Beschluss
15 W 107/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung eines Zwangsgeldes nach § 82 GBO setzt voraus, dass die Verpflichtung des Betroffenen zur konkreten Vornahme bestimmter Handlungen festgestellt und der konkrete Inhalt des zu stellenden Berichtigungsantrags erkennbar ist.
• Die Einsetzung eines Nacherben bleibt nach § 2109 Abs.1 S.2 Nr.1 BGB wirksam, wenn die Nacherbfolge für den Fall angeordnet ist, dass in der Person des Vorerben oder Nacherben ein bestimmtes Ereignis eintritt und diese Person zum Erbfall lebte.
• Das Grundbuchamt muss im Berichtigungsverfahren amtswegig so ermitteln, dass für das Amt der neue Eigentümer feststeht; es kann die Ermittlung nicht auf eine einzelne Beteiligte verlagern, wenn unklar ist, ob und welche weiteren Erben neben ihr zur Nacherbfolge berufen sind.
Entscheidungsgründe
Voraussetzungen des Grundbuchberichtigungszwangs und Wirksamkeit einer Nacherbfolge nach §2109 BGB • Die Anordnung eines Zwangsgeldes nach § 82 GBO setzt voraus, dass die Verpflichtung des Betroffenen zur konkreten Vornahme bestimmter Handlungen festgestellt und der konkrete Inhalt des zu stellenden Berichtigungsantrags erkennbar ist. • Die Einsetzung eines Nacherben bleibt nach § 2109 Abs.1 S.2 Nr.1 BGB wirksam, wenn die Nacherbfolge für den Fall angeordnet ist, dass in der Person des Vorerben oder Nacherben ein bestimmtes Ereignis eintritt und diese Person zum Erbfall lebte. • Das Grundbuchamt muss im Berichtigungsverfahren amtswegig so ermitteln, dass für das Amt der neue Eigentümer feststeht; es kann die Ermittlung nicht auf eine einzelne Beteiligte verlagern, wenn unklar ist, ob und welche weiteren Erben neben ihr zur Nacherbfolge berufen sind. Im Grundbuch ist in Abteilung I eine Vorerbin eingetragen, die zwischenzeitlich verstorben ist. Die Beteiligte meldete, sie habe die Erbschaft nach ihrer Mutter ausgeschlagen; das Grundbuchamt forderte sie auf, bis zu einer Frist einen Erbscheinsantrag nach der Großmutter L2 zu stellen. Nachdem die Beteiligte dies nicht tat, setzte das Amtsgericht ein Zwangsgeld fest. Die Beteiligte erhob sofortige Beschwerde und behauptete, die Vorerbschaft sei unwirksam, sodass sie Vollerbin geworden sei und keinen Erbscheinsantrag stellen müsse. Das Grundbuchamt verweigerte Abhilfe und legte die Beschwerde dem Senat vor. Streitgegenstand ist, ob die Beteiligte zur Stellung eines Berichtigungsantrags und zur Beschaffung eines Erbscheins verpflichtet werden kann, obwohl unklar ist, ob neben ihr weitere Nacherben berufen sind. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 35 Abs.5 FamFG, 567 ZPO statthaft und begründet. • Anwendung §82 GBO: Das Grundbuchberichtigungszwangsverfahren zielt auf die Verpflichtung des neuen Eigentümers, den Berichtigungsantrag zu stellen und die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen; Erzwingung erfolgt durch Festsetzung eines Zwangsgeldes nach §35 FamFG. • Wirksamkeit der Nacherbfolge: §2109 Abs.1 S.2 Nr.1 BGB greift, weil die Erblasserin die Nacherbfolge für den Fall des Todes der Vorerbin angeordnet hat und die Vorerbin zum Erbfall lebte; deshalb ist die Beteiligte Nacherbin geworden, unabhängig von der Ausschlagung der Erbschaft nach ihrer Mutter. • Ermittlungsobliegenheit des Grundbuchamts: Das Amt muß amtswegig so ermitteln, dass der neue Eigentümer feststeht; es darf nicht die Klärung offener Erbfolgefragen, insbesondere bei Vorversterben eines eingesetzten Nacherben, einseitig der Beteiligten übertragen. • Konkretheitserfordernis: Zwangsmaßnahmen nach §82 GBO dürfen nur verhängt werden, wenn die Verpflichtung die vorzunehmende Handlung konkret bezeichnet; hier fehlte es an der Konkretisierung, welche Anträge und Unterlagen die Beteiligte im Hinblick auf den Gesamtnachlass tatsächlich zu stellen hat. Der angefochtene Beschluss, mit dem ein Zwangsgeld angeordnet worden war, wurde aufgehoben. Die Beteiligte ist zwar als Nacherbin nach §2109 BGB anzusehen, sie ist aber nicht verpflichtet, zum gegenwärtigen Zeitpunkt einen Berichtigungsantrag und Erbscheinsantrag zu stellen, weil unklar ist, welche weiteren Personen neben ihr zur Nacherbfolge berufen sind. Das Grundbuchamt muss daher zunächst amtswegig weitere Ermittlungen anstellen und die Erbenlage konkretisieren, bevor es der Beteiligten eine konkret bezeichnete Verpflichtung auferlegen und ein Zwangsgeld festsetzen darf. Die Beschwerde hatte in der Sache Erfolg, weshalb der Zwangsgeldbeschluss zurückgenommen wurde.