Urteil
11 U 107/11
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Notar verletzt Amtspflichten nach § 19 Abs.1 BNotO, wenn er treuhänderisch verwahrte Mittel ohne Sicherstellung der vertraglich vereinbarten Auszahlungsvoraussetzungen auskehrt.
• Die Rangstellung einer Grundschuld ist nur dann als „sichergestellt“ anzusehen, wenn ihr Erfolg nur noch vom pflichtgemäßen Verhalten des Notars und des Grundbuchamts abhängt.
• Eine vorzeitige Auszahlung kann den Treugeber in seiner Widerrufsmöglichkeit irreparabel schädigen; der Notar haftet nach § 280 BGB bei fahrlässiger Verletzung seiner Pflichten.
• Schadensumfang bemisst sich nach der Differenzhypothese; hier entspricht der Ersatzanspruch dem vollständig ausgekehrten Treugeld von 200.000 €.
Entscheidungsgründe
Notarhaftung bei vorzeitiger Auskehr von Treugeld ohne gesicherte Rangstellung der Grundschuld • Ein Notar verletzt Amtspflichten nach § 19 Abs.1 BNotO, wenn er treuhänderisch verwahrte Mittel ohne Sicherstellung der vertraglich vereinbarten Auszahlungsvoraussetzungen auskehrt. • Die Rangstellung einer Grundschuld ist nur dann als „sichergestellt“ anzusehen, wenn ihr Erfolg nur noch vom pflichtgemäßen Verhalten des Notars und des Grundbuchamts abhängt. • Eine vorzeitige Auszahlung kann den Treugeber in seiner Widerrufsmöglichkeit irreparabel schädigen; der Notar haftet nach § 280 BGB bei fahrlässiger Verletzung seiner Pflichten. • Schadensumfang bemisst sich nach der Differenzhypothese; hier entspricht der Ersatzanspruch dem vollständig ausgekehrten Treugeld von 200.000 €. Die Klägerin gewährte der Käuferin B Darlehen zur Finanzierung eines Grundstückskaufs; die Auszahlung sollte über ein Notaranderkonto des Beklagten erfolgen. Die Klägerin erteilte dem Beklagten am 30.07./01.08.2008 einen Treuhandauftrag, wonach Auszahlung nur bei sichergestellter rangrichtiger Eintragung einer Buchgrundschuld über 200.000 € und Erfüllung der Fälligkeitsvoraussetzungen erfolgen durfte. Am 05.08.2008 wurden in den streitgegenständlichen Grundbuchblättern Sicherungshypotheken zugunsten Dritter eingetragen; Löschungsbewilligungen lagen dem Notar nicht vor. Der Beklagte zahlte am 08.08.2008 das Treugeld aus, bevor die Voraussetzungen erfüllt waren. Die Klägerin widerrief den Treuhandauftrag später und forderte Rückzahlung; sie machte Schadensersatz geltend, weil das Geld nicht mehr verfügbar war. • Anwendbare Normen und Schutzbereich: Anspruch aus § 19 Abs.1 BNotO in Verbindung mit Notarpflichten nach §§ 23, 24 BNotO sowie Anspruchsgrundlagen des Schadensersatzes §§ 280, 249 ff. BGB; Grundbuchrechtliche Regelungen (§§ 1163,1177,1179a,1192 BGB sowie § 128 ZVG) relevant für Rangklärung. • Pflichtverletzung: Der Notar handelte pflichtwidrig, weil er entgegen der peinlich genau zu befolgenden Treuhandanweisungen ausgezahlt hat, obwohl die rangrichtige Eintragung der Grundschuld nicht ausschließlich vom pflichtgemäßen Verhalten des Notars und des Grundbuchamts abhing; vorrangige Sicherungshypotheken waren eingetragen und Löschungsbewilligungen fehlten. • Begriff der Sicherstellung: Nach ständiger Rechtsprechung ist Sicherstellung nur gegeben, wenn das Erreichen des gewünschten Ranges nur noch vom pflichtgemäßen Verhalten des Notars und des Grundbuchamts abhängt; hinausgehende, unsichere Erklärungen Dritter genügten nicht. • Verschulden: Die Pflichtverletzung erfolgte fahrlässig; der Notar konnte sich nicht entlasten, da er Kenntnis von den eingetragenen Sicherungshypotheken und dem Erfordernis von Löschungsbewilligungen hatte. • Kausalität und Schaden: Durch die vorzeitige Auszahlung wurde der Klägerin die Möglichkeit genommen, nach Widerruf des Treuhandauftrages über das Geld zu verfügen; nach der Differenzhypothese ist der Schaden ersatzpflichtig und entspricht dem ausgekehrten Betrag von 200.000 €. • Alternativverhalten: Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens blieb unbewiesen; die Beweislast dafür lag beim Beklagten und wurde nicht erfüllt. • Zug-um-Zug und Abtretung: Die Klägerin verlangt Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der eingetragenen Grundschuld; der Tenor wurde entsprechend angepasst. • Zins- und Kostenentscheidung: Zinsanspruch folgt aus §§ 280,286 BGB; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit treffen den Beklagten. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; die Klägerin hat Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 19 Abs.1 BNotO in Höhe von 200.000 € nebst Zinsen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 20.07.2011. Der Notar haftet, weil er treuhänderisch verwahrte Mittel ausgekehrt hat, obwohl die rangrichtige Eintragung der zu sichernden Grundschuld nicht sichergestellt war und Löschungsbewilligungen Dritter fehlten. Die Pflichtverletzung war fahrlässig und kausal für den eingetretenen Schaden, der nach der Differenzhypothese zu bemessen ist; ein behauptetes rechtmäßiges Alternativverhalten hat der Beklagte nicht bewiesen. Die Zahlung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der aus den eingetragenen Grundschulden resultierenden Ansprüche; der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.