Beschluss
15 W 198/12
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Berechnung der Gerichtskosten ist der wirtschaftliche Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens maßgeblich.
• Bei fortgeführtem Betriebsbetrieb sind von den Einnahmen die betrieblichen Aufwendungen abzuziehen; maßgeblich ist der erzielbare Überschuss.
• Der Wert i.S.d. § 58 Abs. 1 S. 1 GKG ist nicht identisch mit der bloßen Summe der zur Insolvenzmasse gehörenden Aktiva nach §§ 35–37 InsO.
Entscheidungsgründe
Wirtschaftlicher Massewert zur Zeit der Verfahrensbeendigung bestimmt Gerichtskosten • Für die Berechnung der Gerichtskosten ist der wirtschaftliche Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens maßgeblich. • Bei fortgeführtem Betriebsbetrieb sind von den Einnahmen die betrieblichen Aufwendungen abzuziehen; maßgeblich ist der erzielbare Überschuss. • Der Wert i.S.d. § 58 Abs. 1 S. 1 GKG ist nicht identisch mit der bloßen Summe der zur Insolvenzmasse gehörenden Aktiva nach §§ 35–37 InsO. Über das Vermögen der C GmbH & Co. KG wurde 2004 Insolvenz eröffnet; der Insolvenzverwalter führte den Betrieb fort und verkaufte Anlagevermögen mit Wirkung zum 01.10.2007 an eine GmbH. Der Verwalter meldete dem Gericht für die Gerichtskostenberechnung unterschiedliche Teilungsmassewerte: brutto 61.133.598,08 € ohne Betriebsfortführungskosten und 4.491.477,13 € unter Berücksichtigung der Betriebsfortführungskosten. Das Amtsgericht setzte den Gerichtsgebührenwert zunächst nach der Höchstgrenze auf 30.000.000 € an; der Verwalter erhob Erinnerung. Das Amtsgericht setzte sodann den Wert auf 4.491.477,13 € fest. Die Beteiligte legte Beschwerde ein; das Landgericht wies sie zurück und gestattete weitere Beschwerde, die das OLG behandelte. • Rechtliche Maßgabe: § 58 Abs. 1 S. 1 GKG bestimmt den Gegenstandswert nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens. • Maßgeblicher Wert ist der wirtschaftliche Wert, den der Verwalter bis zum Abschluss hätte realisieren können; Zwischenwerte oder Anfangswerte sind nicht relevant. • Bei Betriebsfortführung sind nicht nur Einnahmen, sondern auch die damit verbundenen Ausgaben zu berücksichtigen; maßgeblich ist der erzielte Überschuss, wie auch für die Verwaltervergütung nach § 63 InsO bzw. InsVV konkretisierend geregelt. • Die Insolvenzmasse i.S. der §§ 35–37 InsO bestimmt nur, welche Vermögensgegenstände zur Masse gehören; kostenrechtlich ist der Wert anders zu bemessen und auf den Endzeitpunkt zu beziehen. • Gesetzessystematisch ist eine einheitliche Wertbestimmung für Gebühren und Vergütung angezeigt; es bestehen keine Anhaltspunkte, die Gerichtsgebühren anders als die Verwaltervergütung zu bemessen. • Konsequenz: Die vom Insolvenzverwalter berechnete Teilungsmasse von 4.491.477,13 € entspricht dem maßgeblichen Wert zur Gebührenbemessung; höhere Zwischenwerte sind nicht zu Grunde zu legen. Die weitere Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass der für die Gerichtskosten maßgebliche Wert der Insolvenzmasse 4.491.477,13 € beträgt, weil maßgeblich der wirtschaftlich realisierbare Überschuss zur Zeit der Verfahrensbeendigung ist und betriebliche Aufwendungen bei Betriebsfortführung abzuziehen sind. Die Gerichtsgebühren richten sich daher nach diesem geringeren Endwert; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.