Beschluss
5 Ws 153/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist von Amts wegen zu gewähren, wenn ein fristwahrender Postversand an einem Werktag aufgegeben wurde und der Fristversäumnis kein Verschulden des Beschwerdeführers anzulasten ist.
• Bei der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f StGB bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach § 462a Abs.1 S.1 StPO nach dem Zeitpunkt, in dem Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können.
• Die einmal begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt bestehen, auch wenn der Verurteilte zwischenzeitlich in eine andere Justizvollzugsanstalt gelangt oder entflohen ist.
• Ist die verfahrensführende Strafvollstreckungskammer örtlich unzuständig, ist ihr Beschluss aufzuheben und die Sache an die zuständige Strafvollstreckungskammer zu verweisen.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und Wiedereinsetzung bei fristwahrendem Postversand • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist von Amts wegen zu gewähren, wenn ein fristwahrender Postversand an einem Werktag aufgegeben wurde und der Fristversäumnis kein Verschulden des Beschwerdeführers anzulasten ist. • Bei der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f StGB bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach § 462a Abs.1 S.1 StPO nach dem Zeitpunkt, in dem Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können. • Die einmal begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt bestehen, auch wenn der Verurteilte zwischenzeitlich in eine andere Justizvollzugsanstalt gelangt oder entflohen ist. • Ist die verfahrensführende Strafvollstreckungskammer örtlich unzuständig, ist ihr Beschluss aufzuheben und die Sache an die zuständige Strafvollstreckungskammer zu verweisen. Der Verurteilte war wegen mehrerer Straftaten zu Freiheitsstrafen verurteilt und unter Bewährung gestellt worden. Nach einer weiteren Verurteilung und einer zwischenzeitlichen Flucht prüfte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen den Widerruf der Bewährung und erließ am 14. März 2013 den entsprechenden Beschluss, der dem Verurteilten am 19. März 2013 zugestellt wurde. Der Verurteilte legte am 22. März 2013 schriftlich sofortige Beschwerde ein; das Schreiben wurde am 25. März 2013 aufgegeben und am 27. März 2013 beim Landgericht eingereicht. Das Oberlandesgericht prüfte, ob Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis und die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer zutreffend sind. Die Staatsanwaltschaft Essen hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld bereits im Dezember 2011 über die Anklage gegen den flüchtigen Verurteilten informiert. • Wiedereinsetzung: Die sofortige Beschwerde war nicht innerhalb der einwöchigen Frist eingelegt worden. Das handschriftliche Beschwerdeschreiben wurde an einem Werktag zur Post gegeben; der Beschwerdeführer durfte darauf vertrauen, dass der Brief am folgenden Werktag einlangt. Damit lag kein Verschulden des Verurteilten an der Fristversäumung vor, sodass nach §§ 44, 45 Abs.2 S.3 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. • Zuständigkeit: Für Nachtragsentscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f StGB richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach § 462a Abs.1 S.1 StPO. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können. • Anwendung: Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld war bereits im Dezember 2011 durch Mitteilung der Staatsanwaltschaft mit der Sache befasst, weil ab diesem Zeitpunkt Tatsachen für einen Widerruf vorlagen. Damit blieb die Zuständigkeit der Kammer in Bielefeld bestehen, auch nach späterer Abgabe an das Landgericht Essen. • Folgerung: Da die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen für den Widerruf nicht zuständig war, war ihr Beschluss aufzuheben und die Sache an die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zurückzuverweisen. Zudem obliegt dieser Kammer die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerde wurde vorläufig Erfolg gegeben: Dem Verurteilten ist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die Fristversäumnis auf einen fristwahrenden Postversand zurückzuführen ist und ihm kein Verschulden trifft. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Essen ist aufgehoben, weil diese Strafvollstreckungskammer örtlich unzuständig war. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld verwiesen. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die dort zuständige Kammer zu entscheiden.