Beschluss
4 U 2/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0312.4U2.13.00
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Tenor
I.
Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
II.
Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.11.2012 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird als unzulässig verworfen.
III.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens.
IV.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. II. Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.11.2012 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird als unzulässig verworfen. III. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens. IV. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Der BGH hat den OLG-Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Gründe I. Der Beklagte hat gegen das am 22.11.2012 zugestellte Urteil des Landgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 07.02.2013 hat der Senat darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufung nicht innerhalb der bis zum 22.01.2013 laufenden Berufungsbegründungsfrist begründet worden ist. Die Berufungsbegründung des Beklagten ist dann am 27.02.2013 (per Telefax vorab) bei dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen. Zugleich hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Wegen des Inhalts der Begründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 27.02.2013 Bezug genommen (Bl. 123 ff. d. A.). II. 1. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten war zurückzuweisen. Er hat das Bestehen eines Wiedereinsetzungsgrundes gem. § 233 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2006, 2412) schließt die Krankheit des Prozessbevollmächtigten der Partei das Verschulden der Versäumung einer Frist nur dann aus, wenn die Erkrankung für den Prozessbevollmächtigten nicht vorhersehbar war. Dass dies hier der Fall war, hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht. Er hat vorgetragen, seinem Prozessbevollmächtigtem als alleinigem Sachbearbeiter sei zum Ende des vergangenen Jahres mitgeteilt worden, dass er seit mehreren Wochen an einer für ihn selbst nicht wahrnehmbaren und nicht zu erkennenden schweren Schilddrüsenerkrankung leide, die insbesondere deutliche kognitive und mnestische Einschränkungen verursacht habe und nach wie vor verursache. Auch wenn diese Einschränkungen für den Prozessbevollmächtigten selbst nicht wahrnehmbar waren, musste er aufgrund der während der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist erfolgten Mitteilung der Diagnose und der mit der Erkrankung verbundenen Einschränkung damit rechnen, dass diese Einschränkungen bei ihm auftreten können. Er war deshalb verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen die Wahrung der Berufungsbegründungsfrist zu sichern. Das ist hier unterblieben. Dem Beklagten ist das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen, § 85 Abs. 2 ZPO. 2. Die Berufung ist unzulässig und war deshalb nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Die Berufungsbegründungsfrist von zwei Monaten ab Zustellung des Urteils (§ 520 Abs. 2 S. 1 ZPO) ist nicht gewahrt. Das angefochtene Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 22.11.2012 zugestellt worden. Die Berufungsbegründung ist erst am 27.02.2013 bei dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen. Auf die Unzulässigkeit der Berufung ist der Beklagte mit Verfügung vom 07.02.2013 hingewiesen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 238 Abs. 4 ZPO.