Leitsatz: Zur Angemessenheit der Teilungskosten gem. § 13 VersAusglG Der am 02.05.2011 verkündete Beschluss wird teilweise, nämlich hinsichtlich des Ausgleichs des Anrechts des Antragsgegners bei der Dortmunder Stadtwerke AG (DSW 21), abgeändert und insofern wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des gemäß Tarifvertrag über eine Betriebsrente für die Arbeitnehmer der Dortmunder Stadtwerke AG (DSW) und der Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH (DEW) vom 21.07.2004 bestehenden Anrechts des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung bei der Dortmunder Stadtwerke AG (DSW 21), Personal-Nr. 9198, nach Maßgabe der Versorgungsausgleichsordnung der Dortmunder Stadtwerke AG (DSW 21) vom 22.12.2009 zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 32.216,92 €, bezogen auf den 30.06.2010, übertragen. Im Übrigen verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung zum Versorgungs-ausgleich. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Verhältnis der beteiligten Eheleute gegeneinander aufgehoben. Die beteiligten Versorgungsträger tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde der beteiligten Dortmunder Stadtwerke AG (DSW 21) ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig und auch in der Sache auch begründet. I. Das Amtsgericht hat bei dem Anrecht des Antragsgegners bei der Dortmunder Stadtwerke AG (DSW 21) zu Unrecht nur Teilungskosten in Höhe von 250,00 € berücksichtigt. Gem. § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung nach §§ 10 ff. VersAusglG entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. Die Eheleute haben also die durch die interne Teilung entstehenden angemessenen Kosten hälftig zu tragen, sofern der Versorgungsträger diese Kosten geltend macht. Nach der Gesetzesbegründung soll mit der Regelung sichergestellt werden, dass der organisatorische Mehraufwand der Versorgungsträger vergütet wird, der durch die interne Teilung entsteht (BT-Drucks. 16/10144, S. 57). Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschlüsse vom 01.02.2012, XII ZB 172/11, 04.04.2012, XII ZB 310/11, 27.06.2012, XII ZB 275/11 und 11.07.2012, XII ZB 459/11), der sich der Senat anschließt, werden von § 13 VersAusglG alle durch die interne Teilung entstehenden Kosten erfasst. Dazu zählen auch die im Rahmen der Kontenverwaltung für den Versorgungsberechtigten erwachsenden Mehrkosten. Der Versorgungsträger kann also mit den Teilungskosten den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme eines zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht. Lediglich die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten hat das Gericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu prüfen. Dabei ist es gem. § 220 Abs. 4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch verpflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte, also auch die Teilungskosten, näher erläutern zu lassen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom Versorgungsträger beanspruchten Betrag verrechnen. Nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) ergibt sich aus dem Zweck der Vorschrift, die interne Teilung als Regelfall des Wertausgleichs bei der Scheidung für den Versorgungsträger kostenneutral zu gestalten, dass grundsätzlich die tatsächlich entstehenden Teilungskosten verrechnet werden dürfen, soweit sie angemessen sind. Diese muss der Versorgungsträger dann allerdings im Einzelnen in Form einer genauen, nachvollziehbaren Kalkulation darlegen. Weil eine solche konkrete Darlegung im Regelfall einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht, wird in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch eine Pauschalierung der Teilungskosten möglich ist. Dabei wird auf die frühere Rechtsprechung zur Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG Bezug genommen, nach der pauschale Kostenabzüge von 2 bis 3 % des Deckungskapitals gebilligt wurden. Der BGH hat in den oben genannten Entscheidungen – insbesondere zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen weiteren Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger – keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten erhoben. Zur Vermeidung von außer Verhältnis stehenden Belastungen könne es jedoch notwendig sein, die pauschale Berechnung der Teilungskosten für jedes auszugleichende Anrecht durch einen Höchstbetrag zu begrenzen, da der Kapitalwert eines Anrechts keinen Rückschluss auf die tatsächlich entstehenden Teilungskosten zulässt. Ein Höchstbetrag von 500,00 € sei in vielen Fällen angemessen, ersetze jedoch in Fällen, in denen der Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten darlege, nicht die Angemessenheitsprüfung durch das Gericht. Verallgemeinerungsfähige Aussagen zur Höhe z.B. der bei betrieblichen Direktzusagen entstehenden Kosten sind nach der Rechtsprechung des BGH nicht möglich. Anders als in der privaten Versicherungswirtschaft gebe es dort keine Versicherungstarife, die vorsähen, dass die Kosten der laufenden Verwaltung jährlich aus dem vorhandenen Deckungskapital entnommen werden können, so dass durch die interne Teilung verursachte Kosten nur in geringem Umfang anfielen. Denn bei einer betrieblichen Direktzusage fehle es in der Regel an solchen Tarifen und vergleichbaren Vorgaben, wonach die Kosten der laufenden Verwaltung aus dem vorhandenen Vermögen entnommen werden können. Vielmehr gehe der Arbeitgeber bei der Gestaltung der Zusage von einer Dotierung aus, die er für seinen Arbeitnehmer aufzubringen bereit sei, und bemesse die Leistungszusage unter Einschluss der Verwaltungskosten. Dabei sei bislang der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass als Folge einer internen Teilung das Anrecht eines unternehmensfremden Versorgungsberechtigten verwaltet werden müsse. Der Ausgleichsberechtigte in der betrieblichen Altersversorgung erlange gem. § 12 VersAusglG die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Dies ziehe weitere Pflichten und damit einen höheren Verwaltungsaufwand nach sich, als im Rahmen einer privaten Rentenversicherung anfalle, wie etwa die Auskunftserteilung nach § 4a BetrAVG, die Anpassung nach § 16 BetrAVG, die Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens über die Höhe der Pensionsrückstellung, bei insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungswegen im Sinne der §§ 7 ff. BetrAVG die Leistung des Insolvenzsicherungsbetrages und in der Leistungsphase die lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Versorgungsleistungen. Vorliegend hat die Dortmunder Stadtwerke AG (DSW 21) die Teilungskosten in der Auskunft vom 14.03.2011 pauschal mit 2,5 % des Ehezeitanteils (2,5 % von 66.086,00 € = 1.652,15 €) angesetzt. Im Beschwerdeverfahren hat der Versorgungsträger mit Schriftsatz vom 05.07.2011 die anfallenden Aufgaben und die daraus resultierenden Kosten im Einzelnen dargelegt und nachgewiesen, dass die tatsächli- chen Kosten die Pauschale in Höhe von 1.652,15 € sogar noch übersteigen. Soweit der Versorgungsträger dabei insbesondere auf das Alter der Antragstellerin und die verhältnismäßig lange Zeitspanne der Verwaltung des Kontos in der Anwartschafts- und Leistungsphase hingewiesen hat, ist dies unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 04.04.2012, XII ZB 310/11) nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin und der Antragsgegner unter Berufung auf Eichenhofer (in Münchener Kommentar, 5. Aufl., § 13 VersAusglG) die Auffassung vertreten haben, Teilungsfolgekosten seien von § 13 VersAusglG nicht erfasst, kann dem nicht gefolgt werden. Der BGH hat ausdrücklich in den oben zitierten Entscheidungen auch die im Rahmen der Kontenverwaltung für den Versorgungsberechtigten erwachsenden Mehrkosten und den in der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der Regelung in § 12 VersAusglG entstehenden höheren Verwaltungsaufwand, auf den vorliegend auch die Dortmunder Stadtwerke AG im Schriftsatz vom 05.07.2011 abgestellt hat, als berücksichtigungsfähig angesehen. Soweit der Antragsgegner darauf hingewiesen hat, dass die Kosten für die Ermittlung des Ehezeitanteils nicht in die Beurteilung der angemessenen Kosten einfließen dürfen, ist auszuführen, dass derartige Kosten in der Aufstellung des Versorgungsträgers vom 05.07.2011 gar nicht enthalten waren. Der Senat hält die von der Dortmunder Stadtwerke AG im Schriftsatz vom 05.07.2011 näher erläuterten konkreten Teilungskosten nicht für unangemessen. Ein Abzug ist vor diesem Hintergrund bei den geltend gemachten Teilungskosten von 1.652,15 € - auch wenn dieser Betrag auf einer pauschalen Berechnung beruht - nicht vorzunehmen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 20 Abs. 1 FamGKG, 81 FamFG. III. Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.