Beschluss
2 UF 245/12
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vergleichsinhalt kann insoweit abgeändert werden, wie die Parteien einen konkludenten Erlassvertrag über Teile des titulierten Unterhalts geschlossen haben.
• Bei der Auslegung ehelicher Unterhaltsvergleiche ist zu prüfen, ob die Parteien eine bindende Regelung treffen oder eine spätere Abänderung offenlassen wollten; bei Unklarheit ist regelmäßig Abänderbarkeit anzunehmen.
• Die Anwendung des § 1578b BGB setzt eine umfassende Billigkeitsabwägung voraus; bloße Veränderungen der Einkünfte genügen nicht, wenn nacheheliche Solidarität und ehebedingte Nachteile weiterhin überwiegen.
• Fiktive Erwerbseinkünfte sind nur insoweit zugrunde zu legen, wie sie nachhaltig und unterhaltsbezogen realistisch sind; ausdrückliche Formulierungen im Vergleich sind maßgeblich.
• Ein verspäteter Antrag auf Aussetzung einer Rentenkürzung nach § 33 VersAusglG führt nicht ohne weiteres zu fiktiven Einkünften, wenn kein unterhaltsbezogen leichtfertiges Verhalten vorliegt.
Entscheidungsgründe
Teilweise Abänderung eines Unterhaltsvergleichs; Bindungswirkung, Erlass und §1578b BGB • Ein Vergleichsinhalt kann insoweit abgeändert werden, wie die Parteien einen konkludenten Erlassvertrag über Teile des titulierten Unterhalts geschlossen haben. • Bei der Auslegung ehelicher Unterhaltsvergleiche ist zu prüfen, ob die Parteien eine bindende Regelung treffen oder eine spätere Abänderung offenlassen wollten; bei Unklarheit ist regelmäßig Abänderbarkeit anzunehmen. • Die Anwendung des § 1578b BGB setzt eine umfassende Billigkeitsabwägung voraus; bloße Veränderungen der Einkünfte genügen nicht, wenn nacheheliche Solidarität und ehebedingte Nachteile weiterhin überwiegen. • Fiktive Erwerbseinkünfte sind nur insoweit zugrunde zu legen, wie sie nachhaltig und unterhaltsbezogen realistisch sind; ausdrückliche Formulierungen im Vergleich sind maßgeblich. • Ein verspäteter Antrag auf Aussetzung einer Rentenkürzung nach § 33 VersAusglG führt nicht ohne weiteres zu fiktiven Einkünften, wenn kein unterhaltsbezogen leichtfertiges Verhalten vorliegt. Ehemann (Jg. 1949) und Ehefrau (Jg. 1952) ließen sich nach fast 35jähriger Ehe scheiden. In einem Vergleich von 16.5.2008 verpflichtete sich der Ehemann zu monatlichem nachehelichen Unterhalt, zugrunde gelegt wurden fiktive Erwerbseinkünfte der Ex-Frau in Höhe von 700 € (teilweise fiktiv anrechenbar mit Abzug). Ab April 2012 stellte der Ehemann seine Erwerbstätigkeit ein und bezog Altersrente, wodurch sich sein anrechenbares Einkommen verringerte. Die Ex-Frau arbeitete als Tagesmutter mit geringen Einnahmen und erhielt zusätzlich Leistungen nach SGB II; sie verzichtete schriftlich auf den über 484 € hinausgehenden titulierten Unterhalt. Der Ehemann beantragte die Abänderung des Vergleichs, hilfsweise Begrenzung/Befristung nach § 1578b BGB und Rückforderung unrechtmäßig erhaltener Zahlungen. Das Familiengericht wies den Antrag zurück; das OLG änderte den Vergleich insoweit ab, dass der Unterhalt ab April 2012 auf 484 € monatlich festgesetzt wurde. • Zulässigkeit: Das Abänderungsbegehren war nach §239 FamFG zulässig, da Änderungen der Verhältnisse schlüssig behauptet wurden. • Erlasswirkung: Soweit mehr als 484 € tituliert waren, haben die Parteien konkludent einen Erlassvertrag geschlossen; die Antragsgegnerin hat auf die über 484 € hinausgehenden Rechte verzichtet, sodass diese erloschen sind. • Auslegung des Vergleichs: Der Wortlaut ergibt, dass der Vergleich fiktive Erwerbseinkünfte der Antragsgegnerin von 700 € als Obergrenze für nachhaltig erzielbare Einkünfte festlegt; deshalb sind keine höheren fiktiven Einkünfte anzusetzen. • Änderung der Einkünfte des Verpflichteten: Ab April 2012 verminderten sich die anrechenbaren Einkünfte des Antragstellers (Rente netto 1524,49 € April–Juni; 1557,80 € Juli–Sept.; ab Okt. teilweise Aussetzung der Rentenkürzung, sodann höhere anrechenbare Einkünfte). Diese Reduzierung ist zu berücksichtigen und rechtfertigt die Anpassung des Vergleichs in dem hier bestimmten Umfang. • Berechnung und Ergebnis der Anpassung: Für April–Juni 2012 ergab die Berechnung einen nicht gedeckten Bedarf von 483,68 €, gerundet 484 €; für Juli–Sept. 2012 und Okt.–Dez. 2012 lagen die rechnerischen Ansprüche über 484 €, weshalb der Anspruch in Höhe von mindestens 484 € zu belassen war. • §1578b BGB: Eine Herabsetzung oder Befristung nach §1578b BGB setzt eine umfassende Billigkeitsabwägung voraus. Hier liegen derzeit keine feststellbaren Voraussetzungen für Herabsetzung oder Befristung vor; ehebedingte Nachteile wurden nicht dargetan, nacheheliche Solidarität wie Ehedauer sprechen gegen Unbilligkeit. • Pflichten zur Antragstellung nach VersAusglG: Ein verspäteter Antrag zur Aussetzung der Rentenkürzung begründet nicht automatisch eine Obliegenheitsverletzung; ein leichtfertiges Verhalten lag nicht vor. • Rückforderungsantrag: Ein Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlten Unterhalts war nicht hinreichend bestimmt und blieb ohne Erfolg. • Kosten und Verfahrenswert: Die Kostenentscheidung und sofortige Wirksamkeit wurden getroffen; der Beschwerdewert wurde festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners war teilweise erfolgreich: Der Vergleich vom 16.5.2008 wurde dahin abgeändert, dass der Antragsteller für die Zeit ab April 2012 verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin monatlich 484 € nachehelichen Unterhalt zu zahlen; weitergehende Anträge und die Beschwerde im Übrigen wurden zurückgewiesen. Soweit zuvor mehr als 484 € tituliert waren, sind diese Rechte durch einen konkludenten Erlassvertrag (Annahme des Verzichts durch die Antragsgegnerin) erloschen. Eine weitergehende Begrenzung oder zeitliche Befristung nach §1578b BGB ist derzeit nicht gerechtfertigt; ehebedingte Nachteile und Unbilligkeitsgründe wurden nicht ausreichend dargetan, und die nacheheliche Solidarität sowie die lange Ehedauer sprechen gegen eine Herabsetzung. Der Antrag auf Rückzahlung bereits gezahlter Beträge war unbestimmt und blieb ohne Erfolg. Die Kosten des Verfahrens sind vom Antragsteller zu tragen; die Entscheidung ist sofort vollziehbar.