Urteil
25 U 13/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0510.25U13.11.01
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.02.2011 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das vorliegende Berufungsurteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.02.2011 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das vorliegende Berufungsurteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinweis: Bei dem nachstehenden Urteil des Senats vom 10.05.2013, welches durch Beschluss des BGH vom 10.02.2016 (VII ZR 138/13) aufgehoben worden ist, handelt es sich um eine 14seitige Ausfertigung, die nicht mit dem tatsächlich am 10.05.2013 verkündeten und allein von den zuständigen Richtern unterzeichneten 20seitigen Originalurteil übereinstimmt. Dies ist erst nach der Entscheidung des BGH aufgefallen. Nach Zustellung beglaubigter Ablichtungen des 20seitigen Originalurteils vom 10.05.2013 im Dezember 2016 ist gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel mehr eingelegt worden. Das 20seitige Originalurteil vom 10.05.2013 ist ebenfalls in dieser Datenbank veröffentlicht ( https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2012/25_U_13_11_Urteil_20130510.html ). In dieser Sache hat der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm zudem am 27.04.2018 ein weiteres Urteil verkündet. Auch diese Entscheidung ist in dieser Datenbank veröffentlicht( https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2018/25_U_13_11_Urteil_20180427.html ). G r ü n d e : (§ 540 ZPO) A. Der Kläger nimmt die Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der E GmbH (im Folgenden Insolvenzschuldnerin) auf Schadensersatz in Anspruch, gestützt auf den Vorwurf einer mangelhaften Abschlussprüfung der Jahresbilanz der Insolvenzschuldnerin für das Jahr 2005. Als große Kapitalgesellschaft gemäß §§ 316 Abs. 1, 267 Abs. 1, 3 und Abs. 4 HGB war die als Spezialunternehmen im Bergbau tätige Insolvenzschuldnerin verpflichtet, einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht zu erstellen und nach §§ 316 ff. HGB prüfen zu lassen. Alleinige Gesellschafterin ist die I2 GmbH, die bis 2008 als I GmbH firmierte (im Folgenden: I). Beide Firmen gehörten dem nicht mehr existenten I Konzern an. Zwischen der Insolvenzschuldnerin und der I bestand seit dem 19.12.1988 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Danach hatte die Insolvenzschuldnerin etwaige Gewinne an die I abzuführen, während diese im Gegenzug verpflichtet war, Verluste der Insolvenzschuldnerin auszugleichen. Der Vertrag wurde durch die I mit Schreiben vom 26.03.2007 auf Grund ihrer angespannten aktuellen Vermögens- und Ertragslage gekündigt. Bereits zuvor hatte sich die Ertrags- und Vermögenssituation der I erheblich verschlechtert. So wies der Konzernabschluss zum 31.12.2004 einen Konzernjahresfehlbetrag von 18.202.000 € aus. Im Folgejahr erwirtschaftete die I einen Verlust von 157.710.980,56 €, der einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 68.949.684,20 € bedingte. Das veranlasste die I, in Zusammenarbeit mit einer Unternehmensberatungsgesellschaft ein Sanierungskonzept zu erarbeiten, das von der Wirtschaftsprüfergesellschaft R & Partner weiterentwickelt wurde, ergänzt durch Planungsberechnungen für den Zeitraum vom 01.10.2005 bis zum 31.12.2005. Im Januar 2006 erstellte die Beklagte im Auftrag der I als unabhängige Dritte eine gutachterliche Stellungnahme zur Fortführungsfähigkeit der I-Gruppe. Auf der Grundlage des aktuell gültigen Sanierungskonzepts vom 03.11.2005 sowie einer rechentechnischen Verprobung und Analyse des Sanierungskonzepts beurteilte die Beklagte die Erwartung der Unternehmensleitung, bei entsprechender Umsetzung der geplanten Sanierungsmaßnahmen in Zukunft wieder positive Ergebnisse ausweisen und in erheblichen Maße Arbeitsplätze erhalten zu können, als vertretbar unter der Prämisse der Realisierung der für den Bereich A angestrebten politischen Lösung. Mitte 2006 wurde die Beklagte, die auch die Abschlussprüfung der I für 2005 durchführte, durch den Aufsichtsratvorsitzenden der Insolvenzschuldnerin beauftragt, den Jahresabschluss der Insolvenzschuldnerin für 2005 zu prüfen. Der nach Einsichtnahme in die Jahresabschlüsse der mit der G verbundenen Unternehmen sowie in die Protokolle der Geschäftsführersitzungen der I und sonstigen Geschäftsunterlagen unter dem 27.10.2006 erstellte Prüfungsbericht enthält u.a. folgende Feststellungen: - Erwirtschaftet wurde ein durch die I auf Grund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages auszugleichender Verlust vor Ergebnisabführung in Höhe von 13,6 Mio €, der im Wesentlichen durch einen dramatischen Nachfragerückgang verbunden mit Angebotsüberkapazitäten für Bergbauleistungen verursacht wurde; - Es existieren Aktivposten in Höhe von 122,6 Mio. € im Wesentlichen in Form von Forderungen gegen verbundene Unternehmen, und zwar u.a. in Höhe von 111,4 Mio. € gegenüber der I im Rahmen einer Darlehensvereinbarung mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2008, sowie einer weiteren, inzwischen auf die I verschmolzene Gesellschaft (G1); - Die Zahlungseingänge auf diese Forderungen werden von der G benötigt, um die laufenden Pensions- und Deputatverpflichtungen, soweit sie nicht aus dem laufenden Geschäft gedeckt werden konnten, zu erfüllen. - Der Prüfbericht der Beklagten enthält weiter die Feststellung, dass die positive Beurteilung des Fortbestands und der wesentlichen Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung des Unternehmens im Lagebericht der Geschäftsführung plausibel und folgerichtet abgeleitet seien. Im Rahmen der Darstellung bestandsgefährdende Tatsachen weist die Beklagte darauf hin, dass die Insolvenzschuldnerin für den Fall, dass die von Geschäftsführung geplanten Reaktivierungsmaßnahmen sich nicht realisieren lassen oder die I nicht in Lage sei, der Insolvenzschuldnerin die benötigten liquiden Mittel zur Verfügung zu stellen, in ihrem Bestand bedroht sei. Im Ergebnis erteilte die Beklagte einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk unter Hinweis darauf, dass „ohne die kumulative Umsetzung der zur Sanierung der G geplanten Einzelmaßnahmen und ohne die weitere finanzielle Unterstützung durch die Muttergesellschaft der Fortbestand der Gesellschaft aufgrund der angespannten Liquiditätslage ernstlich gefährdet“ sei. Der zwischen der Insolvenzschuldnerin und der I unter dem 16.10.2006 bezüglich der Darlehensforderung von 111,4 Mio. € vereinbarten qualifizierten Rangrücktritts in Höhe eines Teilbetrages von 60 Mio. € Rangrücktritt (Bl. 552 d.A.) war von der Beklagten berücksichtigt worden. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 01.06.1007 - 259 IN 53/07 wurde über das Vermögen der G auf Antrag der Geschäftsführung das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Den mit 1 Mio. € bezifferten Schadensersatzanspruch hat der Kläger wie folgt begründet: Die von der G in dem Zeitraum ab Erteilung des uneingeschränkten Testats bis zur Insolvenzantragstellung erwirtschafteten Verluste von insgesamt 9.261.220,46 € hätten zu einem entsprechenden Verlust ihres Eigenkapitals geführt. Zudem seien ihre sonstigen Verbindlichkeiten in diesem Zeitraum um weitere 3.626.581,93 € angestiegen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Darlehensforderung gegenüber der I in Höhe von 111,4 Mio. € sei zu Unrecht zum Nennwert bilanziert worden. In Hinblick auf die angespannte wirtschaftliche Situation der I hätte eine Wertberichtigung vorgenommen werden müssen. Er hat stille Reserven im Vermögen der I zum 31.12.2005 bestritten mit der Folge, dass seiner Behauptung zufolge eine Überschuldung vorgelegen habe. Ferner hat er die Existenz eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts bezüglich der I mit Nichtwissen bestritten und die Plausibilität einzelner Sanierungsmaßnahme in Abrede gestellt. Die Beklagte hat behauptet, die für das I- Unternehmen unter der Voraussetzung der Umsetzung der geplanten und plausiblen Sanierungsmaßnahmen positiv erstellte Fortführungsprognose sei berechtigt gewesen. Die tatsächliche Entwicklung habe man nicht vorhersehbar können. Schließlich hat sie die Schadensdarlegung des Klägers als unsubstantiiert beanstandet. Das Landgericht hat die Klage mangels Pflichtverletzung der Beklagten sowie mangels eines kausalen Schadens abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Feststellungen und der rechtlichen Ausführungen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils einschließlich seiner Verweisungen Bezug genommen. Gegen die Abweisung der Klage wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der er unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags seinen Zahlungsantrag weiter verfolgt. Den durch die angebliche Pflichtverletzung der Beklagten entstandenen Schaden stützt er nunmehr darauf, dass sich die Passiva der Insolvenzschuldnerin in dem Zeitraum vom 31.10.2006 bis zur Insolvenzantragstellung von 133.642.019,10 € auf 134.859.190,35 € erhöht und dadurch die Gesamtverbindlichkeiten auf insgesamt 1.217.171,06 € angestiegen seien. Die Beklagte verteidigt mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B.. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten aus § 323 Abs. 1 HGB wegen fehlerhafter Abschlussprüfung der Jahrensbilanz der Insolvenzschuldnerin für 2005 verneint. Eine Pflichtverletzung der Beklagten in Zusammenhang mit der Prüfung und Bewertung des Jahresabschlusses der Insolvenzschuldnerin für 2005 sowie des Lageberichts ihrer Geschäftsführung lässt sich nicht feststellen. 1. Gemäß § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB ist der Abschlussprüfer zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung der Buchführung, des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Geschäftsführung des zu prüfenden Unternehmens verpflichtet. Danach erfolgt eine Prüfung gewissenhaft, wenn sie nach bestem Wissen und Gewissen so durchgeführt wird, dass ihr Ziel, die Abgabe eines Prüfungsurteils erreicht wird auf der Grundlage der durch das Institut für Wirtschaftsprüfer in Deutschland konkretisierten Prüfungsstandards (IDW PS). Ein Verstoß der Beklagten gegen diese Verpflichtung liegt vor, wenn das von ihr uneingeschränkt erteilte Testat nicht das Ergebnis einer an den maßgeblichen IDW PS ausgerichteten Prüfung darstellt. Nach der insoweit maßgeblichen IDW PS 400 Ziffer 2 Rn. 8 vom 28.10.2005 soll ein Bestätigungsvermerk ein klar und schriftlich zu formulierendes Gesamturteil des Abschlussprüfers über das Ergebnis der pflichtgemäß durchgeführten Prüfung enthalten. Verantwortlich zu beurteilen ist die Übereinstimmung der Buchführung und die Aufstellung des Jahresabschlusses mit den jeweiligen für das geprüfte Unternehmen geltenden Vorschriften des HGB. Ferner hat der Prüfer zu bewerten, ob die wirtschaftliche Lage sowie die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung des Unternehmens im Jahresabschluss und im Lagebericht zutreffend abgebildet wurden (Ziffer 2 IDW PS 400 Rn 8). Sein Gesamturteil beruht zwar auf Einzelergebnissen, zu denen er auf Grund eigener Prüfungsfeststellungen gekommen ist und die kritisch durchzusehen und zu werten sind. Seine abschließende Bewertung soll aber nicht lediglich die Summe der Beurteilungen der Teilgebiete des Prüfungsgegenstandes darstellen, sondern erfordert eine Gewichtung der Einzelergebnisses, aus der anschließend ein Gesamturteil abzuleiten ist (Rn 8 IDW PS 400). Ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk ist zu erteilen, wenn die Abschlussprüfung auf Grund der im Rahmen der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse in den zu prüfenden Punkten zu keinen Einwendungen geführt hat und der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der geprüften Gesellschaft vermittelt (§ 322 Abs. 1 HGB). Dabei hat der Prüfer die Möglichkeit, gemäß § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB auf bestandsgefährdende Risiken hinzuweisen. Werden wesentliche Beanstandungen gegen abgrenzbare Teile des Jahresabschlusses oder des Lageberichts erhoben, ist das Gesamturteil aber weiterhin positiv, kommt gemäß § 322 Abs. 4 Satz 1 HGB ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk in Betracht. Ist eine positive Bewertung insgesamt nicht mehr möglich, hat der Abschlussprüfer gemäß § 322 Abs. 4 Satz 1 HGB den Bestätigungsvermerk zu versagen. Als Ansatzpunkt einer Pflichtverletzung der Beklagten im Sinne des § 323 Abs. 1 HGB in Zusammenhang mit der Erteilung des uneingeschränkten Bestätigungsvermerks vom 26.10.2006 kommt die von der Beklagten im Rahmen ihrer Prüfungen nicht beanstandete, nach Ansicht des Klägers aber unzutreffende bilanzmäßige Bewertung der Darlehensforderung gegen die I mit dem Nennwert von 111.4 Mio. € in Betracht. Entscheidend ist, ob die Beklagte als Abschlussprüferin auf Grund der ihr zugänglichen Unterlagen den Ansatz der Forderung in der Jahresabschlussbilanz 2005 als nicht vertretbar ansehen musste, weil eine Teilabwertung dieser Forderung zwingend geboten war. In diesem Fall läge in der Bilanzierung der Forderung zum Nennbetrag ein Verstoß der Insolvenzschuldnerin gegen das Niederstwertprinzip des § 253 Abs. 4 HGB, der als Verletzung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung von der Beklagten zwingend zu berücksichtigen und zu bewerten war. Gemäß § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB in Verbindung mit § 255 Abs. 1 HGB sind Geldforderungen in der Handelsbilanz grundsätzlich mit ihrem Anschaffungspreis, der ihrem Nennwert entspricht, anzusetzen (vgl. BFH-Urteile vom 23.11.1967, IV 123/63, BStBl II 1968, 176; vom 23.04.1975, I R 236/72, BStBl. II 1975, 875; Niedersächsisches FG, Urteil vom 09.12.2004, 11 K 388/03, S. 8). Handelt es sich wie hier um eine Darlehensforderung aus dem Umlaufvermögen, die sich gegen ein Unternehmen richtet, entspricht der Nominalbetrag dem Betrag, auf den der Gläubiger Anspruch hat (BFH I R 2/06, BStBl II 2007, 469; BFH I R 114/84, BStBl II 1990, 117). Dieser Nennwert ist gemäß § 253 Abs. 3 HGB zu berichtigen, sofern sich am Abschlussstichtag ein niedrigerer Börsen- oder Marktpreis ergibt (Satz 1). Kann - wie hier - ein solcher nicht festgestellt werden und kommen die Wahlmöglichkeiten nach § 253 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 HGB nicht zum Tragen, ist gemäß § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzustellen (vgl. Beck`scher Bilanz-Kommentar, 8. Aufl., § 253 Anm. 558 ff.). Anlass für eine Teilwertberichtigung auf den niedrigeren beizulegenden Wert ist in aller Regel eine schlechte Wirtschaftslage des Schuldners. Er bestimmt sich nach der zum Abschlussstichtag geschätzten Höhe des Betrages, der dem bilanzierenden Unternehmen voraussichtlich zwecks Erfüllung der Forderung zufließen wird (Beck`scher Bilanz-Kommentar, a.a.O., Anm. 576). Ob danach eine Teilwertberichtigung vorzunehmen ist, unterliegt der Schätzung des Bilanzierenden. Bloße pessimistische Einschätzungen sind hierbei unbeachtlich. Wesentlicher Anhaltspunkt für eine zweifelhafte Forderung können in der Vergangenheit bereits aufgetretene Forderungsausfälle gegenüber demselben Schuldner. Solche Ausfälle lagen unstreitig nicht vor. Danach blieb für die Beklagte zu prüfen, ob eine Wertberichtigung rechtfertigende Umstände in dem Zeitraum zwischen dem Jahresabschlussstichtag, dem 31.12.2005 und dem Datum des Bestätigungsvermerks, dem 27.10.2006, sog. werterhellende Umstände aufgetreten waren, die eine Bewertung der Darlehensforderung auf den niedrigeren beizulegenden Wert notwendig erscheinen ließen. So kann der Forderungswert nach den Umständen des Einzelfalls nicht nur durch schleppende Zahlungseingänge oder durch die Einleitung von Zwangsmaßnahmen gegen den Schuldner gemindert sein (Vgl. BFH-Urteil vom 29.05.2001, VIII R 10/00, Tz. 54, zitiert nach juris). Derartige Umstände lagen nicht vor bzw. werden von dem Kläger nicht vorgetragen. Darüber hinaus begründen nicht zuletzt eine signifikante Überschuldung und die damit verbundene Insolvenzgefahr den Anscheinsbeweis für eine Minderung der Gläubigeransprüche (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.1994, II ZR 60/93, BGHZ 125, 141). Auf Grund der ihr von der Insolvenzschuldner zur Verfügung gestellten und sonstigen ihr vorliegenden Unterlagen, u.a. des von ihr erstellten Jahresabschlussberichts 2005 für die I ergaben sich für die Beklagten keine zwingenden Anhaltspunkte, entgegen der Aussage des Lageberichts der Geschäftsleitung der Insolvenzschuldnerin (Bl. 66 d.A.) die Werthaltigkeit der mit 111,4 Mio. € bilanzierten Darlehensforderung zum Nominalwert anzuzweifeln, bedingt durch eine einer Überschuldung der I. Eine Überschuldung (Summe der Passiva übersteigt die Summe der Aktiva) ergab sich weder aus dem durch Eigenkapital nicht abgedeckten zum 31.12.2005 zu bilanzierenden Fehlbetrages von rund 68 Mio. € noch auf Grund des am 16.10.2006 hinsichtlich der Darlehensforderung von 111,4 Mio. € vereinbarten qualifizierten Rangrücktritts der Insolvenzschuldnerin. a) Der nicht durch Eigenkapital kompensierte Fehlbetrag von 68.949.683,20 € hätte gemäß § 253 Abs.3 Satz 2 HGB eine Teilwertberichtigung des Ansatzes der Darlehensforderung in der Bilanz der Insolvenzschuldnerin erforderlich gemacht, sofern die durch das Verlustergebnis bedingte bilanzielle Überschuldung eine Insolvenzbedrohung darstellte. In diesem Fall wäre die Realisierung der Forderung zweifelhaft und ihr Wert dadurch nicht nur vorübergehend gemindert gewesen. Davon konnte die Beklagte auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht ausgehen. Der zum Abschluss des Wirtschaftsjahres 2005 bei der Muttergesellschaft der Insolvenzschuldnerin aufgetretene Fehlbetrag war durch entsprechende stille Reserven gedeckt. Zum 16.10.2006 hatte die Beklagte in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung der I stille Reserven dieser Gesellschaft in Höhe eines Gesamtbetrages von 73.179 T€ ermittelt entsprechend der Auflistung auf Seite 10 des Schriftsatzes der Beklagten vom 20.03.2013, Bl. d.A. Der Betrag umfasst im Einzelnen: a) stille Reserven in Höhe von 46.240 T€ aus der Veräußerung der GI-Gesellschaften H1, H2, H3, H4 und H5 an die B-GmbH. Auf Grund des in einem ersten Schrittt im Juni 2006 zunächst durchgeführten Veräußerung einer 51%igen Beteiligung der I an die B GmbH (DHI-Deal I; UR-Nr. ### des Notas Y in Z) war der durch den Kaufpreis nachgewiesene Beteiligungswert für 51 % der Anteile bekannt, aus dem sich der 100 % ige Wert ergab, aus dem die stillen Reserven abzüglich des Buchwertes ermittelt wurden. Wegen der Einzelheiten der von dem Kläger nicht konkret bestrittenen Berechnung wird auf die Tabelle in Ziffer 7. des Schriftsatzes der Beklagten vom 20.03.2013, Bl. d.A. Bezug genommen. b) Ausweislich der weiteren Auflistung auf Bl. d.A. weitere, von dem Kläger nicht konkret bestrittene stille Reserven in Höhe von 19.000 T€ (L/ M), 1.189 T€ (Sonderposten für erhaltene Investitionszuschüsse zum Anlagevermögen), 750 T€ (Erbbaurecht D) und 6.000 T€ (Projekte E), Daraus ergab sich bilanztechnisch ein positives Eigenkapital der I in Höhe von rund 25.000 T€. Nicht berücksichtigt ist hierbei der von dem Kläger nicht bestrittene, aus dem Verkauf des Tochterunternehmens J GmbH realisierte Buchgewinn von 5,8 Mio. €, der in Zusammenhang mit den stillen Reserven der I im Beteiligungsbesitz zu sehen ist. Eine Überschuldung der I ergab sich auch nicht aus einer fraglichen Werthaltigkeit der Forderungen der I gegen die mit ihr verbundene F KG/I3 KG in Höhe von 24.295 T€ sowie gegenüber der INPRO in Höhe von 10.543 T€. Die von der Beklagten in ihrer „Gutachterlichen Stellungnahme“ vom 12.01.2006 „ zum Sanierungskonzept der I-Gruppe, O zum 30.11.2005“ auf Seite 160 („2. Stufe: Überschuldungsstatus (3)“) angenommenen „erheblichen Risiken bezüglich der Werthaltigkeit dieser Forderungen wäre selbst im Falle einer Wertberichtigung der nachrangigen Darlehensteilforderung auf Null durch die mit 73.179 T€ ermittelten stillen Reserven voll ausgeglichen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang bezüglich der Forderungen der Insolvenzschuldner gegen R und die G1 auf den Vermerk der Beklagten auf S. 160 ihrer „Gutachterlichen Stellungnahme“ hinweist, wonach die „Werthaltigkeit nicht eindeutig geklärt; und das Management eine Neubewertung vornehmen sollte“, ergibt sich hieraus keine abschließende Bewertung der Werthaltigkeit dieser Forderung, sondern lediglich der Hinweis an die Geschäftsführung der I, die Werthaltigkeit dieser Forderungen erneut zu überprüfen. Tatsachen, die eine Wertberichtigung dieser Forderungen im Rahmen der späteren Abschlussprüfung der Beklagten veranlassen mussten, werden von dem Kläger nicht vorgetragen. Die von dem Kläger geforderte Teilwertberichtigung der zum Nennbetrag bilanzierten Darlehensforderung war insbesondere nicht auf Grund der Unverzinslichkeit des Rückzahlungsanspruchs geboten. Der Zinsverzicht begründete noch keine konkreten Zweifel an der Durchsetzbarkeit der Forderung gegenüber der I. Er hatte auf die finanzielle Lage der I keine Auswirkungen. Auf Grund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 19.12.1988 hatte die I als beherrschendes Unternehmen die sich ohne die Zinseinnahmen vergrößernden Verluste der Insolvenzschuldnerin zu übernehmen. Im Übrigen war der Zinsverzicht bereits in 2004 vereinbart worden und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die I noch keine Negativerträge erwirtschaftet hatte. Ein Wertberichtigung der Darlehensforderung gemäß § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB ergab sich überdies nicht auf Grund des unter dem 16.10.2006 mit der I in Höhe eines Teilbetrages von 60.000 € vereinbarten Rangrücktritts. Die Rücktrittsvereinbarung, die angesichts der anhaltenden wirtschaftlichen Problemsituation der I zur Sicherung der Unternehmensfortführung getroffen worden war, beinhaltete ein pactum non petendo, das die Rückforderung der 60.000 € während der Dauer der wirtschaftlichen Krise ausschloss und damit einem statuarischen Eigenkapitalersatz gleichkam (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2001 – II ZR 88/99, Rn. 17, zitiert nach juris, NJW 2001, 1280 – 1284) Damit waren die Realisierbarkeit und Werthaltigkeit der Forderung eng verknüpft mit dem Fortbestand des Schuldnerunternehmens, der im Wesentlichen von einer erfolgreichen Durchführung der seit 2005 in Angriff genommenen Sanierungsmaßnahmen abhing. Nur bei einer realistischen positiven Fortführungsprognose konnte die Werthaltigkeit des zunächst in Höhe von 60.000 € ausgesetzten Darlehensrückzahlungsanspruchs in vollem Umfang angenommen werden. Die Beklagte ist hiervon zu Recht ausgegangen. Die im Lagebericht von der Geschäftsleitung der Insolvenzschuldnerin grundsätzlich positiv beurteilten Fortführungschancen der Muttergesellschaft sind von der Beklagten in ihrem Prüfungsbericht zu Recht nicht beanstandet worden. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Zukunft der I, die für die Lagebeurteilung der Insolvenzschuldnerin, insbesondere in Zusammenhang mit der Werthaltigkeit ihrer Forderung gegen die I von wesentlicher Bedeutung war, oblag es nicht der Beklagten, die für die I erarbeiteten Sanierungsmaßnahmen einer eigenen Risikoanalyse zu unterziehen und alle Einzelheiten dieser Planungen zu hinterfragen (vgl. Kajüter, Prüfung der Risikoberichterstattung im Lagebericht, II. 3. m.w.N. in Fn. 16, BB 2002, 243-249). Ihre Prüfungspflicht beschränkte sich auf eine Plausibilitätsprüfung der angedachten unternehmerischen Maßnahmen sowie auf eine Überprüfung des Erfolgs der am 27.10.2006 bereits in Angriffe genommener Einzelaktionen. Danach ergaben sich für die Beklagte bei Erstellung ihres Testats keine konkreten Anhaltspunkte für ein voraussichtliches Scheitern der geplanten Restrukturierungs- und sonstigen Sanierungsmaßnahmen im Bereich des I-Konzerns. Die einzelnen Maßnahmen waren unter der Ägide einer kompetenten und renommierten Unternehmensberatung unter Mitwirkung der Geschäftsführung der I erarbeitet worden und unterlagen fortlaufend der Kontrolle durch diese Gremien. Die Beklagte, durfte daher im Grundsatz davon ausgehen, dass der Maßnahmenkatalog die Gewähr für eine nachhaltige und erfolgversprechende Sanierung bot. Soweit der Kläger die Belastbarkeit und Umsetzbarkeit des Sanierungsplans, der angesichts der Komplexität der Unternehmensvorgänge eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen vorsah, in Abrede stellt, fehlt der erforderliche substantiierte Vortrag des insoweit darlegungspflichtigen Klägers, woraus dies im Einzelnen zu schließen ist. Das gilt erst recht angesichts der Behauptung der Beklagen, die durch ihre hausinterne Sanierungsberatung durchgeführte Prüfung und Begleitung des Sanierungsprojekts habe weder unrealistische Maßnahmen, marktferne Erwartungen oder andere Unstimmigkeiten festgestellt. Tatsächlich erwies sich das Sanierungskonzept hinsichtlich seiner Vielzahl von Einzelmaßnahmen bis zur Erstellung des Testats am 27.10.2006 als realistisch und belastbar. Bis zu diesem Zeitpunkt waren große Teile der Restrukturierungsmaßnahmen bereits erfolgreich durchgeführt, die als werterhellende Faktoren bei der Bewertung der zukünftigen Entwicklung der I zum Tragen kamen. So war die im Rahmen der Restrukturierung geplante Schließung oder das „Downsizing“ defizitärer Tochtergesellschaften, die Strukturanpassung der Hauptverwaltung sowie die Verkäufe der Tochtergesellschaften H1 und Z1 weitestgehend ausgeführt. - Im Oktober/November 2005 waren zu den im defizitären Geschäftsbereich „Schlüsselfertigbau“ zu schließenden Standorte (C3, C4 C5etc.) sämtliche Sozialpläne und Interessenausgleiche abgeschlossen worden unter Einschluss der notwendigen Kündigungen von insgesamt 186 Mitarbeitern. - Das D war geschlossen worden. Die Interessenausgleiche und Sozialpläne waren mit dem Ausspruch notwendiger Kündigungen im November und Dezember 2005 vollständig umgesetzt. - Der Verkauf des P3 in K1 stand kurz bevor; er wurde im April 2007 durchgeführt - In Umsetzung des Schließungsbeschlusses für die Tochtergesellschaft I3-Consult waren Anfang 2006 die Verhandlungen über die Sozialpläne abgeschlossen und 11 Mitarbeiter der insgesamt 21-köpfigen Belegschaft gekündigt. - Die Schließung der weiteren Tochtergesellschaft I3-Systembau war umgesetzt. Die Sozialpläne waren abgeschlossen, 32 Mitarbeiter waren entlassen, weitere 10 waren transferiert worden. - Im Geschäftsbereich Bergbau war das Personal um 237 Arbeiter und 43 Angestellte abgebaut worden - Der Verkauf der Tochtergesellschaft Z1 GmbH wurde in der Form eines asset deals realisiert mit einem Erlös von 18 Mio. € - Von dem neu hinzutretenden Finanzinvestor Dr. I3 wurden nach Neugründung einer Holding von ihm hiervon über die B GmbH 51 % erworben mit einer Einlageverpflichtung von 70,89 Mio. €. Durch den späteren Erwerb der restlichen 49 % wurden dem I-Konzern weitere liquide Geldmittel zugeführt, was sich Ende Oktober 2006 bereits abzeichnete. - Nach Umgestaltung der Hauptverwaltung der I in O in eine Finanz-Holding war die geplante Reduzierung der Mitarbeiterzahl Ende Oktober 2006 in wesentlichem Umfang bereits durchgeführt. Hinzu kam, dass die in 2005 ermittelte Liquiditätslücke bei der I durch die finanzierenden Banken durch langfristige Bankendarlehen mit einem Volumen vom 25 Mio. € und einer Laufzeit bis zum 30.12.2017 und einem frühesten Tilgungsbeginn am 30.06.2010 geschlossen wurde. Dieser Umstand bestärkte auch für einen Drittbeobachter die Überzeugungskraft der Sanierungspläne der I. Zudem ergab der von der Beklagten erstellte Vergleich der im November/Dezember 2005 für 2006 geplanten Liquiditätsentwicklung mit der im Mai 2006 für 2006 vorgesehenen Liquidität, dass sich die Liquiditätsituation zum 31.12.2006 im Vergleich zu der im Sanierungskonzept geplanten Liquidität eine Vers Waren die Sanierungspläne der I danach plausibel und belastbar, bestand für die Beklagte keine Veranlassung, die von der Geschäftsleitung der Insolvenzschuldnerin nach Prüfung der aktuellen Finanzpläne der I unter dem 16.10.2006 trotz des Rangrücktritts bestätigte Werthaltigkeit der gegenüber der I bestehenden Forderung anzuzweifeln und die Bilanzierung der Forderung zum Nennwert zu beanstanden. IV. Weitere Pflichtverletzungen der Beklagten in Zusammenhang mit der Prüfung und Bewertung des Lageberichts der Geschäftsleitung der Insolvenzschuldnerin sind ebenfalls nicht festzustellen. I. In Betracht kommt eine fehlerhafte Bewertung der positiven Fortführungs-prognose der Geschäftsleitung der Insolvenzschuldnerin unter Berücksichtigung der bekannten bestandsgefährdenden Umstände. Gemäß IDW PS 350 hat der Abschlussprüfer, den Risikobericht der Geschäftsleitung nach denselben Grundsätzen zu prüfen wie den Jahresabschluss. Es gelten auch hier die Grundsätze der Vollständigkeit, Richtigkeit und Klarheit (vgl. Kajüter, a.a.O., Ziffer II. 2 a m.w.N. in Fn. 12). Grundlage der Prüfung sind die bei der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnisse, die mit dem Geschäftsmanagement geführten Gespräche sowie das eigene Branchen-Know-how des Prüfer mit dem Ziel, sich auf dieser Grundlage ein eigenständiges Urteil über die Risikodarstellung der Unternehmensleitung zu bilden. Nicht erforderlich ist eine eigene Risikoanalyse oder die Überprüfung aller Einzelheiten der Unternehmensplanung (Kajüter, a.a.O.). Geschuldet ist lediglich eine Plausibilitätsprüfung. Gemessen daran ergaben sich aus den der Beklagten zugänglichen Bilanzen, Geschäftsunterlagen und Sitzungsprotokollen der Geschäftsleitungen keine Unstimmigkeiten mit der Lageeinschätzung der Geschäftsleitung der Insolvenzschuldnerin im Lagebericht 2005, insbesondere hinsichtlich der Darstellung der Risiken der künftigen Entwicklung. Grundlage der Riskoeinschätzung der Geschäftsleitung war das zur Wiedererlangung einer ausreichenden wirtschaftlichen Stabilität erstellte Sanierungskonzept. Im Rahmen der Gesamtsanierung des I-Konzerns waren für den Unternehmensbereich der Insolvenzschuldnerin im Wesentlichen drei Maßnahmen vorgesehen: (1) Die Anpassung bestehender Strukturen an das künftig zu erwartende Beschäftigungsniveau, (2) die Senkung der Arbeitskosten auf ein wettbewerbsfähiges Niveau durch Öffnungsklausel/Haustarifvertrag und (3) eine dauerhafte Entlastung von Altlasten in Form von Pensions- und Deputatverpflichtungen. Im Rahmen ihrer Abschlussprüfung hatte die Beklagte feststellen können, dass diese Sanierungsmaßnahmen in wesentlichem Umfang bereits realisiert bzw. in Angriff genommen worden waren. Durch den Sondertarifvertrag vom 29.09.2006 wurden Personalkosteneinsparungen von 21,9 % möglich. Die mit Wirkung für 2006 getroffenen Betriebsvereinbarung vom 13.10.2006 hob den Arbeitnehmeranspruch auf Weihnachtsgeld auf. Zusätzlich wurde der Anspruch der Arbeitnehmer auf persönliche Freischichten ab dem 01.09.2006 aufgehoben. Über die Deputatverpflichtungen hatten Gespräche mit der L1 und dem X3 a.G. (X3) stattgefunden mit dem Ziel der Einbeziehung dieser Verpflichtungen in die Stiftungslösung der L1. Seit Juni 2006 existierte seitens der L1 eine Zusicherung der Einbeziehung der Deputatsverpflichtungen in die Stiftungslösung, die durch den damaligen Bundesminister für Arbeit und Soziales bestätigt wurde. Dass diese Zusagen tatsächlich nicht eingehalten wurden, war am 27.10.2006 nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten noch nicht erkennbar. Ferner liefen Verhandlungen mit der L1 über die Zahlung eines Schichtpreises für 2007 von 360 €/Tag für 650 Schichten/Tag, durch den die Deputatverpflichtung der Insolvenzschuldnerin hinreichend gedeckt gewesen wäre. Aus den von der I und der Unternehmensberatung R + Partner zur Verfügung gestellten Dokumenten konnte die Beklagte entnehmen, dass mit dem X3 Verhandlungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG über die Übernahme der Pensionsverpflichtungen geführt wurden, die ausweislich der Korrenspondenz der Beteiligten als konstruktiv und erfolgversprechend zu beurteilen waren.