Leitsatz: 1. Der Ausschluss eines Ausgleichs von Anrechten zwecks Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für die Versorger und zwecks Vermeidung von Splitterversorgungen findet seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes (im Anschluss an BGH NJW 2012, 1291). 2. Für die Grenze des § 18 Abs.3 VersAusglG ist die Summe der einzelnen Anwartschaften jedenfalls dann maßgeblich, wenn bei demselben Versorgungsträger mehrere Anwartschaften bestehen. 3. Entsteht durch den Ausgleich kein nennenswerter zusätzlicher Verwaltungsaufwand und besteht darüber hinaus nicht die Gefahr einer Splitterversorgung, weil bereits Anrechte bei dem Zielversorger bestehen, so ist ein Ausschluss eines Anrechts auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs.3 VersAuslG unterschritten wird. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 19.6.2012 sowie auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin vom 15.8.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Delbrück vom 14.5.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ##, zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2,5339 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 12. 2010, übertragen. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ###, zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6,2014 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ## bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 12. 2010, übertragen. 3. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der W Lebensversicherung (F, Versicherungsnummer R ####) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.058,21 Euro auf dem vorhandenen Konto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ##), bezogen auf den 31.12.2010, begründet. Die W Lebensversicherung (F) wird verpflichtet, diesen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. 4. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der W Lebensversicherung (F, Versicherungsnummer R #####) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4.953,47 Euro auf dem vorhandenen Konto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ##), bezogen auf den 31.12.2010, begründet. Die W Lebensversicherung (F) wird verpflichtet, diesen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.168,00 € festgesetzt. (*1) Gründe: I. Das Amtsgericht hat die am 14.11.1997 geschlossene Ehe der Beteiligten durch Beschluss vom 15.3.2012 geschieden. Der Versorgungsausgleich war im Termin abgetrennt worden. Die Beteiligten verfügen über die folgenden Rentenanwartschaften: Antragstellerin: Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,0678 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,5339 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 16.137,39 Euro. Antragsgegner: 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 12,4028 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6,2014 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 39.494,22 Euro. 2. Bei der W Lebensversicherung (F) hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.116,41 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der Ausgleichswert hierfür beträgt 1.058,21 Euro. 3. Bei der W Lebensversicherung (F) hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9.906,93 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der Ausgleichswert hierfür beträgt 4.953,47 Euro. Da die W Lebensversicherung eine externe Teilung forderte, hat die Antragstellerin durch Schreiben vom 23.3.2012 die Beteiligte zu 1) als Zielversorgung benannt. Der Versicherer hat auch zunächst sein Einverständnis mit der externen Teilung erklärt. Durch Beschluss vom 14.5.2012 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt. Das Amtsgericht hat zunächst die Anwartschaften der Beteiligten bei der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen. Ferner hat das Amtsgericht hinsichtlich der Rentenversicherung bei der W Versicherung mit einem Kapitalwert von 9.906,93 € die externe Teilung angeordnet und den Versicherer verpflichtet, den Ausgleichsbetrag von 4.953,47 € an die Beteiligte zu 1) zu zahlen. Hinsichtlich der weniger werthaltigen privaten Rentenversicherung bei der W Lebensversicherung mit einem Kapitalwert von 2.116,41 € hat das Amtsgericht den Ausgleich ausgeschlossen. Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1), die als Zielversorger benannt wurde, Beschwerde eingelegt. Sie erklärt, dass sie mit einer externen Teilung nicht (mehr) einverstanden sei. Da es sich um einen Riestervertrag handele, seien Zuzahlungen auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt, der im vorliegenden Fall überschritten sei. Im Wege der Anschlussbeschwerde begehrt die Antragstellerin auch den Ausgleich der privaten Rentenversicherung, die nominell die Wertgrenze des § 18 VersAusglG unterschreitet. II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) sowie die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin haben Erfolg. Gemäß § 1 VersAusglG sind die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Damit dauerte hier die Ehezeit vom 1.11.1997 bis zum 31.12.2010. 1. Die Rentenanwartschaften des Antragsgegners bei der W Lebensversicherung sind im Wege der externen Teilung auszugleichen, indem zu Gunsten der Antragstellerin Anrechte auf dem vorhandenen Konto bei der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden. a) Die Antragstellerin hat durch ihren klarstellenden Antrag im Senatstermin gemäß § 15 Abs. 1 VersAusglG die Deutsche Rentenversicherung als Zielversorgung gewählt. Dies entspricht auch der Regelung des § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG, wonach im Regelfall Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen sind. Soweit die Antragstellerin zunächst die Beteiligte zu 1) als Zielversorger benannt und diese auch ihr Einverständnis erklärt hat, konnte dies im Rahmen des Beschwerdeverfahrens korrigiert werden. Da Höchstgrenzen überschritten werden, ist eine Begründung von Anwartschaften bei der Beteiligten zu 1) nicht möglich. Weil hier sowohl die Antragstellerin als auch die Beteiligte zu 1) von falschen Voraussetzungen ausgingen, bestand ein gemeinschaftlicher Irrtum und eine Bindung besteht nicht. b) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind beide Versorgungen des Antragsgegners bei der W Lebensversicherung auszugleichen. Zwar überschreitet eine Versorgung mit einem Kapitalwert von 1.058,21 € nicht die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.066,00 €. Gleichwohl ist hier der Ausgleich nicht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen. Allerdings wird die Frage, ob § 18 Abs. 2 VersAusglG anwendbar ist, wenn mehrere Rechte zusammen treffen, welche für sich allein gesehen wegen Geringfügigkeit dem Ausgleich grundsätzlich nicht unterliegen, in der Addition aber die Wertgrenze des § 18 Abs. 2 VersAusglG überschreiten, in Literatur und Rechtsprechung streitig diskutiert. aa) Nach einer Auffassung bezieht sich die Grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG nur auf jedes einzelne Recht, so dass ein Ausschluss auch dann vorzunehmen ist, wenn die Summe der ausgeschlossenen Ausgleichswerte die Bagatellgrenze übersteigt (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.9.2012, 10 UF 314/11, juris; OLG Frankfurt NJW 2012, 3316; KG NJW-RR 2011, 1372; MünchKommBGB-Gräper, § 18 VersAusglG Rn. 10, 18). bb) Demgegenüber wird auch die Ansicht vertreten, dass die Werte des § 18 Abs. 3 VersAusglG die Obergrenze für den Ausschluss darstellen, da ansonsten der Halbteilungsgrundsatz verletzt werde (BGH NJW 2012, 1281; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 9.7.2012, 6 UF 60/12, juris; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 1229; OLG Stuttgart FamRZ 2011, 41; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 979; OLG Düsseldorf FamFR 2011, 225; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage 2012, Rn. 634; Palandt-Brudermöller, BGB, 71. Auflage 2012, § 18 VersAusglG Rn. 4; Johannsen/Henrich-Holzwarth, Familienrecht, 5. Auflage 2010, § 18 VersAusglG Rn. 17). cc) Nach der Auffassung des Senats ist jedenfalls im vorliegenden Fall, wenn bei demselben Versicherer mehrere Anwartschaften bestehen, bei der Frage des Ausschlusses einer Versorgung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auf deren Summe abzustellen. Grundsätzlich eröffnet § 18 Abs. 2 VersAusglG dem Gericht einen Ermessensspielraum insoweit, als einzelne Rechte, die einen geringen Ausgleichswert aufweisen, nicht ausgeglichen werden sollen. Nach der Gesetzesbegründung gibt diese Regelung eine Antwort auf die Fragekonstellationen, bei denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs unverhältnismäßig und aus Sicht der Parteien nicht vorteilhaft ist. Der Verzicht auf die Teilung von kleinen Ausgleichswerten im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG entlastet vor allem die Versorgungsträger, weil mit dem reformierten Teilungssystem durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden ist (BT-Dr 16/10144 S. 38, 60). Demgemäß ist Gesetzesziel vornehmlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für die Versorger. Daneben soll § 18 Abs. 2 VersAusglG auch die Entstehung sogenannter Splitterversorgungen vermeiden, in denen der geringe Vorteil für den ausgleichspflichtigen Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht. Ferner hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (BGH NJW 2012, 1291) betont, dass der Halbteilungsgrundsatz nach der gesetzgeberischen Intention nach wie vor Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts ist. Er ist deswegen auch bei der Auslegung einzelner Vorschriften und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Der Ausschluss eines Ausgleichs von Anrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze daher in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes. Eine solche Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen wird, obwohl die mit dieser Vorschrift bezweckte Folge nicht oder nur in Ansätzen erreicht wird oder wenn sich der Verwaltungsaufwand als nicht unverhältnismäßig darstellt (BGH NJW 2012, 1291). Nach den vorstehenden Grundsätzen ist hier ein Ausschluss nicht gerechtfertigt. Ein nennenswerter zusätzlicher Aufwand entsteht nicht, da der Versicherer ohnehin Rechte ausgleichen muss. Wenn derselbe Versicherer betroffen ist, der Verwaltungsaufwand gering, so dass ein Abweichen vom Halbteilungsgrundsatz nicht gerechtfertigt ist. Auch die Gefahr einer Splitterversorgung besteht nicht, da bereits Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen. Schließlich spricht für einen Ausgleich, dass die Antragstellerin auf eine zusätzliche Rente angewiesen ist. Der Bundesgerichtshof hat in der bereits zitierten Entscheidung (BGH NJW 2012, 1281) klargestellt, dass neben dem Halbteilungsgrundsatz auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute zu berücksichtigen sind. Die Antragstellerin verfügt insgesamt nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 4.4.2011 nur über 16,5812 Entgeltpunkte. Bei einem aktuellen Rentenwert von 28,07 € entspricht dies nur einer Rente von 465,43 €. Auch durch den Versorgungsausgleich wird die Situation nur unwesentlich verbessert. 2. Die Anwartschaften der Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung sind dagegen im Wege der internen Teilung auszugleichen. Insoweit wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 50 Abs. 1 FamGKG. (*1) Am 22.02.2013 erging folgender Berichtigungsbeschluss: