Leitsatz: 1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, nach der eine Straftat, die in dem "Rückwirkungszeitraum" zwischen dem Ende der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit und dem Erlass eines Bewährungszeitverlängerungsbeschlusses begangen wurde, grundsätzlich als Anlasstat für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung herangezogen werden kann; im konkreten Einzelfall kann ein Widerruf indes unzulässig sein, wenn bei dem Verurteilten ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Beendigung der Bewährungszeit vorlag (Festhaltung an Senat, Beschluss vom 20.10.2009 - 3 Ws 386/09 - <juris>, und Senat, Beschluss vom 19.11.2009 - 3 Ws 438/09 - <juris>). 2. Zum Bestehen eines schutzwürdigen Vertrauens im konkreten Einzelfall. Auf die sofortige Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss der 16. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 6. Dezember 2012 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 29. Januar 2013 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und der Verurteilten bzw. ihrer Verteidigerin beschlossen: Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die der Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. G r ü n d e I. Das Amtsgericht Münster verurteilte die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Sache am 11. Mai 2007 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung das Amtsgericht zur Bewährung aussetzte. Das Urteil ist seit dem Ablauf des 18. Mai 2007 rechtskräftig. Die Dauer der Bewährungszeit setzte das Amtsgericht auf vier Jahre fest. Die Bewährungszeit mit ihrer ursprünglich bestimmten Dauer endete damit mit Ablauf des 18. Mai 2011. Vor dem Ablauf des 18. Mai 2011 verübte die Verurteilte weitere Straftaten, u.a. einen Diebstahl am 18. August 2009 sowie eine vorsätzliche Körperverletzung am 22. Januar 2011. Unter dem 9. Juli 2011 fertigte das Amtsgericht Münster in der vorliegenden Sache ein Anschreiben an die Verurteilte. Das Anschreiben enthielt den Hinweis, dass vor einer Entscheidung über die Frage des Straferlasses nach dem Ende der Bewährungszeit noch der Ausgang des wegen der Tat vom 22. Januar 2011 eingeleiteten Strafverfahrens abgewartet werden solle und dass sich das Amtsgericht im Hinblick hierauf auch den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung vorbehalte. Das Anschreiben wurde am 11. Juli 2011 mit einfachem Brief an die damals – aufgrund einer Mitteilung der Bewährungshelferin aus dem Jahre 2010 – im Bewährungsheft vermerkte Anschrift der Verurteilten abgesandt. Wegen der beiden Taten vom 18. August 2009 und vom 22. Januar 2011 verurteilte das Amtsgericht Münster die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung das Amtsgericht zur Bewährung aussetzte. Dieses Urteil ist seit dem 17. Februar 2012 rechtskräftig. Am 27. März 2012 beging die Verurteilte eine neue Straftat (schwere Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung). Unter dem 28. März 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft, gestützt auf die Verurteilung vom 17. Februar 2012, die Bewährungszeit in der vorliegenden Sache um ein Jahr zu verlängern. Mit Anschreiben vom 10. April 2012 setzte das Amtsgericht Münster die Verurteilte von diesem Antrag in Kenntnis und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu. Mit Beschluss vom 2. Mai 2012 verlängerte das Amtsgericht Münster die Bewährungszeit in der vorliegenden Sache unter Hinweis auf die Verurteilung vom 17. Februar 2012 um ein Jahr. Wegen der Tat vom 27. März 2012 verurteilte das Landgericht Münster die Beschwerdeführerin am 18. September 2012 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Zugleich ordnete das Landgericht die Unterbringung der Beschwerdeführerin in einer Entziehungsanstalt an. Dieses Urteil ist seit dem 26. September 2012 rechtskräftig. Seither befindet sich die Verurteilte aufgrund des letztgenannten Urteiles in sogenannter „Organisationshaft“ in der JVA C2. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Dezember 2012 widerrief das Landgericht Bielefeld – Strafvollstreckungskammer – unter Hinweis auf die Verurteilung vom 18. September 2012 die durch das Urteil vom 11. Mai 2007 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Verurteilte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel der Verurteilten hat Erfolg. 1. Ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB aufgrund der Straftat vom 27. März 2012, die Gegenstand des Urteils vom 18. September 2012 geworden ist, ist nicht möglich. Es handelt sich bei dieser Straftat zwar um eine „in der Bewährungszeit“ begangene Tat im Sinne des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB (hierzu im Folgenden unter a]), einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung steht indes ein schutzwürdiges Vertrauen der Verurteilten entgegen (hierzu unter b]). a) Nach der vom Senat geteilten herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur schließt sich eine nach Ablauf der (ursprünglich festgesetzten) Bewährungszeit angeordnete Verlängerung der Bewährungszeit rückwirkend an die abgelaufene Bewährungszeit unmittelbar an (Senat, Beschlüsse vom 20. Oktober 2009 – 3 Ws 386/09 – <juris> und vom 19. November 2009 – 3 Ws 438/09 – <juris>, jeweils mit zahlr. w. Nachw.). Von dieser Auffassung ging offenbar auch das Amtsgericht Münster bei dem Erlass des Verlängerungsbeschlusses vom 2. Mai 2012 aus, denn es hat in diesem Beschluss zutreffend – deklaratorisch – ausgeführt, die (verlängerte) Bewährungszeit ende mit Ablauf des 18. Mai 2012. Die am 27. März 2012 verübte Straftat fiel damit in die durch den Verlängerungsbeschluss vom 2. Mai 2012 rückwirkend verlängerte Bewährungszeit. b) Der Senat hält an seiner Auffassung fest, nach der eine Straftat, die in dem „Rückwirkungszeitraum“, d.h. zwischen dem Ende der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit und dem Erlass des Bewährungszeitverlängerungsbeschlusses, begangen wurde, grundsätzlich als Anlasstat für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung herangezogen werden kann (Senat, Beschlüsse vom 20. Oktober 2009 – 3 Ws 386/09 – <juris> und vom 19. November 2009 – 3 Ws 438/09 – <juris>, beide mit ausführlicher Argumentation und zahlr. Nachw. auch zur Gegenauffassung; wie hier auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2004 – 1 Ws 29/04 – <juris> OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Februar 2005 – III-3 Ws 50/05 – <juris> OLG Dresden, Beschluss vom 2. September 2010 – 2 Ws 197/10 – <juris> OLG Rostock, Beschluss vom 7. Dezember 2010 – 1 Ws 335/10 – <juris> vgl. auch Hubrach in: Leipziger Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 56f Rdnr. 44). Es ist eine Frage des aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) hergeleiteten allgemeinen Vertrauensschutzgrundsatzes, ob eine derartige Straftat im konkreten Einzelfall als Anknüpfungspunkt für einen Widerruf der Strafaussetzung geeignet ist (Senat, a.a.O.; OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Dresden, a.a.O.; OLG Rostock, a.a.O.; Hubrach, a.a.O.). Nicht schutzwürdig ist das Vertrauen des Verurteilten jedenfalls dann, wenn er bereits vor dem Ende der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit von der Prüfung der Verlängerung der Bewährungszeit oder von der Prüfung des Widerrufes der Strafaussetzung (und damit zwangsläufig – als milderes Mittel – auch der Verlängerung der Bewährungszeit) im Hinblick auf einen früheren Bewährungsbruch erfahren hatte und demnach zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Tat innerhalb des „Rückwirkungszeitraumes“ nicht ohne Weiteres davon ausgehen durfte, dass diese neue Tat im Hinblick auf die Strafaussetzung zur Bewährung ohne Konsequenzen bleiben werde (Senat, a.a.O.; OLG Dresden, a.a.O.). Da entscheidend nur sein kann, dass der Verurteilte sich bei der Begehung der innerhalb des „Rückwirkungszeitraumes“ liegenden Tat nicht „bewährungsfrei“ fühlen durfte, liegt ein schutzwürdiges Vertrauen auch dann nicht vor, wenn die Kenntnis von der Prüfung der Bewährungszeitverlängerung oder des Widerrufes der Strafaussetzung zwar erst nach dem Ende der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit, aber zumindest vor der Begehung der innerhalb des „Rückwirkungszeitraumes“ liegenden Tat erlangt wurde (so Hubrach, a.a.O., und OLG Düsseldorf, a.a.O.; vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 19. November 2009 – 3 Ws 438/09 –, Rdnr. 13 <juris>). In der vorliegenden Sache vermochte das gerichtliche Schreiben vom 9. Juli 2011 das Entstehen eines schutzwürdigen Vertrauens der Verurteilten nicht auszuschließen. Der Senat kann nicht feststellen, dass dieses Schreiben der Verurteilten überhaupt zugegangen ist. Das Schreiben ist nicht förmlich zugestellt worden. Das Bewährungsheft enthält auch keinen sonstigen Hinweis darauf, dass die Verurteilte dieses Schreiben tatsächlich erhalten hat. Ohnehin ließ sich dem Bewährungsheft bereits zum Zeitpunkt der Absendung des Schreibens unschwer entnehmen, dass die Verurteilte der „Obdachlosenszene“ zugehörig und daher die Übersendung eines Briefes eine nur wenig erfolgversprechende Form der Kommunikation mit der Verurteilten war. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilten auf andere Weise vor der Begehung der Tat vom 27. März 2012 hinreichend deutlich vor Augen geführt worden ist, dass diese Tat nachteilige Auswirkungen im Hinblick auf die Strafaussetzung zur Bewährung im vorliegenden Verfahren haben könnte. Vor diesem Hintergrund und vor dem Hintergrund der offenkundig nur äußerst eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten der Verurteilten, ihrer psychiatrischen Auffälligkeiten (Suizidalität) sowie ihres seit ihrem zwölften Lebensjahr bestehenden massiven Alkoholproblems kann der Senat das Bestehen eines schutzwürdigen Vertrauens nicht verneinen. 2. Aus den vorgenannten Gründen kann die Tat vom 27. März 2012 auch nicht als Grundlage für eine (nochmalige) Bewährungszeitverlängerung in der vorliegenden Sache herangezogen werden. 3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.