Beschluss
20 U 239/12
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0208.20U239.12.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird beiden Parteien Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird beiden Parteien Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Gründe: I. Der Senat beabsichtigt, die Rechtsmittel der Beklagten und des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Beide Berufungen haben offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung. 1. Zur Berufung der Beklagten Das Landgericht hat der auf weitere Leistungen aus der zwischen den Parteien abgeschlossenen Unfallversicherung gerichteten Klage zu Recht stattgegeben, weil insofern ein Anspruch des Klägers aus § 8 (3) AUB 84 gegeben ist. Die vom Landgericht vorgenommene und mit der Berufung angegriffene Auslegung von § 8 (2) und (3) AUB 84 der Beklagten ist auch nach Auffassung des Senates zutreffend, und zwar aus folgenden Gründen: 1.1. Anders als die Beklagte mit der Berufungsbegründung vorträgt (siehe dazu Seite 3 der Berufungsbegründung, Bl. 69 der Akte, dort im letzten Absatz) ist die Regelung in § 8 (3) AUB über die Gebrauchsunfähigkeit eines Körperteils oder eines Sinnesorgans nach Auffassung des Senates auf die Regelung in § 8 (2) AUB betreffend den Verlust (etwa einer Hand im Handgelenk) bezogen. Als Körperteil im Sinne des § 8 (3) AUB 84 ist deshalb - jedenfalls bei Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB - nicht die Hand als solche sondern die „Hand im Handgelenk“ im Sinne von § 8 (2) a AUB anzusehen. Auf deren Funktionsminderung kommt es deshalb für die Bemessung der Invaliditätsentschädigung an. Das zeigt sich bei systematischer Auslegung der Versicherungsbedingungen aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Sprachkenntnisse. Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, dass § 8 (3) Satz 2 AUB, in dem der teilweise Verlust und die teilweise Gebrauchsunfähigkeit geregelt sind, ausdrücklich auf die in § 8 (2) AUB genannten Prozentsätze Bezug nimmt. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass sich deshalb eine Gesamtbetrachtung von § 8 (2) und § 8 (3) AUB aufdrängt. Danach ist es durchaus nahe liegend, als Körperteil im Sinne von § 8 (3) nicht die Hand oder den Arm als solche zu verstehen sondern die in § 8 (2) a) AUB genannten Begriffe aus der Gliedertaxe und damit die „Hand im Handgelenk“ bzw. den „Arm im Schultergelenk“. Dies Ergebnis wird durch einen Blick auf § 8 (4) AUB bestärkt. Das Landgericht hat, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, auf Seite 5 des angefochtenen Urteils überzeugend ausgeführt, dass gemäß § 8 (4) AUB bei Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit von mehreren der vorgenannten Körperteile oder Sinnesorgane die sich nach den Ziffern (2) und (3) ergebenden Prozentsätze zusammengerechnet werden. Insofern kann § 8 (4) AUB ohne weiteres dahin verstanden werden, dass es sich bei der Auflistung in der Gliedertaxe des § 8 (2) AUB jeweils um Körperteile bzw. Sinnesorgane im Sinne von § 8 AUB 84 der Beklagten handelt. Zutreffend ist deshalb das Landgericht auch davon ausgegangen, dass – neben einer streng auf den Wortsinn des Begriffs „Körperteil“ abstellenden Auslegung auch ein Verständnis der Bedingungen in der Weise möglich ist, dass Körperteil im Sinne von § 8 (3) AUB entsprechend der Gliedertaxe des § 8 (2) AUB zu verstehen ist, und sich diese Unklarheit zu Lasten des Versicherers auswirken muss (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9.7.2003, IV ZR 74/02). 1.2. Zu Recht – und von der Berufung nicht angegriffen – hat das Landgericht auch entschieden, dass der Kläger im rechten Handgelenk über keine Funktion mehr verfügt, so dass sich – in Verbindung mit der Gliedertaxe – bei einer Versicherungssumme von 25.564,59 € und einem Prozentsatz von 55% ein Gesamtanspruch des Klägers in Höhe von 14.060,53 € errechnet, auf den bisher erst 8,436,32 € gezahlt worden sind. 2. Zur Berufung des Klägers Die Berufung des Klägers hat in der Sache ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg, denn das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, eine Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten auf eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nebst Kostenpauschale und Umsatzsteuer angenommen (vgl. Seite 7 des Urteils). II. Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.