Beschluss
1 VAs 145/12
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Erledigung des Verfahrens können nach § 30 Abs. 2 EGGVG die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen der Staatskasse auferlegt werden.
• Das Auskunftsrecht des Betroffenen nach § 42 Abs. 1 BZRG bleibt auch für tilgungsreife Eintragungen bestehen; das Auskunftsverbot nach § 45 Abs. 2 S. 2 BZRG betrifft nur Dritte.
• Bei Tilgungsreife dient das Auskunftsverbot gegenüber Dritten dem Schutz des Betroffenen, nicht aber der Verwehrung von Auskunft gegenüber dem Betroffenen selbst.
Entscheidungsgründe
Kostenauferlegung an Staatskasse bei Erledigung; Auskunftsrecht des Betroffenen über tilgungsreife Eintragungen • Bei Erledigung des Verfahrens können nach § 30 Abs. 2 EGGVG die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen der Staatskasse auferlegt werden. • Das Auskunftsrecht des Betroffenen nach § 42 Abs. 1 BZRG bleibt auch für tilgungsreife Eintragungen bestehen; das Auskunftsverbot nach § 45 Abs. 2 S. 2 BZRG betrifft nur Dritte. • Bei Tilgungsreife dient das Auskunftsverbot gegenüber Dritten dem Schutz des Betroffenen, nicht aber der Verwehrung von Auskunft gegenüber dem Betroffenen selbst. Der Betroffene hatte beim Bundesamt für Justiz die Auskunft aus dem Zentralregister beantragt. Nachdem das Bundesamt und der Betroffene das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärten, stellte sich die Frage der Kostenverteilung. Es ging insbesondere darum, ob die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen sind. Streitgegenstand war außerdem die Reichweite des Auskunftsverbots für tilgungsreife Eintragungen im Zentralregister und das Auskunftsrecht des Betroffenen nach dem Bundeszentralregistergesetz. Relevante Tatsachen sind, dass die beantragte Auskunft nachträglich erteilt wurde und daher das Verfahren erledigt wurde, sowie dass keine Gebühren angefallen sind. • Nach § 30 Abs. 2 EGGVG kann das Oberlandesgericht nach billigem Ermessen bestimmen, dass die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen aus der Staatskasse zu erstatten sind; dies gilt auch bei Erledigung des Verfahrens. • Hier war nach billigem Ermessen die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Staatskasse gerechtfertigt, weil der Betroffene ohne das erledigende Ereignis mit seinem Antrag Erfolg gehabt hätte. • Nach § 42 Abs. 1 BZRG hat eine Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf Mitteilung der im Zentralregister über sie enthaltenen Eintragungen; dieses Recht bleibt auch für tilgungsreife Eintragungen bestehen. • § 45 Abs. 2 S. 2 BZRG verbietet die Auskunft über tilgungsreife Eintragungen gegenüber Dritten, was dem Schutz des Betroffenen dient, nicht aber der Verwehrung von Auskunft gegenüber dem Betroffenen selbst. • Da keine Gebühren anfielen, war insoweit keine Entscheidung zu treffen. • Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgte auf Grundlage von § 30 EGGVG und § 30 KostO und wurde auf 3.000 Euro festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen der Staatskasse auferlegt und den Gegenstandswert auf 3.000 Euro festgesetzt. Begründet wurde dies mit billigem Ermessen nach § 30 Abs. 2 EGGVG, weil der Betroffene mit seinem Antrag ohne das erledigende Ereignis Erfolg gehabt hätte. Ferner wird klargestellt, dass das Auskunftsrecht des Betroffenen nach § 42 Abs. 1 BZRG auch tilgungsreife Eintragungen umfasst, während das Auskunftsverbot nach § 45 Abs. 2 S. 2 BZRG nur Dritte betrifft. Gebühren sind nicht angefallen, sodass hierzu keine Entscheidung getroffen wurde.