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Beschluss

26 U 54/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0208.26U54.12.00
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Leitsätze

Die aufgrund der Vorbefassung als Notar infolge der Nichtigkeit des Anwaltsvertrages eingetretene Unwirksamkeit der Vollmacht führt nach dem Veranlasserprinzip zur persönlichen Haftung des Rechtsanwalts für die Kosten der von ihm eingelegten Berufung.

Tenor

werden die Kosten des Berufungsverfahrens infolge der Rücknahme gemäß §§ 516, 88 ZPO dem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. N, I-Straße in ####1 C persönlich  auferlegt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die aufgrund der Vorbefassung als Notar infolge der Nichtigkeit des Anwaltsvertrages eingetretene Unwirksamkeit der Vollmacht führt nach dem Veranlasserprinzip zur persönlichen Haftung des Rechtsanwalts für die Kosten der von ihm eingelegten Berufung. werden die Kosten des Berufungsverfahrens infolge der Rücknahme gemäß §§ 516, 88 ZPO dem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. N, I-Straße in ####1 C persönlich auferlegt. Gründe: Die Kosten waren dem Prozessbevollmächtigten persönlich aufzuerlegen, weil er für die von ihm eingelegte Berufung nicht wirksam durch die Beklagte bevollmächtigt werden konnte. Als mit der Sache vorbefasster Notar hat er gegen die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO und damit gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, so dass der Anwaltsvertrag und auch die der Berufung zugrunde liegende Vollmacht unwirksam sind (vergl. BGH Urteil vom 21.10.2010 – IX ZR 48/10). Daran ändert auch das Einverständnis der Gegenseite mit der Mandatierung nichts, weil die Parteien über das gesetzliche Verbot, das grundsätzlich Interessenkonflikte verhindern will, keine wirksamen Vereinbarungen treffen können. Aus diesem Grund ist auch unerheblich, dass nach § 88 ZPO ein Mangel der Vollmacht im Regelfall nur auf Rüge geprüft wird. Soweit es um eine offensichtliche Verletzung eines gesetzlichen Verbots geht, hat das Gericht dies auch von Amts wegen zu beachten, zumal davon die Wirksamkeit einer Berufungseinlegung abhängt, die ebenfalls von Amts wegen zu prüfen ist (BGH NJW 2001, 2095, 2096 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund waren dem Prozessbevollmächtigten die Kosten nach dem Veranlassungsprinzip aufzuerlegen (Zöller/Vollkommer ZPO, Auflage § 88 Rnr. 11 m.w.N.).