Beschluss
2 WF 51/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2013:0419.2WF51.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 05.02.2013 gegen den am 25.01.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht –Dorsten wird zurückgewiesen. 1 Gründe 2 I. 3 Die Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag, mit dem sie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aushändigung des Abschlussberichts zur Beistandschaft für ihren am 15.12.1994 geborenen Sohn (im Folgenden: Sohn) und zur Auskunft über die Unterhaltsrückstände des Kindesvaters begehrt. 4 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Antragstellerin die begehrte Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung versagt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung deswegen mutwillig sei, weil nach den eigenen seitens der Antragstellerin eingereichten Unterlagen die Antragsgegnerin grundsätzlich zur Auskunftserteilung bereit sei, dies indes von der Vorlage auch des Ausbildungsvertrages des Sohnes abhängig gemacht habe. Ein wirtschaftlich und vernünftig denkender Beteiligter hätte sich dieser Aufforderung der Antragsgegnerin nicht verschlossen. 5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie rügt, dass die Antragsgegnerin durchaus Kenntnis über die Daten des Sohnes gehabt habe. 6 Das Amtsgericht hat mit am 27.02.2013 erlassenen Beschluss der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit der ergänzenden Begründung vorgelegt, dass mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen nach wie vor keine Belege hinsichtlich des eigenen Einkommens des Sohnes eingereicht worden seien. 7 II. 8 Die Beschwerde ist unbegründet. 9 1. 10 Dabei kann zunächst dahinstehen, ob das Familiengericht oder die allgemeine Prozessabteilung des Amtsgerichts zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch berufen sein könnte (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28.09.2011 - 12 E 489/01 - FamRZ 2002, 833). 11 2. 12 Auch mag letztlich dahinstehen, ob ein Anspruch jedenfalls entsprechend § 667 BGB gegeben sein kann. 13 a) 14 Denn nach § 1716 Satz 2 BGB sind die Vorschriften über die Aufsicht des Familiengerichts (§ 1837 Abs. 2 BGB) und die Rechnungslegung (§§ 1840, 1890 BGB) auf die Beistandschaft ausdrücklich nicht anwendbar. Aufgrund der Befreiung des Jugendamtes als Beistand von den Vorschriften über die Aufsicht des Familiengerichts (§ 1837 Abs. 2 BGB) und die Rechnungslegung (§§ 1840, 1890 BGB) kann der gesetzliche Vertreter eines Kindes von der Antragsgegnerin im Wege der Klage vor dem Familiengericht auch nicht Auskunft über die Führung der Beistandschaft verlangen. Damit besteht kein Anspruch des Kindes oder seiner gesetzlichen Vertreterin gegen den Beistand auf Rechnungslegung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30.01.2001 - 15 WF 15/01 - JAmt 2001, 301; OLG Hamm, Beschluss vom 20.05.1999 - 15 W 87/99 - NJW-RR 2000, 147; BayObLG, Beschluss vom 20.08.1999 - 1Z BR 110/99; vgl. auch LG Essen, Beschluss vom 18.01.1999 - 7 T 6/99 - NJWE-FER 1999, 124). Das ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zum Beistandschaftsgesetz (BT-Drucks. 13/892 S. 50). Dort hat der Gesetzgeber den Wegfall der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts damit begründet, dass sie sich im Wesentlichen darauf beschränken würde, „Beschwerden über das Verhalten von Jugendamtsmitarbeitern nachzugehen, etwa dem Vorwurf unzureichenden oder auch zu nachdrücklichen Einsatzes für die Belange des Antragstellers. Derartige Beschwerden sollten aber vorrangig im Wege der allgemeinen behördlichen Aufsicht behandelt werden, zumal sie in der ganz überwiegenden Mehrzahl erfahrungsgemäß durch ein klärendes Gespräch mit den Beteiligten zu bereinigen sein dürften." Damit aber bedeutet der Ausschluss eines Anspruchs auf Rechnungslegung nicht, dass die Antragstellerin rechtsschutzlos gestellt wird. Nach der Konzeption des Gesetzgebers erfolgt die Kontrolle rechtmäßigen Handelns der Antragsgegnerin im Rahmen der allgemeinen behördlichen Aufsicht über die Jugendämter (vgl. Hoffmann in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 1716 BGB Rn. 8). 15 b) 16 Ob sich damit auch eine entsprechende Auskunftspflicht des Beistandes aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Auftragsrechts nach § 667 BGB ergibt (vgl. verneinend: OLG Celle, Beschluss vom 30.01.2001 - 15 WF 15/01 - JAmt 2001, 301; bejahend: Rauscher, in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2006, § 1715 Rn. 18) oder eine solche deswegen ausscheidet, weil es sich bei der Beistandschaft um eine Aufgabe der Jugendhilfe gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 11 SGB VIII handelt (vgl. OLG München: Beschluss vom 22.06.2010 - 33 Wx 33/10), kann dahinstehen. 17 c) 18 Zutreffend hat das Amtsgericht darauf verwiesen, dass die seitens der Antragstellerin begehrte Rechtsverfolgung jedenfalls mutwillig ist. Nach § 114 ZPO kann einem Beteiligten nur dann Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist. Eine Rechtsverfolgung ist dann mutwillig, wenn ein verständiger, nicht hilfsbedürftiger Beteiligter seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19.01.2011 - II-10 WF 201/10 - FamRZ 2011, 1157). Angesichts der seitens der Antragsgegnerin gezeigten Bereitschaft zur Abschlussrechnung und deren Vorlage im Schreiben vom 21.12.2012 hätte der Antragstellerin die Möglichkeit ergreifen können, allein mit der Übermittlung der angeforderten Unterlagen die begehrte Abschlussrechnung zu erlangen. 19 Dass der Antragstellerin die Vorlage dieser Unterlagen unzumutbar war, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Insbesondere konnte auf diese Unterlagen seitens der Antragsgegnerin deswegen nicht verzichtet werden, weil ansonsten die Rechnungserstellung nicht möglich ist. Insofern merkt der Senat allein der Vollständigkeit halber an, dass die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 11.08.2011 Auskunft zu den zuletzt gezahlten Unterhaltsbeträgen erteilt und eine entsprechende Aufstellung vom 05.08.2011 mit Schreiben vom 26.09.2011 an den seinerzeitigen Bevollmächtigten der Antragstellerin übermittelt worden ist. 20 3. 21 Ob die Antragstellerin Einsicht in die Unterlagen gemäß § 810 BGB fordern kann (vgl. Enders, in: Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.02.2013, § 1716 Rn. 10.3), mag dahinstehen, da ihr Antrag nicht auf Einsicht gerichtet ist. 22 III. 23 Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.