Leitsatz: Der Wert für die Berechnung der Höhe der Gerichtskosten ist nicht allein anhand der Aktivwerte der Insolvenzmasse zu beurteilen. Vielmehr sind wie auch bei der Berechnung der Insolvenzverwaltervergütung die mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten in Abzug zu bringen. Die abwicklungsbedingten Massekosten und Masseschulden sind hingegen nicht wertmindernd zu berücksichtigen. Der angefochtene Beschluss wird teilweise dahingehend abgeändert, dass die Kostenbeamtin des Amtsgerichts Siegen angewiesen wird, die Gebühren gemäß Ziff. 2310, 2322 und 2320 des Kostenverzeichnisses zum GKG nach einem Gegenstandswert von 775.583,12 € anzusetzen. Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gründe: A. Der Beteiligte zu 1) wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 01.09.2004 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der I2 GmbH bestellt. Der Insolvenzverwalter führte den Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin zunächst weiter, wobei er den Austausch der Geschäftsführung veranlasste und einen Interimsmanager beauftragte. Nachdem aufgrund der falschen Bearbeitung eines Produktes ein erheblicher Reklamationsschaden in sechsstelliger Größenordnung entstanden war und sich die Umsätze im Jahr 2006 nicht so entwickelt hatten, dass die traditionell umsatzschwachen Sommermonate überbrückt werden konnten, musste der Geschäftsbetrieb im Jahr 2006 eingestellt und das Unternehmen abgewickelt werden. Der Beteiligte zu 1) zeigte Masseunzulänglichkeit an. Während der Betriebsfortführung wurden Einnahmen in Höhe von 8.178.876,04 € realisiert. Im Gegenzug fielen Betriebsausgaben an. Insgesamt betrugen die Einnahmen zuzüglich des übernommenen Geldbestandes 10.236.768,82 €. Die Ausgaben unter Berücksichtigung der Auskehrung der Drittrechte von 1.667.553,98 €, der bisherigen Gerichtskosten von 7.700 € und der Masseverbindlichkeiten beliefen sich auf 10.136.444,88 €. Dies ergab einen Überschuss von 100.323,94 €. Unter dem 25.05.2011 berechnete der Beteiligte zu 1) die Vergütung für seine Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens und errechnete unter Berücksichtigung des Reinerlöses aus der Betriebsfortführung und ohne den Ansatz der übrigen Masseverbindlichkeiten einen Gegenstandswert von 775.583,12 €. Das Amtsgericht Siegen hat für die Berechnung der Gerichtskosten einen Wert von 8.450.000 € angesetzt, wobei es sich an den während der Betriebsfortführung erwirtschafteten Einnahmen orientiert hat. Gegen den Kostenansatz hat der Beteiligte zu 1) Erinnerung eingelegt und mit näheren Ausführungen die Ansicht vertreten, für die Bestimmung des Wertes der Insolvenzmasse müssten die betriebsbezogenen Aufwendungen berücksichtigt werden und nur der letztlich verbliebene Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben für die Wertberechnung zugrunde gelegt werden. Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat das Landgericht Siegen durch Beschluss vom 10.08.2012 den Kostenansatz aufgehoben, die Kostenbeamtin des Amtsgerichts Siegen angewiesen, die Gebühren nach Ziff. 2310, 2322 und 2320 nach einem Gegenstandswert von 100.323,94 € zu berechnen und die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Begriff der Insolvenzmasse sei nicht zu verstehen als Summe der isolierten Einzelwerte aller Massebestandteile, sondern als wirtschaftlicher Wert. Demgemäß seien die vom Insolvenzbeschlag erfassten Gegenstände nicht mit dem Nominalwert anzusetzen, sondern mit dem Wert, der als Ergebnis ihrer Verwertung wirtschaftlich der Insolvenzmasse zufließe und im Rahmen der Schlussverteilung zur Verfügung stehe. Hiergegen hat die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 30.08.2012 weitere Beschwerde eingelegt und mit näheren Ausführungen die Ansicht vertreten, die Kosten der Betriebsfortführung seien bei der Bemessung des Wertes der Insolvenzmasse nicht zu berücksichtigen. B. Die nach § 66 Abs. 4 GKG zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. I. Der Gegenstandswert für das Insolvenzverfahren beträgt 775.583,12 €. 1. Nach § 58 Abs. 1 S. 1 GKG bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzverfahrens. a) Entgegen der Ansicht des 10. Senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. dazu Beschluss vom 27.07.2010, AZ: 10 W 60/10, Tz. 2) und des OLG München (Beschluss vom 08.08.2012, AZ: 11 W 832/12, Tz. 10 ff) ist der Begriff des Wertes der Insolvenzmasse nicht gleichzusetzen mit der Definition des Begriffs der Insolvenzmasse in §§ 35 bis 37 InsO. Die §§ 35 bis 37 InsO legen lediglich fest, welche Vermögensgegenstände zur Insolvenzmasse zu rechnen sind, d. h. auf welche Vermögensbestandteile sich die Beschlagnahme erstreckt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2012, AZ: 3 W 286/11, Tz. 10). Demgegenüber ist in § 58 Abs. 1 S. 1 GKG nicht von der Insolvenzmasse als Summe der hierzu zählenden Vermögensgegenstände oder von dem Wert aller Gegenstände, die während des Verfahrens zur Insolvenzmasse gehörten, die Rede, sondern von dem Wert , den die Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens hat (so zutreffend Dr. H, Keine Umsatzbeteiligung der Staatskasse an der Betriebs-fortführung insolventer Unternehmen, NZI 2012, 949 (950)). Angesichts dessen kann nach Auffassung des Senats der Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 1 S. 1 GKG gerade nicht dafür herangezogen werden, den Gegenstandswert unter Rückgriff auf die Bestimmungen der §§ 35 bis 37 InsO zu bemessen. Der Wert eines aus Aktiva und Passiva bestehenden Vermögens kann sich nicht nur anhand einzelner Aktiva bemessen. Wertbildend sind zwangsläufig aber auch die Passivposten. b) In die gleiche Richtung weisen die mit §§ 35-37 InsO einerseits und § 58 Abs. 1 S. 1 GKG andererseits verfolgten unterschiedlichen Regelungszwecke. Im Rahmen des § 58 Abs. 1 S. 1 GKG geht es gerade nicht darum zu bestimmen, welche Vermögensgegenstände zur Insolvenzmasse zu ziehen sind und als Grundlage für eine Befriedigung der Gläubiger dienen. Aufgabe der Wertvorschriften ist demgegenüber grundsätzlich, das durch das jeweilige gerichtliche Verfahren betroffene und für die Gebührenberechnung maßgebende wirtschaftliche Interesse festzulegen. Das hinter dem Insolvenzverfahren stehende wirtschaftliche Interesse ist neben der Gesamtabwicklung eines insolventen Unternehmens das der Insolvenz-gläubiger an einer Befriedigung (vgl. Zuck, NZI 2012, 949 (951/952)) und nicht ein etwaiger im Falle der Unternehmensfortführung höherer Arbeitsaufwand des Insolvenzgerichts (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 08.08.2012, AZ: 11 W 832/12, Tz. 18). Diese Zielsetzung wird aber konterkariert, wenn sich die Berechnung der Gerichtskosten allein an dem Wert einzelner Aktiva orientiert, was die Gefahr in sich birgt, dass die für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehende Masse durch möglicherweise ausufernde Gerichtskosten zusätzlich aufgezehrt wird. Diese unterschiedlichen Zielsetzungen der §§ 35 bis 37 InsO einerseits und des § 58 Abs. 1 S. 1 GKG andererseits verbieten es aus Sicht des Senats den Begriff des Wertes der Insolvenzmasse mit der Definition der Insolvenzmasse in den §§ 35 bis 37 InsO gleichzusetzen. c) Die Gesetzessystematik spricht ebenfalls dafür, den Wert der Insolvenzmasse nicht anhand des Wertes der Einnahmen aus der Betriebsfortführung zu bestimmen. § 58 Abs. 1 S. 1 GKG und der für die Bemessung der Insolvenzverwaltervergütung maßgebende § 63 Abs. 1 S. 2 InsO legen übereinstimmend den Begriff des Wertes der Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzverfahrens zugrunde. Die einheitliche Begrifflichkeit legt es dann aber nahe, den Wert der Insolvenzmasse nach § 58 Abs. 1 S. 1 InsO und gemäß § 63 Abs. 1 S. 2 InsO in gleicher Weise zu bestimmen, soweit nicht in den gesetzlichen Bestimmungen selbst, wie in § 58 Abs. 1 S. 2 GKG eine Sonderregelung getroffen wird. Warum der Wert der Insolvenzmasse für § 58 Abs. 1 S. 1 GKG unabhängig davon nach anderen Grundsätzen bestimmt werden soll als in § 63 Abs. 1 S. 2 InsO, erschließt sich nicht. Das Argument, dass die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 b InsVV, die vorsieht, dass im Falle einer Betriebsfortführung für die Bemessung des Wertes der Insolvenzmasse nicht nur die Einnahmen aus der Betriebsfortführung, sondern auch die damit verbundenen Ausgaben zu berücksichtigen sind, nicht in § 58 Abs. 1 S. 1 GKG Eingang gefunden habe und eine Verordnung nicht dazu herangezogen werden könne, den Inhalt eines formellen Gesetzes zu bestimmen (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 08.08.2012, AZ. 11 W 832/12, Tz. 17, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2010, AZ: 10 W 60/10, Tz. 5), trägt nicht. Die Begrenzung des Wertes der Insolvenzmasse auf den Überschuss des Einnahmen über die Ausgaben folgt nicht erst aus § 1 Abs. 2 Nr. 4 b InsVV, sondern bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 1 S. 1 GKG und des § 63 Abs. 1 S. 2 InsO. Die InsVV kann den Begriff des Wertes der Insolvenzmasse lediglich ausgestalten, nicht aber in seiner grundsätzlichen Festlegung verändern (so zutreffend AG Duisburg, Beschluss vom 05.07.2011, AZ 7 N 246/98, Tz. 17). 2. Das Landgericht hat jedoch in einem zu weitgehenden Umfang Massever-bindlichkeiten für die Berechnung des Wertes der Insolvenzmasse in Abzug gebracht. Ausgehend von der Prämisse, dass der Begriff des Wertes der Insolvenzmasse - abgesehen von der hier nicht relevanten Sonderregelung in § 58 Abs. 1 S. 2 GKG - sowohl für die Berechnung der Gerichtskosten als auch für die Berechnung der Kosten des Insolvenzverwalters gleich zu bestimmen ist, erschließt sich nicht, warum für die Bestimmung des für die Bemessung der Gerichtskosten maßgeblichen Gegenstandswertes nunmehr sämtliche Masseverbindlichkeiten in Abzug gebracht werden sollen, für die Bestimmung des für die Berechnung der Insolvenzverwaltervergütung maßgeblichen Gegenstandswertes hingegen nicht. Nach der bis zu der Entscheidung des 10. Zivilsenats des OLG Düsseldorf wohl einhelligen Praxis und Rechtsmeinung (vgl. dazu Dr. Hub, NZI 2012, 949 (951), LG Hof RPflG 1966, 85) sind für die Bestimmung des für die Höhe der Gerichtskosten wie für die Höhe der Insolvenzverwaltervergütung nur die mit der Fortführung des Betriebs der Insolvenzschuldnerin verbundenen Kosten, nicht aber die abwicklungsbedingten Massekosten und Masseschulden in Abzug gebracht worden. Der Senat sieht keine Veranlassung, an dieser zutreffenden Praxis etwas zu ändern. Sie steht in Einklang mit der Gleichrangigkeit der Gerichtskosten und der Insolvenzverwaltervergütung in Bezug auf die Befriedigung aus der Masse. Für die Berechnung der Insolvenzverwaltervergütung hat der Beteiligte zu 1) selbst einen Gegenstandswert von 775.583,12 € errechnet, der – da Besonderheiten der Gegenstandswertberechnung in Bezug auf Absonderungsrechte nicht zum Tragen gekommen sind – auch für die Gerichtskosten anzusetzen ist. II. Eine Kostenentscheidung ist nach § 66 Abs. 8 GKG entbehrlich.