Beschluss
17 W 3/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0221.17W3.13.00
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Tenor
1.
Auf die sofortige Beschwerde vom 21.12.2012 wird der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 10.12.2012 aufgehoben.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten der Nebenintervention der Beschwerdeführerin im selbständigen Beweisverfahren 12 OH 16/09, LG Dortmund, zu 80%.
3.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen
4.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 80%.
5.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.279,80 € festgesetzt.
6.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die sofortige Beschwerde vom 21.12.2012 wird der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 10.12.2012 aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten der Nebenintervention der Beschwerdeführerin im selbständigen Beweisverfahren 12 OH 16/09, LG Dortmund, zu 80%. 3. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 80%. 5. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.279,80 € festgesetzt. 6. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beschwerdeführerin begehrt die Titulierung eines Kostenerstattungsanspruchs, weil sie als Streithelferin an dem selbständigen Beweisverfahren des Landgerichts Dortmund, 12 OH 16/09, auf Seiten der dortigen Antragsteller beteiligt war. Der Beitritt war aufgrund der Streitverkündung der weiteren Streithelferin erfolgt. Das anschließende Hauptsacheverfahren beim Landgericht Dortmund, 3 O 263/11, in dem am 03.01.2012 ein Urteil zugunsten der klagenden früheren Antragsteller aus dem selbständigen Beweisverfahren erging, endete durch einen im Berufungsverfahren, 17 U 23/12, vor dem Senat geschlossenen Vergleich vom 23.7.2012. Nach der im Vergleich getroffenen Kostenregelung sind die Kosten zu 20% von der auch im Hauptsacheverfahren auf Seiten der Klägerinnen beigetretenen weiteren Streithelferin und zu 80% von der Beklagten und früheren Antragsgegnerin im selbständigen Beweisverfahren zu tragen sein. Die Beschwerdeführerin trat dem Rechtsstreit 3 O 263/11, in dem ihr nicht der Streit verkündet wurde, nicht bei. Das Landgericht hat durch den Einzelrichter den Antrag der Beschwerdeführerin vom 5.10.2012 auf mit der im Vergleich getroffenen Regelung gleichlautende Entscheidung über die ihr im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten gem. § 101 I ZPO mit Beschluss vom 10.12.2012 zurückgewiesen. Dabei hat es zur Begründung auf eine Entscheidung des OLG Nürnberg vom 14.2.2012, 13 W 2249/11, umfassend Bezug genommen. Gegen die ihr am 12.12.2012 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21.12.2012, der am selben Tag bei Gericht einging, sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss des Einzelrichters vom 25.1.2013 nicht abgeholfen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg. 1. Die Beschwerdeführerin kann auf Grundlage von § 101 I ZPO eine Kostengrundentscheidung zu ihren Gunsten verlangen. Der Grundsatz, dass die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens gem. §§ 485 ff. ZPO solche der Hauptsache sind und eine Entscheidung hierüber erst im Rahmen des Hauptsacheverfahrens ergeht, gilt auch für die Kosten einer im selbständigen Beweisverfahren erfolgten Nebenintervention. Wird ein Hauptsacheverfahren durchgeführt, muss der Nebenintervenient, will er eine für sich günstigen Kostenausspruch erreichen, diesem nicht notwendig (erneut) beitreten. Auf Grund der kostenrechtlichen Verschränkung der beiden Verfahren reicht bereits seine Beteiligung an dem selbständigen Beweisverfahren für eine Berücksichtigung in der abschließenden Kostenentscheidung aus (MüKo/Schulz, ZPO, 4. Aufl., § 101 Rn. 19; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 101 Rn. 2; Jaspersen/Wache in BeckOK, ZPO, Stand 30.10.2012, § 101 Rn. 25; a.A.: Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 101 Rn. 2). 2. Die Argumentation, dass eine Entscheidung über den prozessualen Kostenerstattungsanspruch im Hauptsacherechtsstreit nur für und gegen die in den hierfür geltenden Vorschriften über die Kostenentscheidung genannten Beteiligten ergehen könne und daher eine Stellung als Partei oder Nebenintervenient in diesem Hauptsacherechtsstreit voraussetze, woran es bei einer nur im selbständigen Beweisverfahren beigetretenen, am Hauptsacheverfahren aber nicht beteiligten Partei fehle, weil das gem. § 66 ZPO erforderliche rechtliche Interesse in Beweisverfahren und Rechtsstreit unterschiedlich zu bewerten sein könne (OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.02.2012, 13 W 2249/11, BeckRS 2012, 05221), verkennt die Bedeutung des Grundsatzes der Kostenparallelität. Gerade die im Hauptsacheverfahren ggf. veränderte Interessenlage kann für den Betroffenen Grund sein, trotz der früheren Beteiligung am selbständigen Beweisverfahren nun nicht mehr beizutreten. Warum der Streitverkündete eines selbstständigen Beweisverfahrens, dem im Hauptsacheverfahren der Streit nicht mehr verkündet wird, und der aus seiner Sicht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im selbstständigen Beweisverfahren auch keinen sachlichen Grund mehr hat, dem Hauptsacheverfahren beizutreten, hierzu nur deshalb verpflichtet sein soll, um eine Erstattung seiner allein im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten beanspruchen zu können, ist nicht ersichtlich. Eine derartige Vorgehensweise stellte einen überflüssigen Formalismus dar, wodurch zusätzliche und überflüssige Kosten produziert würden, was letztlich auch nicht im Interesse der Parteien des Hauptsacheverfahrens liegen kann, während die Durchführung des Hauptverfahrens einen Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten im selbständigen Beweisverfahren aus § 494a II ZPO regelmäßig hindert (OLG Köln, NJW-RR 2010, 1679, 1680; OLG Celle, NZBau 2003, 618, 619; a.A.: Zöller/Herget, a.a.O.). Die Erklärung des Beitritts mit dem einzigen Zweck, einen Kostenerstattungsanspruch zu erlangen, entspricht nicht dem gesetzlichen Zweck der Nebenintervention und ist daher regelmäßig als rechtsmissbräuchlich anzusehen (MüKo/Schulz, a.a.O., Rn. 16; Jaspersen/Wache, a.a.O., Rn. 2, 16; Zöller/Herget, a.a.O.). Genau dazu würde aber derjenige gezwungen, der sonst keine Möglichkeit hätte, Erstattung der ihm durch den Beitritt im selbständigen Beweisverfahren erwachsenen Kosten zu erlangen. 3. Auch über die Kosten eines am Rechtsstreit in der Berufungsinstanz nicht mehr aktiv beteiligten Streithelfers ist gem. § 101 ZPO zu entscheiden, weil die in erster Instanz erfolgte Nebenintervention fortwirkt (Jaspersen/Wache, a.a.O., Rn. 10, m.w.N.). Eine Gleichbehandlung des in der Hauptsache nicht mehr beteiligten Streithelfers im selbständigen Beweisverfahren ist wegen des engen Zusammenhangs zwischen dem Beweisverfahren und dem Rechtsstreit in der Hauptsache geboten, weil sie zwingende Voraussetzung für dessen Möglichkeit ist, Erstattung seiner im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten zu erlangen. Die Tatsache, dass wegen dieses Erfordernisses, möglicherweise das Rubrum und die Kostengrundentscheidung eines Urteils um die am eigentlichen Rechtsstreit in der Hauptsache nicht mehr beteiligten – gelegentlich zahlreichen - Nebenintervenienten erweitert zu müssen (OLG Nürnberg, a.a.O.), kann es nicht rechtfertigen, diesen einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch insgesamt abzuschneiden. 4. Der Inhalt der Entscheidung zu Gunsten oder zu Lasten des Streithelfers hängt von der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren unmittelbar ab. Die Kosten der Streithilfe sind demnach in dem gleichen Maßstab zu verteilen, wie die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zwischen den Hauptparteien (BGH NZBau 2010, 106). Entsprechendes hat wegen der Inbezugnahme des § 98 ZPO in § 101 I ZPO dann zu gelten, wenn die Parteien im Wege eines Prozessvergleichs eine Regelung treffen (OLG Köln, a.a.O.). Da die Gegnerin der von der Beschwerdeführerin unterstützen Partei die Kosten des Rechtsstreits, zu denen die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören, zu 80% zu tragen hat, muss sie ihr die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten in Höhe eines Anteils von 80% entsprechend § 101 I ZPO erstatten. Gegen die Streithelferin der unterstützten Partei hingegen besteht kein Kostenerstattungsanspruch. Ein Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten gegen die von ihm unterstütze Hauptpartei kommt mangels Begründung eines Rechtsstreits zwischen diesen beiden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung in Betracht (Jaspersen/Wache, a.a.O., Rn. 6; Musielak/Lackmann, a.a.O., Rn. 2; Zöller/Herget, a.a.O., Rn. 3). Dasselbe gilt in Bezug auf die Streithelfer derselben Partei. Insoweit sind der Antrag und die sofortige Beschwerde unbegründet, weil die Kostenregelung des Vergleichs die Kosten der Nebenintervention nicht ausdrücklich umfasste. 6. Da bislang eine höchstrichterliche Klärung der zwischen den Obergerichten divergierend entschiedenen Rechtsfrage nicht erfolgt ist, war gem. § 574 I Nr. 2, III, II ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen, um zwecks Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zu ermöglichen.