Beschluss
6 WF 119/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0503.6WF119.13.00
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Tenor
Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts – Familiengericht – Bocholt vom 15.4.2013 wird abgeändert.
Das Beschwerdeverfahren wird dem zuständigen Landgericht Münster zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts – Familiengericht – Bocholt vom 15.4.2013 wird abgeändert. Das Beschwerdeverfahren wird dem zuständigen Landgericht Münster zur Entscheidung vorgelegt. Gründe Mit Beschluss vom 10.10.2012 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bocholt auf Antrag der Staatskasse vom 16.8.2012 die Vergütung des Beteiligten zu 1) als im Verfahren 16 F 75/09 bestelltem Sachverständigen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG auf einen Betrag von 1.804,37 € festgesetzt und den weitergehenden Festsetzungsantrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 29.3.2013 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Verfügung vom 15.4.2013 nicht abgeholfen und die Vorlage an das „Beschwerdegericht Oberlandesgericht Hamm“ zur Entscheidung angeordnet. Für die Entscheidung über die nach § 4 Abs. 3 JVEG statthafte Beschwerde ist jedoch nicht das Oberlandesgericht, sondern gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG das Landgericht Münster zuständig. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG ist das "nächsthöhere Gericht" zur Entscheidung berufen. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist hierunter unabhängig vom Instanzenzug in der Hauptsache das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht zu verstehen. Das ist für das Amtsgericht nach der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit das für seinen Bezirk zuständige Landgericht. Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 4 JVEG bewusst keine Ausnahmeregelung dahingehend getroffen, dass in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen) der in § 119 Abs. 1 Ziffer 1 (a oder b) GVG bezeichneten Art das Oberlandesgericht zuständig sein sollte, wie dies etwa in § 14 Abs. 4 Satz 2 KostO, § 57 Abs. 3 FamGKG oder § 33 Abs. 4 Satz 2 RVG angeordnet worden ist. Ein Bedürfnis für eine derartige Ausnahmeregelung hat der Gesetzgeber im Falle des JVEG nicht gesehen, weil die hier zu treffenden Beschwerdeentscheidungen jedenfalls nicht in gleichem Maß Kenntnisse auf dem Gebiet des Familienrechts voraussetzen, wie dies für den Bereich des GKG – insbesondere im Zusammenhang mit der Wertfestsetzung – anzunehmen ist (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, dort zu § 4 JVEG, BT-Drucksache 15/1971, Seiten 179, 180). Auch die am 1.9.2009 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelungen haben an der vom Gesetzgeber gewollten Zuständigkeit des Landgerichts nichts geändert. Angesichts des klaren Wortlauts der gesetzlichen Regelung und des eindeutig dokumentierten Willens des Gesetzgebers besteht kein Anlass, hiervon abzuweichen (ebenso: OLG Brandenburg FamRZ 2006, 141; KG Berlin FamRZ 2008, 1101; OLG München FamRZ 2011, 844; Zöller-Lückemann, ZPO, 29. Auflage, § 119 GVG Rn.8).