Beschluss
5 RVGs 19/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2013:0426.5RVGS19.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragstellerin wird für das gesamte Verfahren anstelle der gesetzlichen Gebühren - mit Ausnahme der Terminsgebühr nach Ziff. 4132 VV RVG - eine Pauschgebühr in Höhe von 10.000,00 € (in Worten: zehntausend Euro) bewilligt. Die weitergehenden Anträge werden abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der Antragstellerin war eine Pauschgebühr für das gesamte Verfahren zu bewilligen. 3 Dabei hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Antragsvorbringen und den ausführlichen Darlegungen in der der Antragstellerin bekannten Stellungnahme der Vertreterin der Staatskasse vom 18. Februar 2013, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird, insbesondere berücksichtigt, dass das Verfahren insgesamt angesichts der Verfahrensdauer von über drei Jahren und dem gesteigerten Medieninteresse (vgl. dazu: Burhoff, in: Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., § 51 RVG Rn. 113 m.w.N.) besonders umfangreich war, der Prozessstoff - auch angesichts der Vielzahl der eingeholten Gutachten - als überdurchschnittlich zu bewerten ist und der durch die Fahrten zur Justizvollzugsanstalt entstandene haftbedingte Mehraufwand durch den Haftzuschlag als nicht kompensiert anzusehen ist. Ebenso war der besondere Aufwand für Besuche und Besprechungen mit der Mandantin und den Ärzten in der behandelnden Klinik zu berücksichtigen. 4 Nach der vorzunehmenden Gesamtschau erscheinen die gesetzlichen Gebühren daher nicht mehr zumutbar im Sinne des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG, so dass der Antragstellerin dem Grunde nach eine Pauschgebühr zu bewilligen war. 5 Bei der Bemessung der zu bewilligenden Pauschgebührenhöhe hat der Senat alle Umstände des vorliegenden Einzelfalls berücksichtigt. Danach erachtet der Senat in Relation zur Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühren anstelle der gesetzlichen Gebühren, wie sie sich jeweils aus der der Antragstellerin bekannten Stellungnahme der Vertreterin der Staatskasse vom 18. Februar 2013 (dort S. 8) ergeben, die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von 10.000,00 € für die von der Antragstellerin erbrachten Tätigkeiten im gesamten Verfahren, einschließlich der jeweiligen Verfahrensgebühren in den Revisionsverfahren nach Ziff. 4130 VV RVG (vgl.: BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011, 1 StR 254/10, zitiert nach juris Rn. 3, 6; Burhoff, in: Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldverfahren, 3. Aufl., § 51 RVG Rn. 51), als sachgerecht und angemessen. Demgegenüber musste die Terminsgebühr gemäß Ziff. 4132 VV RVG für die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung vom 12. November 2009 bei der Bemessung der Höhe der Pauschgebühr - wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich - ausgenommen bleiben. Denn insoweit ist nach § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG ausschließlich der Bundesgerichtshof zuständig, sofern er einen Rechtsanwalt für die Vorbereitung und Durchführung der Revisionshauptverhandlung bestellt hat (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011, 1 StR 254/10, zitiert nach juris Rn. 3 m.W.N.; vgl. auch: BGH, Beschluss vom 02. Mai 2012, 1 StR 273/11 – veröffentlicht bei juris). 6 Bei der Bemessung der Höhe der Pauschgebühr hat der Senat insbesondere berücksichtigt, dass es sich um ein in tatsächlicher Hinsicht umfangreiches Verfahren vor dem Schwurgericht gehandelt hat. Auch wenn allein die Mitwirkung von Psychologen und/oder Psychiatern das Verfahren, vor allem vor dem Schwurgericht, nicht grundsätzlich besonders schwierig macht und die Anzahl der vor dem Landgericht Siegen im Beisein der Antragstellerin vernommenen drei Zeugen und vier angehörten Sachverständigen in einem Schwurgerichtsverfahren nicht ungewöhnlich ist, hat der Senat indes bei der Bemessung der Pauschgebühr die Vielzahl der im Verfahren insgesamt eingeholten Gutachten und vor allem die Tatsache berücksichtigt, dass vor dem Landgericht Münster neben den 19 vernommenen Zeugen neun Sachverständige im Beisein der Antragstellerin angehört worden sind, wobei diese Sachverständigenanzahl auch für ein Schwurgerichtsverfahren ungewöhnlich hoch ist. Ferner hat der Senat den überdurchschnittlichen Aufwand für die Betreuung der Mandantin durch Besuche und Besprechungen berücksichtigt. Indes musste im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände auch Berücksichtigung finden, dass die Antragstellerin nach (teilweiser) Aufhebung des Urteils des Landgerichts Siegen vom 01. Dezember 2008 und Zurückverweisung der Sache durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. November 2009 für das im Anschluss vor dem Landgericht Münster stattgehabte Verfahren auf ihre bis dahin gewonnenen Kenntnisse aus dem bisherigen Verfahren zurückgreifen und sich nicht gleichsam „bei null beginnend“ völlig neu in den Prozessstoff einarbeiten musste. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin großenteils arbeitsteilig mit einem Kollegen vorgegangen ist, wie die Vielzahl gemeinsam gestellter Anträge zeigt. Auch die von der Antragsstellerin angeführte Medienpräsenz, zu der sie unter dem 25. März 2013 weitere Ausführungen gemacht hat, vermochte sich nicht (weiter) erhöhend auf die Pauschgebühr auszuwirken. Denn Belastungen des Verteidigers in Verfahren mit hoher öffentlicher Wahrnehmung und Anteilnahme sind nicht außergewöhnlich und daher grundsätzlich hinzunehmen (Burhoff, in: Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., § 51 RVG Rn. 113 m.w.N.). 7 Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass die Pauschgebühr allein den Gebührenanspruch des Pflichtverteidigers abdeckt. Daneben erhält der Pflichtverteidiger Ersatz seiner Postgebühren, seiner Schreibauslagen und seiner Reisekosten. Darüber und über die Mehrwertsteuer ist indes nicht durch den Senat, sondern im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden. 8 Die weitergehenden Anträge waren allerdings abzulehnen. 9 Nach dem Willen des Gesetzgebers, der die Rechtsanwaltsvergütung insbesondere für den Bereich der Pflichtverteidigung erheblich verbessert hat, kommt der Pauschgebühr Ausnahmecharakter zu (vgl.: BT-Drs. 15/1971, S. 201, 202; Burhoff, in: Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldverfahren, 3. Aufl., § 51 RVG Rn. 1, 10). Es geht keinesfalls um eine Gleichstellung von Pflichtverteidiger und Wahlanwalt oder darum, den Pflichtverteidiger sogar besser zu stellen, lediglich sollen unzumutbare Inanspruchnahmen ausgeglichen werden. 10 Vor diesem Hintergrund ist eine Pauschgebühr in Höhe des von der Antragstellerin als angemessen erachteten (jeweiligen) Betrages übersetzt. 11 Eine Pauschgebühr, die sich im Bereich der - nach Anrechnung zu berücksichtigenden - Wahlverteidigerhöchstgebühren bewegt oder diese sogar übersteigt, kommt nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Gebühr in einem grob unbilligen Verhältnis zu der Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers stand oder das Verfahren die Arbeitskraft des Verteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen hat (vgl. OLG Hamm, NStZ 2000, 555). Umstände, die einen so gelagerten Sonderfall belegen, sind trotz der anzuerkennenden besonderen Umstände aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.