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Beschluss

5 RVGs 108/12

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge nach § 12a RVG führt nicht automatisch zur Fortführung eines Verfahrens über Pauschgebühren, wenn keine Gehörsverletzung vorliegt. • Zur Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG müssen gesetzliche Gebühren wegen besonderen Umfangs oder besonderer Schwierigkeit der Sache unzumutbar sein. • Bei der Prüfung der Unzumutbarkeit ist eine Gesamtschau über alle Verfahrensabschnitte vorzunehmen; Leistungen Dritter zugunsten des Verteidigers sind bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. • Die bloße Abweisung von Vorbringen sowie eine andere rechtliche Würdigung durch das Gericht begründen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Entscheidungsgründe
Keine Pauschgebühr bei fehlender Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren • Die Anhörungsrüge nach § 12a RVG führt nicht automatisch zur Fortführung eines Verfahrens über Pauschgebühren, wenn keine Gehörsverletzung vorliegt. • Zur Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG müssen gesetzliche Gebühren wegen besonderen Umfangs oder besonderer Schwierigkeit der Sache unzumutbar sein. • Bei der Prüfung der Unzumutbarkeit ist eine Gesamtschau über alle Verfahrensabschnitte vorzunehmen; Leistungen Dritter zugunsten des Verteidigers sind bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. • Die bloße Abweisung von Vorbringen sowie eine andere rechtliche Würdigung durch das Gericht begründen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Antragsteller, Pflichtverteidiger in einem umfangreichen Strafverfahren, beantragte statt der gesetzlichen Gebühren die Bewilligung einer Pauschgebühr für vorbereitende, Zwischen- und Hauptverfahrensvertretung. Der Senat lehnte den Antrag mit Beschluss ab; daraufhin erhob der Antragsteller eine Anhörungsrüge nach § 12a RVG und beantragte die Fortführung des Verfahrens mit Bewilligung der Pauschgebühr. Die Staatskasse hatte zuvor ausführlich Stellung genommen und auf Zahlungen Dritter an den Antragsteller hingewiesen. Der Senat prüfte insbesondere Umfang, Schwierigkeit und die Frage der Unzumutbarkeit gesetzlicher Gebühren sowie die Bedeutung externer Zahlungen. Streitgegenstand war, ob die gesetzlichen Gebühren wegen besonderer Schwierigkeit oder besonderem Umfang unzumutbar sind und ob dem Antragsteller rechtliches Gehör versagt wurde. • Zulässigkeit der Rüge: Es kann offenbleiben, ob § 12a RVG auf Entscheidungen nach § 51 RVG anwendbar ist; jedenfalls ist die Rüge unbegründet. • Gehörsprüfung: Sämtliche Schriftsätze des Antragstellers lagen dem Senat vor; es wurden keine unverwerteten Tatsachen oder Beweismittel herangezogen, daher keine Gehörsverletzung. Eine andere Bewertung des Vortrags stellt keine Überraschungsentscheidung dar. • Senatsrechtsprechung: Die in der Entscheidung herangezogene Rechtsprechung stellt gefestigte Entscheidungen des Senats dar; es bestand kein Anlass zur Überweisung an den Dreipersonensenat. • Voraussetzungen der Pauschgebühr (§ 51 RVG): Pauschgebühren sind Ausnahme und setzen voraus, dass gesetzliche Gebühren wegen besonderen Umfangs oder besonderer Schwierigkeit unzumutbar sind. Eine Gesamtschau aller Verfahrensabschnitte ist vorzunehmen. • Berücksichtigung sonstiger Zahlungen: Zuflüsse von Dritten an den Verteidiger sind bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit erheblich; hier erhielt der Antragsteller erhebliche Zahlungen aus der Mandantenfamilie. • Umfang und Schwierigkeit der Sache: Zwar komplex, aber nicht in dem Sinne besonders umfangreich oder derart bindend, dass die gesetzlichen Gebühren unzumutbar wären. Mehrere Verteidiger, Arbeitsteilung und 'lockere Terminierung' reduzierten den individuellen Aufwand. • Prozessverhalten: Zahlreiche Befangenheits- und Verfahrensanträge der Verteidigung führten zu Verfahrensverlängerungen, die nicht als erhöhter berechtigter Verteidigungsaufwand gelten und daher die Pauschgebühr nicht begründen. • Vergütungsergebnis: Die gesetzlichen Gebühren decken nach abschließender Wertung den angemessenen Vergütungsbedarf; die Pauschgebühr bleibt Ausnahmefall. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und die Anträge auf Bewilligung einer Pauschgebühr werden zurückgewiesen. Der Senat hat keine Gehörsverletzung begangen; alle Schriftsätze des Antragstellers waren ihm bekannt und wurden gewürdigt. Eine Pauschgebühr scheidet aus, weil die gesetzlichen Gebühren wegen des Gesamtumfangs und der Schwierigkeit der Sache nicht als unzumutbar anzusehen sind und zudem Zahlungen Dritter den Vergütungsbedarf mindern. Die Entscheidung begründet sich ferner darin, dass zahlreiche von der Verteidigung veranlasste Verfahrensverlängerungen nicht zu Lasten der Staatskasse gehen können; die gesetzlichen Gebühren sind insgesamt ausreichend und angemessen.