Beschluss
5 Ws 342/12
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0122.5WS342.12.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde und die (einfache) Beschwerde werden auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde und die (einfache) Beschwerde werden auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. G r ü n d e : I. Gegen den – strafrechtlich bereits erheblich in Erscheinung getretenen – Verurteilten wurde zuletzt durch Urteil des Landgerichts Essen vom 11. März 2009 wegen schwerer Brandstiftung unter Einbeziehung zweier Vorverurteilungen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verhängt. Ausweislich der Urteilsfeststellungen ist der Verurteilte seit 1986 alkoholabhängig und seit dem Jahr 2005, als er mit dem Konsum von Heroin begonnen hat, auch betäubungsmittelabhängig. Die schwere Brandstiftung hatte der Verurteilte unter dem Einfluss und in einem durch Substanzmissbrauch erreichten Zustand ausgeführt. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Essen im Urteil vom 11. März 2009 die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. In der Zeit vom 6. Mai 2009 bis zum 25. Mai 2011 war der Verurteilte daraufhin in der LWL-Maßregelvollzugsklinik ##### untergebracht. Mit Beschluss vom 19. April 2011 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld die Unterbringung für erledigt erklärt, weil die Voraussetzungen des § 64 S. 2 StGB nicht mehr vorlagen. Die Erfolgsaussichten des weiteren Maßregelvollzugs wurden vor dem Hintergrund eines stattgefundenen Suchtmittelrückfalls verneint. Die Strafvollstreckungskammer wies in den Beschlussgründen ausdrücklich auf eine mangelnde inhaltliche Änderungs- und Abstinenzmotivation des Verurteilten hin. Am 25. Mai 2011 wurde der Verurteilte aus dem Maßregelvollzug in den Strafvollzug überführt. Die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Essen war am 21. April 2012 vollständig verbüßt. Hiernach hat der Verurteilte bis zum 21. November 2012 zwei weitere (restliche) Haftstrafen verbüßt. Seit seiner Entlassung befindet er sich in der Fachklinik für Suchtkranke T in M. Im Vorfeld seiner Entlassung aus dem Strafvollzug ist der Verurteilte am 26. Oktober 2012 durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen zur Vorbereitung der Entscheidung über den Eintritt der Führungsaufsicht nach Vollverbüßung angehört worden. Mit Beschluss vom selben Tage hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass nach vollständiger Vollstreckung der Freiheitsstrafe Führungsaufsicht eintritt, die auch nicht gemäß § 68 f Abs. 2 StGB entfällt und deren Höchstdauer zunächst nicht abgekürzt wird. Darüber hinaus sind dem Verurteilten zu Ziffer 4) des vorgenannten Beschlusses folgende Weisungen erteilt worden: „a) Er wird unter die Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers K, G-Straße, #### H2 gestellt, dessen Weisungen er zu befolgen hat. Er hat sich unverzüglich nach der Entlassung, jedenfalls aber binnen vier Tagen, bei seinem Bewährungshelfer zu melden. Er hat für die Dauer der Aufsicht den Kontakt zu seinem Bewährungshelfer stets aufrechtzuerhalten, sich dessen Einzelanordnungen zu fügen und sich insbesondere zu den Besprechungsterminen jeweils pünktlich einzufinden. Der Verurteilte hat sich für die Besprechungstermine – vorbehaltlich einer abweichenden Anordnung des Bewährungshelfers – mindestens einmal jeden Monat zu den Sprechzeiten seines Bewährungshelfers in dessen Dienststelle persönlich zu melden. b) Er hat unverzüglich nach der Entlassung festen Wohnsitz zu nehmen. Diesen Wohnsitz sowie jeden Wechsel des Wohnsitzes hat er bei der Bewährungshilfe sowie der Kammer binnen einer Woche anzuzeigen. c) Er hat sich des Konsums von Alkohol und des illegalen Konsums von Betäubungsmitteln strikt zu enthalten und zur Kontrolle Atemalkoholtests und Urinkontrollen durchführen zu lassen. Eine nähere Konkretisierung dieser Weisung – insbesondere hinsichtlich der Stelle, wo die Kontrollen durchzuführen sind und hinsichtlich der Häufigkeit der Kontrollen – behält sich die Kammer vor. “ Gegen diesen seiner Verteidigerin am 30. Oktober 2012 zugestellten Beschluss wendet sich der Verurteilte mit als „sofortige Beschwerde“ bezeichnetem, am 5. November 2012 bei dem Landgericht eingegangenem Rechtsmittel vom selben Tage. Inhaltlich beanstandet der Verurteilte insbesondere die strafbewehrte Weisung, auf den Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln zu verzichten und sich entsprechenden Kontrollen zu unterziehen. Die Weisung - so sein Vorbringen - sei nicht geeignet, den angestrebten Sicherungszweck zu erreichen und beeinträchtige in unangemessener Weise seine Lebensführung. Außerdem sei die Weisung zu unbestimmt. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2012 beantragt, 1. die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer, dass die Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 2 StGB nicht entfällt, als unbegründet zu verwerfen und 2. die Beschwerde gegen die Anordnungen zur Führungsaufsicht als unbegründet zu verwerfen. II. Die Rechtsmittel des Verurteilten haben keinen Erfolg. Bei sachgerechter und verständiger Auslegung (§ 300 StPO) ist das unter dem 5. November 2012 eingelegte Rechtsmittel als sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Führungsaufsicht und zudem als (einfache) Beschwerde gegen deren Dauer und die dem Verurteilten erteilten Weisungen zu verstehen. 1. Die gemäß §§ 454 Abs. 3 S. 1, 463 Abs. 3 S. 1 StPO, 68 f StGB statthafte und innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Feststellung des Eintritts der Führungsaufsicht ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 68 f Abs. 1 S. 1 StGB, wonach mit der Entlassung des Verurteilten Führungsaufsicht eintritt, wenn dieser eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat vollständig verbüßt hat, liegen hier vor. Gründe, die erwarten ließen, dass der Verurteilte auch ohne die Anordnung der Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird und die es rechtfertigen würden, von der Maßregel ausnahmsweise gemäß § 68 f Abs. 2 StGB abzusehen, sind nicht ersichtlich. Der Verurteilte hat auch in seiner Beschwerde keinerlei positive Lebensumstände von Gewicht vorgetragen, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten. Bleiben aber Zweifel an einer positiven Legalprognose, gehen diese zu Lasten des Verurteilten, so dass ein Absehen von der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht nicht gerechtfertigt ist. 2. Die (einfache) Beschwerde gegen die Dauer der Führungsaufsicht und die dem Verurteilten erteilten Weisungen und Auflagen ist gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 1 StPO, 68 a, 68 b, 68 c StGB statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber unbegründet. Nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 StPO kann die (einfache) Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die jeweilige getroffene Anordnung gesetzeswidrig ist. Dies ist der Fall, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet oder gemessen am Rechtsstaatsprinzip dem Bestimmtheitsgebot nicht entspricht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 2 Ws 190 u. 191/12 -; Beschluss vom 10. Januar 2013 - 5 Ws 358 u. 359/12 -; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 453 Rdnr. 12). Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabes sind die in Ziffer 4) des angefochtenen Beschlusses erteilten Weisungen nicht zu beanstanden. a) Das Absehen von einer – vorzeitigen – Abkürzung der Höchstdauer von fünf Jahren ist angesichts der Schwere der Anlasstaten und unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten sowie seiner Entwicklung im Vollzug nicht zu beanstanden. b) Die Bestellung eines Bewährungshelfers ist in § 68 a Abs. 1 2. HS StGB ausdrücklich vorgeschrieben. Die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Weisung, sich mindestens einmal im Monat zu den Sprechzeiten des Bewährungshelfers in dessen Dienststelle persönlich zu melden, ist in § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StGB vorgesehen und genügt - insbesondere auch im Hinblick auf die örtliche und zeitliche Ausgestaltung der Weisung - dem Bestimmtheitserfordernis. c) Die Weisung, nach der Entlassung einen bestimmten Wohnort zu nehmen und diesen nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu wechseln, findet ihre Grundlage in § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB. d) Auch die Weisung, keinen Alkohol und keine illegalen Betäubungsmittel zu sich zu nehmen, ist nicht zu beanstanden. Eine solche Weisung ist gemäß § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB grundsätzlich zulässig, und im vorliegenden Fall begründen zudem bestimmte Tatsachen die Annahme, der Alkohol- bzw. Rauschmittelkonsum könne zur Gefahr weiterer Straftaten bei-tragen (vgl. zu diesem Erfordernis Fischer, StGB, 59. Aufl., § 68 b Rdnr. 12). Die vom Landgericht Essen am 11. März 2009 abgeurteilte Tat stand ursächlich in engem Zusammenhang mit der Alkohol- und Betäubungsmittelabhängigkeit des Verurteilten. Ausweislich der damaligen Urteilsfeststellungen hat der Verurteilte die Tat unter dem Einfluss und in einem durch Substanzmissbrauch erreichten Zustand begangen. Die Gefahr weiterer Straftaten – begangen nach Alkohol- und Rauschmittelkonsum – besteht nicht zuletzt vor dem Hintergrund fort, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufgrund mangelnder Änderungs- und Abstinenzmotivation für erledigt erklärt werden musste. Die Weisung stellt auch keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten (§ 68 b Abs. 3 StGB). In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird die Frage, ob die Anordnung der Weisung nach § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB gegen einen suchtkranken, nicht erfolgreich behandelten Probanden zulässig ist, unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird die Ansicht vertreten, eine solche Weisung sei erst dann zulässig und - wenn überhaupt - sinnvoll, sofern eine entsprechende Therapie erfolgreich abgeschlossen worden sei; anderenfalls verstoße die Abstinenzweisung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. OLG Dresden, NJW 2009, 3315, 3316; OLG Celle, NStZ-RR 2010, 91, 92; zustimmend etwa Fischer, a.a.O., § 68 b Rdnr. 12 a). Diesem Standpunkt wird entgegengehalten, der Gesetzgeber habe mit der Neufassung des § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB gerade keine Unterscheidung zwischen therapierten und nicht therapierten Drogenkonsumenten getroffen; außerdem bedürfe gerade der (noch) nicht erfolgreich Behandelte der auferlegten Abstinenz, um nicht in alte Verhaltensweisen zurückzufallen; die vermeintliche Unerfüllbarkeit der Weisung dürfe nicht von vornherein resignierend hingenommen werden (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2011, 62 f.; OLG Rostock, NStZ-RR 2012, 222 f.). Soweit die vorstehende Argumentation noch damit untermauert wird, der Verstoß gegen die Weisung führe schon wegen des in § 145 a StGB vorgesehenen Strafantragserfordernisses nicht automatisch zu einer erneuten Bestrafung des Verurteilten (so OLG Rostock, a.a.O.), wird dem entgegengebracht, die Praxis der Strafantragsstellung durch die Führungsaufsichtsstelle und damit das Risiko einer Strafbarkeit nach § 145 a StGB seien für den Betroffenen schlechterdings nicht berechenbar (vgl. OLG Celle, a.a.O.). Daher könne er dem Risiko auch nicht ausgesetzt werden. Nach Ansicht des Senats (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 10. Januar 2013 - 5 Ws 358 u. 359/12 -) kommt die in § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB vorgesehene Weisungsmöglichkeit zuvorderst für im Vollzug erfolgreich behandelte rauschmittelabhängige Probanden in Betracht (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 11. März 2010 - 2 Ws 39/10 -). Indes macht allein der Umstand, dass es sich bei dem Verurteilten um einen langjährigen, nicht erfolgreich behandelten Suchtkranken handelt, die Abstinenzweisung nicht von vornherein unzulässig. Entscheidend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, insbesondere kommt es für die Zulässigkeit einer solchen Weisung darauf an, ob die begründete Aussicht besteht, der mit der Weisung verfolgte Zweck - die Wahrscheinlichkeit eines „Beitrags“ zu strafbaren Handlungen zu verringern (vgl. hierzu Fischer, a.a.O.) - könne erreicht werden. Ist das nicht der Fall, weil das Gericht auf der Grundlage einer fachkundigen Einschätzung - etwa durch einen vom Gericht beauftragten Sachverständigen oder durch die Fachabteilung der Justizvollzugsanstalt - einen dann strafbewehrten Weisungsverstoß nach § 145 a StGB aufgrund fortbestehender (körperlicher) Suchtmittelabhängigkeit als überwiegend wahrscheinlich erachtet, sollte von der Abstinenzweisung abgesehen werden. Demgegenüber bestehen keine Bedenken gegen eine derartige Weisung, wenn lediglich mangelnde Willensstärke oder auch charakterliche Labilität einen Weisungsverstoß befürchten lassen (vgl. OLG München, Beschluss vom 9. Juli 2010 - 2 Ws 571/10 -). Hiernach erweist sich die Weisung im vorliegenden Fall als zulässig. Zwar hat die zweijährige Unterbringung des Verurteilten im Ergebnis nicht zu einer erfolgreichen Behandlung seiner Suchtmittelabhängigkeit geführt, jedoch belegen sowohl die Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt H vom 31. Mai 2012 als auch die Angaben des Verurteilten selbst in seiner mündlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer am 26. Oktober 2012, dass dieser im Hinblick auf den Alkohol- bzw. Drogenkonsum durchaus als widerstandsfähig anzusehen ist. So hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt ausgeführt, seit März 2012 sei es zu keinen Auffälligkeiten mehr gekommen. Sowohl seine Drogenabhängigkeit als auch seine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis seien seitdem stabil gehalten worden. Entscheidend sei, dass der Verurteilte seine Medikamente einnehme, wozu er allerdings – mangels eigener Einsicht bzw. Bereitschaft – regelmäßig angehalten werden müsse. Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungs-kammer hat der Verurteilte ausdrücklich eingestanden, dass es ihm während des Strafvollzugs gelungen sei, seinem „Suchtdruck“ nicht nachzugeben, weil er das ihm zur Verfügung stehende Geld hierfür nicht habe „ausgeben wollen“. Soweit der Verurteilte weiter angegeben hat, nicht zu wissen, was „draußen“ sein werde, so hat die Strafvollstreckungskammer diese Äußerung zu Recht dahingehend verstanden, dass der Verurteilte vor allem als nicht widerstands willig , wohl aber als widerstands fähig erscheint. Gerade vor diesem Hintergrund erscheint die vom Landgericht erteilte Weisung sinnvoll und notwendig, um den Maßregelzweck erreichen zu können. Jedenfalls stellt es keine Überforderung für den Verurteilten dar, sich entsprechend der erteilten Weisungen des Konsums von Alkohol und des illegalen Konsums von Betäubungsmitteln strikt zu enthalten. Die in Ziffer 4 c) angeordneten Kontrollmaßnahmen (Atemalkoholtests und Urinkontrollen) genügen allerdings in ihrer bisherigen inhaltlichen Ausgestaltung nicht dem Bestimmtheitsgebot. In § 68 b Abs. 1 S. 2 StGB wird ausdrücklich klargestellt, dass das Gericht das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen hat. Um diesen Anforderungen zu genügen, bedarf es bei der Anordnung von Alkohol- und Drogenkontrollen i.S.v. § 68 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB zumindest zusätzlich der Bezeichnung der Stelle, die die Kontrollen durchführen soll, sowie der Angabe einer Obergrenze für deren Häufigkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 2 Ws 190 u. 191/12 -; OLG München, Beschluss vom 3. November 2009 - 2 Ws 932/09 -). Soweit im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Strafvollstreckungskammer eine nähere Konkretisierung entsprechend den zuvor genannten und am Bestimmtheitsgebot orientierten (Mindest-)Anforderungen noch nicht möglich gewesen ist, hat sich die Kammer die noch vorzunehmende Ausgestaltung vorbehalten. Da die Weisung zu Ziffer 4 c) des Beschlusses vom 26. Oktober 2012 ohne eine derartige nähere Ausgestaltung ins Leere liefe, wird die Kammer die Konkretisierung unverzüglich vorzunehmen haben.