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Urteil

34 U 77/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0213.34U77.13.00
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Tenor

I.

Die Berufung der Kläger gegen das am 7. März 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund – 25 O 663/11 – wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.

III.

Das Urteil ist – ebenso wie nunmehr das angefochtene Urteil – vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Die Beschwer der Kläger übersteigt 20.000 €.

Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Kläger gegen das am 7. März 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund – 25 O 663/11 – wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin. III. Das Urteil ist – ebenso wie nunmehr das angefochtene Urteil – vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Die Beschwer der Kläger übersteigt 20.000 €. Gründe: A. I. Die Kläger nehmen die Beklagte als selbständiges Finanzdienstleistungsunternehmen wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit zwei erworbenen Beteiligungen an einem Medienfonds auf Schadensersatz in Anspruch. Die Kläger waren seit #####/#### Kunden der Beklagten und wurden seither in allen finanziellen Dingen von dieser betreut. Im Laufe der Jahre fanden wiederholt Kundengespräche statt, die zum Abschluss von Anlagegeschäften und Versicherungen für die Kläger und deren drei Kinder führten. Unter den erworbenen Produkten befanden sich Berufsunfähigkeitsversicherungen, (Bau-) Sparverträge etc. sowie auch Fonds (u.a. Aktien-, Immobilien- und Investmentfonds). Seit Ende der 90er Jahre war für die Kläger der Kundenbetreuer T zuständig. Im November 2002 kam es zu mehren Gesprächsterminen der Kläger mit ihrem Kundenberater T. In einem Gespräch am 21.11.2002 erhob dieser die zur Erstellung einer „persönlichen Finanzstrategie“ erforderlichen Daten zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Kläger (Anlage K 3, Anlagenband zur Klageschrift). Danach verfügten die Kläger seinerzeit gemeinsam über monatliche Einkünfte in Höhe von rund 4.000 € netto, über Geld- und Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt 171.824 € und über eine selbst genutzte Immobilie mit einem Verkehrswert von ca. 275.000 €, die mit Darlehensverbindlichkeiten in Höhe 109.928 € belastet war. Von dem Geld- und Kapitalvermögen waren insgesamt 19.445 € in Fonds angelegt. Am 26.11.2002 fand erneut ein persönliches Beratungsgespräch statt, in dessen Verlauf der Kundenberater T den Klägern neben mehreren Immobilienfonds den streitgegenständlichen, von der Streithelferin emittierten Medienfonds A A 3. Produktions KG (im Folgenden: A 3) vorstellte. Dabei lag der Emissionsprospekt zum A 3 Stand 6/2002 vor (Anlage K 12, Anlagenband zur Klageschrift). Noch in dem Gespräch unterzeichneten die Kläger eine Beitrittserklärung über einen Beteiligungsbetrag in Höhe von 20.000 € zuzüglich einer Abwicklungsgebühr von 1.000 € (Anlage K 1, Anlagenband zur Klageschrift) und traten dem A 3 als Treugeberkommanditisten bei. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Berater T – so die Beklagte – die Beitrittserklärung erst weiterleiten sollte, wenn die Kläger ihm nach der Lektüre des Anlageprospekts „grünes Licht“ gegeben hatten. Die Treuhandgesellschaft erklärte mit Datum vom 04.12.2002 die Annahme der Beitrittserklärung. Die persönliche Finanzstrategie (Anlage K 3, Anlagenband zur Klageschrift) erhielten die Kläger in einem Gespräch am 28.11.2002 ausgehändigt. Im darauf folgenden Jahr zeichnete der Kläger zu 1) eine weitere Beteiligung am A 3. Anlässlich eines Kundengesprächs mit dem Anlageberater T am 26.08.2003 beteiligte er sich mit einem Kommanditanteil in Höhe von 15.000 € zuzüglich einer Abwicklungsgebühr von 750 € an dem in Rede stehenden Fonds (Anlage K 2, Anlagenband zur Klageschrift). Die Anlagebeträge einschließlich der Abwicklungsgebühren erbrachten die Kläger bzw. der Kläger zu 1) jeweils aus Eigenkapital. Neben dem Inhalt der mit dem Kundenbetreuer T geführten Anlagegespräche zum A 3 ist zwischen den Parteien streitig, ob der Emissionsprospekt in der Fassung 3/2003 dem Kläger zu 1) bereits im Vorfeld des zweiten Anlagegeschäfts übersandt worden ist. Außer der Beitrittserklärung unterzeichneten die Kläger am 26.11.2002 eine „Gesprächsnotiz zur Vermittlung des Medienfonds A 3“ (Anlagen B 2, Anlagenband zum Schriftsatz vom 14.05.2012) sowie ein „Beratungsprotokoll zur A A 3. Produktions KG“ (Anlage B 1, Anlagenband zum Schriftsatz vom 27.10.2011). In der Gesprächsnotiz vom 26.11.2002 ist von vier vorgegebenen „Risikorastern“ („sicherheitsorientiert“, „ausgewogen“, „wachstumsorientiert“ und „dynamisch“) das Risikoraster „wachstumsorientiert“ angekreuzt. Neben einem von den Klägern gesondert unterzeichneten Empfangsbekenntnis bezüglich des Erhalts der Verkaufsunterlagen einschließlich des Anlageprospekts enthält die aus einer Seite bestehende Gesprächsnotiz, von der die Kläger eine Durchschrift ausgehändigt bekamen, unter Ziff. 6 diverse „Hinweise“ (Ziff. 6.1 bis 6.9) zum Anlagecharakter von Medienfonds u.a. zu deren Ausgestaltung als unternehmerische Beteiligung, zum Ausschluss der vorzeitigen Kündigung der Beteiligung, zur Veräußerbarkeit des Fondsanteils während der Laufzeit, zur Volatilität und zum Kapitalverlustrisiko. Unter Ziff. 6. heißt es u.a. wie folgt: „6.1 Ein Medienfonds ist eine mittelfristige Kapitalanlage in Form einer unternehmerischen Beteiligung mit einer zeitlichen Begrenzung von mindestens 7 Jahren. Hierbei handelt es sich um eine volatile Anlagemöglichkeit, weshalb auch bei Einhaltung der Mindestanlagedauer Verluste möglich sind. 6.2 Bei der Anlage ist eine vorzeitige Kündigung der Beteiligung vor dem 31.12.2008 nicht möglich. Eine Auflösung der Gesellschaft kann ebenfalls frühestens zum 31.12.2008 durch die Gesellschafterversammlung beschlossen werden. Die Höhe der Rückzahlung ist ungewiss und hängt vom tatsächlichen wirtschaftlichen Ergebnis der Gesellschaft ab. Im ungünstigsten Fall kann es auch zum Totalverlust der Anlage kommen. 6.3 Während der Laufzeit des Fonds kann der aktuelle Wert der Beteiligung nicht verlässlich ermittelt werden. Ein Verkauf der Beteiligung ist nur unter vertraglichen Einschränkungen gemäß § 19 des Gesellschaftsvertrages möglich. Da für geschlossene Fonds kein geregelter Markt existiert und auch keine Kursfeststellung vorgenommen wird, kann der Wunsch nach Weiterveräußerung an fehlender Nachfrage scheitern oder nur unter Inkaufnahme erheblicher Abschläge auf den Einlagebetrag realisiert werden. 6.4 Mit der Beteiligung an einem geschlossenen Fonds überträgt der Anleger (über einen Treuhänder) die Verwaltung seiner Einlage und die Investition der von ihm eingezahlten Gelder dem Fondsmanagement. Die Einflussmöglichkeiten des Anlegers ergeben sich aus den Regelungen des Gesellschaftsvertrages. Der Anleger trägt das wirtschaftliche Risiko. 6.5 Die in den Verkaufsunterlagen auf den Seiten ... dargestellten Vorschaurechnungen basieren auf Prognosen, Annahmen und Erwartungen des Fondsinitiators. Es kann weder deren Richtigkeit noch der tatsächliche Eintritt der Erwartungen garantiert werden. Die tatsächliche Entwicklung des Fonds kann hiervon positiv als auch negativ abweichen. Der Erfolg des Fonds kann zudem durch fondsspezifische Risiken (u.a. Filmprojektentwicklung, Filmproduktion, Verwertungsrisiko, Schlüsselpersonen- bzw. Partnerrisiko) sowie infolge einer nur teilweisen Platzierung des Fonds beeinträchtigt werden. 6.6 Die Prognoserechnung auf den Seiten ... des Verkaufsprospekts basiert auf bestimmten Annahmen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Anlegers und der steuerlichen Anerkennung der Anlage. Die tatsächlichen Ergebnisse für einen Anleger können daher im Einzelfall wesentlich geringer ausfallen als in der Prognoserechnung angegeben. ... 6.8 Die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds setzt eine ausreichende freie Liquidität voraus, so dass im Falle ausbleibender Zahlungen aus der Fondsgesellschaft etwaige Zahlungsverpflichtungen Dritten gegenüber (Banken o.ä.) weiter bedient werden können. ... “ In dem Beratungsprotokoll vom 26.11.2002 wird unter Ziff. 3 „Allgemeine Hinweise“ Folgendes ausgeführt: „a) Dieser Medienfonds ist eine mittelfristige Kapitalanlage mit einer zeitlichen Begrenzung von voraussichtlich ca. 7 Jahren. Die Dauer der Beteiligung sollte sich jedoch mindestens an diesem Zeitraum orientieren. b) Eine vorzeitige Kündigung der Beteiligung könnte u.U. zu finanziellen Verlusten, insbesondere der Rückzahlung von bereits gewährten Steuervorteilen führen. c) Die Beteiligung ist nicht geeignet für einen auf sehr kurzfristige Verfügbarkeit der investierten Gelder angewiesenen Investor. d) Der Kunde/Mandant wurde vom Berater auf die Risikohinweise auf den Seiten 10 und 11 sowie 91 bis 99 im Prospekt hingewiesen. Die Kenntnisnahme der dort erläuterten Chancen und Risiken bestätigt der Kunde/Mandant mit unten geleisteter Unterschrift. “ Bei dem Anlagegespräch am 26.08.2003 unterzeichnete der Kläger kein schriftliches Beratungsprotokoll, sondern lediglich eine „Gesprächsnotiz zur Vermittlung des Medienfonds A 3“, die inhaltlich derjenigen vom 26.11.2002 entsprach. Hinsichtlich der Einzelheiten der Gesprächsnotizen und des Beratungsprotokolls zum A 3 wird auf die Anlagen B 1 bis einschließlich B 3 (Anlagenband zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.05.2012) Bezug genommen. Der A 3 sah die Investition in die Entwicklung, Produktion und Vermarktung internationaler Spielfilme vor (u.a. N). Von dem einzuwerbenden Kommanditkapital in Höhe von insgesamt 150 Mio € sollten ca. 81,1 % in die erstmalige Filmentwicklung und -produktion fließen (S. 5 der jeweiligen Prospekte). Um möglichst viele Spielfilme produzieren zu können und damit an vielen Einnahmequellen beteiligt zu sein, sollten die Erlöse aus den Filmproduktionen der ersten Jahre ganz oder teilweise in weitere Spielfilmproduktionen reinvestiert werden. Konzeptionell sollten die Produktionskosten jeweils sowohl aus Eigenkapital als auch durch vorübergehende Aufnahme von Fremdkapital finanziert werden (S. 52 bzw. 53 der Prospekte). Für die Filme wurden sog. Minimum-Garantien geschlossen, die vertraglich mindestens 60 % des jeweiligen Produktionsbudgets decken und den Fremdkapitalanteil besichern sollten (S. 49/50 bzw. 54 der Prospekte). Die zur Finanzierung der Produktionskosten aufgenommenen Zwischenfinanzierungsdarlehen sollten einschließlich der Zinsen durch diese Garantiezahlungen zurückgeführt werden (S. 52 bzw. 53 der Prospekte). Im Beitrittsjahr sollten die Anleger des A 3 von Verlustzuweisungen in Höhe von bis zu 100 % ihres Beteiligungsbetrages steuerlich profitieren. Während der Laufzeit des Fonds waren jährlich ansteigende Ausschüttungen vorgesehen, die zugleich die ratierliche Rückführung des jeweiligen Beteiligungskapitals beinhalteten und sich für im Kalenderjahr 2002 beigetretene Anleger auf folgende Beträge beliefen (S. 48/53 bzw. 52/57 der Prospekte): 2003 7 % 2004 8 % 2005 9 % 2006 27 % 2007 24 % (26 % Prospekt 6/2002) 2008 68 %. (65 % Prospekt 6/2002) Für Investoren im Kalenderjahr 2003 war eine Ausschüttung für das Beitrittsjahr nicht vorgesehen; im Übrigen ergaben sich bei den prognostizierten Ausschüttungen keine Unterschiede. Am Ende der vorgesehenen Laufzeit (31.12.2008) sollte die Fondsgesellschaft liquidiert und sämtliche Filmrechte als Bibliothek meistbietend veräußert werden, ohne dass insoweit eine Festpreis-Kaufoption bestand (S. 52 bzw. 54/55 der Prospekte). Mit der Beschaffung des Eigenkapitals war die E AG (nachfolgend: E AG) beauftragt, die sich dabei Dritter bedienen bzw. Untervertreter bestellen durfte. Laut der Angaben in den Emissionsprospekten (S. 51/83 bzw. 56/89 der Prospekte) sollte die E AG als Vergütung einen Betrag in Höhe von 10 % des gezeichneten Gesellschaftskapitals sowie die Abwicklungsgebühr in Höhe von 5 % auf das Beteiligungskapital erhalten. Hinsichtlich der Einzelheiten des Beteiligungsangebotes, insbesondere wegen der prospektierten Beteiligungsrisiken, wird auf die Emissionsprospekte Bezug genommen (Stand 6/2002, Anlage K 12, Anlagenband zur Klageschrift; Stand 3/2003, Anlage B 7, Anlagenband zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.05.2012). Der A 3 nahm wirtschaftlich einen ungünstigen Verlauf. Lediglich in den Jahren 2003 und 2004 erhielten die Kläger die prognostizierten Ausschüttungen. Nachdem der Fonds in 2005 an Stelle der prospektierten Rendite von 9 % lediglich 2 % der Einlagesumme ausgeschüttet hatte, sind seither keine Zahlungen an die Anleger mehr erfolgt. Die Kläger bzw. der Kläger zu 1) erhielten insgesamt folgende Ausschüttungen: Beteiligung: „Kläger“ Beteiligung: „Kläger zu 1)“ 2003 1.400 € (7 %) 2004 1.600 € (8 %) 2004 1.200 € (8 %) 2005 400 € (2 %) 2005 300 € (2 %) Die Kläger erhielten jährlich die Geschäftsberichte mit Informationen zum Geschäftsverlauf sowie zur Investitions- und Liquiditätssituation der Fondsgesellschaft, die Einladungen zu den Gesellschafterversammlungen mit Tagesordnung und im Anschluss daran die jeweiligen Versammlungsprotokolle. Wegen deren Inhalt nimmt der Senat auf die Anlagen B 15 bis einschließlich B 20 (Anlagenband zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.05.2012) und auf die Anlagen B 27 bis einschließlich B 29 sowie auf die Anlage B 41 (Anlagenband zum Schriftsatz der Beklagten vom 16.01.2013) Bezug. Mit außergerichtlichem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.06.2011 forderten die Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 13.07.2011 auf, den entstandenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach anzuerkennen (Anlage K 10, Anlagenband zur Klageschrift). Die Beklagte wies mit Schreiben vom 29.07.2011 Ansprüche insgesamt zurück (Anlage K 11, Anlagenband zur Klageschrift). Die Kläger haben ihr auf den Vorwurf der fehlerhaften Anlageberatung gestütztes Schadensersatzbegehren erstinstanzlich im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Emissionsprospekte seien ihnen jeweils erst nach Zeichnung und damit verspätet übergeben worden. Eine anlegergerechte Beratung sei nicht erfolgt. Ihr Geld habe sicher und kapitalerhaltend angelegt werden sollen, um davon die Ausbildung der drei Kinder zu finanzieren. Das „Risikoraster „wachstumsorientiert“ habe der Berater T angekreuzt. Der A 3 sei als hochspekulative Anlage für sie nicht geeignet gewesen. Darüber hinaus seien sie auch nicht objektgerecht beraten worden. Mündlich sei ihnen garantiert worden, dass es sich bei dem A 3 um eine sichere Kapitalanlage handeln und sie selbst bei einem schlechten Verlauf des Fonds keinen Kapitalverlust erleiden würden. Über das tatsächlich bestehende Totalverlustrisiko habe man sie nicht aufgeklärt. Ebenso sei nicht auf die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung, das Blind-Pool-Risiko, das Währungs- und Wechselkursrisiko und das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung hingewiesen worden. Der Berater habe sie zudem nicht über die gehäufte negative Berichterstattung in der Presse und in weiteren Fachpublikationen informiert (FAZ vom 14.08.2003, Anlage K 9; Handelsblatt vom „2.7.2001“, Anlage K 6; Finanztest 11/2001, Anlage K 7, kapital-markt intern vom 13.9.2001, Anlage K 8). Weiter sei keine Aufklärung über die für die Vermittlung des A 3 geflossenen Innenprovisionen von über 15 % erfolgt. Letztlich habe die Beklagte keine oder nur eine unzureichende Plausibilitätsprüfung durchgeführt. Anderenfalls hätte ihr auffallen müssen, dass der Filmmarkt im Prospekt zu positiv dargestellt worden sei. Dies zeige der die Medien- und Entertainmentbranche abbildende P, der von seinem Höchststand am 18.02.2000 mit 152,12 Punkten auf 18,56 Punkte am 04.04.2001 gefallen sei. Der Prospekt sei zudem fehlerhaft, weil er suggeriere, dass das Eigenkapital durch Vorabgarantiezahlungen abgesichert sei. Das „low case“-Szenario sei unwahrscheinlich. Auch verstoße der Prospekt gegen D Standard S. 4, weil Angaben zu den die Anlageentscheidung treffenden Personen oder Gremien, den Kriterien der Entscheidung und den Überwachungsmechanismen fehlten. Insbesondere werde das tatsächlich bestehende Totalverlustrisiko verharmlost, indem fälschlicherweise dargestellt werde, dass ein Totalverlust nur möglich sei, wenn sich mehrere Risiken gleichzeitig verwirklichten. Verjährung sei nicht eingetreten. Im Rahmen der Beratung seien weder die Risikohinweise im Prospekt noch die Hinweise in den Gesprächsnotizen oder in dem Beratungsprotokoll mit ihnen durchgegangen worden. Der Berater habe ihnen gegenüber die Beteiligung als sicher angepriesen. Sie hätten den Angaben des Beraters vertrauen dürfen, weshalb ihnen grob fahrlässige Unkenntnis nicht anzulasten sei. Allein aus dem Rückgang der Ausschüttungen hätten sie nicht auf eine grob fahrlässige Unkenntnis von sämtlichen gerügten Pflichtverletzungen schließen können. Der Höhe nach haben die Kläger die Erstattung ihres Beteiligungskapitals einschließlich der Abwicklungsgebühr abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen verlangt sowie den Ersatz entgangener Anlagezinsen auf der Basis von Bundesschatzbriefen des Typs B. Darüber hinaus haben sie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die Feststellung des Annahmeverzugs und der Schadensersatzpflicht der Beklagten bezüglich der weiteren aus der streitgegenständlichen Beteiligung resultierenden Schäden begehrt. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf die Klageschrift vom 08.06.2011 (S. 45 ff. der Klageschrift, Bl. 45 ff. d.A.) verwiesen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, bei der zweiten Zeichnung habe es sich lediglich um eine Anlagevermittlung und nicht um eine Anlageberatung des damals bereits umfassend über den A 3 informierten Klägers zu 1) gehandelt. Im Übrigen seien die Kläger sowohl anleger- als auch anlagegerecht beraten worden. Diese hätten sich mit dem A 3 gezielt für eine primär steueroptimierte und renditeorientierte Kapitalanlage entschieden. Unter Berücksichtigung dieser Anlageziele und der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger stelle sich die Anlageempfehlung aus der maßgeblichen Sicht „ex ante“ nicht als fehlerhaft dar. Bei den persönlichen Gesprächen seien die Kläger auf den Charakter der Kapitalanlage als unternehmerische Beteiligung ebenso wie auf sämtliche Anlagerisiken, insbesondere auf das Totalverlustrisiko, die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung und das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung sowie das Blind-Pool-Risiko, hingewiesen worden. Der Berater sei die Risikohinweise im Prospekt, die Gesprächsnotiz sowie das Beratungsprotokoll mit den Klägern vor Unterschrift im Einzelnen durchgegangen. Der Prospekt, Stand 6/2002, sei den Klägern im Anschluss an das Gespräch vom 26.11.2002 überlassen worden mit der Absprache, dass sie diesen zunächst gründlich und in Ruhe studieren, bevor sie dann dem Berater hätten „grünes Licht“ geben sollen. Dies sei in dem Gespräch am 28.11.2002 geschehen. Der Prospekt, Stand 3/2003, sei dem Kläger zu 1) bereits im Vorfeld der zweiten Zeichnung übermittelt worden. Vom Prospekt abweichende mündliche Angaben oder Zusagen habe der Berater nicht gemacht. Inhaltlich seien die Prospekte – die Beklagte führt dies näher aus – nicht zu beanstanden. Darüber hinaus hat die Beklagte ihre Rechtsverteidigung maßgeblich mit einer Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche begründet. Den Klägern sei bereits aufgrund der eindeutigen Risikohinweise in den Gesprächsnotizen und in dem Beratungsprotokoll sowie der vollständigen, inhaltlich zutreffenden Darstellung der Anlagerisiken in den Emissionsprospekten grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen. Spätestens aber im Jahr 2007 hätten sie aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung des Fonds und der ihnen zugesandten jährlichen Geschäftsberichte, der Einladungen zu den Gesellschafterversammlungen und der Versammlungsprotokolle Kenntnis von sämtlichen behaupteten Pflichtverletzungen gehabt, so dass die Klageerhebung in 2011 den Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr rechtzeitig gehemmt habe. Das Landgericht hat nach persönlicher Anhörung der Kläger die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen und Schadensersatzansprüche insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Beratungsvertrag gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 1, 278 BGB verneint. Beratungsfehler lägen entweder nicht vor oder seien mittlerweile verjährt. 1. Soweit die Kläger sich darauf beriefen, in Bezug auf die Sicherheit der Anlage fehlerhaft beraten und insbesondere nicht auf die Möglichkeit des Totalverlustes hingewiesen worden zu sein, seien Ansprüche jedenfalls nicht mehr durchsetzbar. Die diesbezügliche Verjährungsfrist (§§ 195, 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB) habe spätestens am 31.12.2010 geendet. Bei den Klägern habe aufgrund des Rückgangs der Ausschüttungen ab 2005, des Ausbleibens von Zahlungen ab 2006 sowie angesichts der Informationen in den ihnen übersandten jährlichen Geschäftsberichten und Protokollen der Gesellschafterversammlungen – das Landgericht führt dies in den Entscheidungsgründen näher aus (S. 12 ff., Bl. 436 ff. d.A.) – spätestens im Jahr 2007 hinsichtlich des bestehenden (Total-) Verlustrisikos zumindest grob fahrlässige Unkenntnis bestanden. 2. Auf einen angeblich fehlenden Hinweis auf das Wechselkursrisiko könnten die Kläger einen Beratungsfehler ebenfalls nicht mit Erfolg stützen, weil ihnen nach ihrem eigenen Vortrag bereits bei Zeichnung bekannt gewesen sei, dass der A 3 zumindest auch in Filme im Ausland investieren würde. Zudem habe bereits ein flüchtiger Blick auf die Filmbilder und Überschriften im Emissionsprospekt deutlich gemacht, dass der A 3 schwerpunktmäßig in Filmprojekte in den USA investieren sollte. 3. Eine Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung sei ausweislich der Gesprächsnotiz und des Beratungsprotokolls vom 26.11.2002 in ausreichender Weise erfolgt. Darin werde die eingeschränkte Fungibilität hinreichend deutlich beschrieben. Die Kläger könnten nicht geltend machen, sie hätten diese Schriftstücke nur überflogen bzw. der Kläger zu 1) habe bei der zweiten Zeichnung die Gesprächsnotiz zwar gelesen, aber darauf vertraut, was gesagt worden sei. Denn diese bestünden jeweils nur aus einer Seite und seien daher ohne erheblichen Zeitaufwand zu erfassen gewesen. Die „blinde“ Unterschrift im Zusammenhang mit einer nicht unerheblichen Anlageentscheidung sei zumindest grob fahrlässig. 4. Der Einwand, die Beklagte habe die Anlage bzw. den Prospekt nicht hinreichend auf Plausibilität geprüft, überzeuge ebenfalls nicht. Selbst wenn sich die Kläger auf Prospektfehler berufen könnten, lägen solche – wie das Landgericht in seinem Urteil im Einzelnen dargelegt (S. 17 ff., Bl. 441 ff. d.A.) – nicht vor. Der Prospekt enthalte zutreffende Informationen zu Vertriebsgarantien und Bruttoerlösbeteiligungen und täusche auch keine Absicherung des eingesetzten Eigenkapitals durch Vorabgarantien vor. Ein Verstoß gegen die Richtlinien des D Standard S. 4 sei nicht festzustellen. Der Prospekt kläre über die Personen/Gremien auf, die die Anlageentscheidungen träfen, über die konkreten Anlagekriterien und das Kontrollorgan. Aus § 10 des GesellschaftsV. ergebe sich, dass die Komplementärin die Anlageentscheidungen treffen würde. Der Prospekt vermittele auch nicht den falschen Gesamteindruck einer sicheren Kapitalanlage. In dem Kapitel „Chancen und Risiken im Überblick“ werde darauf hingewiesen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit dem Risiko eines Totalverlustes handele, die nicht für Anleger geeignet sei, die eine sichere Anlage suchten. Auch die Angabe eines „Low-Case-Szenarios“ als die ungünstigste der grafisch dargestellten Modellrechnungen würde die eindeutigen Warnhinweise nicht entschärfen. 5. Eine zusätzliche Aufklärung über die aus der Blind-Pool-Konzeption resultierenden Risiken sei nicht erforderlich gewesen. Der Anlage sei immanent, dass nicht in bereits bestehende, sondern in künftige Filmproduktionen habe investiert werden sollen. 6. Eine Hinweispflicht hat das Landgericht auch hinsichtlich der von den Klägern genannten Presseartikel verneint. Unabhängig davon, dass schon in Anbetracht der inhaltlich sehr unterschiedlichen Artikel von einer gehäuft aufgetretenen negativen Presseberichterstattung nicht die Rede sein könne, ergäben sich aus den vier genannten Artikeln keine aufklärungsbedürftigen Angaben. 7. Soweit die Kläger sich darauf beriefen, es seien Innenprovisionen von mehr als 15 % gezahlt worden, hätten sie auch unter Berücksichtigung der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der als Zeugen benannten X und F vom 20.09. bzw. 22.09.2011 schon nicht substantiiert dargetan, dass die Provisionen aus dem Fondsvermögen gezahlt worden seien. Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung verfolgen die Kläger ihr Schadensersatzbegehren weiter. 1. Das Erstgericht habe rechtsfehlerhaft von einer Beweisaufnahme abgesehen, obwohl ihrerseits ausführlich dargelegt worden sei, dass die Beratung durch die Beklagte nicht ordnungsgemäß erfolgt und hierfür der Berater T als Zeuge benannt worden sei. Insoweit halten die Kläger in zweiter Instanz an ihrem Vorwurf der nicht anleger- und anlagegerechten Beratung fest und wiederholen ihr diesbezügliches Vorbringen, dass der Berater die Risiken und die Funktionsweise des A 3 nicht hinreichend erklärt und die Beteiligung – abweichend von dem Prospektmaterial und den schriftlichen Unterlagen – als sichere Kapitalanlage dargestellt habe. Den diesbezüglichen Beraterangaben hätten sie vertraut. Da nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Anleger den mündlichen Ausführungen seines Beraters vertrauen dürfe und nicht gehalten sei, dessen Aussagen zu überprüfen bzw. davon abweichenden schriftlichen Risikomitteilungen keinen Glauben schenken müsse, habe das Erstgericht eine Beweisaufnahme durchführen müssen. a) Die Beklagte habe sie (die Kläger) nicht anlegergerecht beraten. Sie hätten vor der ersten streitgegenständlichen Beratung am 26.11.2002 so gut wie gar keine Erfahrungen mit Kapitalanlageprodukten gehabt und eine sichere Kapitalanlage abschließen wollen. Ihr Anlageverhalten und ihre Anlageziele seien äußerst konservativ und mit dem hochriskanten Medienfonds A 3 nicht zu erreichen gewesen. b) Zudem habe sie die Beklagte nicht anlagegerecht beraten. Der Berater der Beklagten habe sie nicht ordnungsgemäß über das bestehende Totalverlustrisiko und den Charakter der unternehmerischen Beteiligung aufgeklärt, sondern die tatsächlichen Risiken der Anlage in Abrede gestellt bzw. verharmlost. Dieser habe bei ihnen den Eindruck erweckt, sie würden ihr Geld in jedem Fall am Ende der Laufzeit zurück erhalten. Zudem habe der Berater auf die negative Presseberichterstattung – in der Berufungsbegründungsschrift wird dies anhand eines angeblichen Artikels im „Handelsblatt vom 02.07.2001“ näher ausgeführt (S. 13 f., Bl. 511 f. d.A., Anlage K 6) – hinweisen und über das Blind-Pool-Risiko sowie das Währungs- und Wechselkursrisiko aufklären müssen. c) Darüber hinaus stützen sich die Kläger unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg (Urteil vom 01.02.2012 - 5 U 187/11) auch in zweiter Instanz auf eine unzureichende Plausibilitätsprüfung des streitgegenständlichen Anlageprodukts durch die Beklagte. Der Anlageprospekt, Stand 3/2003, kläre nicht ordnungsgemäß über das bestehende Totalverlustrisiko auf, weil er den Eindruck vermittele, die bestehenden Risiken seien durch zahlreiche Sicherheiten abgesichert und ein Totalverlust könne nur beim Zusammenfallen mehrerer Risiken eintreten. So würden im Kapitel „Angebot im Überblick“ die „starken Partner“, „Vertriebs- und Abnahmegarantien“, die „fristgerechte Fertigstellung“ sowie die „Mittelverwendungs- und Erlöskontrolle“ angesprochen. Im Prospekt werde eine Absicherung des Eigenkapitals durch Vorabgarantiezahlungen vorgetäuscht. Weiter sei die Beklagte ihrer Verpflichtung zu einer umfassenden Plausibilitätsprüfung auch hinsichtlich der im Prospekt enthaltenen Darstellung des Film- und Fernsehmarktes nicht nachgekommen. Die Gegebenheiten des Film- und Fernsehmarktes hätten sich bereits zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beratung deutlich verschlechtert gehabt. d) Darüber hinaus halten die Kläger an ihrem Vortrag fest, die Beklagte habe eine Vertriebsprovision von über 15 % erhalten. Das Landgericht habe ihr diesbezügliches Vorbringen fälschlicherweise für unsubstantiiert gehalten. Rechtlich sei nicht erforderlich, dass die Innenprovisionen unmittelbar das Anlagevermögen belasten müssten (BGH, Urt. v. 12.02.2004 – III ZR 359/02). 2. Letztlich seien Ansprüche auch nicht verjährt. Sie (die Kläger) hätten vor dem Jahr 2008 weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gehabt. Aufgrund ihres den Angaben des Beraters entgegen gebrachten Vertrauens hätten sie keinen Anlass gesehen und seien sie auch nicht verpflichtet gewesen, den Risikohinweisen in den vermeintlich übergebenen Prospekten nachzugehen. Das Ausbleiben der Ausschüttungen habe lediglich verdeutlicht, dass sie keine regelmäßigen Zahlungen hätten erwarten können. Hieraus hätten sie – nicht zuletzt aufgrund der für das Ende der Fondslaufzeit vorgesehenen Veräußerung der Filmrechtebibliothek – aber nicht ableiten können, dass das Risiko eines Totalverlustes bestehe. Zudem hätten aus der Ausschüttungsreduktion keine Rückschlüsse auf die übrigen gerügten Pflichtverletzungen der Beklagten gezogen werden können. Eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis ergebe sich auch nicht aufgrund der Geschäftsberichte und der Protokolle der Gesellschafterversammlungen. Eine Verpflichtung zu deren Kenntnisnahme habe nicht bestanden. Selbst im Falle deren Lektüre habe man daraus lediglich erfahren können, dass die Fondsgesellschaft aktuell nicht wie prospektiert ausschütten könne und Ausschüttungen nur vorübergehend ausgesetzt seien. Ein möglicherweise drohender Totalverlust gehe erst aus dem am 16.01.2012 an die Anleger versandten Geschäftsbericht für die Jahre #####/####/#### (Anlage K 61, Anlagenband zur Berufungsbegründung) hervor. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen: 1. an sie 23.344.49 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2011 Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der mittelbaren Beteiligung der Kläger an der A A 3. Produktions KG, Anteils-Nr. 735259, nominal 20.000 €, zu zahlen; 2. an den Kläger zu 1) weitere 18.428,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2011 Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der mittelbaren Beteiligung des Klägers zu 1) an der A A 3. Produktions KG, Anteils-Nr. 737607, nominal 15.000 €, zu zahlen; 3. an die Kläger weitere 2.689,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung aller Rechte aus den mittelbaren Beteiligungen der Kläger und des Klägers zu 1) an der A A 3. Produktions KG, Anteils-Nr. 735259 und 737607, in Verzug befindet; 5. festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz aller weiteren und zukünftigen Schäden der Kläger verpflichtet ist, die durch die Beteiligungen an der A A 3. Produktions KG, Anteils-Nr. ###### und ######, in Höhe von nominal 20.000 € sowie 15.000 € entstanden sind und noch entstehen werden. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen, Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagte bestreitet, eine Provision oberhalb von 15 % für den Vertrieb der A 3 Beteiligung erhalten zu haben und trägt vor, dass jeweils nicht mehr als 14,5 % bezogen auf das Netto-Beteiligungskapital als Vertriebsprovision geflossen sei. Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien erster Instanz einschließlich der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 13.02.2014 (Bl. 685 f. d.A.) Bezug genommen. B. Der zulässig erhobenen Berufung muss in der Sache der Erfolg versagt bleiben. Die vorgetragenen Berufungsgründe sind nicht geeignet, eine vom Urteil des Landgerichts abweichende und den Klägern günstigere Entscheidung zu tragen. Die angefochtene Entscheidung lässt keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) zu ihrem Nachteil erkennen. Die Berufungsbegründung erschöpft sich im Wesentlichen in einer bloßen Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen, so die Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben und eine neue oder ergänzende Tatsachenfeststellung gebieten (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2008 – VIII ZR 266/03, zit. nach juris Rn. 5, 7), zeigt die Berufung nicht auf. Das Landgericht hat nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Kläger die Klage zu Recht abgewiesen. Den Klägern steht im Zusammenhang mit den erworbenen Beteiligungen am A 3 kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB zu. Die Ausführungen in der Rechtsmittelbegründungsschrift geben zu einer abweichenden Beurteilung der streitgegenständlichen Anlagegeschäfte keinen Anlass. Entgegen der Auffassung der Berufung hat es daher einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des Anlageberaters als Zeugen nicht bedurft. I. Anlagegeschäft der Kläger vom 26.11.2002 1. Bezogen auf die am 26.11.2002 von den Klägern gemeinsam erworbene Beteiligung am A 3 im Nennwert von 20.000 € ist das Landgericht aus zutreffenden Erwägungen – die Beklagte tritt diesen nicht entgegen – von dem Abschluss eines Anlageberatungsvertrages ausgegangen. Ausweislich des Beratungsprotokolls vom 26.11.2002, der Gesprächsnotiz vom selben Tage und der erstellten individuellen „Finanzstrategie“ hat der Berater T die Kläger auf der Grundlage ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ihrer Anlageziele über Kapitalanlagen beraten und ihnen den streitgegenständlichen A 3 zur Zeichnung empfohlen. 2. Das Vorbringen der Kläger vermag indes eine Haftung der Beklagten wegen eines Verstoßes gegen ihre aus dem Beratungsvertrag resultierende Pflicht zur (a) anleger- und (b) objektgerechten Beratung oder wegen einer Verletzung der ihr bezogen auf das Anlageprodukt obliegenden (c) Plausibilitätsprüfungspflicht nicht zu begründen. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass Schadensersatzansprüche wegen beratungsvertraglicher Pflichtverletzungen entweder bereits nicht schlüssig dargetan oder aber infolge eingetretener Verjährung gemäß den §§ 214 Abs. 1, 199 Abs. 1, 195 BGB nicht mehr durchsetzbar sind. a) anlegergerechte Beratung Soweit die Kläger in zweiter Instanz ihren Vorwurf einer angeblich nicht anlegergerechten Beratung aufrecht erhalten und rügen, dass ihnen in Anbetracht ihrer auf Sicherheit und Kapitalerhalt ausgerichteten, äußerst konservativen Anlagestrategie der A 3 als hochriskante Beteiligung nicht habe empfohlen werden dürfen, unterliegen diesbezügliche Schadensersatzansprüche jedenfalls gemäß §§ 214 Abs. 1, 199 Abs. 1, 195 BGB der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung. Etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger sind mit dem Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligung am 26.11.2002 entstanden (vgl. BGH Urteil vom 08.07.2010 – III ZR 249/09, WM 2010, 1493 m.w.N.) und unterliegen der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Der Beginn dieser Regelverjährungsfrist setzt allerdings – wie das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat – das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB voraus, d.h. der Gläubiger muss von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben, oder seine diesbezügliche Unkenntnis muss auf grober Fahrlässigkeit beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 03.06.2008 – XI ZR 319/06, WM 2008, 1346; Urteil vom 25.10.2007 – VII ZR 205/06, WM 2008, 40). Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2011 – III ZR 200/09, m.w.N.). Dabei bezieht sich die grob fahrlässige Unkenntnis ebenso wie die Kenntnis jedoch nur auf die den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (st. Rspr., BGH, Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 498/11, WM 2009, 609-612; Urteile vom 11.01.2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 und vom 19.03.2008 - III ZR 22/07, WM 2008, 1077 Rn. 7; Urteil vom 03.06.2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346 Rn. 27). Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch kommt es darauf an, dass er aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht oder hinreichend sichere Beweismittel in den Händen hält (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2010 – XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 m.w.N.). Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen zugemutet werden kann, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage – sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage – zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2000 – VI ZR 375/98; Urteil vom 14.10.2003 – VI ZR 379/02). An diesem Maßstab gemessen ist das Landgericht rechtsfehlerfrei und mit überzeugender Begründung davon ausgegangen, dass die Kläger spätestens im Jahr 2007 aufgrund der negativen wirtschaftlichen Entwicklung der Fondsgesellschaft und den Informationen in den jährlichen Geschäftsberichten sowie in den Protokollen der Gesellschafterversammlungen positiv erkannt oder zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt haben, dass es sich bei dem in Rede stehenden A 3 keineswegs um eine sichere und auf Kapitalerhalt angelegte Anlage gehandelt hat. Die Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift führen insbesondere hinsichtlich des Eintritts der subjektiven Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu keiner anderen Bewertung. aa) Schon in Anbetracht der ab dem Jahr 2005 einsetzenden Risikorealisierung hätte sich den Klägern aufdrängen müssen, dass sie nicht die von ihnen gewünschte sichere Kapitalanlage erhalten hatten und die behaupteten Angaben des Beraters zur Sicherheit und Geeignetheit des A 3 als Produkt für eine langfristige Vermögensvorsorge – die Kläger wollten nach eigenen Angaben für die Ausbildung ihrer Kinder vorsorgen – unzutreffend gewesen waren. Lediglich in den Jahren 2003 und 2004 hatte der Fonds die in Aussicht gestellte Rendite von 7 % bzw. 8 % des Beteiligungsbetrags ausgeschüttet. Schon im Jahr 2005 waren die Ausschüttungen drastisch eingebrochen und an Stelle der prospektierten Rendite von 9 % nur 2 % an die Anleger zur Auszahlung gelangt. In den Folgejahren sind die Ausschüttungen vollständig ausgeblieben. Durch diese rasche und zunehmende Negativentwicklung ist offen zutage getreten, dass die Fondsgesellschaft in eine gravierende finanzielle Schieflage geraten und die Beteiligung mit erheblichen wirtschaftlichen Risiken behaftet war. Gleichwohl haben die Kläger diese eindeutigen Anzeichen der Risikorealisierung nicht zum Anlass genommen, die streitgegenständliche Beratung im Hinblick auf ihre Anlageziele sowie ihre persönliche Risikoneigung zu hinterfragen und Konsequenzen daraus zu ziehen. Mit Blick darauf, dass die Ausschüttungen während der nur sechs- bzw. fünfjährigen Ausschüttungsphase des Fonds (#####/#### bis ####) schnell ansteigen und über die Ausschüttungen insbesondere auch die Rückführung des Anlagekapitals erfolgen sollte, erscheint das Untätigbleiben der Kläger umso unverständlicher. Schließlich sollten sich allein von 2005 auf 2006 die Ausschüttungen von 9 % auf 27 % verdreifachen und im Jahr 2007 insgesamt 24 % der Einlagesumme an die Anleger zurück fließen. Das Vorbringen der Berufung, aus der Ausschüttungsreduktion hätte ein Anleger lediglich schließen können, dass der A 3 aktuell nicht wie geplant ausschütten könne, entlastet die Kläger nicht. Der frühe Einbruch und das gänzliche Ausbleiben der Ausschüttungen hatte mit der gewöhnlichen Volatilität einer Kapitalanlage nichts zu tun, sondern war ein nicht zu übersehender Warnhinweis dafür, dass der Fonds wirtschaftlich ins Wanken geraten und die gezeichnete Beteiligung gerade nicht sicher und risikolos war. bb) Zu dieser, für jeden Anleger deutlich spürbaren wirtschaftlichen Abwärtsentwicklung kamen – wie das Landgericht überzeugend dargelegt hat – die in den jährlichen Geschäftsberichten sowie in den Protokollen der Gesellschafterversammlung enthaltenen Informationen hinzu. Danach konnte für die Kläger nicht zweifelhaft sein, dass sie mit dem A 3 eine unternehmerische Beteiligung gezeichnet hatten, die nicht nur bezüglich der ihnen in Aussicht gestellten Rendite, sondern insbesondere auch im Hinblick auf ihr eingesetztes Kapital erhebliche Verlustrisiken in sich barg. Bereits im Vorwort des Geschäftsberichts für das Jahr 2004 (Anlage B 15, S. 4, Anlagenband zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.05.2012) wird darauf hingewiesen, dass sich die Mindereinnahmen aus dem Film „K“ unmittelbar auf die „ Liquidität der Fondsgesellschaft“ auswirken und zu niedrigeren Ausschüttungen führen. Für das Gesamtergebnis der Gesellschaft werde nun die „Performance der beiden weiteren Projekte“ von Bedeutung sein, die Aufnahme weiterer Produktionen sei nicht geplant. Auf Seite 9 wird der Anleger darüber informiert, dass mit einem „ Verlust von mindestens 50 % des im Film „K“ gebundenen Eigenkapitals“ zu rechnen sei. Im Rahmen eines Vorausblicks wird auf Seite 10 ausgeführt, dass aufgrund der „Mindereinnahmen“ von „K“ die „Liquiditätslage der Gesellschaft“ im Jahr 2005 voraussichtlich (nur) eine „Ausschüttung von 2 %“ zulasse und die Geschäftsleitung für das Jahr 2006 ebenfalls von „reduzierten Ausschüttungen“ ausgehe. Die im Geschäftsbericht 2004 bereits angekündigten wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft wurden anschließend in den Geschäftsberichten für die Geschäftsjahre 2005 und 2006 so deutlich angesprochen, dass für die Kläger offensichtlich war, mit dem A 3 keine sichere Anlage, sondern eine mit erheblichen Anlagerisiken behaftete unternehmerische Beteiligung erworben zu haben. Der Geschäftsbericht 2005 weist unter der Überschrift „Geschäftsverlauf“ (Anlage B 16, S. 7, Anlagenband zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.05.2012) darauf hin, dass die Investitionsphase zum 31.12.2005 abgeschlossen sei und die „Gesamtergebnisse der Filmproduktionen unter den Erwartungen der Gesellschaft“ lägen. Auf Seite 8 wird dies dahin konkretisiert, dass sowohl bezogen auf den Film „K“ als auch bei der „an den Kinokassen gescheiterten“ Produktion M „erhebliche Verluste für das Fondskapital“ zu erwarten seien, und die „Auswertungsmisserfolge“ „deutlich zu einem Verlust des eingesetzten Kapitals führen“ würden. Wie dem Geschäftsbericht weiter zu entnehmen ist, waren mit Ausnahme des ersten Films N alle weiteren Filmprojekte des A 3 entweder „gefloppt“ oder hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Insoweit wies der Bericht nicht nur an mehreren Stellen auf die damit verbundenen Konsequenzen für das in die Filmproduktionen geflossene Fondskapital hin, sondern machte zugleich bereits deutlich, dass auch bei der Verwertung der Filmrechtebibliothek von einem „deutlich geringeren Veräußerungserlös als prognostiziert auszugehen“ sei. Auf Seite 9 werden mit einer Auslagerung des Geschäftsbetriebs, einer vorzeitigen Auflösung der Fondsgesellschaft und einer Verlängerung der Fondslaufzeit unterschiedliche Handlungsszenarien diskutiert, und zwar unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass „in jedem Fall von einem deutlich geringeren Veräußerungserlös als prospektiert auszugehen“ sei. Darüber hinaus ging für jeden Anleger aus dem Bericht (S. 10) unmissverständlich hervor, dass der „Fondsgesellschaft weniger Liquidität als prospektiert zur Verfügung“ stand, weshalb „für das Jahr 2006 keine Ausschüttung an die Anleger erfolgen“ könnten und „auch im Jahr 2007 davon auszugehen sei, dass die Ausschüttung womöglich ganz ausgesetzt werden“ müsste. Die in dem Geschäftsbericht abgedruckte Bilanz schließt mit einer bilanziellen Überschuldung der Fondsgesellschaft zum 31.12.2005 (S. 17). Der Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2007 teilt bereits auf Seite 2 mit, dass „aufgrund der vorrangigen Bedienung der Zwischenfinanzierung eine Ausschüttung in 2007 ausgesetzt werden“ müsste. Die in dem Geschäftsbericht veröffentlichte Bilanz und der Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft weisen schließlich eine Überschuldung der Fondsgesellschaft in Höhe von 18.559.929,30 € aus. In dem Bestätigungsvermerk der BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass angesichts der bilanziellen Überschuldung nur unter der Annahme des Eintritts künftiger Erlöse aus der Verwertung von Filmproduktionen von einer Fortführung der Gesellschaft ausgegangen werden könne. Nicht zuletzt hätte den Klägern angesichts der in den Protokollen der Gesellschafterversammlungen enthaltenen Informationen einleuchten müssen, dass die behaupteten Angaben ihres Beraters zur vermeintlichen Risikolosigkeit der Fondsbeteiligung und deren Eignung als Finanzvorsorgeprodukt nicht zutrafen und der Verlust eines Großteils des investierten Kapitals zu befürchten war. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht zu Recht vor allem auf das Protokoll der dritten Gesellschafterversammlung vom 26.10.2006 abgestellt (Anlage B 19, Anlagenband zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.05.2012). Danach bestand das Hauptanliegen der Gesellschafterversammlung darin, aufgrund der eingetretenen finanziellen Schieflage der Fondsgesellschaft eine wirtschaftliche sinnvolle Alternative für die nächsten Jahre zu finden. Insoweit wurden – ersichtlich – als Maßnahmen zur Schadensbegrenzung die Auslagerung des Geschäftsbetriebs, eine vorzeitige Auflösung der Gesellschaft sowie eine Verlängerung der Fondslaufzeit diskutiert. Dem Versammlungsprotokoll hätten die Kläger ohne Schwierigkeiten entnehmen können, dass im Falle einer planmäßigen Auflösung der Fondsgesellschaft zum 31.12.2008 nur noch mit einem Rückfluss von 5,4 % des Gesellschaftskapitals und im Falle einer Verlängerung der Fondslaufzeit lediglich mit einer Rückzahlung von 12,5 % des Gesellschaftskapitals zu rechnen war (S. 4). Damit war für die Kläger evident, dass ihre Anlagesumme überwiegend verloren war. Diese Verlustprognosen wurden nach Ablauf des Geschäftsjahres 2006 in der Gesellschafterversammlung im November 2007 noch einmal nach unten korrigiert. Ausweislich des den Anlegern noch im November 2007 übermittelten Protokolls zur vierten Gesellschafterversammlung vom 07.11.2007 (Anlage B 29, Anlagenband zum Schriftsatz der Beklagten vom 16.01.2013) sollten bei einer Veräußerung des Filmvermögens zum planmäßigen Ende der Fondslaufzeit zum 31.12.2008 voraussichtlich nur noch 4,1 % des Gesellschaftskapitals zurück fließen. Danach lag für die Kläger auf der Hand, dass von einem nahezu vollständigen Verlust ihres eingesetzten Anlagekapitals auszugehen und die angebliche Aussage ihres Beraters zur Anlagesicherheit falsch gewesen war. Bei seiner Entscheidung hat der Senat bedacht, dass die Geschäftsberichte und Protokolle, wie die Klägervertreter anführen, nicht nur negativ und schwarzmalend sind. In der Gesamtschau sind die darin enthaltenen Informationen zum wirtschaftlichen Scheitern der Fondsgesellschaft aber so eindeutig gefasst, dass bei ihrer Lektüre keinem Anleger hätte verborgen bleiben können, eine spekulative Kapitalanlage in Form einer unternehmerischen Beteiligung mit der Möglichkeit eines (Total-) Verlustes des investierten Kapitals gezeichnet zu haben. In Verbindung mit dem drastischen Einbruch der Ausschüttungen im Jahr 2005 und dem vollständigen Ausbleiben von Zahlungen ab dem Jahr 2006 begründen die Informationen in den in den jährlichen Geschäftsberichten und Protokollen der Gesellschafterversammlungen jedenfalls den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Die Kläger haben unstreitig die Geschäftsberichte und Protokolle der Gesellschafterversammlungen erhalten. Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht hat der Kläger zu 1) eingeräumt, diese gelesen zu haben. Insbesondere der Geschäftsbericht aus dem Jahr 2005 sei ihm „negativ“ aufgefallen. Mit bemerkenswerter Offenheit hat der Kläger zu 1) in diesem Zusammenhang geschildert, er habe sich seinerzeit dabei gedacht: „Hätten wir besser nicht investiert!“. Damit hatte der Kläger – wie er ehrlich zum Ausdruck gebracht hat – indes erkannt, dass es sich bei dem A 3 keineswegs um die angeblich gewünschte sichere Anlage gehandelt hat. Sofern er angegeben hat, nicht an einen drohenden Totalverlust geglaubt zu haben, weil nach den Geschäftsberichten noch Erträge aus der weiteren Verwertung der Filme hätten generiert werden können, enthebt ihn dies nicht des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit. Insoweit muss er sich auf die in den Geschäftsberichten 2006 und 2007 sowie in den Protokollen der Gesellschafterversammlung diskutierten Auflösungs- und Fortführungsszenarien verweisen lassen. Wie vorstehend dargelegt, wurde in dem Geschäftsbericht 2007 (Anlage B 29, S. 2, Anlagenband zum Schriftsatz der Beklagten vom 16.01.2013) – auch unter Berücksichtigung der Verwertung der Filmrechtebibliothek – bei einer planmäßigen Auflösung der Fondsgesellschaft zum 31.12.2008 nur noch ein Kapitalrückfluss von 4,1 % des Gesellschaftskapitals prognostiziert. Damit war für jeden Anleger offensichtlich, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt der Großteil des eingesetzten Kapitals verloren war. Entgegen der Auffassung der Berufung waren die Kläger gehalten, die Geschäftsberichte und die Protokolle der Gesellschafterversammlungen zu studieren. Unabhängig davon, dass sie diese nach eigenen Angaben tatsächlich zur Kenntnis genommen haben, bestand in Anbetracht der oben aufgezeigten wirtschaftlichen Fehlentwicklung des Fonds ab dem Jahr 2005 zur Lektüre hinreichender Anlass. Dass die Kläger trotz der von ihnen selbst erkannten Risikorealisierung und der eindeutigen Informationen in den Geschäftsberichten und Versammlungsprotokollen nicht tätig geworden sind, kann nur als schwerer Obliegenheitsverstoß bei der Wahrnehmung ihrer eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung und damit als grob fahrlässig bewertet werden. (3) Bis zum Urteil des BGH vom 08.07.2010 (III ZR 249/09, NJW 2010, 3292), demzufolge grobe Fahrlässigkeit nicht allein aus der Übergabe des Emissionsprospekts und dessen unterbliebener Lektüre folgt, hat auch nicht etwa eine unsichere Rechtslage bestanden, die den Klägern die Erhebung einer Klage unzumutbar gemacht hätte. Die konkrete Rechtsfrage war hier bekannt und bedurfte einer höchstrichterlichen Klärung. Dies stellt indes keine unklare, unübersichtliche und verwickelte Rechtslage dar, die ausnahmsweise den Aufschub des Verjährungsbeginns zu Lasten des Rechtsfriedens rechtfertigen würde (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.2010 – XI ZR 348/09, NJW 2011, 1278). In Konsequenz dessen begann die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB spätestens mit Ablauf des Jahres 2007 ; die Klageerhebung im Juni 2011 erfolgte damit hinsichtlich des Vorwurfs der nicht anlegergerechten Beratung nicht mehr innerhalb unverjährter Zeit. Offen bleiben kann daher, ob für die Annahme positiver Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis – hierfür tritt die Beklagte ein – möglicherweise auch auf das Zeichnungsjahr 2002 und die von den Klägern unterzeichnete Gesprächsnotiz, das Beratungsprotokoll und den Anlageprospekt als Erkenntnisquellen abgestellt werden kann. b) anlagegerechte Beratung In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht auch eine Haftung der Beklagten wegen einer angeblich nicht objektgerechten Beratung abgelehnt. Das Berufungsvorbringen gibt weder zu einer abweichenden Würdigung noch zur Anordnung einer Beweisaufnahme zum Inhalt der mündlichen Beratungsgespräche Anlass. aa) Soweit die Kläger auch in zweiter Instanz angeblich unterbliebene Hinweise auf den Charakter der streitbefangenen Kapitalanlage als unternehmerische Beteiligung und die damit verbundenen Risiken, namentlich das Totalverlustrisiko, als Aufklärungspflichtverletzungen reklamieren und behaupten, der Berater habe im Rahmen einer aktiven Falschberatung die Anlagerisiken verharmlost, sind etwaige Schadensersatzansprüche ebenfalls gemäß §§ 214 Abs. 1, 199 Abs. 1, 195 BGB verjährt. Es gelten insoweit die vorstehend dargelegten Erwägungen (vgl. I.2.a.), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. In Anbetracht des wirtschaftlichen Verlaufs der Beteiligung in Verbindung mit den Geschäftsberichten und den Protokollen der Gesellschafterversammlungen musste den Klägern geradezu ins Auge springen, dass es sich bei dem A 3 um eine unternehmerische Beteiligung mit dem Risiko des Totalverlustes und – entgegen der angeblichen Zusagen des Beraters – nicht um eine sichere Anlage gehandelt hat, bei der das eingesetzte Kapital jedenfalls wieder an sie zurückfließen würde. bb) In Bezug auf den klägerseits vermissten Hinweis auf das Währungs- und Wechselkursrisiko hat das Landgericht zu Recht darauf verwiesen werden, dass der Fonds offensichtlich in ausländische Spielfilmproduktionen, insbesondere auf dem weltweit größten Medienmarkt der USA, investieren sollte. Unter diesen Voraussetzungen konnte ein verständiger Anleger nicht erwarten, dass seine Gelder ohne jedes Wechselkursrisiko wie bei einem Bundesschatzbrief in Euro investiert und sich die Entwicklung des Dollarkurses auf die Performance des Fonds nicht auswirken würde. Zudem ist den Klägern nach ihrem eigenen Klagevorbringen bewusst gewesen, dass dem Fonds aufgrund der internationalen Vermarktung der produzierten Filme Einnahmen aus dem Ausland zufließen würden (S. 7 der Klageschrift, Bl. 7 d.A.). Wie sie selbst vorgetragen haben, soll der Berater auch explizit mit dem Film „N“, einem US-amerikanischen Filmerzeugnis der Fondsgesellschaft, geworben haben. Unabhängig davon, dass damit eine Pflichtverletzung schon nicht schlüssig dargetan ist, wäre auch insoweit ein etwaiger Schadensersatzanspruch gemäß §§ 214 Abs. 1, 199 Abs. 1, 195 BGB verjährt. Denn in den Geschäftsberichten für die Jahre 2004 (Anlage B 15), 2005 (Anlage B 16) bis einschließlich 2006 (Anlage B 27) sowie im Protokoll zur dritten Gesellschafterversammlung am 26.10.2006 (Anlage B 20) wird auf das Währungs- und Wechselkursrisiko und die durch Rückführung von US-Dollar-Beträgen in Euro entstandenen Verluste aus Währungsdifferenzen ausdrücklich hingewiesen. Laut Protokoll dieser Gesellschafterversammlung sollte Gesellschaftern, die im Besitz eines Währungskontos sind, die Möglichkeit eingeräumt werden, die Ausschüttung in US-Dollar zu erhalten. cc) Dass auch noch nicht feststand, welche Filme der Fonds produzieren würde – mehr besagt „Blind-Pool“ tatsächlich nicht – lag ebenfalls auf der Hand. Die Fondsgesellschaft sollte nach dem Film „N“ in weitere Projekte investieren und Erlöse insbesondere auch re-investieren. Schon daraus ergab sich, dass die Anzahl und die konkreten Filmprojekte nicht von vornherein feststehen konnten. Ungeachtet dessen wäre ein diesbezüglicher Schadensersatzanspruch infolge einer ebenfalls spätestens ab dem Jahr 2007 anzunehmenden grob fahrlässigen Unkenntnis verjährt. Den Geschäftsberichten für die Jahre 2004 bis einschließlich 2006 konnte jeder Anleger entnehmen, dass der Fonds in künftige Filmprojektentwicklungen und Filmprojektrealisierungen investierte und investiert hatte. Damit haben im Zeitpunkt des Erwerbs der Kapitalanlage die zu produzierenden Filme schlechterdings noch nicht feststehen können. Beispielhaft sei auf das Protokoll zur zweiten Gesellschafterversammlung am 28.10.2005 (Anlage B 18) verwiesen, in der ausführlich die Projektauswahl und die Beweggründe für die Produktionsentscheidung betreffend den Film „K“ unter insgesamt 36 dem A 3 vorgeschlagenen Projekten diskutiert worden sind. dd) Soweit die Kläger eine angeblich unterbliebene Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung als weiteren Haftungsgrund postulieren, hat das Landgericht mit Blick auf die im Anlagegespräch unterzeichnete Gesprächsnotiz vom 26.11.2002 rechtsfehlerfrei bereits das Vorliegen einer Pflichtverletzung verneint. In der nur aus einer DIN A 4 – Seite bestehenden Gesprächsnotiz wird inhaltlich klar und unmissverständlich auf die eingeschränkte Fungibilität der Fondsbeteiligung hingewiesen (Anlage B 2, Ziff. 6.2 und 6.3, gesonderter Anlagenband zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.05.2012). Die Hinweise sind mittig auf der Seite platziert, nehmen etwa ein Drittel der Gesprächsnotiz ein und fallen selbst bei oberflächlicher Betrachtung ins Auge. Inhaltlich sind die Hinweise kurz und knapp gefasst, so dass auch einem durchschnittlichen Anleger in der Beratungssituation deren Lektüre möglich und zumutbar war. Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Gesprächsnotiz nicht vergleichbar mit einem Anlageprospekt oder versteckten, verklausulierten Risikohinweisen in einem Zeichnungsschein (vgl. insoweit Beschluss des Senats vom 03.01.2013 – 34 W 173/12), bei denen von einem Anleger ein Auffinden im Prospekt, geschweige denn ein inhaltliches Erfassen oder Durchdringen in der Gesprächssituation regelmäßig nicht erwartet werden kann. Eine aktive Falschberatung durch den Berater haben die Kläger in Bezug auf die Handelbarkeit der Beteiligung nicht behauptet. Es ist auch nicht dargetan, dass sie keine Gelegenheit zur Lektüre der Gesprächsnotiz gehabt haben. Vielmehr hat der Kläger zu 1) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht angegeben, dass sie die Gesprächsnotiz „überflogen“ hätten. Dabei hätten sie die eindeutig formulierten Hinweise indessen ohne Weiteres zur Kenntnis nehmen können. Dass sie dies nicht getan haben, fällt auf sie selbst zurück. Darüber hinaus scheitert ein Schadensersatzanspruch jedenfalls auch an der fehlenden Kausalität der behaupteten Pflichtverletzung für den Anlageentschluss der Kläger. Nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung ist die zu ihren Gunsten eintretende Kausalitätsvermutung zur Überzeugung des Senats widerlegt. Wie der Kläger zu 1) im Senatstermin erklärt hat, sei der A 3 damals von ihnen als „langfristige“ Kapitalanlage betrachtet und gezeichnet worden. Mit der Fondsbeteiligung hätten sie für die Ausbildung ihrer Kinder finanziell vorsorgen wollen. Damit ist es den Klägern bei ihrer Anlageentscheidung aber gerade nicht auf eine Handelbarkeit und jederzeitige Verkäuflichkeit der streitgegenständlichen Kapitalanlage angekommen. ee) Ebenso vermag das Vorbringen der Kläger keine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen einer unterlassenen Information über eine negative Presseberichterstattung zu begründen. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe im landgerichtlichen Urteil Bezug. Die Kläger haben keine derart negative, explizit auf den hiesigen Fonds oder seine Verantwortlichen bezogene Berichterstattung aufgezeigt, dass sie eine Hinweispflicht ausgelöst hätte. Insbesondere ist keine Häufung kritischer Berichterstattung dargetan. Die vorgelegten Artikel beschränken sich im Wesentlichen auf die Darstellung, dass die Beteiligung an einem Filmfonds mit Risiken verbunden ist. Von der Beteiligung an dem A 3 wird in keinem der Artikel explizit abgeraten. Im Gegenteil bewertet z.B. kapitalmarkt-intern (Anlage K 8) den Fonds durchaus differenziert und verweist darauf, dass die erzielten steuerlichen Ergebnisse und Ausschüttungen bei früheren Fonds bisher den Prospektaussagen entsprächen; ebenso wird die konzeptionelle Risikominimierung und die Risikostreuung durch die vorgesehenen Re-Investitionen als positiv dargestellt. ff) Die Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift zu einer fehlenden Aufklärung über angeblich der Beklagten zugeflossene Innenprovisionen von über 15 % führen ebenfalls nicht zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils. Die Berufung wendet sich maßgeblich gegen die Annahme des Landgerichts, das Klagevorbringen zu angeblich überhöhten Innenprovisionen sei unsubstantiiert und meint, das Landgericht habe die Anforderungen an die Darlegungslast überspannt. Ansonsten werden keine durchgreifenden Aspekte aufgezeigt, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Die von den Klägern vertretene Auffassung, die zu offenbarenden Innenprovisionen müssten nicht aus dem Anlagevermögen stammen, geht schon im Ansatz fehl. Der für freie Anlageberater und -vermittler zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs begründet eine Aufklärungspflicht über Innenprovisionen oberhalb von 15 % gerade mit der Erwägung, dass Vertriebsprovisionen solchen Umfangs Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage eröffnen und dies wiederum einen für die Anlageentscheidung derart bedeutsamen Umstand darstellt, dass der Anlageinteressent hierüber informiert werden muss (BGH, Urteil vom 3.3.2011 – III ZR 170/10, juris Rn. 16; Urteil vom 12.2.2004 – III ZR 359/02, juris Rn. 38 f.; zuletzt Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 404/12, juris Rn. 14). Entscheidend für die Statuierung einer Aufklärungspflicht ist danach, dass die Innenprovisionen das Anlagevermögen schmälern. Der Anleger soll erkennen können, wenn über das übliche Maß hinaus sein Geld nicht in die Anlage investiert, sondern für die Eigenkapitalbeschaffung verwendet wird. Solche Vertriebsprovisionen sind deshalb nach ständiger Rechtsprechung des BGH ab einer Größenordnung von 15 % ungefragt offen zu legen; falsche Informationen dazu im Prospekt sind richtig zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 12.2.2004 – III ZR 359/02, zitiert nach juris Rn. 38 f.; Urteil vom 15.4.2010 – III ZR 196/09, zitiert nach juris, Rn. 14; Urteil vom 3.3.2011 – III ZR 170/10, zit. nach juris, Rn. 22). Dies zugrunde legend, hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass nach der im Streitfall maßgeblichen Rechtsprechung des III. Zivilsenats aufklärungsbedürftige Provisionszahlungen an die Beklagte schon nicht schlüssig dargetan sind. Nach dem Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 15.12.2011 (S. 3, Bl. 52 d.A.) sollen an die Beklagte Provisionen in Höhe von 9,6 % geflossen sein. Dieser Wert liegt deutlich unterhalb der Schwelle, ab der eine ungefragte Aufklärung verlangt wird. Soweit die Kläger behaupten, die mit der Eigenkapitalbeschaffung beauftragte E AG habe für jeden Beitritt eine Provision in Höhe von insgesamt 16 % (14 % zuzüglich einer Super- und Schließungsprovision von jeweils 1 %) an die Beklagte und ihre angebliche „Schwestergesellschaft“ – die B GmbH – gezahlt, fehlt es an einem Vortrag, dass es zu einem Abfluss von Provisionen in Höhe von mehr als 15 % aus dem eingeworbenen Eigenkapital gekommen ist. Auch aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Herren X und K ergibt sich dies nicht. Sofern die Vertriebsgesellschaft höhere Provisionen gezahlt hätte, als sie selbst aus dem Anlagekapital und dem Agio erhalten hat, wäre dies nicht pflichtwidrig. Gleiches gilt für angebliche Sonderzuwendungen an die B in Höhe von 1 %. Aus diesem Grund lässt sich auch eine Unrichtigkeit des Emissionsprospekts nicht feststellen, weil dieser lediglich Vertriebsprovisionen in Höhe von insgesamt 15 % (Eigenkapitalbeschaffung 10 % und Agio 5 %) ausweist. Die Argumentation der Kläger-Vertreter im Schriftsatz vom 27.09.2012 (S. 40 ff., Bl. 218 ff. d.A.), die unter Heranziehung der im Prospekt in Höhe von 5,5 % des eingeworbenen Anlagekapitals angesetzten Kosten für „Konzeption, Marketing, Präsentation, Prospektkosten“ nunmehr Vertriebsprovisionen in einer Gesamthöhe von 20,1 % konstruiert, überzeugt nicht und lässt außer Acht, dass diese weitere Kostenstelle im Prospekt ebenfalls offen ausgewiesen ist. Bei einem Anleger konnte daher insoweit kein Irrtum über die Höhe der Weichkosten entstehen. Darüber hinaus handelt es sich bei diesen weiteren Kosten nicht um Vermittlungsprovisionen, so dass auch unter diesem Aspekt eine Zusammenrechnung auszuscheiden hat. Soweit sich die Kläger den Vortrag der Beklagten zu einem Provisionssatz von maximal 14,5 % hilfsweise zu Eigen machen, wird auch dadurch der zur Aufklärung verpflichtende Schwellenwert von über 15 % nicht erreicht. Ihre Rechenoperation, die zugestandene Provisionszahlung von 14,5 % aus dem Nominalkapital zuzüglich Agio zu ermitteln, den errechneten Provisionsbetrag dann aber lediglich ins Verhältnis zum Nominalkapital zu setzen und allein darauf die 15 %-Grenze zu beziehen, entbehrt jedweder Logik und bedarf keiner weiteren Ausführungen des Senats. Ausweislich des Prospekts fällt die Eigenkapitalvermittlungsgebühr in Höhe von 10 % auf das platzierte Eigenkapital an (S. 51/83 bzw. 56/89 der Prospekte). Damit ist ersichtlich nur das tatsächliche Kommanditkapital von 150 Mio € gemeint und nicht die Abwicklungsgebühr. Dies ergibt sich auch aus dem Zeichnungsschein, der zwischen Beteiligungskapital und Abwicklungsgebühr unterscheidet (vgl. Anlage K 1) sowie aus der von der Beklagten vorgelegten Provisionsabrechnung betreffend den A 3 (Anlage B 40, gesonderter Anlagenband zum Schriftsatz der Beklagten vom 16.01.2013), die ebenfalls auf dem eingeworbenen Netto-Kapital als Berechnungsgrundlage basiert. gg) Eine mangelnde Aufklärung über die Gefahr des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gemäß den §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB haben die Kläger in zweiter Instanz nicht mehr geltend gemacht. In Anbetracht der auf 1 % begrenzten Haftsumme würde die erstinstanzlich behauptete Aufklärungspflichtverletzung indes keinen wesentlichen Aspekt der Kapitalanlage betreffen und dementsprechend nicht zu einer Haftung der Beklagten führen. c) Soweit die Kläger auch in zweiter Instanz eine Haftung der Beklagten auf eine unterbliebene oder unzureichende Schlüssigkeits- und Plausibilitätsprüfung stützen, vermögen ihre Ausführungen die Berufung ebenfalls nicht zu begründen. Die Verpflichtung eines Anlageberaters zur objektgerechten Beratung beschränkt sich nicht lediglich darauf, die Kapitalanlage anhand des Emissionsprospekts auf innere Plausibilität und Schlüssigkeit zu überprüfen. Auch ein freier, nicht bankenmäßig gebundener Anlageberater schuldet eine fachmännische Bewertung, um eine dem Anleger und der Anlage gerecht werdende Empfehlung abgeben zu können. Dementsprechend hat er eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischen Sachverstand zu prüfen, oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen (vgl. beispielhaft BGH, Urteil vom 05.03.2009 – III ZR 302/07, WM 2009, 688). Vertreibt der Vermittler – wie hier – die Anlage anhand eines Prospekts, muss er aber, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen – soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist – sachlich vollständig und richtig sind (z.B.: BGHZ 158, 110, 116; BGH, Urteil vom 05.03.2009 – III ZR 17/08, WM 2009, 739-742; Urteil vom 12.07.2007 - III ZR 145/06, NJW-RR 2007, 1692 Rn. 8 jew. mwN; Urteil vom 22.03.2007 - III ZR 218/06, NJW-RR 2007, 925 Rn. 4). Der Anlageberater, der dem Anlageinteressenten in dem Beratungsgespräch einen Verkaufsprospekt vorlegt und diesen zur Grundlage seiner Beratung macht, obwohl der Prospekt für ihn erkennbar fehlerhaft ist, hat den Anleger falsch beraten (BGH, Beschluss vom 17.09.2009 – XI ZR 264/08, BKR 2009, 471; BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, zit. nach juris Rn. 17 mwN). Bei der Plausibilitätsprüfung gelten für den Anlageberater indes nicht dieselben Maßstäbe wie für die Anlagegesellschaft (vgl. BGH zur Kenntnis und den Auswirkungen von Gesetzesänderungen, Urteil vom 01.12.2011 – III ZR 56/11, WM 2012, 24 f.). Zwar kann die Plausibilitätsprüfung auch in gewissem Umfang Ermittlungspflichten einschließen, wenn es um Umstände geht, die nach der vorauszusetzenden Kenntnis des Anlagevermittlers Zweifel an der inneren Schlüssigkeit einer im Prospekt mitgeteilten Tatsache zu begründen vermögen. Andererseits dürfen an die Pflichten eines Anlagevermittlers keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; der mit der notwendigen Überprüfung verbundene Aufwand muss ihm zumutbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - III ZR 413/04 - WM 2005, 1219, 1220; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2008 - III ZR 230/07 – zit. nach juris Rn. 5). Wo die Grenzen einer Prüfungspflicht im Einzelfall zu ziehen sind, hängt weitgehend davon ab, welche Informationen der Anleger konkret abfragt und welches Vertrauen der Vermittler in Anspruch nimmt (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2008 aaO). Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Plausibilitätsprüfung kann allerdings nur dann zur Haftung des Beraters führen, wenn bei dieser ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Anlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2009 - III ZR 302/07, NJW-RR 2009, 687 Rn. 13; BGH, Urteil vom 07.10.2008 - XI ZR 89/07, NJW 2008, 3700, Rn. 12, 14). Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab hat das Landgericht rechtsfehlerfrei eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint. Als Prospektfehler werden in der Berufungsinstanz ausdrücklich und in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechenden Weise lediglich noch eine unzureichende Aufklärung über das Totalverlustrisiko, das Vortäuschen einer Eigenkapitalabsicherung sowie eine fehlerhafte, zu positive Darstellung des Filmmarktes beanstandet. Von der Beklagten zu entdeckende und zu offenbarende Prospektfehler sind insoweit jedoch nicht gegeben. aa) Die Rüge der Berufung, das Totalverlustrisiko sei in der Gesamtschau nicht zutreffend ausgewiesen, bezieht sich ausdrücklich nur auf den Emissionsprospekt in der Fassung aus 3/2003 (vgl. dazu II.2.b.). Der im Juni 2002 veröffentlichte Prospekt wird insoweit nicht angegriffen. Der beanstandete Prospekt, Stand 3/ 2003 , kann dem streitgegenständlichen Anlagegeschäft vom 26.11. 2002 ersichtlich nicht zugrunde gelegen haben, so dass unter diesem Aspekt Ansprüche von vorneherein nicht in Betracht kommen. bb) Entgegen der Auffassung der Berufung wird eine Absicherung des Eigenkapitals durch Vorabgarantiezahlungungen weder in der früheren noch in der späteren Fassung des Prospekts zum A 3 vorgetäuscht. (1) Die Kläger zitieren in diesem Zusammenhang maßgeblich Prospektaussagen auf den Seiten 4 und 85 (Stand 6/2002) bzw. den Seiten 6 und 91 (Stand 3/2003) der Anlageprospekte. Unabhängig davon, dass in dem zitierten Abschnitt „4. Die Finanzierung der Filmprojekte“ (S. 4 bzw. 6 der Prospekte) von einer Absicherung des in die Filmproduktion fließenden Eigenkapitalanteils von 40 % nicht einmal gesprochen wird, verkennt die Berufung, dass für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen ist, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH, Urteil vom 31.05.2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 11; Urteil vom 28.02.2008 - III ZR 149/07, VuR 2008, 178 Rn. 8; Urteil vom 12.07.1982 - II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 924). Im Rahmen der danach vorzunehmenden Gesamtbetrachtung konnte bei einem Anleger indes kein falscher Eindruck darüber aufkommen, dass der seitens der Fondsgesellschaft für die Filmproduktion aufzubringende Eigenkapitalanteil von maximal 40 % nicht durch die prospektierten Minimum-Vertriebsgarantien und Abnahmegarantien oder auf sonstige Weise abgesichert war. Die Prospekte unterscheiden im Hinblick auf die aufzubringenden Produktionskosten deutlich zwischen Eigen- und Fremdkapital. Dabei wird in den relevanten Prospektpassagen unter den Überschriften „3.1. Die Minimum-Vertriebsgarantie“ (S. 32 bzw. 36 der Prospekte) und „3. Minimum-Vertriebsgarantie“ (S. 36 bzw. 42 der Prospekte) zum Zweck dieser von der Firma J zu leistenden Garantiezahlungen in Höhe von mindestens 60 % des Produktionsbudgets klar und verständlich ausgeführt, dass die Minimum-Vertriebsgarantie vorrangig zur Absicherung und Tilgung der jeweils zur Filmproduktion aufgenommenen Zwischenfinanzierungsdarlehen dient. Hierzu wird auf den Seiten 29 bzw. 33 der Prospekte ergänzend ausgeführt, dass es sich bei der Minimum-Vertriebsgarantie der J in ihrer Form und Gestaltung um ein bankübliches, auf Bonität geprüftes Instrument handelt, welches die A 3 bei Filmfinanzierungsbanken zur Sicherung der Zwischenfinanzierung von Filmproduktionen hinterlegen könne. Durch Übernahme der Minimum-Vertriebsgarantien sorgte die Vertriebspartnerin J damit (nur) für eine Absicherung des Fremdkapitalanteils, d.h. der zur Zwischenfinanzierung der Produktionskosten aufgenommenen Bankendarlehen. Dass der Eigenkapitalanteil von maximal 40 % an den Produktionskosten dagegen ungesichert war, ergibt sich hinreichend deutlich aus den beiden Prospektfassungen. Insoweit verweist der Senat beispielhaft auf die Erläuterungen auf den Seiten 42, 46, 52, 87 und 88 (Stand 6/2002) bzw. 46, 50, 53, 54, 93 und 94 (Stand 3/2003), denen der Anleger entnehmen kann, dass die Vertriebsgarantien lediglich den Fremdkapitalanteil unterlegen und abdecken. Mit dieser Darstellung korrespondiert auch der Inhalt des in den Prospekten abgedruckten Mittelverwendungskontrollvertrages (vgl. insbesondere § 1 Ziff. 3). Auch wird in den Prospekten keine Absicherung des Eigenkapitals durch zusätzlich zu den Minimum-Vertriebsgarantien vereinbarte Abnahmegarantien vorgetäuscht. Vielmehr weisen beide Prospekte zur Verwendung von Mehreinnahmen aus territorialen Abnahme- und Vertriebsgarantien darauf hin, dass diese über die Minimum-Vertriebsgarantie der J hinaus gehen und damit der Rückdeckung des Eigenkapitals der A 3 dienen „ können “ (S. 33 bzw. 37 der Prospekte); zugesagt wird dies dem Anleger indessen nicht. Zudem wird in den Prospekten dargestellt, dass Abnahme- oder Vorab-Garantien „meistens“ (S. 33 bzw. 37 der Prospekte), „grundsätzlich“ (S. 31 bzw. 35 der Prospekte) oder „standardgemäß“ (Seite 4 bzw. 6) vereinbart werden sollen, aber eine abweichende Verfahrensweise ebenfalls möglich ist (S. 33 bzw. 37 der Prospekte). In diesem Zusammenhang werden erläuternd die Vor- und Nachteile von Abnahmegarantien aufgezeigt, die einerseits Sicherheit bieten, aber andererseits dazu führen, dass der Fonds nur eingeschränkt an Filmerlösen partizipiert. Aus diesem Grund hat sich die Fondsgesellschaft – wie im Abschnitt „Mehreinnahmen aus territorialen Abnahme-/Vertriebsgarantien“ nachvollziehbar ausgeführt wird (S. 33/89 bzw. 37/94 der Prospekte) – das Recht vorbehalten, keine Abnahmegarantiezahlungen zu vereinbaren, wenn dies wirtschaftlich sinnvoll erscheint. Die Kläger erkennen selbst, dass bei dem Film „N“ abweichend verfahren worden ist und dies auch in den Prospekten offen gelegt wird (S. 34 f. bzw. 38 f.). Darüber hinaus enthält keine der beiden Prospektfassungen eine Aussage dahingehend, dass die Rückführung des Eigenkapitals durch Abnahmegarantien gesichert oder sogar garantiert sei. Im Gegenteil wird in dem Kapitel „Chancen und Risiken“ (Abschnitt „Allgemeine Hinweise“, S. 85 bzw. 91 der Prospekte), aus dem die Kläger die von ihnen beanstandete Prospektaussage („Darüberhinausgehende Abnahmegarantien sichern teilweise oder vollständig das Eigenkapital ab.“) isoliert heraus greifen, unmissverständlich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Beteiligungskapital der Investoren um „Risikokapital“ handelt. Weiter enthält dieser Textabschnitt mehrfach den Hinweis darauf, dass sich der Anleger bei dem A 3 im Bereich der Filmprojektentwicklung, der Filmproduktion und der Filmvermarktung „unternehmerisch“ beteiligt. (2) Unbeschadet der vorstehenden Erwägungen wäre ein diesbezüglicher Schadensersatzanspruch der Kläger ebenfalls verjährt. Denn selbst bei Annahme einer fehlerhaften Prospektdarstellung von Absicherungsmechanismen handelt es sich nur um eine Variante der Aufklärungspflichtverletzung „Risikoreiche Anlage, Totalverlustrisiko“. Dass die Fondsbeteiligung keine risikolose Kapitalanlage und die Rückzahlung ihrer Einlage nicht durch Garantien abgesichert war, musste sich den Klägern aus den oben aufgezeigten Gründen spätestens im Jahr 2007 aufdrängen. Den Geschäftsberichten und den Protokollen zu den Gesellschafterversammlungen hätten sie unschwer entnehmen können, dass es eine Absicherung ihres investierten Kapitals nicht gab und Rückflüsse aus Vertriebsgarantien zur Deckung der Filmproduktionsdarlehen einzusetzen waren. cc) Soweit die Berufung an ihrer Auffassung festhält, der Filmmarkt werde zu positiv dargestellt, hält der Anlageprospekt in seinen beiden Fassungen ebenfalls der geschuldeten Plausibilitätsprüfung stand. Dass sich die Gegebenheiten des Film- und Fernsehmarktes zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beratung deutlich und insbesondere für die Beklagte erkennbar verschlechtert hätten und demzufolge die wirtschaftliche Grundlage erheblicher schlechter gewesen wäre als in den Prospekten dargestellt, ist schon nicht schlüssig dargetan. Die Kläger ziehen sich auf die Beanstandung eines „zu positiven Gesamteindrucks“ zurück, ohne konkret vorzutragen, welche konkrete Prospektaussagen oder Zahlenangaben der Richtigstellung bedurft hätten. Für den auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag fehlt es bereits an der Darlegung hinreichender Anknüpfungstatsachen. Die pauschale Behauptung, der Markt habe bereits im Jahr 2000 stagniert oder sich verschlechtert gehabt, ersetzt ebenso wie der Hinweis auf inhaltlich nicht näher mitgeteilte Studien oder vereinzelte Zitate aus Presseerzeugnissen einen konkreten Sachvortrag nicht. Darüber hinaus fehlt jedwedes Vorbringen dazu, weshalb der Beklagten – bei dieser handelte es sich weder um ein Unternehmen der Medienbranche noch war sie auf Kapitalanlagen aus diesem Bereich spezialisiert – aus der maßgeblichen „ex ante“ Sicht im Jahr 2003 eine zu positive Darstellung des Filmmarkts im Prospekt hätte auffallen müssen. Es sind keine Umstände dargetan, aus denen die Beklagte im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung auf eine erhebliche Verschlechterung der Marktlage hätte schließen müssen. Die Beklagte unterfällt nicht der eigentlichen Prospekthaftung. Als reine Finanzdienstleisterin musste sie weder über spezifische Kenntnisse der Filmbranche und Filmverwertung verfügen noch war sie gehalten, sich diese – ohne konkreten und im Streitfall nicht vorgetragenen Anlass – für den Vertrieb des A 3 zu beschaffen, um sämtliche im Prospekt enthaltenen Informationen auf ihre Richtigkeit überprüfen zu können. Eine Auswertungs- und Hinweispflicht lässt sich insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Entwicklung des Branchenindex P Media & Entertainment annehmen. Dieser Index ist bezogen auf die in Rede stehende Fondsbeteiligung nicht aussagekräftig. Bei dem P hat es sich um einen deutschen Aktienindex gehandelt, der allgemein die Wertentwicklung der „Neuen Technologien“ widerspiegelte, deutsche Unternehmen in sogenannten Zukunftsbranchen, wie Informationstechnik, Multimedia, Biotechnik und Telekommunikation sowie Erzeuger forschungsintensiver Produkte, umfasste und gerade jungen Unternehmen die Möglichkeit der Eigenkapitalfinanzierung über einen Börsengang bieten sollte. Unabhängig davon, dass dieser Index damit nicht speziell die Entwicklung des Film- und Fernsehmarktes abbildet, sondern statt dessen die Entwicklung von Unternehmen, hat die Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass der deutsche Filmmarkt für den Weltvertrieb von amerikanischen Filmen und die internationale Entwicklung von Lizenzeinnahmen nicht ausschlaggebend ist. Unabhängig davon wäre aus den oben aufgezeigten Gründen selbst im Falle einer mangelnden Plausibilitätsprüfung von der Verjährung eines diesbezüglichen Schadensersatzanspruchs auszugehen. Durch die Geschäftsberichte und Protokolle der Gesellschafterversammlung sind den Klägern nicht nur die bestehenden unternehmerischen Risiken, sondern insbesondere auch die Situation und etwaige Veränderungen des Medienmarktes bei der Produktion und der Verwertung der Spielfilme mit Nachdruck vor Augen geführt worden. Bei deren Lektüre konnten sich die Kläger nicht der Erkenntnis verschließen, dass es sich bei der Filmbranche um einen schwierigen, schwankungsintensiven und einer Vielzahl von Einflussfaktoren unterliegendem Markt handelte, der – wie der Film „N“ zeigt – hohe Chancen, aber auch sehr hohe Risiken barg. Im Ergebnis sind damit etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger im Zusammenhang mit ihrer am 26.11.2003 erfolgten Beteiligung am A 3 entweder nicht schlüssig dargetan oder aber verjährt. II. Anlagegeschäft des Klägers zu 1) vom 26.08.2003 Ohne Erfolg bleibt die Berufung auch, sofern das Landgericht der Klage hinsichtlich der am 26.08.2003 gezeichneten weiteren Beteiligung am A 3 über einen Nennbetrag von 15.000 € den Erfolg versagt hat. Dem Kläger zu 1) steht im Zusammenhang mit der von ihm allein erworbenen Fondsbeteiligung kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB zu. 1. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann dahin gestellt bleiben, ob zwischen den Parteien auch anlässlich dieses Anlagegeschäfts – die Beklagte stellt dies in Abrede – zumindest konkludent ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden ist. Denn selbst bei Annahme eines Beratungsvertrages und des damit verbundenen erhöhten Pflichtenmaßstabs wäre die Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. 2. Der Kläger zu 1) begründet sein Schadensersatzbegehren mit den gleichen Erwägungen wie bei dem vorherigen Anlagegeschäft vom 26.11.2002. Schadensersatzansprüche wegen beratungsvertraglicher Pflichtverletzungen der Beklagten sind indes aus den oben dargelegten Gründen auch bei dem Beteiligungserwerb vom 26.08.2003 entweder nicht schlüssig dargetan oder aber gemäß den §§ 214 Abs. 1, 199 Abs. 1, 195 BGB verjährt. Einer Beweisaufnahme hat es entgegen der Auffassung der Berufung daher nicht bedurft. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat in vollem Umfang auf seine obigen Ausführungen Bezug (vgl. I.2.). Umstände, die eine abweichende Beurteilung gebieten, zeigt die Berufung nicht auf. a) Im Hinblick auf den Vorwurf der angeblich nicht anleger- und anlagegerecht durchgeführten Beratung muss sich der Kläger bei dem Anlagegeschäft vom 26.08.2003 vielmehr zusätzlich entgegenhalten lassen, dass ihm im Zeitpunkt dieses zweiten Beteiligungserwerbs sowohl Beratungsprotokoll und Gesprächsnotiz vom 26.11.2002 als auch der frühere Emissionsprospekt – Stand 6/2002 – bereits ein dreiviertel Jahr vorgelegen haben. Sofern in der Berufungsbegründung erstmals aus den persönlichen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung erster Instanz gefolgert wird, eine Prospektübergabe habe gar nicht stattgefunden, wird das Anhörungsergebnis schon falsch dargestellt. Die Kläger haben lediglich eine Aushändigung des Prospekts am Zeichnungstag (26.11.2002) verneint. Dagegen hat der Kläger zu 1) nicht ausschließen können, dass der Prospekt ihnen postalisch nach der ersten Zeichnung zugeschickt worden sei. Herr T habe ihnen gesagt, dass er Unterlagen nachschicken würde. Damit ist eine gänzlich unterbliebene Prospektübergabe schon nicht hinreichend dargetan. In Konsequenz dessen muss sich der Kläger darauf verweisen lassen, im Vorfeld der zweiten Zeichnung hinlänglich Zeit gehabt zu haben, die Prospektinformationen ebenso wie die zum Anlagecharakter in der Gesprächsnotiz und im Beratungsprotokoll enthaltenen Hinweise zu studieren. Der Anlageprospekt (Stand 6/2002; Anlage B 7, gesonderter Anlagenband zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.05.2012) enthält die von dem Kläger zu 1) vermissten Risikohinweise (zum Totalverlustrisiko vgl. unter II.2.b.). Ebenso enthalten die Gesprächsnotiz (Anlage B 2, gesonderter Anlagenband zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.05.2012) und das Beratungsprotokoll vom 26.11.2002 (Anlage B 1, gesonderter Anlagenband zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.05.2012) inhaltlich klar und deutlich gefasste Hinweise zur Laufzeit und eingeschränkten Fungibilität der Beteiligung. Mit Ausnahme des auch bei dem Anlagegeschäft vom 26.08.2003 erhobenen Vorwurfs der aktiven Falschberatung betreffend die Anlagesicherheit, insoweit stellt der Senat aus den oben dargelegten Gründen (I.2.) für den Beginn der Verjährungsfrist weiter auf das Jahr 2007 ab, fällt dem Kläger bezüglich der weiteren von ihm geltend gemachten Pflichtverletzungen (Währungs- und Wechselkursrisiko, Blind-Pool-Risiko, eingeschränkte Fungibilität) bereits im Zeichnungsjahr 2003 positive Kenntnis oder aber grob fahrlässige Unkenntnis zur Last. Dass er das ihm seit einem dreiviertel Jahr vorliegende Informationsmaterial zum A 3 nicht gelesen hat, um sich über den Fonds und dessen Funktionsweise zu informieren, ist schlichtweg unverständlich und stellt einen schwerwiegenden Obliegenheitsverstoß dar. Das gilt umso mehr, als der Kläger bezogen auf seine Person einen umfassenden Informationsbedarf reklamiert und die Beklagte für verpflichtet hält, dass sie ihn anlässlich des zweiten Anlagegeschäfts erneut über sämtliche Eigenschaften und Risiken der Beteiligung hätte umfassend aufklären müssen. b) Einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte vermag das Berufungsvorbringen letztlich auch unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Plausibilitätsprüfung nicht zu begründen. Die von dem Kläger zu 1) geltend gemachten Prospektmängel liegen nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die oben dargelegten Gründe (vgl. I.2.c.). Darüber hinaus weist der Prospekt in der Fassung aus 3/2003 auch bezogen auf die Darstellung des Totalverlustrisikos keinen Darstellungsmangel auf. So wird gleich in der Einleitung des eingangs im Prospekt abgedruckten Kapitels „Chancen und Risiken im Überblick“ darauf hingewiesen, dass es sich bei dem A 3 um eine unternehmerische Beteiligung handelt, bei der außergewöhnlichen Chancen auf Rückflüsse und Ausschüttungen entsprechend hohe Risiken gegenüber stehen (S. 10 des Prospekts). In demselben Kapitel wird unter der Überschrift „9. Unternehmerische Beteiligung“ nochmals der Anlagecharakter eines geschlossenen Medienfonds als „unternehmerische Beteiligung“ herausgestellt. Zugleich erfolgt ein deutlicher und unmissverständlicher Hinweis auf das bestehende Verlustrisiko, insbesondere auf die Gefahr des Totalverlustes (S. 11 des Prospekts). Ein solcher Hinweis auf das Risiko eines „Totalverlustes des Beteiligungsbetrags“ findet sich ebenfalls zu Beginn des Prospektabschnitts „Die Chancen-Risiken-Analyse“ (S. 61 des Prospekts). Die Anlagerisiken werden im Kapitel „Chancen und Risiken“ ausführlich beschrieben (S. 91 bis 99 des Prospekts). Bereits zu Beginn dieses Kapitels wird unter der Überschrift „Allgemeine Hinweise“ erneut auf das „unternehmerische Risiko der Investoren“ sowie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Beteiligungskapital der Investoren um „Risikokapital“ handele, die Abgabe von exakten Ergebnisprognosen für derartige unternehmerische Beteiligungen unmöglich sei und anders als bei herkömmlichen Bankeinlagen aus einer derartigen Beteiligungen keine festen Zinsen flössen. (S. 91 des Prospekts). Auf Seite 92 erfolgt nochmals ein ausdrücklicher Hinweis auf das „Risiko des Totalverlustes der Beteiligung (Worst Case)“. Entgegen der Auffassung der Berufung verharmlost der Prospekt das Totalverlustrisiko auch nicht in der Weise, dass der Anleger den Eindruck gewinnen muss, dieses könne sich nur in einem besonders unglücklichen Fall des Zusammenspiels mehrerer Ursachen realisieren. Unabhängig davon, dass sich beim „Floppen“ mehrerer Filmproduktionen Risiken kumuliert verwirklichen, trifft der Prospekt keine Aussage darüber, dass ein Totalverlust nur unter bestimmten Voraussetzungen eintreten kann. Die Bezeichnung „Worst Case“ führt dem Anleger klar und deutlich vor Augen, dass er im ungünstigsten Fall Gefahr läuft, sein Beteiligungskapital vollständig zu verlieren. Damit ist indes alles gesagt. Die zum A 2 ergangene und in der obergerichtlichen Rechtsprechung „einzig“ gebliebene Auffassung des OLG Naumburg (Urteil vom 01.02.2012 – 5 U 187/11) überzeugt nicht. Im Übrigen wäre aus den oben dargestellten Gründen (vgl. I.2.) auch insoweit ein etwaiger Schadensersatzanspruch verjährt. Den Kläger zu 1) träfe aufgrund der von ihm erhaltenen Geschäftsberichte und Protokolle der Gesellschafterversammlungen spätestens ab dem Jahr 2007 der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis. III. In Ermangelung einer Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht den Klägern auch kein Anspruch auf Erstattung entgangener Anlagezinsen sowie ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Ebenso erweisen sich die Feststellungsanträge zu Ziff. 4. und 5. als unbegründet. C. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 Hs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. D. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe gemäß § 543 Abs.1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts.