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Beschluss

20 U 247/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0503.20U247.12.00
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. Gründe Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts. Das Landgericht hat die Klage aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Die dagegen gerichteten Berufungsangriffe des Klägers bleiben ohne Erfolg. Nach § 529 Abs. 1 ZPO hat der Senat die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Dies ist hier nicht der Fall. 1. Zutreffend und in einer auch den Senat überzeugenden Weise hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger über den gezahlten Betrag von 3.000,- Euro hinaus keinen Anspruch auf Ersatz des von ihm als gestohlen angegebenen Bargeldes hat, da er das Geld nicht in einem Sicherheitsbehältnis i.S. des § 13 1.b. VHB 2010 aufbewahrt hat. Anders als der Kläger meint, ist § 13 1.b VHB 2010 für den Versicherungsnehmer weder überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB noch wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB unwirksam. Eine Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen § 305 c Abs. 1 BGB läge nur dann vor, wenn eine deutliche Abweichung zwischen den Erwartungen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers einerseits und der betreffenden Klausel andererseits bestünde. Die berechtigten Erwartungen des Versicherungsnehmers werden dabei von allgemeinen Umständen, wie etwa dem Grad der Abweichung von dispositiven Normen bzw. den Umständen des Vertragsschlusses, bestimmt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.11.1991, IX ZR 60/91; Saarländisches OLG, Urteil vom 07.07.2010, 5 U 613/09). Daran gemessen handelt es sich bei der fraglichen Regelung nicht um eine überraschende Klausel. Ein gewöhnlicher Versicherungsnehmer wird nämlich durchaus damit rechnen, dass der Versicherer einer Hausratversicherung nicht ohne weiteres für Bargeldbeträge in Höhe der vollen Versicherungssumme einstehen wird (siehe dazu bereits Beschluss des Senats vom 04.01.2012, 20 U 124/11- juris, zu § 15 Nr. 1 und 2 AVB m.w.N.) Die Klauseln ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, denn sie benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht in unangemessener Weise. Angesichts der bei der Hausratversicherung in der Regel überschaubaren Prämienhöhe stellt die Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen für Wertsachen in Abhängigkeit von ihrer konkreten Aufbewahrung gerade keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer muss deshalb mit einer Entschädigungsgrenze rechnen (so bereits OLG Celle, Urteil vom 23.09.2010, 8 U 47/10, juris Tz. 34 m.w.N.; Saarländisches OLG, Urteil vom 07.07.2010, a.a.O., Tz. 31). Anders als der Kläger meint, ist ein Verstoß gegen § 20 GWG schon deshalb nicht gegeben, weil die Regelung des § 13 1.b VHB 2010 gerade nicht allein auf eine Anerkennung durch die T GmbH abstellt, sondern eine Anerkennung durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle ebenfalls ausreichen lässt. Dass das Zertifikat „Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 Stand 05/1995“ keine den Bedingungen entsprechende Anerkennung darstellt, hat das Landgericht umfassend und überzeugend dargelegt. Der Kläger trägt insoweit selbst vor, dass sich aus der Homepage des Herstellers lediglich ergibt, dass der fragliche Tresor nach VHB 2000 versicherbar , nicht, dass er versichert sei. Im Gegensatz zu anderen Modellen auf der fraglichen Homepage des Herstellers ergibt sich aus der Modellbeschreibung gerade nicht, dass Versicherungsschutz im privaten Bereich für dieses Modell bis zu einem bestimmten Geldbetrag besteht, vielmehr ergibt sich lediglich, dass Versicherungsschutz im gewerblichen Bereich bis zu einem Betrag von 2.500,- Euro gegeben ist. Für den Kläger war daher schon aus der Modellbeschreibung ersichtlich, dass es sich bei dem von ihm erworbenen Tresormodell nicht um eine solches handelt, dass den Anforderungen des §13 1.b VHB 2010 gerecht wird. Der Kläger hat neben dem nach seinem Vorbringen entwendeten Geldbetrag in Höhe von 37.000 Euro die Entwendung bzw. Beschädigung folgender weiterer Gegenstände behauptet: Uhr S 3000,-- € Uhr S2 150,--€ Fernglas 1000,--€ Nachtsichtgerät 3000,- € Jadgmesser I 250,- € Manschettenknöpfe 150,- € Bettwäsche N 50,- € CD-Sammlung 3000,- € DVD's 20,- € Laptop 609,- € Rasierapparat 220,- € Werkzeugkasten 50,- € Deko Hirsch N2 200,- € Rennrad 800,- € Hundehalsband, Maulkorb 70,- € Teletaktgerät 200,- € Lederjacken 700,- € Whiskey, N3 Zigaretten 160,- € Tresor 300,- € Beschädigung Schrank 100,- € Jacke C 170,- € Uhr C2 129,- € Schaden Bürotür 572,03 € 14900,03€ Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger insbesondere die Echtheit der S Uhr nicht bewiesen hat. Es hat insoweit einen Mindestschaden von 300,- Euro zugrunde gelegt. Die Ausführungen des Landgerichts sind überzeugend und von der Berufung auch tatsächlich nicht angegriffen. Der Kläger hat keinerlei geeigneten Beweis für die Echtheit der Uhr der Marke S, die ihm nach seinem Vorbringen von dem philippinischen Vater seiner ersten Freundin zum 19. Geburtstag geschenkt wurde, erbracht. Von der Beklagten wäre danach unter Berücksichtigung des § 13 1.b VHB 2010 i.V.m. Ziff. 9.2. der Zusatzbedingungen Hausrat Vario Plus ein Schaden von allenfalls 14.200,03 Euro (11.200,03 € zzgl. 3000,- € für entwendetes Bargeld) zu ersetzen. Tatsächlich beglichen hat die Beklagte bereits einen Betrag in Höhe von 14.907,20 Euro. Es kann daher letztlich dahingestellt bleiben, ob der Kläger u.a. zum Wert der entwendeten CD’s und der Manschettenknöpfe hinreichend subtantiiert vorgetragen hat. Der Kläger hat auch die Ausführungen des Landgerichts hierzu letztlich nicht weiter angegriffen. Nach alledem hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.