Leitsatz: 1. Zur Anwendbarkeit der §§ 33, 34 VersAusglG. 2. Voraussetzung für eine Anpassung gem. § 33 VersAusglG ist u.a.., dass sich die Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen auf den Unterhaltsanspruch des Ausgleichsberechtigten dergestalt auswirkt, dass er nicht oder jedenfalls teilweise nicht besteht, was durch eine fiktive Unterhaltsberechnung festzustellen ist. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 09.11.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 02.10.2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außer- Gerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.266,73 € festgesetzt. Gründe: I. Die Ehe des Antragstellers und der weiteren Beteiligten zu 2. ist durch Urteil des AG Dortmund vom 20.09.1989 geschieden worden. Gleichzeitig wurde der Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau des Antragstellers durchgeführt. Das Urteil ist seit dem 03.11.1989 rechtskräftig. Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Erwerbsleben hat der Antragsteller zunächst Anpassungsgeld bezogen. Ab dem 01.01.2007 erhielt er dann von der Beschwerdeführerin monatliche Knappschaftsausgleichsleistungen. Die Auszahlung erfolgte unter Anwendung des damals geltenden § 5 VAHRG unter Außerachtlassung des Versorgungsausgleichs, da der Antragsteller zur Unterhaltszahlung verpflichtet war und die vormalige Ehefrau noch keine Rentenleistungen bezog. Wegen dieser ab dem 01.01.2007 eingetretenen Veränderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse strengte der Antragsteller ein Unterhaltsabänderungsverfahren vor dem Amtsgericht Dortmund an. Dieses endete am 05.06.2007 mit einem Vergleich, in dem sich der Antragsteller zur Zahlung weiteren monatlichen Unterhalts in Höhe von 200,00 € verpflichtete. Dieser Unterhaltstitel besteht bis heute. Die ehemalige Ehefrau des Antragstellers bezieht weiterhin noch keine eigenen Rentenleistungen. Mit Bescheid der Beschwerdeführerin vom 21.11.2011 wurde dem Antragsteller Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ab dem 01.01.2012 bewilligt, in der Höhe jedoch um die im Rahmen des Versorgungsausgleichs an die vormalige Ehefrau übertragenen Anwartschaften gekürzt. Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt, welchen die Beschwerdeführerin im Widerspruchsbescheid vom 06.12.2011 zurückgewiesen hat. Diesbezüglich ist ein Verfahren vor dem Sozialgericht Dortmund (Az.: S 24 KN 120/12) rechtshängig. Der Antragsteller vertritt im sozialgerichtlichen Verfahren die Ansicht, die Altersrente sei ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs auszuzahlen, da die Regelung des § 5 VAHRG in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung in seinem Fall nach wie vor anzuwenden sei. Die bestehende Unterhaltsverpflichtung müsse daher von der Beschwerdeführerin selbst unmittelbar bei ihrer Entscheidung über die Höhe der auszuzahlenden Rente berücksichtigt werden. Lediglich für den Fall, dass sich diese Rechtsansicht als unzutreffend erweisen sollte, verfolgt der Antragsteller das vorliegende familiengerichtliche Verfahren zur Anpassung des Versorgungsausgleichs nach den seit dem 01.09.2009 geltenden §§ 33, 34 VersAusglG. Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, den Versorgungsausgleich gem. § 34 VersAusglG wegen Zahlung von monatlichem Unterhalt in Höhe von 200,00 € anzupassen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht Dortmund mit dem angefochtenen Beschluss vom 02.10.2012 zurückgewiesen und dies zusammengefasst damit begründet, dass auf den vorliegenden Fall noch das bis zum 31.08.2009 geltende Recht zum Versorgungsausgleich anzuwenden sei. Gemäß § 268a Abs. 2 SGB VI sei § 101 Abs. 3 SGB VI in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung anzuwenden, so dass für ein Anpassungsverfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG kein Raum bleibe. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin. Sie ist der Auffassung, dass § 101 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis zum 31.08.2009 nur dann einschlägig sei, wenn eine Entscheidung über den Versorgungsaugleich nach dem Beginn einer Rente wirksam geworden sei. Da die Entscheidung über den Versorgungsausgleich vorliegend deutlich vor dem Beginn der Knappschaftsausgleichsleistungen (01.01.2007) wirksam geworden sei, seien die Voraussetzungen des § 101 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis zum 31.08.2009 vorliegend nicht gegeben. Eine analoge Anwendung scheide ebenfalls aus. Die Beschwerdeführerin beantragt, die vom Antragsteller beantragte Anpassung durchzuführen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind die §§ 33, 34 VersAusglG anwendbar. Der an die Beschwerdeführerin adressierte Antrag des Antragstellers auf Zahlung der Rente ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs datiert vom 25.10.2011, so dass im Umkehrschluss zu der in § 49 VersAusglG genannten Ausnahmeregelung das materielle Recht des VersAusglG gilt. Denn Ziel des Gesetzgebers war es, auch die Verfahren nach den Härtebestimmungen der §§ 4 – 10 VAHRG möglichst weitgehend und bald dem neuen Recht zu unterstellen (vgl. Gräper in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 49 VersAusglG, Rdnr. 4). Soweit das Amtsgericht auf die Ausgestaltungsregeln des § 268a Abs. 2 SGB VI i.V.m. § 101 Abs. 3 in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung abgestellt hat, ist zudem darauf hinzuweisen, dass § 101 Abs. 3 SGB VI in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung bereits deswegen nicht anzuwenden ist, da dieser Absatz den Fall regelte, dass nach Beginn der Rente eine Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich zu Lasten des Versicherten wirksam wurde. Wie die Beschwerdeführerin insoweit zu Recht ausgeführt hat, begann die Rente (Knappschaftsausgleichsleistungen) jedoch erst am 01.01.2007 und damit deutlich nach der seit dem 03.11.1989 rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund über den Versorgungsausgleich vom 20.09.1989. Eine entsprechende oder analoge Anwendung des sich aus § 268a Abs. 2 SGB VI ergebenden Rechtsgedankens auf den vorliegenden Fall verbietet sich nicht nur aufgrund der in der Beschwerdebegründung angeführten Argumentation, sondern gerade auch deswegen, weil keine auslegungsbedürftige Regelungslücke vorliegt. Ausweislich der amtlichen Begründung waren die Übergangsvorschriften der §§ 48 bis 54 VersAusglG von den grundsätzlichen Erwägungen getragen, dem neuen Recht möglichst schnell zur Anwendung zu verhelfen. Es sollte vermieden werden, dass die Praxis über einen langen Zeitraum zwei Rechtsordnungen nebeneinander anwenden muss (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 85). Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache gem. § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG an das Amtsgericht – Familiengericht – Dortmund zurückzuverweisen, da das Amtsgericht noch nicht in der Sache entschieden hat und die Sache noch nicht entscheidungsreif ist. Denn Voraussetzung für eine Anpassung ist u.a., dass sich die Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen auf den Unterhaltsanspruch des Ausgleichsberechtigten dergestalt auswirkt, dass er nicht oder jedenfalls teilweise nicht besteht, was durch eine fiktive Unterhaltsberechnung festzustellen ist (vgl. Gräper a.a.O. § 33 VersAusglG, Rdnr. 13). Die für eine solche fiktive Unterhaltsberechnung erforderlichen Daten liegen bislang nicht vor. Soweit der Antragsteller auf den gerichtlichen Unterhaltsvergleich vom 05.06.2007 abstellt, bestehen zumindest Anhaltspunkte dafür, dass der seinerzeitige Unterhaltstitel nicht (mehr) den gegenwärtigen Umständen entspricht, so dass das Gericht auch aus diesem Grund den fiktiven Unterhaltsanspruch zu berechnen hätte (vgl. BGH FamRZ 2012, 1661). Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 81 Abs. 1 FamFG, 50 FamGKG