Leitsatz: Die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens richtet sich bei einem Hof, der im Zeitpunkt seiner Übernahme nicht die Größe hat, um den Unterhalt einer bäuerlichen Familie auch nur zeitweise zu decken, nicht nach § 19 Abs. 4 KostO, sondern nach § 19 Abs. 2, 5 KostO. Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert. Die Kostenberechnung des Beteiligten zu 3) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Geschäftswert: 492.940 € Gebühr §§ 141, 32, 19 Abs. 2, 145 Abs. 1, 45 Abs. 1, 36 Abs. 1 KostO Entwurf des Antrags auf Hoferbenfeststellung mit Unterschriftsbeglaubigung ……………………………………. 807,00 € Gebühr § 147 Abs. 2 KostO Antrag auf Grundbuchberichtigung ………………………….. 403,50 € Gebühr § 136 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 und 4 KostO Dokumentenpauschale ………………………………………… 24,00 € Gebühr § 137 Abs. 1 und 2 KostO Postgebühr ……………………………………………………… 8,75 € Umsatzsteuer § 151a KostO …………………………………… 236,21 € sa. 1.479,46 € abzüglich bereits gezahlter 649,44 € noch offener Restbetrag 830,02 € Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt. Der Geschäftswert wird für den zurückgewiesenen Teil der Beschwerde auf 1.116 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Gegenstand der notariellen Tätigkeit war der - vom Grundbuchamt beim Amtsgericht Rheine veranlasste - Antrag der Ehefrau des im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen und am 03.11.2009 verstorbenen Landwirts L vom 08.02.2010 beim Landwirtschaftsgericht Steinfurt, ihr aufgrund des mit ihrem Ehemann geschlossenen notariellen Erbvertrages als Alleinerbin ein Hoffolgezeugnis zu erteilen. Diesen Antrag hatte der Notar entworfen und unterschriftsbeglaubigt. Nach Erhalt des Hoffolgezeugnisses leitete der Beteiligte zu 2) dieses an das Grundbuchamt weiter zum Zwecke der Grundbuchberichtigung. Anschließend stellte er seine Gebühren in Rechnung, die er auf der Grundlage des Einheitswertbescheids des Finanzamts T vom 28.10.2009 gemäß § 19 Abs. 4 KostO nach einem Wert von 4 x 46.629,00 € = 186.516,00 € berechnete. Dieser Einheitswert bezog sich auf das auf dem Hofgrundstück errichtete Zweifamilienhaus. Die errechneten Kosten über 649,44 € beglich die Mutter des Beteiligten zu 1). Nach dem Tod seiner Mutter wandte sich der Beteiligte zu 1) gegen die Kostenberechnung und machte geltend, die Gebühren hätten nur nach dem 4-fachen Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes, den das Finanzamt auf 8.129,00 € festgesetzt habe, berechnet werden dürfen. Nachdem der Beteiligte zu 2) am 30.04.2011 aus seinem Amt als Notar ausgeschieden war, wurde dem Beteiligten zu 3) die Verwahrung der Akten übertragen. Als Verwahrer der Akten erteilte er am 20.07.2011 eine neue Kostenberechnung, der er einen Geschäftswert von 987.131,60 € zugrunde legte. Gegen diese Kostenberechnung erhob der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 02.08.2011 Einwendungen und beantragte die Entscheidung des Landgerichts nach § 156 KostO. Mit Beschluss vom 07.05.2012 änderte das Landgericht die Kostenberechnung vom 20.11.2011 ab und berechnete die Gebühren nach einem Wert von 503.950,00 €. Hiergegen legten die Beteiligten zu 1) und 3) Beschwerde ein, der Beteiligte zu 3) nahm seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 25.02.2013 zurück. II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist nach § 156 Abs. 3 KostO statthaft und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache ist sie aber im Wesentlichen unbegründet. 1. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung ausgeführt, nach dem Ausscheiden aus dem Amt als Notar sei der aktenverwahrende Notar gemäß § 51 Abs. 1 BNotO berechtigt, wegen Kostenforderungen, die aus Amtsgeschäften des ausgeschiedenen Notars resultieren, Kostenberechnungen nach § 154 Abs. 1 KostO zu erteilen (vgl. BayObLG DNotZ 1964, 48; KG JurBüro 1982, 1237; OLG Stuttgart DNotZ 1972, 117). 2. Das Landgericht hat der Ermittlung des Geschäftswertes zutreffend die Vorschriften des § 19 KostO zugrunde gelegt. Da Gegenstand des Verfahrens nur die notarielle Tätigkeit im Zusammenhang mit der Beantragung des Hoffolgezeugnisses und der Berichtigung des Grundbuchs, in dem der Hof eingetragen ist, aufgrund dieses Zeugnisses ist - und nicht der übrige Nachlass, der auch von dem eröffneten Erbvertrag erfasst wird -, ist nur der Wert der landwirtschaftlichen Besitzung nach Abzug der Verbindlichkeiten zu ermitteln. a) Die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens richtet sich hier nicht nach § 19 Abs. 4 KostO. Diese Vorschrift privilegiert Geschäfte, welche die Überlassung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle oder die Fortführung des Betriebes in sonstiger Weise betreffen, indem er das Vierfache des letzten Einheitswerts als Grundlage der Gebührenberechnung vorsieht. Von dieser Privilegierung ist auch ein Erbvertrag - und das hierauf fußende Hoffolgezeugnis - erfasst, mit dem der Erhalt und die Fortführung des Betriebes in einer bäuerlichen Familie geregelt wird und gesichert werden soll. Gesetzgeberisches Ziel ist die Förderung der frühzeitigen Regelung der Hofnachfolge und die Erhaltung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe (BT-Drucks. 11/2342 S. 6). Vorliegend haben die Eltern des Beteiligten zu 1), der damals 59 Jahre alte L und seine damals 56 Jahre alte Ehefrau L2, am 27.01.1995 einen notariellen Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben. Damit hat der Ehemann auch seine Hofnachfolge geregelt. Für die Anwendung des § 19 Abs. 4 KostO aufgrund letztwilliger Verfügung ist es aber erforderlich, dass auch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers (§ 107 Abs. 2 S. 1 KostO) der Hof noch als Familienbetrieb fortgeführt werden kann. Der der Mutter des Beteiligten zu 1) übertragene Grundbesitz entspricht zwar nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Hofstelle. Allerdings ist zu beachten, dass die Wertprivilegierung des § 19 Abs. 4 KostO der Erhaltung leistungsfähiger Höfe in bäuerlichen Familien dienen soll (vgl. BVerfG NJW 1996, 1463). Daraus folgt indessen nicht, dass die Vorschrift nicht eingreift, wenn der Betrieb nur nebenberuflich geführt wird (vgl. BayObLG NJWE-FER 1997, 139; Senat NJW-RR 2001, 1367 m.w.N.). Aber auch hierfür sprechen keine hinreichenden Umstände, weil die Mutter des Beteiligten zu 1) nach dessen Vortrag die landwirtschaftlichen Flächen im Wesentlichen verpachtet und nur „einige Wiesen“ bewirtschaftet hat. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich derzeit noch um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, der den Unterhalt einer bäuerlichen Familie ganz oder teilweise sichern kann (vgl. BayObLG, NJWE-FER 1997, 139; OLG Zweibrücken, MittBayNot 1996, 401, 402; Senat a.a.O.). Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 19 Abs. 4 KostO liegen daher nicht vor, weil die Mutter des Beteiligten zu 1) im Zeitpunkt der Hofübernahme einen Hof übernahm, der nicht die erforderliche Größe hatte, die den Unterhalt einer bäuerlichen Familie auch nur teilweise decken konnte. b) Die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens richtet sich daher nach § 19 Abs. 2, 5 KostO. Insoweit kann nicht, wie der Beteiligte zu 1) in der Beschwerde geltend macht, auf den Ertragswert nach § 2047 Abs. 2 BGB abgestellt werden, weil nach § 19 Abs. 2, 5 KostO nicht der Ertragswert, sondern der Verkehrswert („gemeiner Wert“) bzw. Einheitswert maßgeblich ist. Die Gesamtgröße der betroffenen Grundstücke beträgt 172.488 m². Die Größe der landwirtschaftlichen Fläche hat das Landgericht auf 171.488 m² und die nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche, auf der das Wohngebäude errichtet ist, auf 1.000 m² geschätzt. Der Beteiligte zu 1) selbst geht hinsichtlich der dem Wohngebäude zugeordneten Fläche von nur 600 m² aus. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Schätzung des Beteiligten zu 1) unrichtig ist, bestehen nicht. Der Senat geht daher zugunsten des Beteiligten zu 1) davon aus, dass die nicht landwirtschaftlich genutzte und mit dem Wohnhaus bebaute Fläche 600 m² groß ist, weil eine Beweisaufnahme nicht in Betracht kommt. Das Landgericht ist zutreffend auf Empfehlung des Präsidenten des Landgerichts Münster als Dienstvorgesetzten des Notars von den Bodenrichtwerten ausgegangen, die das zentrale Informationssystem der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte über den Immobilienmarkt in Nordrhein-Westfalen ermittelt und veröffentlicht (www.boris.nrw.de). Danach betragen die Bodenrichtwerte in O 3,80 €/m² für die landwirtschaftlich genutzte Fläche und 50,00 €/m² für die im Außenbereich nicht landwirtschaftlich genutzte - mit dem Wohnhaus bebaute - Fläche, von denen jeweils ein Sicherheitsabschlag von 25 % zu nehmen ist (BayObLG DNotZ 1995, 779 = Rpfleger 1995, 521; Rpfleger 1972, 464). Diese von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte festgestellten Richtwerte stellen einen zulässigen, zuverlässigen, aktuellen und für jedermann schnell verfügbaren Anhaltspunkt zur Bestimmung des Verkehrswertes von Grundbesitz dar. Im Gegensatz dazu lässt eine auf § 55 Abs. 2 EStG fußende Wertermittlung, die der Beteiligte zu 1) erstrebt, die seit 1970 erfolgte Preis- und Wertentwicklung vollkommen unberücksichtigt und blendet sie aus (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2012, 1583). Die vom Beteiligten zu 1) zitierte Rechtsprechung des Senats aus dem Jahr 1981 (RdL 1981, S. 107) steht dem nicht entgegen; denn der Senat hat dort einschränkend ausgeführt, dass die Verwertung der Ausgangsbeträge des § 55 Abs. 2 EStG als Anhaltspunkt voraussetze, dass der maßgebende Bewertungszeitpunkt nicht, wie hier, zu lange nach dem 01.07.1970 als dem Bewertungsstichtag des § 55 EStG liegen sollte. Es ist deshalb hier von einem Gesamtbodenwert von (171.888 x 3,80 € - 25%) + (600 x 50 € - 25 %) = 489.880,80 € + 22.500 € = 512.380 € (gerundet) auszugehen. Bei der Bewertung des Gebäudes hat das Landgericht den Brandversicherungswert zugrunde gelegt, ihn mit dem Wiederherstellungswert multipliziert und hiervon einen Abschlag von 2 % wegen des Alters und einen Sicherheitsabschlag von 20 % vorgenommen, so dass sich ein Wert von 326.560,00 € ergibt. Dies ist nicht zu beanstanden. Es errechnet sich so ein Gesamtwert des Hofes von 838.940 €. Hiervon sind gemäß § 107 Abs. 2 S. 1 KostO die geltend gemachten Schulden in Höhe von 196.000 € sowie für das Wohnrecht 150.000 €, insgesamt also 346.000 € in Abzug zu bringen, so dass sich ein Gebührenwert von 492.940 € errechnet. Die danach hier zu berechnenden Gebühren betragen, wie im Tenor ausgeführt, 1.479,46 €. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 4, 156 Abs. 6 S. 2 KostO (Differenz der mit der Beschwerde erstrebten Kostenberechnung in Höhe von 363 € unter Zugrundelegung eines Hofwertes von 88.000 € und den errechneten Kosten von 1.479 €). Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 156 Abs. 4, 70 FamFG liegen nicht vor.