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Beschluss

32 SA 9/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2013:0419.32SA9.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht T bestimmt. 1 Gründe: 2 A. 3 Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. 4 I. 5 Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner in Anspruch, mithin als Streitgenossen im Sinne von §§ 59 f. ZPO. Diese weisen unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände im Sinne des § 13 ZPO auf: im Bezirk des Amtsgerichts T für die Antragsgegnerin zu 1. und im Bezirk des Amtsgerichts X für die Antragsgegnerin zu 2. Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand lässt sich für die Klagen jeweils nicht zuverlässig feststellen. 6 II. 7 Einer Bestimmung des zuständigen Gerichts steht nicht entgegen, dass auf Veranlassung des Antragstellers bereits die jeweils eingeleiteten Verfahren vom Mahngericht an verschiedene Prozessgerichte abgegeben wurden und mit Eingang der Akten an unterschiedlichen Gerichten Rechtshängigkeit eingetreten ist. 8 Nach Auffassung des Senats kommt es in diesen Fällen – sofern wie im Streitfall weder eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, noch eine Sachentscheidung gegen einen der Beklagten ergangen ist – entscheidend darauf an, ob die den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellende Partei hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die Beklagten als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen (Senat, Beschluss vom 22.10.2012, Az. 32 SA 42/12; veröffentlich in: juris.de). 9 Dies mag nicht mehr der Fall sein, wenn das Mahngericht die Verfahren an die unterschiedlichen Streitgerichte abgegeben hat und die klagende Partei durch Begründung ihrer Ansprüche gegenüber den unterschiedlichen Streitgerichten zu erkennen gegeben hat, die Beklagten in getrennten Verfahren gerichtlich in Anspruch nehmen zu wollen. Diese Frage kann im Streitfall jedoch offenbleiben, da der Antragsteller in dem vor den Amtsgerichten T und X anhängigen Verfahren den geltend gemachten Anspruch bisher noch nicht begründet hat. Vielmehr hat der Antragsteller die Antragsgegnerinnen bereits im Mahnverfahren ausdrücklich als Gesamtschuldner in Anspruch genommen und in den bei den Amtsgerichten T und X anhängigen Verfahren hinreichend deutlich gemacht, dass diese als Streitgenossen verklagt werden sollen. 10 III. 11 Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO als das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht im Verhältnis zwischen den in Betracht kommenden Amtsgerichten X und T zu der Bestimmung der Zuständigkeit berufen. 12 B. 13 Die Bestimmung des Amtsgerichts T als zuständiges Gericht beruht auf Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 29. Auflage, § 36 Rn. 18, m. w. N.). 14 Im Bezirk des Amtsgerichts T haben die Antragsgegnerin zu 1. und die Gesamtschuldnerin ihre Wohnsitze sowie die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerinnen ihren Kanzleisitz. Ein engerer Bezug zum Bezirk des Amtsgerichts X ist ebenso wenig ersichtlich wie Anhaltspunkte, dass der Antragsgegnerin zu 2. eine Verteidigung vor dem Amtsgericht T nicht zuzumuten wäre. Vielmehr haben beide Antragsgegnerinnen angeregt, das Amtsgericht T als zuständiges Gericht zu bestimmen.