Beschluss
26 U 168/12
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0201.26U168.12.00
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Tenor
Der Senat beabsichtigt einstimmig, die Berufung der Klägerin aus den nachfolgenden Gründen gem. § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat:
Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt einstimmig, die Berufung der Klägerin aus den nachfolgenden Gründen gem. § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat: 1. Der Senat beabsichtigt einstimmig, die Berufung der Klägerin aus den nachfolgenden Gründen gem. § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat: a. Der Beklagte befand sich zunächst in orthopädischer Behandlung bei der Klägerin. Nachdem er sich in die Behandlung eines anderen Arztes begeben hatte und dieser eine andere Diagnose gestellt hatte, vermutete der Beklagte, dass den behandelnden Ärzten der Klägerin Behandlungsfehler unterlaufen seien. Ein Verfahren vor der Ärztlichen Gutachterkommission für Haftpflichtfragen endete damit, dass keine Behandlungsfehler festzustellen seien. Gleichwohl lehnte es der Beklagte ab, eine von der Klägerin angeforderte Erklärung dahingehend abzugeben, dass er keine Schadensersatzansprüche gegen die Ärzte der Klägerin habe und vorsorglich auf solche Ansprüche verzichte. Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten in der Hauptsache die Zahlung von Schadensersatz wegen erhöhter Versicherungsprämien begehrt, die die Klägerin wegen drohender Inanspruchnahme zu zahlen hatte, ferner die Abgabe der Erklärung, dass keine Ansprüche gegen die Klägerin bestünden. Nach Abgabe der Erklärung durch den Beklagten im Kammertermin vom 22.08.2012 und entsprechenden Teilerledigungserklärungen streiten die Parteien in der Hauptsache noch um die Zahlung des Schadensersatzes. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe durch die Nichtabgabe der verlangten Erklärung keine Nebenpflichten aus dem Behandlungsvertrag verletzt. Die von ihm angenommenen Ansprüche gegen die Klägerin seien aus Laiensicht nicht völlig haltlos gewesen. Zwar sei das Verfahren vor der Gutachterkommission für ihn negativ ausgegangen; das habe ihm jedoch nicht die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung genommen. Vor Ablauf der Verjährungsfrist habe von ihm keine Erklärung verlangt werden dürfen, dass er von seinen vermeintlichen Ansprüchen abrücke. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die das erstinstanzliche Begehren weiter verfolgt. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass dem Beklagten die verlangte Erklärung nach dem Bescheid der Gutachterkommission zumutbar und von ihm abzugeben gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die klägerische Vermutung von Behandlungsfehleransprüchen widerlegt gewesen. Der Beklagte habe sich auch nicht mit den Gutachten auseinandergesetzt; seine Anwälte hätten die vermeintlichen Ansprüche auch nicht mehr weiterverfolgt. Es habe deshalb die Pflicht bestanden, darauf durch die Abgabe der Erklärung zu reagieren. Überdies ergebe sich aus der Pflicht der Ärzte, sich zu versichern, auf der anderen Seite die Pflicht des Patienten, sich mit den Folgen unberechtigter Anspruchserhebung auseinanderzusetzen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22.8.2012 - I-6 O 69/12 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, 1. an die Klägerin 10.775,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 23.9.2011 zu zahlen, 2. die Klägerin von den ihr entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 961,28 € freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Auch nach dem negativen Bescheid der Gutachterkommission sei er nicht verpflichtet gewesen, zu erklären, dass er keine Ansprüche mehr geltend machen werde. Jedenfalls bis zum Ablauf der Verjährungsfrist sei ihm eine gerichtliche Prüfung der aus seiner Sicht zumindest nicht abwegigen Ansprüche durch Klageerhebung unbenommen gewesen. Auf das Innenverhältnis der Klägerin zu ihrer Versicherung habe er keinen Einfluss gehabt. Die Klägerin habe das Ergebnis der Begutachtung selbst gegenüber der Versicherung geltend machen können. Mangels Zahlung an den Beklagten sei auch insoweit kein Schaden entstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere auch des Wortlautes der erstinstanzlich gestellten Anträge, wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. b. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Berufungsbegründung zeigt keine hinreichenden Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt es eine zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht dar, wenn eine Vertragspartei unberechtigt Forderungen erhebt, obwohl sie bei einer sorgfältigen Prüfung im Rahmen ihrer Möglichkeiten erkennen muss, dass ihr das in Anspruch genommene Recht nicht zusteht (vgl. etwa Urteil des BGH v.16.01.20098 - V ZR 133/08 - Juris-Veröffentlichung unter Rz.17 ff; Urteil des BGH v. 23.01.2008 - VIII ZR 246/06 - Juris-Veröffentlichung unter Rz.12 ff.; Urteil des BGH v. 12.12.2006 - VI ZR 224/05 - Juris-Veröffentlichung unter Rz. 8 ff.). Damit ist die vorliegende Situation jedoch nicht vergleichbar. Der Beklagte hat es unterlassen, eine Verzichtserklärung abzugeben, dass ihm Ansprüche gegen Gesellschafter der Klägerin nicht zustehen. Ansonsten hat er in der Folgezeit nicht mehr aktiv geltend gemacht, dass ihm Ansprüche zustünden. Darin ist in vorprozessualen Situationen möglicher Arzthaftung noch keine aktuelle Geltendmachung von Ansprüchen zu sehen, sondern allenfalls das bloße Vorbehalten vermeintlicher Ansprüche. Dieser Vorbehalt war dem Beklagten jedenfalls solange nicht als schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten, wie die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung bis zum Eintritt der Verjährung bestanden hat; eine Pflicht des Beklagten zur Erklärung und ein Anspruch der Klägerin auf Abgabe der verlangten Erklärung hat dagegen nicht bestanden. Insbesondere hat der für den Beklagten negative Ausgang des Verfahrens vor der Gutachterkommission nicht dazu geführt, dass ihm sein weigerliches Verhalten als schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten ist. Denn das Verfahren vor der Gutachterkommission für Ärztliche Haftpflichtfragen ist weder dazu bestimmt noch dazu geeignet, die Frage der Haftung abschließend zu klären. Das ergibt sich auch daraus, dass es sich um ein eingeschränktes Verfahren handelt, das weder die persönliche Anhörung der Parteien noch Zeugenvernehmungen umfasst. Dem Patienten bleibt es unabhängig von dem Ausgang des Verfahrens unbenommen, den Rechtsweg zu beschreiten. Das gutachterliche Verfahren ist auch nicht dazu bestimmt, die Grundlagen für Unterlassungs-/Verzichtserklärungen zu schaffen. Dem Patienten würde andernfalls zur Vermeidung von gegnerischen Ersatzansprüchen die alsbaldige Entscheidung aufgezwungen, Klage zu erheben oder endgültig auf vermeintliche Ansprüche zu verzichten. Das sieht die Rechtsordnung nicht vor. Die bloße Weigerung, auf vermeintliche Arzthaftungsansprüche zu verzichten, stellt deshalb auch nach dem negativen Ausgang des Verfahrens vor der Gutachterkommission keine schuldhafte Pflichtverletzung dar. Will der Arzt eine endgültige Klärung herbeiführen, kann er negative Feststellungsklage erheben. Ihm obliegt es gegebenenfalls auch, den für ihn positiven Ausgang des Gutachterverfahrens gegenüber seiner Versicherung geltend zu machen. Die Zurückweisung der Berufung ist demnach mangels Erfolgsaussicht gerechtfertigt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern auch nicht eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Auch eine mündliche Verhandlung erscheint nicht geboten. 2. Dem Berufungsführer wird Gelegenheit gegeben, bis zum 28.02.2013 Stellung zu nehmen. Hamm, den 01.02.2013 Das Oberlandesgericht, 26. Zivilsenat