OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 W 289/12

OLG HAMM, Entscheidung vom

1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 1 Normen

Leitsätze
• Notar kann für die Beurkundung eines offensichtlich unzulässigen Antrags zur Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins keine volle Beurkundungsgebühr verlangen. • Bei fehlerhafter Sachbehandlung durch den Notar sind nach §§ 141, 16 Abs.1 KostO die durch die Fehlsachbehandlung entstehenden Mehrkosten nicht zu erheben. • Für eine im Rahmen eines Beurkundungsauftrags erfolgte Beratung kommt statt einer Beratungsgebühr nach §147 Abs.2 KostO eine reduzierte Gebühr nach §57 KostO in Betracht, soweit die Beurkundung zurückzuweisen oder abzulehnen war.
Entscheidungsgründe
Keine volle Notargebühr bei Beurkundung eines unzulässigen Erbscheinsantrags • Notar kann für die Beurkundung eines offensichtlich unzulässigen Antrags zur Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins keine volle Beurkundungsgebühr verlangen. • Bei fehlerhafter Sachbehandlung durch den Notar sind nach §§ 141, 16 Abs.1 KostO die durch die Fehlsachbehandlung entstehenden Mehrkosten nicht zu erheben. • Für eine im Rahmen eines Beurkundungsauftrags erfolgte Beratung kommt statt einer Beratungsgebühr nach §147 Abs.2 KostO eine reduzierte Gebühr nach §57 KostO in Betracht, soweit die Beurkundung zurückzuweisen oder abzulehnen war. Die Beteiligte zu 1) suchte den Notar (Beteiligter zu 2) auf, um einen Erbschein zu beantragen für einen auf Teneriffa befindlichen Miteigentumsanteil. Sie wollte einen gegenständlich beschränkten Erbschein; dies ist nach deutschem Recht nur für inländische Gegenstände vorgesehen, nicht für Auslandsvermögen. Der Notar beurkundete dennoch am 22.06.2010 den Antrag. Das Nachlassgericht wies den Antrag als unzulässig zurück. Die Beteiligte zu 1) erhob Einwendungen gegen die Notarkostenberechnung und suchte gerichtliche Entscheidung. Landgericht und Oberlandesgericht hatten über die Kostentragung und die Höhe der Gebühr zu entscheiden. • Fehlerhafte Sachbehandlung: Der Notar durfte nach §§ 14 Abs.2 BNotO, 4 BeurkG die Beurkundung nicht vornehmen, weil der beantragte gegenständlich beschränkte Erbschein gesetzeswidrig gewesen wäre. • Rechtslage zum gegenständlich beschränkten Erbschein: § 2369 BGB ermöglicht eine gegenständliche Beschränkung nur, wenn inländische Gegenstände begrenzt werden und zugleich Auslandsgegenstände zur Erbschaft gehören; ein auf Auslandsgegenstände beschränkter Erbschein ist nicht vorgesehen. • Folge für Kostenerhebung: Wegen der unrichtigen Sachbehandlung sind nach §§ 141, 16 Abs.1 KostO die hierdurch entstandenen Kosten nicht zu erheben; der Notar kann die vollen Gebühren für die gescheiterte Beurkundung nicht verlangen. • Beratungsvergütung: Eine eigenständige Beratungsgebühr (§147 Abs.2 KostO) kommt nicht in Betracht, wenn die Beratung im Rahmen eines Beurkundungsauftrags erfolgte; stattdessen ist eine Gebühr nach §57 KostO (halbiert) anzusetzen. • Bemessung: Als Geschäftswert ist der geschätzte Wert der spanischen Eigentumswohnung maßgeblich; die sich ergebende Gebühr wäre 88,50 €, ist nach §57 KostO aber auf den Höchstbetrag von 50,00 € zu begrenzen. • Kostenentscheidung: Keine Erstattung außergerichtlicher Auslagen, da nur Teilerfolg der Beteiligten zu 1) und Billigkeitserwägungen entgegenstehen; Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens nach §§131,30 KostO festgesetzt; Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. Der angefochtene Beschluss wird abgeändert: Die Kostenberechnung des Notars wird aufgehoben und neu gefasst; der Notar erhält keine volle Gebühr für die Beurkundung des unzulässigen Erbscheinsantrags. Stattdessen wird eine Gebühr nach §57 KostO in Höhe von 50,00 € (inkl. Umsatzsteuer 9,50 €; gesamt 59,50 €) festgesetzt. Die weitergehenden Anträge der Beteiligten zu 1) werden zurückgewiesen und außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 221,94 € festgesetzt; im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels beträgt er 59,50 €. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.