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Beschluss

2 Ws 22/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0205.2WS22.13.00
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Tenor

I.

1.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

2.

Die Vollstreckung des Restes der mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 23. Juli 2004 (843 Ds 3101 Js 495/03 465/03) in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2004 (703 Ns 135/04) gegen den Verurteilten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten wird zur Bewährung ausgesetzt.

3.

Der Verurteilte ist in der vorliegenden Sache unverzüglich aus der Strafhaft zu entlassen.

II.

1.

Die Bewährungszeit dauert drei Jahre.

2.

Der Verurteilte wird der Leitung und Aufsicht des für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers unterstellt.

3.

Der Verurteilte wird angewiesen, der Justizvollzugsanstalt Bochum bei seiner Entlassung sowie der zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum und seinem Bewährungshelfer unverzüglich nach seiner Haftentlassung seine Entlassungs- und Wohnanschrift mitzuteilen und den beiden letztgenannten Stellen innerhalb der Bewährungszeit jeden Wohnsitzwechsel unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen, wobei die entsprechende Mitteilung an die Strafvollstreckungskammer schriftlich zu erfolgen hat.

III.

Die Belehrung des Verurteilten über die Aussetzung des Strafrestes wird

gemäß § 454 Abs. 4 S. 2 StPO dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Bochum übertragen.

IV.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Entscheidungsgründe
I. 1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. 2. Die Vollstreckung des Restes der mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 23. Juli 2004 (843 Ds 3101 Js 495/03 465/03) in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2004 (703 Ns 135/04) gegen den Verurteilten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten wird zur Bewährung ausgesetzt. 3. Der Verurteilte ist in der vorliegenden Sache unverzüglich aus der Strafhaft zu entlassen. II. 1. Die Bewährungszeit dauert drei Jahre. 2. Der Verurteilte wird der Leitung und Aufsicht des für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers unterstellt. 3. Der Verurteilte wird angewiesen, der Justizvollzugsanstalt Bochum bei seiner Entlassung sowie der zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum und seinem Bewährungshelfer unverzüglich nach seiner Haftentlassung seine Entlassungs- und Wohnanschrift mitzuteilen und den beiden letztgenannten Stellen innerhalb der Bewährungszeit jeden Wohnsitzwechsel unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen, wobei die entsprechende Mitteilung an die Strafvollstreckungskammer schriftlich zu erfolgen hat. III. Die Belehrung des Verurteilten über die Aussetzung des Strafrestes wird gemäß § 454 Abs. 4 S. 2 StPO dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Bochum übertragen. IV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. G r ü n d e : I. Der Verurteilte ist mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 23. Juli 2004 (843 Ds 3101 Js 495/03 465/03) in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2004 (703 Ns 135/04) wegen Betruges in 17 Fällen, davon in einem Fall versucht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Nach Verbüßung von knapp drei Monaten wurde die Vollstreckung der Reststrafe nach § 35 Abs. 1 BtMG zurückgestellt. Jedoch wurde der Verurteilte nach einem Aufenthalt von 99 Tagen am 23. Dezember 2005 vorzeitig wegen eines Disziplinarverstoßes aus der Therapieeinrichtung entlassen. Daraufhin wurde die Zurückstellung der Strafvollstreckung widerrufen. Der Verurteilte hatte sich inzwischen in Witten bei seiner neuen Lebensgefährtin niedergelassen, ohne dies jedoch anzuzeigen. Er wurde zur Fahndung ausgeschrieben. Obwohl er sich im Mai 2007 unter seinem vollständigen Namen bei der Stadt Witten anmeldete, blieb er bis zum August 2012 unentdeckt. Er lebte weiterhin mit seiner Lebensgefährtin, deren beiden Kindern und der im Oktober 2006 geborenen gemeinsamen Tochter zusammen. Erst am 9. August 2012 wurde er aufgrund des in dieser Sache bestehenden Haftbefehls festgenommen, als er sich auf einer Polizeidienststelle in Witten meldete, um in einer Nachbarschaftsstreitigkeit Anzeige zu erstatten. Seitdem befindet er sich in der Justivollzugsanstalt ### in Strafhaft in dieser Sache. Am 19. Dezember 2012 waren nach Anrechnung des Therapieaufenthalts 2/3 der Strafe verbüßt. Das Strafende ist auf den 21. Mai 2013 notiert. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum nach Anhörung des Leiters der Justizvollzugsanstalt ### und des Verurteilten die (Rest-)Strafaussetzung abgelehnt. Hiergegen richtet sich die mit Schreiben der Verteidigerin des Verurteilten vom 20. Dezember 2012 eingelegte sofortige Beschwerde, welche mit näheren Ausführungen begründet worden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Die gemäß § 454 Abs. 3 StPO, § 57 StGB statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Aussetzung der Vollstreckung des noch offenen Strafrestes aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 23. Juli 2004 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2004 zur Bewährung mit den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen weiteren Anordnungen. Gemäß § 57 Abs. 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe u.a. zur Bewährung aus, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Bei der hier zu treffenden Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensver- hältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von einer Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Das bedeutet, dass bei der nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu treffenden Prognoseentscheidung eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des erlittenen Strafvollzugs für das künftige Leben des Verurteilten in Freiheit einerseits und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits vorzunehmen ist (vgl. BGH, NStZ-RR 2003, 200). Eine positive Prognoseentscheidung setzt deshalb bereits ihrer Natur nach keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus, es genügt vielmehr schon das Bestehen einer naheliegenden Chance für ein positives Ergebnis (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. Januar 2011 – 1 Ws 11/10 m.w.N.; Beschluss vom 3. Februar 2010 – III-3 Ws 33 u. 34/10; Senatsbeschluss vom 19. April 2011 - III-2 Ws 96 – 98/11; OLG Düsseldorf, NStZ 1998, 272). Dabei kommt nach dem Willen des Gesetzgebers dem unmittelbaren persönlichen Eindruck, den die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der mündlichen Anhörung von dem Verurteilten gewinnen konnte, ein besonderes Gewicht zu (vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 20. Januar 2011 – III-2 Ws 357/2010; 1. Strafsenat, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 1 Ws 11/10). Von der daraufhin getroffenen Prognoseentscheidung ist deshalb nur dann abzuweichen, wenn die Strafvollstreckungskammer wichtige Gesichtspunkte übersehen oder solche im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung nicht angemessen berücksichtigt hat (OLG Hamm, jeweils a.a.O.). Dies ist vorliegend der Fall. Die Strafvollstreckungskammer hat in ihrer Gesamtwürdigung den Umstand nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich der Verurteilte in den sechseinhalb Jahren bis zu seiner Festnahme im August 2012 straffrei geführt und auch seine Methadon-Substituierung in ärztlicher Begleitung und unter regelmäßigem Besuch einer Gesprächsgruppe für Substituierte erfolgreich fortgesetzt hat. Der Senat ist sich bewusst, dass diese Wohlverhaltensphase durch den Makel belastet ist, dass der Verurteilte sich dem Zugriff der Behörden und der Verbüßung seiner Reststrafe vorwerfbar entzogen hatte. Dieser Makel führt allerdings – anders als es die Strafvollstreckungskammer gesehen hat – nicht zur Unbeachtlichkeit des vom Verurteilten rein tatsächlich erbrachten Nachweises, zu einem Leben ohne Straftaten und illegalen Drogenkonsum nachhaltig in der Lage zu sein. Insoweit dürfte auch die im Jahr 2007 erfolgte Meldung beim Einwohneramt der Stadt Witten als Schritt zurück in die Legalität zu verstehen sein. Der daraus abzuleitenden günstigen Sozialprognose stehen weder das mehrfache Bewährungsversagen des Verurteilten Ende der 1990er-/Anfang der 2000er-Jahre bei unkontrollierter Drogenabhängigkeit noch sein aktuelles Verhalten im Strafvollzug durchgreifend entgegen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass das unkooperative Verhalten des Verurteilten und insbesondere sein aggressives und renitentes Auftreten gegenüber dem Personal der Justizvollzugsanstalt nicht zu tolerieren sind. Dieses Verhalten lässt andererseits aber auch keine konkreten Rückschlüsse zu, der – zudem wegen Vermögensdelikten und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestrafte – Verurteilte werde bei vorzeitiger Entlassung erneut straffällig werden. III. Der Senat hat die Bewährungszeit gemäß § 56a Abs. 1 StGB auf drei Jahre festgesetzt. Insbesondere auch angesichts der von dem Verurteilten im Strafvollzug gezeigten Defizite ist dieser Zeitraum geboten, um eine ausreichende Erprobung zu gewährleisten. Angezeigt erscheint auch die Bestellung eines Bewährungshelfers gemäß § 57 Abs. 3 S. 1, § 56d StGB. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467, 473 StPO.