flächen ließen sich die vom Vertrag umfassten Flächen nicht bestimmen. Insoweit seien sich die Parteien einig, dass die tatsächlich genutzte Fläche nicht mit der Vertragsfläche übereinstimme. 45 Auch der Hinweis des Beklagten zu 2.) auf die angeblich als Anlage 1 zum Nutzungsvertrag zwischen dem Rechtsvorgänger des Klägers und dem Beklagten zu 2.) vom 09.04.2003 beigefügte Karte helfe nicht weiter. Denn diese Karte enthalte keine hinreichende Abgrenzung. 46 Der Vertrag enthalte in § 14 Abs. 1 weitere Verpflichtungen, deren Einzelheiten jedoch aus der Haupturkunde in ein anderes Dokument verlagert worden seien (Hinweis auf das Planungskonzept Professor B). Dieses Konzeptpapier sei aber nie zu dem Pachtvertrag genommen worden. Es enthalte zentrale Handlungs– und Unterlassungspflichten. Das folge bereits daraus, dass der Beklagte zu 2.) im Mediationsverfahren mit dem Inhalt dieses Konzeptes argumentiert habe. 47 Das Landgericht habe die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast im Zusammenhang mit § 550 BGB verkannt und habe auch versäumt, sich den Originalvertrag vorlegen zu lassen. 48 Die überreichten drei GPS-Prüfprotokolle seien nicht geeignet, die überlassene Fläche bestimmbar zu machen. Sie seien weder Bestandteil des Pachtvertrages noch sei auf die Protokolle in vertragsrechtlich relevanter Weise verwiesen worden. Auch enthielten die Prüfprotokolle erhebliche Ungenauigkeiten. 49 Nachdem der Kläger zunächst den erstinstanzlichen Antrag gestellt hat (Bl. 563 d. A.), beantragt er – unter Rücknahme der Berufung im Übrigen – nunmehr, unter Abänderung des angefochtenen Urteils, 50 die Beklagten zu 1 a), zu 1 b) und zu 2.) zu verurteilen, die in der Anlage O A schraffierten und zweimal gelb sowie einmal türkis markierten drei Teilflächen des Flurstück ## der Flur X S in der Gesamtgröße von 56105 qm zu räumen und an den Kläger herauszugeben. 51 Die Beklagten beantragen, 52 die Berufung zurückzuweisen. 53 Der Beklagte zu 2.) verteidigt das angefochtene Urteil wie folgt: 54 Im Hinblick auf die Angabe der genauen Größe der überlassenen Fläche im Landpachtvertrag könne der Kläger davon ausgehen, dass beide Vertragsteile um die Identität der aufgelisteten Flächen und deren örtliche Lage gewusst hätten. Die Fläche sei auch nicht nachträglich in der Örtlichkeit verändert worden. Die Maße und die Lage der Obstwiese und der Wiese am Forsthaus hätten bereits im Pachtvertrag aus dem Jahre 1995 festgestanden. Es habe sich dabei um die Teilflächen von 2,8175 ha und 0,9484 ha, insgesamt 3,7659 ha gehandelt. Diese Teilflächen seien identisch mit den entsprechenden Flächen im Landpachtvertrag, für die ein jährlicher Pachtzins von 55 750 € und 250 € gezahlt werde. 56 Die Größen der weiteren drei Teilflächen seien am 3. Dezember 2003 im GPS – Verfahren festgestellt worden. Hierüber seien die überreichten GPS-Prüfprotokolle angefertigt worden. Es handelte sich somit um eine äußerst präzise beschriebene Fläche aus einer wesentlich größeren Parzelle. 57 Die im Pachtvertrag genannte Nutzungsart als Grünland sei weiterhin zutreffend. Dazu bedürfe es auch keiner Ortsbesichtigung durch das Gericht, sondern dies sei bereits aus der – von dem Kläger überreichten - Anlage zur Klageschrift erkennbar. Aus dem vom Kläger selbst überreichten Lichtbild sei die Grünlandfläche innerhalb des Waldgebietes leicht erkennbar. Die Luftbildkarten des Kreises C vom 05.10.2003 wiesen aus, dass es im Jahr 2003 keine anderen Grünflächen und erst Recht keine anderen Ackerflächen als die an den Beklagten zu 2.) verpachteten Flächen gegeben habe. Der Beklagte zu 2.) nutze die verpachtete Grünlandfläche als Wildwiese. Eine Teilfläche aus der verpachteten Fläche, nicht die gesamte Fläche, sei an die Beklagten zu 1 unentgeltlich überlassen. Diese nutzten die gesamte Fläche zur Haltung von einem Esel. Die Beklagten seien sich einig, welche Fläche vom Pachtvertrag umfasst sei und welche Fläche im Wege der weiteren Überlassung die Beklagten zu 1.) nutzen dürften. 58 Der Vertragsgegenstand werde weiter durch die umliegende Fläche, die Gegenstand des Nutzungsvertrages vom 09.04.2003 sei, konkretisiert. 59 Der Hinweis des Klägers auf § 14 Nr. 1 des Landpachtvertrages und des darin bezeichneten Planungskonzeptes verfange nicht. Mit dem Hinweis auf das Planungskonzept habe der Beklagte zu 2.) keine Leistungspflichten übernommen. Gemäß § 6 sei er lediglich verpflichtet gewesen, das Pachtland ordnungsgemäß zu bewirtschaften. 60 Mit Schriftsatz vom 22.02.2013 (Bl. 700 ff. d. A.) hat der der Beklagte zu 2.) behauptet, die genaue Lage der im Vertrag zuletzt genannten drei Flächen gingen aus einer „Anlage 2“ (Bl. 730 d. A.) zum Landpachtvertrag hervor. Diese Anlage sei körperlich mit der Vertragsurkunde verbunden (Bl. 712 d. A.). 61 Die Beklagten zu 1.) verteidigen das angefochtene Urteil wie folgt: 62 Die gesetzliche Schriftform sei gewahrt. Der Pachtgegenstand sei hinreichend klar definiert. Andernfalls sei es auch dem Kläger nicht möglich gewesen, seinen Klageantrag hinreichend zu formulieren. Die Beschreibung des Pachtgegenstands in § 1 des Landpachtvertrages lasse keinen Zweifel daran aufkommen, welche Flächen verpachtet worden seien. Die Parteien seien sich über den genauen Pachtgegenstand einig gewesen. Durch die Bezeichnung der Fläche als Grünland sei der Pachtgegenstand von den Parteien hinreichend bestimmt worden. Das Grünland unterscheide sich deutlich von der sonstigen Waldfläche, die das freie Grünland zu allen Seiten hin umschließe. Aufgrund dieser Beschreibung könne die verpachtete Fläche vor Ort in der Natur ohne weiteres festgestellt werden. Die Bestimmbarkeit des Inhalts zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durch Auslegung, unter Umständen anhand von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen reiche hierfür aus. Es habe insoweit auch nicht der körperlich festen Verbindung weiterer Anlagen zum Landpachtvertrag bedurft. 63 Die Urkunde vom 20.10.2003 über die Aufhebung des Vertrages aus dem Jahr 1995 sei rückdatiert worden. Die Aufhebungsvereinbarung sei erst Ende November 2004 geschlossen worden. Der Abschluss dieser Aufhebungsvereinbarung habe in einem unlöslichen inneren Zusammenhang mit dem Abschluss des Landpachtvertrages zwischen dem Rechtsvorgänger des Klägers und dem Beklagten zu 2.) sowie dem Abschluss der „privatrechtlichen Vereinbarung“ zwischen dem Beklagten zu 2.) und dem Beklagten zu 1a.) vom 30.10.2004 gestanden. Der damalige Verwalter H habe sich mit dem Abschluss eines entsprechenden Landpachtvertrages zwischen dem Rechtsvorgänger des Klägers und dem Beklagten zu 2.) einerseits und mit dem Abschluss eines Unterpachtvertrages zwischen dem Beklagten zu 2.) und dem Beklagten zu 1a) andererseits einverstanden erklärt. Um diese Abrede durchzuführen, sei die Aufhebung des zwischen dem Rechtsvorgänger des Klägers und den Beklagten zu 1.) im Jahre 1995 geschlossenen Pachtvertrages erforderlich gewesen. Die Beklagten zu 1.) hätten hierdurch keine Vorteile erlangt. Der Kläger als Rechtsnachfolger des Vertragspartners des Vertrages aus 1995 verhalte sich treuwidrig, wenn er jetzt die Herausgabe der Flächen verlange. 64 Die Ausführungen des Landgerichts Münster zur Frage der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung seien zutreffend. Insbesondere habe der Beklagte zu 2.) keine vertraglichen Pflichten verletzt. 65 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen. 66 Der Senat hat die Akten 10 O 92/09 LG Münster = 30 U 43/10 OLG Hamm und 10 = 122/10 LG Münster = 30 U 4/11 OLG Hamm beigezogen und die Parteien angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerkes zum Senatstermin vom 18.01.2012 (Bl. 677 d. A.) sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 18.01.2012 (Bl. 674 d. A.) und vom 19.04.2013 (Bl. 787 d. A.) Bezug genommen. 67 B. 68 Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. Die zulässige Klage ist gegenüber dem Beklagten zu 2.) vollumfänglich, gegenüber den Beklagten zu 1.) teilweise begründet. 69 I. Räumungs- und Herausgabeverlangen gegenüber dem Beklagten zu 2.) 70 Der Beklagte zu 2.) ist gemäß §§ 546, 566, 581 Abs. 2, 985 BGB zur Räumung und Herausgabe (bzw. Herausgabe) der im Tenor genannten und durch die Anlage konkretisierten Flächen verpflichtet. Der zwischen dem Beklagten zu 2.) und dem Rechtsvorgänger des Klägers unter dem 09.08.2004/10.11.2004 geschlossene „Landpachtvertrag/ Zupachtvertrag“ ist durch die vom Kläger (zum 31.12.2010) erklärte Kündigung des Vertrages vom 02.04.2008 beendet worden. Nach der Beendigung des Vertrages hat der Beklagte zu 2.) auch kein Recht zum Besitz (§ 986 Abs. 1 Satz 1 BGB) mehr. 71 1.) Der unter dem 09.08.2004/10.11.2004 abgeschlossene Vertrag ist rechtlich als Pachtvertrag gem. § 581 Abs. 1 BGB zu bewerten. 72 Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich beim Vertragswerk nicht um einen Landpachtvertrag gemäß §§ 585 ff. BGB. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landwirtschaftsgerichts im Beschluss vom 08.12.2008 (Bl. 205 f. d. A) wird Bezug genommen. 73 Es liegt ein Pachtvertrag gemäß § 581 Abs. 1 BGB vor. Dem Beklagten zu 2.) wird nach dem Vertragszweck nicht nur die Nutzung der Flächen gestattet, sondern – in Abgrenzung zum Grundstücksmietvertrag, § 578 Abs. 1 BGB - auch die Fruchtziehung. 74 Trotz des Umstandes, dass in § 1 des Vertrages nur für zwei Teilflächen ein Pachtzins ausgewiesen ist, kommt insgesamt Pachtrecht zur Anwendung (und nicht etwa auch teilweise Grundstücksleihe). Die Vertragsparteien haben durch die Vereinbarung der Pachtzahlung für die zwei zuerst aufgeführten Teilflächen auch die Nutzung der anderen Teilflächen mit abgegolten. Hierfür spricht der Inhalt des § 3, der einen „jährlichen Pachtzins“ (für alle Flächen) von 1.000,00 € ausweist. 75 2.) Der Pachtvertrag ist wirksam abgeschlossen worden. Es ist zwischen den Parteien nicht im Streit, dass sich die Vertragsparteien – und nur hierauf kommt es insoweit an – bei Abschluss des Vertrages über die wesentlichen Vertragsbestandteile, insbesondere über Lage und die Größe der durch den Vertrag überlassenen Flächen, einig waren. Die Größe und die Lage der Flächen waren zwischen ihnen nie im Streit. Die Größenangabe folgt aus dem Vertrag selbst. Die Lage folgt aus dem Inhalt des zwischen dem Rechtsvorgänger des Klägers und den Beklagten zu 1.) im Jahre 1995 geschlossenen – und dem Beklagten zu 2.) bekannten - Pachtvertrages nebst Lageskizze (Bl. 126/130 d. A. in Bezug auf zwei Teilflächen) und aus den GPS-Protokollen (Bl. 597 ff. d. A) in Bezug auf die drei zuletzt im Vertrag aufgeführten Flächen. 76 Von der Frage, ob sich die Vertragsparteien über die wesentlichen Vertragsbestandteile einig waren, ist die Frage zu unterscheiden, ob die zwischen ihnen erfolgte wirksame Einigung einer Überprüfung gemäß § 550 BGB standhält. Dieser Umstand tangiert aber nicht die Wirksamkeit des Vertrages, sondern nur seine Laufzeit. 77 3.) Der Kläger ist in den zwischen seinem Rechtsvorgänger und dem Beklagten zu 2.) abgeschlossenen Vertrag gemäß §§ 566, 581 Abs. 2 BGB eingetreten. Der Kläger hat das Eigentum an dem Grundstück des Pachtobjekts vom Eigentümer/Verpächter erworben. 78 4.) Der Pachtvertrag vom 09.08.2004/10.11.2004 ist beendet (§ 542 Abs. 1 BGB). 79 a) Das Vertragsverhältnis ist allerdings nicht durch die vom Kläger erklärte fristlose Kündigung vom 06.07.2010 beendet worden. Der Kläger setzt sich in seinem Berufungsvorbringen mit den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht hinreichend auseinander (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Die pauschale Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag ist insoweit nicht ausreichend. Dessen ungeachtet hält der Senat die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil insoweit aber auch für zutreffend. 80 b) Das Vertragsverhältnis ist aber durch die vom Kläger zum 31.12.2010 ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 02.04.2008 (Bl. 24 d. A.) beendet worden. Der Kläger war zur Kündigung des Vertrages berechtigt; die Kündigung ist materiell-rechtlich wirksam. Der zeitlich für mehr als ein Jahr befristet geschlossene Vertrag (Jahre 2004 – 2028) gilt wegen der Nichteinhaltung der Schriftform gemäß §§ 581 Abs. 2, 550, 126 BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen und konnte daher vom Kläger gemäß 81 §§ 542 Abs. 1, 584 BGB (jedenfalls) zum 31.12.2010 gekündigt werden. 82 aa) Ein Verstoß gegen das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 550 BGB folgt allerdings nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 2.) das auf Abschluss des Vertrages gerichtete Angebot des Rechtsvorgängers des Klägers vom 09.08.2004 „erst“ am 10.11.2004 angenommen hat. Eine eventuelle Verlängerung der Frist zur Annahme der auf den Abschluss eines langfristigen Mietvertrages gerichteten Erklärung bedarf nicht der Schriftform des § 550 BGB (BGH NJW 2010, 1518). 83 bb) Die Nichteinhaltung der in §§ 581 Abs. 2, 550, 126 BGB geforderten Schriftform folgt aber daraus, dass in dem schriftlichen Vertrag der Pachtgegenstand – abgestellt auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses - nicht hinreichend bestimmbar ist. Hierzu gilt Folgendes: 84 (1) Das Schriftformerfordernis des § 550 BGB gilt für sämtliche Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Mietvertragsparteien der Mietvertrag zusammensetzen soll und die für sie erkennbar wesentliche Bedeutung haben. Als grundlegende Bedingungen des Mietvertrages müssen die Mietvertragsparteien, das Mietobjekt, die Miete (Mietzins) einschließlich Nebenkosten und die Mietdauer stets beurkundet werden (BGH NJW 2008, 1661; BGH NJW 2008, 365). Darüber hinaus sind alle Vereinbarungen formbedürftig, die nach dem Willen der Vertragsparteien für sie wegen der erheblichen rechtlichen oder wirtschaftlichen Folgen erkennbar wesentlich sind. Bestimmbarkeit des Inhalts zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durch Auslegung, ggfs. unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen, genügt (BGH NJW 2008, 2178). Auch wenn die Bestimmbarkeit durch Zeitablauf erschwert werden sollte, stellt dies die einmal gewahrte Form nicht mehr in Frage (BGH NJW 1999, 3259). In Bezug auf das Mietobjekt sind die Lage des Grundstücks (Ort, Straße oder Grundbuchbezeichnung) und die Lage des Mietobjekts auf dem Grundstück oder innerhalb des Gebäudes anzugeben. Auch hier genügt Bestimmbarkeit. Unklare oder lückenhafte Bezeichnungen stehen der Wahrung des Schriftformerfordernisses jedoch nicht entgegen. Erforderlich ist aber, dass sich zumindest die notwendige Bestimmbarkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus in Bezug genommenen Anlagen ergibt oder weil der Mieter das Mietobjekt bereits bei Abschluss des Mietvertrages nutzt, so dass sich der Umfang der bisherigen Nutzung als Auslegungshilfe anbietet (BGH NJW 2000, 354, 357; NJW 1999, 3257). 85 Das formbedürftige Geschäft muss in einer Urkunde enthalten sein. Die Einheitlichkeit der Urkunde muss auch dann gewahrt sein, wenn ein Mietvertrag aus mehreren Blättern besteht. Eine feste, körperliche Verbindung der einzelnen Blätter mittels Heftklammer, ist hierzu grds. geeignet (BGHNJW 1999, 3257, 3259). Nach der sog. Auflockerungsrechtsprechung ist eine körperliche Verbindung der einzelnen Urkundsbestandteile aber nicht mehr erforderlich (BGH NJW 1998, 58; BGH GE 2008, 195 = BeckRS 2007, 65112). Um die Formerfordernisse der §§ 550, 126 BGB zu erfüllen, genügt eine gedankliche Verbindung derart, dass sich zweifelsfrei ein sachlicher Zusammenhang der einzelnen Seiten ergibt, z. B. aus fortlaufender Paginierung der Blätter, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher grafischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen, wobei nicht jeweils sämtliche Merkmale vorliegen müssen (BGH NJW 1998, 58; BGH NJW-RR 2004, 586). 86 Die Zusammenfassung zu einer einheitlichen Urkunde ist auch dann erforderlich, wenn die Vertragsparteien wesentliche Vertragsbedingungen in Anlagen ausgelagert haben, so dass sich die Gesamtheit der mietvertraglichen Vereinbarungen erst aus dem Zusammenspiel der "verstreuten" Bestimmungen ergibt. Die Zusammenfassung von Mietvertrag und Anlagen zu einer einheitlichen Urkunde erfolgt durch eine feste körperliche Verbindung oder durch eine zweifelsfreie gedankliche Verbindung auch ohne Beifügung oder Paraphierung der Anlagen (BGH GE 2008, 195 = BeckRS 2007, 65112). In letzterem Fall ist es erforderlich, aber auch ausreichend, die Anlagen im Mietvertrag so genau zu bezeichnen, dass sie dem Mietvertrag zweifelsfrei zugeordnet werden können (BGH NJW 2007, 3202). Die Unterzeichnung der Anlagen ist nicht notwendig (BGH NJW-RR 2005, 958, 959) aber ausreichend, um dem Schriftformgebot zu genügen, sofern Anlagen und Mietvertrag zweifelsfrei eine einheitliche Urkunde bilden (BGH NJW-RR 1999, 1313). Eines Rückbezugs der Anlage auf den Mietvertrag bedarf es grundsätzlich nicht (BGH NJW 2003, 1248). 87 (2) Diesen Anforderungen genügt die von den Vertragsparteien errichtete Vertragsurkunde über den unstreitig abgeschlossenen Pachtvertrag nicht. 88 (a) Die zur Nutzung überlassene Fläche ist aus der Vertragsurkunde nicht bestimmbar. 89 Der Pachtsache fehlt die erforderliche individualisierende Konkretisierung im schriftlichen Vertrag. Zwar wird im Pachtvertrag die katastermäßige Bezeichnung des Flurstücks (S Flur X, Flurstück X) verwendet. Das reicht aber vorliegend zur Bestimmung des Pachtobjektes nicht aus. Denn es wird nicht das gesamte Grundstück überlassen, sondern nur darin befindliche Teilflächen in einer Größe von rd. 5,6 ha, während das gesamte Flurstück rd. 65 ha groß ist. Ein potenzieller Erwerber (dessen Schutz § 550 BGB in erster Linie dient) kann aus dem Vertrag nicht entnehmen, wo genau sich diese Flächen befinden. 90 Anders als im zwischen dem Rechtsvorgänger des Klägers und den Beklagten zu 1.) im Jahre 1995 geschlossenen Pachtvertrag (Bl. 126 ff. d. A.), wo zur Individualisierung der (zwei) Flächen in § 1 der Vertragsurkunde auf einen mit der Urkunde körperlich verbundenen Lageplan (Bl. 130 d. A.) Bezug genommen wird, findet sich im vorliegend relevanten Pachtvertrag weder eine Bezugnahme auf einen Lageplan oder auf eine andere zur Individualisierung geeignete Anlage (z. B. auf den Vertrag aus dem Jahre 1995) noch ist ein entsprechender Lageplan mit der Vertragsurkunde –körperlich - verbunden. 91 In Bezug auf Letzteres hat der Beklagte zu 2.) im Senatstermin vom 19.04.2013 nach Überreichen der Originalvertragsurkunde (Anlage zum Protokoll) erklärt, dass er an seinem entgegenstehenden Vortrag auf S. 13 seines Schriftsatzes vom 22.02.2012 (Bl. 712 d. A.), wonach sich die genaue Lage der drei zuletzt aufgeführten Flächen aus einer mit der Vertragsurkunde körperlich verbunden Anlage (Bl. 730 d. A.) ergeben würde, nicht mehr festhält (Bl. 788 d. A.). Im Übrigen wäre dieser Lageplan auch nicht geeignet, die gesamte Pachtfläche zu bestimmen. Denn der Plan erfasst nur drei (von fünf) Teilflächen. 92 Mangels körperlicher und/oder gedanklicher Verbindung zwischen der Vertragsurkunde und den GPS-Prüfprotokollen (Bl. 597 ff. d. A.), das ist zwischen Parteien unstreitig, kann auf diese Unterlagen zur Bestimmung der Pachtfläche ebenfalls nicht zurückgegriffen werden. Im Übrigen verhalten sich diese Unterlagen auch nur zu den drei zuletzt im Vertrag aufgeführten Flächen, so dass dem Vertrag jedenfalls die hinreichende Bestimmbarkeit – soweit § 550 BGB betroffen ist - in Bezug auf die zwei zuerst aufgeführten Flächen fehlt. 93 Soweit in § 14 Nr. 1 des Vertrages der Nutzungsvertrag vom 09.04.2003 (Gegenstand des Parallelverfahrens) erwähnt wird, so folgt daraus keine hinreichende Bezugnahme zur Bestimmbarkeit der hier überlassenen Pachtflächen, selbst wenn dieser Nutzungsvertrag zur Bestimmbarkeit der hier relevanten Flächen beitragen würde. Denn der Nutzungsvertrag wird in § 14 Nr. 1 lediglich zur Verdeutlichung der von den Vertragsparteien übernommenen (weiteren) Verpflichtungen erwähnt. Ein potentieller Erwerber wird und kann daraus nicht entnehmen, dass die Erwähnung des Nutzungsvertrages (inzident) der Bestimmbarkeit der Vertragsflächen dienen soll. 94 Schließlich kommt hinzu, dass auch der Nutzungsvertrag selbst schriftformwidrig abgeschlossen worden ist. Insoweit wird auf das – ebenfalls - am 24.05.2013 verkündete Urteil des Senats (30 U 4/11 OLG Hamm) Bezug genommen. 95 (b) Ob die weitere im Vertrag verwendete Bezeichnung „LN (Grünland)“ grundsätzlich geeignet sein kann, die erforderliche Bestimmbarkeit des Pachtgegenstands herbeizuführen, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn auch wenn man hiervon ausginge, wäre dieses Kriterium– entgegen der vom Beklagten zu 2.) vertretenen Auffassung - jedenfalls im vorliegenden Falle nicht hierzu geeignet. 96 (aa) Der Vertragsurkunde kann bereits nicht entnommen werden, dass es sich bei allen (fünf) Teilflächen um „LN (Grünland)“ handelt. Aus der Art und Weise der Aufzählung der Pachtfläche(n) in § 1 Nr. 1 des Vertrages folgt nicht zweifelsfrei, dass sich die Bezeichnung „LN (Grünland)“ auf alle im Vertrag aufgeführten Teilflächen bezieht. Insoweit ist diese Bezeichnung nur der Fläche mit einer Größe von 2.81.75 ha vorangestellt. Es wird auch nicht z. B. durch Verwendung von Gleichzeichen („ „) kenntlich gemacht, dass diese Bezeichnung auch in Bezug auf die anderen Teilflächen gelten soll. 97 (bb) Die fehlende schriftliche Konkretisierung der genauen Lage der einzelnen Flächen im Vertrag (oder in mit dem Vertrag verbundenen Anlagen) könnte allerdings unschädlich sein, wenn sich die Bezeichnung „LN (Grünland)“ auf alle Teilflächen bezöge (s. o.) und aus der Vertragsurkunde hervorgehen würde, dass das „ gesamte Grünland im Bereich des Flurstücks S Flur X, Flurstück X“ verpachtet werde. Im einem solchen Falle hätte ein potentieller Erwerber- unterstellt der Begriff „Grünland“ könne zweifelsfrei ausgefüllt werden, s. o. – keine Schwierigkeiten, die vom Vertrag erfassten Flächen zu bestimmen (gesamtes Grünland). Diese Fallgestaltung liegt aber hier nicht vor. Aus der von den Vertragsparteien gewählten Bezeichnung „Grünland“ geht gerade nicht hervor, dass vom Vertrag das gesamte „Grünland“ des Grundstückes S Flur X, Flurstück X umfasst wird. Ein Erwerber kann daher nicht verlässlich feststellen, welche Flächen vom Vertrag umfasst sind und zwar selbst dann nicht, wenn (allein) die Bezeichnung „Grünland“ grundsätzlich eine Bestimmbarkeit der Pachtflächen erlauben würde. 98 (cc) Die erforderliche Bestimmtheit wäre auch dann nicht zu bejahen, wenn davon auszugehen wäre, dass der Beklagte zu 2.) die Pachtflächen bereits vor Abschluss des Vertrages genutzt hätte (vgl. zu diesem „Hilfskriterium“ BGH NJW 2000, 354, 357; NJW 1999, 3257). 99 Zwar können etwaige Zweifel an der exakten Lage des Pachtgegenstandes auch ohne Zuhilfenahme von Lagezeichnungen beseitigt werden, z. B. anhand des Umfangs der tatsächlichen, bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses währenden Nutzung durch einen Pächter im Rahmen des vorausgegangenen Pachtverhältnisses, auf das ggfls. im Vertrag hingewiesen wird. Diese Grundsätze finden nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall aber keine Anwendung. Denn es geht hier nicht um einen eindeutig durch Wände, Türen, Zäune oder Ähnliches räumlich abgegrenzten bzw. abgrenzbaren Pachtgegenstand, z. B. innerhalb eines Gebäudes oder eines Gebäudekomplexes. Vorliegend wäre laut Vertrag - und nur darauf kommt es an – „Grünland“ verpachtet worden. „Grünland“ verfügt aber weder über künstliche noch über natürliche Begrenzungen; das äußere Erscheinungsbild solcher Flächen ist je nach Jahreszeit – auch wenn man auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen hat - optischen Veränderungen ausgesetzt. Das gilt nach Auffassung des Senates auch dann, wenn dieses Grünland – wie vom Beklagten zu 2.) behauptet – bei Vertragsschluss von „Wald“ umschlossen war. Denn im Hinblick darauf, dass auch Bäume jahreszeitlich und altersbedingt optischen Veränderungen ausgesetzt sind, kann nicht mit der für 100 § 550 BGB erforderlichen Sicherheit bestimmt werden, wo die Waldfläche bzw. die Grünfläche beginnt und die Grünfläche bzw. die Waldfläche aufhört. Unter diesen Umständen wird ein potentieller Erwerber, dessen Schutz § 550 BGB gerade beabsichtigt, nicht ermitteln können, mit welchem Inhalt der Pachtvertrages auf ihn (§ 566 BGB) übergegangen ist (vgl. hierzu Senat, Urteil v. 06.05.2011, 30 U 15/10, Info M 2011, 380 und JURIS im Falle der Verpachtung von Flächen zur Nutzung als „Golfplatz“). 101 Im Übrigen kann die tatsächliche Nutzung vorliegend auch nicht zur Konkretisierung herangezogen werden, weil der Beklagte zu 2.) jedenfalls die drei zuletzt im Vertrag aufgeführten Teilflächen aufgrund des Nutzungsvertrages aus 2003, welcher Gegenstand des Verfahrens 30 U 4/11 OLG Hamm ist, genutzt hat. Die Art und der Umfang der nach dem Inhalt des Nutzungsvertrages 2003 erfolgten Nutzung entspricht jedoch nicht der Art und dem Umfang der nach dem „Landpachtvertrag“ vereinbarten Nutzung. Insoweit ist unstreitig, dass die vorgenannten Teilflächen aus dem Nutzungsvertrag herausgenommen worden und Gegenstand des „Landpachtvertrages“ geworden sind, weil dadurch eine intensivere Nutzung möglich wurde. Nur so konnten die Teilflächen gemäht und auch als Äsungsflächen genutzt werden (vgl. Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 18.01.2012, Bl. 683 d. A.). 102 cc) Ist der Pachtvertrag schon aus den vorgenannten Gründen schriftformwidrig abgeschlossen worden, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob – wie vom Kläger behauptet – ein (weiterer) Verstoß gegen § 550 BGB darin liegt, dass die Vertragsparteien in § 14 des Vertrages Pflichten übernommen haben, ohne diese Pflichten hinreichend konkret in der Vertragsurkunde schriftlich zu fixieren. 103 5.) Der Kläger verhält sich nicht treuwidrig (§ 242 BGB), wenn er sich auf die Nichteinhaltung der Schriftform des Vertrages beruft. Zum einen haben die Vertragsparteien hier nicht vereinbart, dass sie sich jeweils zur Nachholung der Schriftform verpflichten (vgl. hierzu BGH NZM 2005, 502). 104 Zum anderen ist die Berufung auf die fehlende Schriftform auch nicht aus anderen Gründen treuwidrig. Dabei ist grds. zu berücksichtigen, dass im Zusammenhang mit der Formnichtigkeit nur ganz besondere Umstände im Einzelfall den Einwand unzulässiger Rechtsausübung begründen können (BGH WM 2007, 1946). Die Formnichtigkeit muss zu einem schlechterdings untragbaren Ergebnis führen. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der eine Vertragspartner den anderen schuldhaft von der Einhaltung der Schriftform abgehalten oder sich sonst einer besonders schweren Treuepflichtverletzung schuldig gemacht hat oder wenn bei Formnichtigkeit die Existenz der anderen Vertragspartei bedroht wäre (BGH NJW 2007, 3202). 105 Solche Umstände sind hier weder ersichtlich noch vorgetragen. 106 II. Räumungs- und Herausgabeverlangen gegenüber den Beklagten zu 1.) 107 1.) Gegenüber dem Beklagten zu 1a) 108 a) Der Beklagte zu 1a) ist zur Räumung und Herausgabe (bzw. Herausgabe) der im Tenor genannten Teilflächen an den Kläger gemäß § 546 Abs. 2 und § 985 BGB verpflichtet. Der zwischen dem Beklagten zu 2.) und dem Kläger geschlossene Pachtvertrag ist beendet. Dieser Umstand entzieht auch dem zwischen dem Beklagten zu 2.) und dem Beklagten zu 1 a) geschlossenen Überlassungsvertrag („privatrechtliche Vereinbarung“) vom 30.10.2004 /09.11.2004 die Grundlage und führt auch dazu, dass dem Beklagten zu 1a) gegenüber dem Kläger kein Recht zum Besitz (mehr) zusteht 109 (§ 986 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Dies gilt allerdings nur für die dem Beklagten zu 1a) aufgrund der „privatrechtliche Vereinbarung“ überlassenen zwei Teilflächen mit Größen von 28.175 qm und 9.484 qm, bei denen es sich um die zwei in der Anlage zum Urteil „gelb“ umrandeten und schraffierten Flächen handelt. 110 b) Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe auch der weiteren Teilflächen steht dem Kläger weder aus § 546 Abs. 2 BGB noch aus § 985 BGB zu. Diese Teilflächen sind dem Beklagten zu 1a) nicht durch den Beklagten zu 2.) zur Nutzung überlassen worden. Der Kläger hat auch nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sich der Beklagte zu 1a) im Besitz dieser Flächen (oder von Teilen hiervon) befindet. 111 2.) Gegenüber der Beklagten zu 1b) 112 Der Kläger kann aus § 985 BGB als Eigentümer der im Tenor genannten Teilflächen von der sich – unstreitig - im Besitz dieser Flächen befindlichen Beklagten zu 1b) Herausgabe verlangen. Auch die Beklagte zu 1b) hat gegenüber dem Kläger kein – abgeleitetes - Besitzrecht mehr. 113 3.) Die Beklagten zu 1.) können dem Herausgabeverlangen des Klägers keine Einwendungen entgegenhalten. Insbesondere können sie sich nicht – erfolgreich – darauf berufen, der Kläger sei verpflichtet, ihnen die herauszugebenden Flächen wieder zu überlassen (Einwand des dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). 114 a) Der Senat verkennt nicht, dass der von den Beklagten zu 1.) vorgetragene rechtliche Ansatzpunkt - nach ihrem Vortrag - grundsätzlich in Betracht kommen könnte. Insoweit gilt folgendes: 115 aa) Die Beklagten zu 1.) haben der Aufhebung (durch die angeblich rückdatierte Vereinbarung vom 22.10.2003, Bl. 131 d. A.) des mit dem Rechtsvorgänger des Klägers - schriftformwirksam – geschlossenen Pachtvertrages aus dem Jahr 1995 (Bl. 126 d. A.), der eine Laufzeit bis zum Jahre 2035 vorsah, nur zugestimmt, um dem Rechtsvorgänger des Klägers und dem Beklagten zu 2.) den Abschluss des hier relevanten Vertrages vom 09.08.2004/10.11.2004, der (auch) die vom Vertrag aus 1995 umfassten Teilflächen enthielt, zu ermöglichen. Gleichzeitig verpflichtete sich der Beklagte zu 2.) (jedenfalls) gegenüber dem Beklagten zu 1a), diesem die Flächen aus dem Vertrag 1995 wieder zur Verfügung zu stellen („privatrechtliche Vereinbarung“ v. 30.10.2004/ 09.11.2004, Bl. 22 d. A.). Diese Umstände könnten die Annahme rechtfertigen, dass die an diesen Verträgen Beteiligten (Rechtsvorgänger des Klägers, Beklagter zu 2.) und die Beklagten zu 1.) die drei Verträge (Pachtvertrag 2004, Aufhebungsvertrag 2003 und Privatrechtliche Vereinbarung 2004) als einheitlichen Vorgang bewertet haben. Hierbei hätten die Beklagten zu 1.) ohne Verfolgung eigener Interessen gehandelt. 116 bb) Geht man hiervon aus, so könnte auch die (weitere) Schlussfolgerung naheliegen, wonach Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) des Aufhebungsvertrages (auch) die rechtsbeständige (Wieder-)Überlassung der – vom Vertrag aus dem Jahre 1995 erfassten - Flächen durch den Beklagten zu 2.) an die Beklagten zu 1.) war. Es ist insoweit nachvollziehbar, dass die Beklagten zu 1.) ein berechtigtes – und vom Vertragspartner anzuerkennendes – Interesse daran hatten, zu verhindern, sich schlechter als zuvor, also aufgrund des Vertrages aus 1995, zu stellen. Das könnte jedenfalls für eine Schlechterstellung aufgrund tatsächlicher und/oder rechtlicher Unwägbarkeiten, die ausschließlich aus dem zwischen dem Rechtsvorgänger des Klägers und dem Beklagten zu 2.) geschlossenen Vertragsverhältnis stammten, gelten. Hierzu würde auch die vorzeitige Beendigung des „Hauptpachtvertrages“ aufgrund seiner Schriftformwidrigkeit mit der Rechtsfolge des § 546 Abs. 2 BGB auf den „Unterpachtvertrag“ gelten. 117 cc) Eine „Anpassung“ des Aufhebungsvertrages kann dann grds. in der Weise erfolgen, diesen als nicht geschlossen zu betrachten, mit der Folge, dass der ursprüngliche Vertrag aus dem Jahre 1995 wieder „aufleben“ würde und der Kläger in Anwendung des § 566 BGB den Beklagten zu 1.) die von ihnen heraus verlangten Flächen (wieder) zu überlassen hätte. 118 b) Der Senat kann aber nicht feststellen, dass die rechtsbeständige Überlassung der Flächen aus dem Vertrag 1995 aufgrund der zwischen dem Beklagten zu 1a) und dem Beklagten zu 2.) geschlossenen „privatrechtlichen Vereinbarung“ Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Aufhebungsvertrages gewesen ist. 119 (aa) In Bezug auf die Beklagte zu 1b) gilt das bereits deshalb, weil sie nicht Vertragspartner der „privatrechtlichen Vereinbarung“ geworden ist. Diese Vereinbarung ist nur zwischen dem Beklagten zu 1a) und dem Beklagten zu 2.) geschlossen worden (vgl. Bl. 22 d. A.). Die Beklagte zu 1b) hat sich daher – durch Abschluss der Aufhebungsvereinbarung ohne Neuabschluss - ihrer Rechte aus dem Vertrag aus dem Jahre 1995 begeben, ohne neue Rechte zu begründen (aus denen sie ggfls. wieder Rechte herleiten könnte). 120 (bb) Der Senat kann auch in Bezug auf den Beklagten zu 1a), der die „privatrechtliche Vereinbarung“ geschlossen hat, das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen nicht bejahen. 121 (1) Die rechtsbeständige (Wieder-)Überlassung der – vom Vertrag aus dem Jahre 1995 erfassten - Flächen durch den Beklagten zu 2.) an den Beklagten zu 1a) aufgrund der „privatrechtlichen Vereinbarung“ wäre nach Auffassung des Senats nur dann Geschäftsgrundlage des Aufhebungsvertrages geworden, wenn dem Beklagten zu 1a) in der mit dem Beklagten zu 2.) geschlossenen Vereinbarung dieselben Nutzungsrechte, die er auch bereits aus der Vereinbarung aus dem Jahre 1995 innehatte, eingeräumt worden wären. Denn nur in diesem Falle könnte davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 1a) die bestehende Rechtsposition – aus dem Vertrag 1995 - aufgab, um eine neue (inhaltsgleiche) zu begründen. Nur dann könnte davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 1a) nicht bereit gewesen ist, durch die Neuregelung der vertraglichen Beziehung in Bezug auf die von ihm aufgrund des Vertrages aus 1995 genutzten Flächen eine Schlechterstellung (s. o.) und den etwaigen vollständigen Verlust seiner Rechte hinzunehmen. 122 Die dem Beklagten zu 1a) durch den Vertrag aus 1995 eingeräumten Nutzungsrechte sind aber nicht in die „privatrechtliche Vereinbarung“ inhaltsgleich übernommen worden. Der Beklagte zu 1a) hat eine erhebliche Nutzungseinschränkung hingenommen. Während er nach dem Vertrag aus dem Jahre 1995 (ausschließlich) berechtigt war, die Grundstücksflächen „extensiv landwirtschaftlich“ bzw. „landwirtschaftlich“ zu nutzen (vgl. Bl. 126 d. A.), war es ihm nach Nr. 3 der „privatrechtlichen Vereinbarung“ nur erlaubt, die Flächen „in unmittelbarer Nähe zum Forsthaus für Kleintierhaltung (Schafe, Esel, Ziegen etc.“ zu nutzen (vgl. Bl. 22 d. A.). Im Übrigen stand dem Beklagten zu 2.) ein eigenes Nutzungsrecht zu (entsprechend dem Rahmenkonzept Prof. B). 123 Der Beklagte zu 1a) hat sich durch die Aufhebung des Vertrages aus 1995 und den Abschluss dieser „privatrechtlichen Vereinbarung“ – ähnlich wie die Beklagte zu 1b), die der Aufhebung ohne Neuabschluss zugestimmt hat - seiner wesentlichen Rechte aus dem Vertrag aus dem Jahre 1995 begeben, ohne inhaltsgleiche Rechte zu begründen, (aus denen er ggfls. auch wieder Rechte herleiten könnte). 124 (2) Nach Auffassung des Senates wäre der Beklagte zu 1a) darüber hinaus auch nur dann schutzwürdig, wenn er aus der Aufhebung des Vertrages aus 1995 und den Abschluss der „privatrechtlichen Vereinbarung“ keine Vorteile gezogen hätte. Denn nur dann wäre sein Vorbringen, nur im Interesse der anderen Vertragspartner und letztlich auch der Öffentlichkeit gehandelt zu haben, so dass er – bei „Scheitern“ des Vertragsverhältnisses, aus dem er sein Nutzungs- und Besitzrecht ableitet - eines besonderen Schutzes bedürfe, nachvollziehbar. Der Beklagte hat aber aus der geänderten Vertragsgestaltung besondere Vorteile gezogen. Zum einen konnte er die Flächen aufgrund der „privatrechtlichen Vereinbarung“ – wenn auch anders – nutzen, ohne hierfür einen Pachtzins zahlen zu müssen. Nach der Vereinbarung aus dem Jahre 1995 musste er eine jährliche Pacht von 1.250 DM zahlen. Zum anderen bot die geänderte Nutzungsart für ihn – wie im Rahmen der Parteianhörung erklärt - den Vorteil, dass die landwirtschaftliche Ackerfläche und die damit verbundene Güllebelastung entfielen (vgl. Bl. 678 d. A.). 125 Bei dieser Sachlage ist aus den soeben angesprochenen Gründen auch eine ergänzende Auslegung der Aufhebungsvereinbarung zu Gunsten der Beklagten zu 1.) nicht in Betracht zu ziehen, so dass es keiner Vertiefung bedarf, wie die Abgrenzung zwischen den Grundsätzen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage zu der ergänzenden Vertragsauslegung vorzunehmen ist. 126 III. 127 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 281, 516 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 128 Die Revision ist nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).