Urteil
9 U 12/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Verkehrsunfall ist nach § 17 Abs. 2 StVG die Haftung nach den wechselseitigen Verursachungsbeiträgen zu bemessen; dabei sind nur unstreitige oder bewiesene unfallursächliche Umstände zu berücksichtigen.
• Wer bei dichtem Verkehr eine zum Stehen gekommene Kolonne passiert, muss an Kreuzungen und Einmündungen so fahren, dass er notfalls vor aus Lücken herausfahrenden Fahrzeugen anhalten kann (Rücksichtnahmepflicht, § 1 Abs. 2 StVO).
• Ein Wartepflichtiger, der aus einer Lücke einbiegt, muss sich vergewissern, dass ein gefahrloses Einfahren möglich ist; tasten in die Lücke ist erforderlich, wenn die Sicht eingeschränkt ist.
• Sind berechtigte Ansprüche nach der maßgeblichen Haftungsquote bereits bezahlt, bestehen keine weitergehenden Zahlungsansprüche mehr.
Entscheidungsgründe
Haftungsverteilung bei Einfahren aus Lücke vs. Vorfahrtsberechtigter (2/3 : 1/3) • Bei einem Verkehrsunfall ist nach § 17 Abs. 2 StVG die Haftung nach den wechselseitigen Verursachungsbeiträgen zu bemessen; dabei sind nur unstreitige oder bewiesene unfallursächliche Umstände zu berücksichtigen. • Wer bei dichtem Verkehr eine zum Stehen gekommene Kolonne passiert, muss an Kreuzungen und Einmündungen so fahren, dass er notfalls vor aus Lücken herausfahrenden Fahrzeugen anhalten kann (Rücksichtnahmepflicht, § 1 Abs. 2 StVO). • Ein Wartepflichtiger, der aus einer Lücke einbiegt, muss sich vergewissern, dass ein gefahrloses Einfahren möglich ist; tasten in die Lücke ist erforderlich, wenn die Sicht eingeschränkt ist. • Sind berechtigte Ansprüche nach der maßgeblichen Haftungsquote bereits bezahlt, bestehen keine weitergehenden Zahlungsansprüche mehr. Der Kläger machte nach einem Verkehrsunfall Ansprüche gegen die Beklagten geltend. Unfallhergang: Der Beklagte zu 1) überholte eine stehende Fahrzeugkolonne; die Zeugin G wollte aus einer durch einen LKW offen gehaltenen Lücke in die Vorfahrtstraße einbiegen. Es kam zum Zusammenstoß. Der Kläger forderte Ersatz der Schäden; die Beklagten zahlten im erstinstanzlichen Verfahren bereits 2.982,48 € und bestritten eine weitergehende Haftung. Das Landgericht sprach den Beklagten eine Haftung von 2/3 zu und verurteilte zu weitergehender Zahlung. Die Beklagten riefen das OLG an und machten geltend, nach § 17 Abs. 2 StVG treffe sie nur ein Drittel der Haftung, sodass die bereits geleistete Zahlung den Anspruch erfülle. • Anknüpfend an §§ 7 Abs.1, 17 Abs.1, 823 Abs.1 BGB und 115 Abs.1 Nr.1 VVG ist die Haftung nach den wechselseitigen Verursachungsbeiträgen zu gewichten (§ 17 Abs.2 StVG). • Der Unfall war nicht Folge höherer Gewalt und nicht unabwendbar (§ 7 Abs.2 StVG, § 17 Abs.3 StVG). • Bei der Abwägung sind nur unstreitige oder bewiesene unfallursächliche Tatsachen zu berücksichtigen. • Ein Verstoß gegen das spezielle Überholverbot (§ 5 Abs.3 StVO) lag nicht vor, wohl aber ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot (§ 1 Abs.2 StVO) durch den überholenden Beklagten zu 1) wegen unangemessener Geschwindigkeit nahe einer Einmündung und eingeschränkter Sicht. • Die Zeugin G hat einen unfallursächlichen Vorfahrtsverstoß (§ 8 StVO) begangen, weil sie sich nicht hinreichend vorsichtig in die Lücke hineingetastet hat und somit das überwiegende Verschulden trifft. • Gewichtung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ergab eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Zeugin G (Kläger) und 1/3 zu Lasten des Beklagten zu 1). • Da die Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren Zahlungen in Höhe der sich aus der Quote ergebenden Forderung geleistet hatten, bestanden keine weitergehenden Ansprüche des Klägers mehr. • Kostenentscheidung: wegen teilweiser Erledigung durch Zahlung Beteiligung der Beklagten an den erstinstanzlichen Kosten mit 18 %; sonstige Nebenentscheidungen gestützt auf §§ 91 ZPO, 708 Nr.10, 713 ZPO. Die Berufung der Beklagten war begründet; die Klage ist insgesamt abzuweisen. Das OLG hat die Haftung nach § 17 Abs.2 StVG zu 2/3 dem Kläger (Zeugin G) und zu 1/3 dem Beklagten zu 1) zugerechnet. Da die Beklagten bereits im Prozess Zahlungen in Höhe der sich aus der 1/3-Quote ergebenden berechtigten Ansprüche geleistet haben, stehen dem Kläger keine weitergehenden Zahlungen mehr zu. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 82 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 18 %; die Berufungskosten trägt der Kläger. Damit hat die Beklagtenseite prozessual und materiell obsiegt, weil die geleisteten Zahlungen den verbleibenden Anspruch vollständig erfüllten.